Beschluss
62 IN 36/02
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Schuldner bei schriftlicher Prüfung einer Forderung nicht ordnungsgemäß nach §175 Abs.2 InsO belehrt, begründet dies regelmäßig eine unverschuldete Versäumung und kann Wiedereinsetzung nach §186 InsO rechtfertigen.
• Die Wiedereinsetzung kann auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gewährt werden; eine förmliche Wiedereröffnung ist nicht erforderlich.
• Wirkt der nach Wiedereinsetzung wirksam gestellte Widerspruch auf den inhaltlich unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug ein, so ist die daraus betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig.
• Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind nach §§114,121 Abs.2 ZPO, §4 InsO möglich, wenn die Anträge hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen unvollständiger Belehrung; Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Tabellenauszug • Wird ein Schuldner bei schriftlicher Prüfung einer Forderung nicht ordnungsgemäß nach §175 Abs.2 InsO belehrt, begründet dies regelmäßig eine unverschuldete Versäumung und kann Wiedereinsetzung nach §186 InsO rechtfertigen. • Die Wiedereinsetzung kann auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gewährt werden; eine förmliche Wiedereröffnung ist nicht erforderlich. • Wirkt der nach Wiedereinsetzung wirksam gestellte Widerspruch auf den inhaltlich unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug ein, so ist die daraus betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind nach §§114,121 Abs.2 ZPO, §4 InsO möglich, wenn die Anträge hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Der Schuldner, ein Bauunternehmer, war im Insolvenzverfahren 62 IN 36/02. Die I-Krankenkasse meldete eine Forderung über 13.978,53 EUR und gab an, sie beruhe auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; die Forderung wurde in die Insolvenztabelle als Rang 0 Nr. 40 aufgenommen. Der Schuldner hat im schriftlichen Prüfungsverfahren keinen Widerspruch erhoben. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er behauptet, nicht ordnungsgemäß nach §175 Abs.2 InsO belehrt worden zu sein, und erhob zugleich Widerspruch gegen den deliktischen Rechtsgrund. Die Gläubigerin betrieb daraufhin Zwangsvollstreckung aus einem am 28.04.2008 erteilten vollstreckbaren Tabellenauszug. Der Schuldner beantragte außerdem Einstellung der Zwangsvollstreckung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Zulässigkeit der PKH: Nach §§114,121 Abs.2 ZPO und §4 InsO ist Prozesskostenhilfe in Rechtsbehelfsverfahren einschl. Wiedereinsetzung möglich; Beiordnung gerechtfertigt wegen rechtlicher Schwierigkeit. • Wiedereinsetzung nach §186 InsO: Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach §175 Abs.2 InsO fehlt, ist die unterlassene Teilnahme an der Forderungsprüfung regelmäßig eine unverschuldete Versäumung und berechtigt zur Wiedereinsetzung analog §§233 ff. ZPO. • Im vorliegenden Fall wurde die Belehrung nicht erteilt; der Antrag vom 18.06.2008 war fristgerecht nach §234 ZPO, da der Schuldner erst im Juni 2008 von der Bedeutung seines Versäumnisses Kenntnis erlangte. • Die Jahresausschlussfrist des §234 Abs.3 ZPO greift hier nicht, weil das Gericht die Hinweispflicht verletzt hat; nach rechtsstaatlichen Grundsätzen dürfen solche Gerichtsfehler nicht zu Nachteilen des geschützten Beteiligten führen. • Wirkung der Wiedereinsetzung: Nach §186 Abs.2 InsO wirkt der nunmehr zugestellte Widerspruch einem rechtzeitig erhobenen Widerspruch gleich; der vollstreckbare Tabellenauszug ist damit inhaltlich unrichtig. • Folge für Zwangsvollstreckung: Weil nach Restschuldbefreiung eine Vollstreckung nur bei tituliertem deliktischem Rechtsgrund zulässig ist (§§286,300 Abs.1,302 Nr.1 InsO), ist die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug unzulässig; die Gläubigerin kann den Rechtsgrund notfalls durch Feststellungsklage verfolgen. • Kostenentscheidung: Die Wiedereinsetzungskosten trägt der Schuldner als Antragsteller nach §238 Abs.4 ZPO, §4 InsO; abtrennbare Kosten der Klauselerinnerung hat die Gläubigerin zu tragen. Der Schuldner erhält Prozesskostenhilfe und wird anwaltlich beigeordnet; ihm wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt insoweit sein Widerspruch den deliktischen Rechtsgrund der Forderung betrifft. Die auf dem vollstreckbaren Tabellenauszug beruhende Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt. Begründend liegt eine unterlassene Belehrung nach §175 Abs.2 InsO vor, wodurch die Versäumung unverschuldet war und der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Die Gläubigerin kann jedoch weiterhin den deliktischen Rechtsgrund gerichtlich feststellen lassen; die Kostenentscheidung regelt Verteilung der außergerichtlichen Gebühren.