OffeneUrteileSuche
Beschluss

46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2009:0202.46L197.04.46L198.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Grundsätze über die Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters wegen schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht, insbesondere seiner Pflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb seines Amtes, gelten auch für Zwangsverwalter.

2. Ein Zwangsverwalter, der innerhalb oder außerhalb seines Amtes beharrlich in strafbarer Weise über seine persönlichen oder fachlichen Verhältnisse täuscht, insbesondere einen falschen Doktortitel führt, verwirkt den Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung.

3. Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein entsprechender, auf § 11 Abs. 2 RPflG beruhender Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren kommt allenfalls in Betracht, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass das Verhalten des Rechtspflegers auf Willkür beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, die den Bereich der den Rechtspflegern zustehenden Unabhängigkeit verlässt.

4. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG) umfasst ebenso wie beim Richter auch das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge und mit welchem sachlichen Vorrang er die anfallenden Geschäfte erledigt und wie eingehend er seine Entscheidungen vorbereitet.

5. Aus der Aufsichtspflicht des Vollstreckungsgerichts (§§ 153, 154 Satz 3 ZVG) folgt, dass das Gericht nach Eingang eines Vergütungsantrags des Zwangs-verwalters nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände aufzuklären hat, die nach seiner Einschätzung für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern hat jedem hinreichenden Anhaltspunkt nachzugehen.

AG Duisburg, Beschluss vom 2. 2. 2009 – 46 L 197/04 (rechts¬kräftig)

Tenor

1. Die Erinnerung des Beteiligten H gegen die angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge des Beteiligten H auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens über die zurückgewiesenen Anträge trägt der Beteiligte H.

4. Gegenstandswert: 389.772,39 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze über die Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters wegen schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht, insbesondere seiner Pflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb seines Amtes, gelten auch für Zwangsverwalter. 2. Ein Zwangsverwalter, der innerhalb oder außerhalb seines Amtes beharrlich in strafbarer Weise über seine persönlichen oder fachlichen Verhältnisse täuscht, insbesondere einen falschen Doktortitel führt, verwirkt den Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung. 3. Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein entsprechender, auf § 11 Abs. 2 RPflG beruhender Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren kommt allenfalls in Betracht, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass das Verhalten des Rechtspflegers auf Willkür beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, die den Bereich der den Rechtspflegern zustehenden Unabhängigkeit verlässt. 4. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG) umfasst ebenso wie beim Richter auch das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge und mit welchem sachlichen Vorrang er die anfallenden Geschäfte erledigt und wie eingehend er seine Entscheidungen vorbereitet. 5. Aus der Aufsichtspflicht des Vollstreckungsgerichts (§§ 153, 154 Satz 3 ZVG) folgt, dass das Gericht nach Eingang eines Vergütungsantrags des Zwangs-verwalters nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände aufzuklären hat, die nach seiner Einschätzung für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern hat jedem hinreichenden Anhaltspunkt nachzugehen. AG Duisburg, Beschluss vom 2. 2. 2009 – 46 L 197/04 (rechts¬kräftig) 1. Die Erinnerung des Beteiligten H gegen die angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers wird zurückgewiesen. 2. Die Anträge des Beteiligten H auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens über die zurückgewiesenen Anträge trägt der Beteiligte H. 4. Gegenstandswert: 389.772,39 EUR. G r ü n d e I. 1. Der Beteiligte H (im folgenden: Antragsteller) war in den vorliegenden Verfahren, die faktisch als miteinander verbunden behandelt werden, vom 4.11. 2004 bis zum 2.9. 2008 als Zwangsverwalter des im Rubrum bezeichneten, gewerblich genutzten Grundstückskomplexes in D eingesetzt. Er war über viele Jahre hinweg im Auftrag des AG Duisburg in einer Vielzahl von Fällen, zuletzt noch in mindestens 37 aus den Jahren 1998 bis 2008 stammenden Verfahren, im gleichen Amt tätig. Im September 2008 wurde er vom AG Duisburg in sämtlichen Verfahren aus seinem Amt entlassen. Dies hatte folgende Vorgeschichte: a) Der 1952 geborene Antragsteller studierte nach unbestätigten eigenen Angaben von 1978 bis 1982 an der Universität Bonn acht Semester Rechtswissenschaft, nahm jedoch nicht am ersten juristischen Staatsexamen teil. Auch in der Folgezeit erwarb er keinen staatlichen oder akademischen, an ein erfolgreiches Hochschulstudium gebundenen Abschluss. Im Jahr 1981 gründete er gemeinsam mit seinem Vater die noch immer existierende H GmbH in E, die – im Zuständigkeitsbereich des AG Duisburg im wesentlichen bis zum Jahr 2002 – als Verwertungsunternehmen für Konkurs- und Insolvenzverwalter tätig war und im November 2008 ihren Sitz nach J verlegt hat. Seit Mitte der Achtziger Jahre wurde er vom AG Duisburg zum Zwangsverwalter von Immobilien bestellt. Spätestens im Frühjahr 2004 beschaffte sich der Antragsteller über einen sog. Promotionsberater unechte oder verfälschte Urkunden der Universität Hamburg, darunter Studentenausweise, Semesterbescheinigungen für die Semester von Winter 1996/97 bis Sommer 2000, eine Immatrikulations-bescheinigung für das Sommersemester 2001, eine Bescheinigung über seine Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) sowie eine entsprechende Promotionsurkunde. Sämtliche Unterlagen waren nicht von Mitarbeitern der Universität Hamburg hergestellt, sondern gefälscht. Dies war dem Antragsteller bekannt. Er hatte weder an der Universität Hamburg studiert, noch war er dort promoviert worden. Nach Erhalt der Unterlagen führte er in der Öffentlichkeit den angeblich in Hamburg erworbenen Doktortitel und verwendete zum Nachweis die beschafften gefälschten Urkunden. Er ließ u.a. Visitenkarten mit dem Doktortitel drucken und veranlasste dessen Eintragung in das Melderegister der Stadt E sowie in das Telefonbuch. Aufgrund dieser Taten wurde der Antragsteller durch Strafbefehl des AG E vom 24.6. 2005, rechtskräftig seit dem 23.7. 2005, wegen (vorsätzlichen) unbefugten Führens eines akademischen Grades (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen Gebrauchs unechter Urkunden (§ 267 Abs. 1 StGB) und versuchter mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Zwischen Juli 2005 und Mai 2006, also nach Rechtskraft des ersten Strafbefehls, ließ der Antragsteller u.a. an der Toreinfahrt seines Wohnhauses ein Klingelschild mit der Aufschrift "Familie Dr. H" anbringen. Auch verwendete er in seiner geschäftlichen Tätigkeit weiterhin oftmals Briefköpfe mit dem Doktortitel. Am 27.1.2006 gab er bei einer Vernehmung als Zeuge in den Insolvenzverfahren … gegenüber einem Insolvenzrichter des AG Duisburg seinen Namen mit "Dr. H" an. Im Februar 2006 veranlasste er, dass im Handelsregister des AG Duisburg, in dem er als alleiniger Geschäftsführer der H GmbH eingetragen war, sein angeblicher Doktortitel vermerkt wurde. Aufgrund dieser weiteren Taten – mit Ausnahme der unrichtigen Mitteilung an das Handelsregister – wurde der Antragsteller durch Strafbefehl des AG E vom 7.9. 2006, rechtskräftig seit dem 5.4. 2007, wegen (vorsätzlichen) unbefugten Führens eines akademischen Grades (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. b) Den falschen Doktortitel führte der Antragsteller in der Zeit von April 2004 bis Juli 2008 auch bei seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter gegenüber dem AG Duisburg und den Verfahrensbeteiligten; im Briefkopf bezeichnete er sich dabei zusätzlich und ebenso unbefugt als Diplomkaufmann (wird ausgeführt) . c) Den für Zwangsverwaltungssachen zuständigen Rechtspflegern des AG Duisburg war bis August 2008 nicht bekannt, dass der Antragsteller den Doktortitel zu Unrecht führte und deswegen vorbestraft war. Der Antragsteller hatte ihnen weder die beiden Strafbefehle mitgeteilt noch nach deren Rechtskraft auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass er den Doktortitel nicht verwenden dürfe. d) Nach Hinweisen aus der Gläubigerschaft beauftragte der zuständige Rechtspfleger mit Beschluss vom 5.8. 2008 in den Verfahren … Rechtsanwalt Dr. A als Sachverständigen (§ 153 ZVG) mit der Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Berichte zur Rechnungslegung und die zugrunde liegende Buchführung ordnungsgemäß seien. Da der Antragsteller dem Sachverständigen nur unvollständige Unterlagen vorlegte, ordnete der zuständige Vollstreckungsrichter mit Beschluss vom 21.8. 2008 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers und die Beschlagnahme der Verfahrensunterlagen an. Bei der Vorbereitung dieses Beschlusses erlangte der Richter am 18.8. 2008 erstmals sichere Informationen über den (ersten) Strafbefehl vom 24.6. 2005, als er in die Handelsregisterakte über die H GmbH Einsicht nahm. In der Registerakte befand sich eine Ablichtung des Strafbefehls vom 24.6. 2005, die dem Registergericht im April 2006 von der Kriminalpolizei E übersandt worden war. Wenige Tage später übersandte die Staatsanwaltschaft Duisburg dem Vollstreckungsrichter auch den zweiten Strafbefehl vom 7.9. 2006. Nach einer persönlichen Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger teilte der Antragsteller dem Gericht mit Schreiben vom 1.9. 2008 mit, dass er "aus gesundheitlichen Gründen sein Amt leider nicht weiter ausüben" könne "und deshalb um seine Entpflichtung" ersuche. 2. Mit Beschluss vom 2.9. 2008 hat der Rechtspfleger den Antragsteller "mit seinem Einverständnis" aus dem Amt des Zwangsverwalters entlassen und einen neuen Verwalter bestellt. Gleiches geschah in den folgenden Tagen in allen übrigen Zwangsverwaltungsverfahren, in denen der Antragsteller noch vom AG Duisburg bestellt war. Sämtliche Entlassungsbeschlüsse sind rechtskräftig. 3. Der Antragsteller beantragt, ihm im vorliegenden Verfahren die Verwaltervergütung und die Auslagen für das Abrechnungsjahr 2006 in Höhe von insgesamt 140.301,74 EUR, für das Abrechnungsjahr 2007 in Höhe von insgesamt 162.319,81 EUR und für das Rumpf-Abrechnungsjahr 2008 in Höhe von insgesamt 87.150,84 EUR festzusetzen. Die beteiligten Grundpfandgläubiger C und S beantragen, dem Antragsteller im Hinblick auf das unbefugte Führen des Doktortitels jede Vergütung zu versagen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat eine besondere Eilbedürftigkeit der Vergütungsfestsetzung behauptet. Der Rechtspfleger hat ihm mit Schreiben vom 30.10. 2008 mitgeteilt, dass sich die Entscheidung wegen seiner großen Arbeitsbelastung und des Umfangs der Sache verzögern werde. Mit Schreiben vom 13.11. 2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte dem Rechtspfleger eine Frist von insgesamt drei Wochen für die Entscheidung über den Vergütungsantrag gesetzt sowie für den Fall einer weiteren Verzögerung Amtshaftungsansprüche und eine Untätigkeitsbeschwerde angekündigt. Diese Eingabe hat der Rechtspfleger als Erinnerung gewertet und am 19.11. 2008 mit einem Nichtabhilfevermerk dem zuständigen Richter vorgelegt. Der Richter hat dem Verfahrensbevollmächtigten am 25.11. 2008 die Übernahme der Sache mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Verwirkung des Vergütungsanspruchs durch das vorsätzliche und beharrliche unbefugte Führen des falschen Doktortitels und die damit verbundenen Urkundsdelikte zu äußern. Hierauf hat dieser mit Schreiben vom 18.12. 2008 ausführlich vorgetragen. II. Sowohl die Untätigkeitsrüge als auch die Vergütungsanträge des Antragstellers sind unbegründet. A. Die Eingabe des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13.11. 2008 ist bereits als Untätigkeitsbeschwerde zu werten. In ihr kommt hinreichend deutlich die Vorstellung zum Ausdruck, die bisherige Verfahrensweise des Rechtspflegers müsse bereits jetzt durch eine andere Gerichtsperson überprüft werden; diese rechtliche Einordnung hat der Antragsteller in der Folgezeit auch hingenommen. Der Sache nach handelt es sich um eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, über die, weil dem Gesetz eine Untätigkeitsbeschwerde fremd ist, der Vollstreckungsrichter abschließend zu entscheiden hat. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Ob eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein entsprechender Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt statthaft ist, kann offen bleiben. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn nachvollziehbar dargelegt wäre, dass das Verhalten des Rechtspflegers auf Willkür beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, die den Bereich der den Rechtspflegern zustehenden Unabhängigkeit verlässt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 887, 888, OLG Koblenz NJW-RR 2008, 974 f.; OLG Düsseldorf MDR 2008, 406 f.). 2. Hiervon kann keine Rede sein. a) Nach § 9 RPflG ist der Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Diese Unabhängigkeit umfasst ebenso wie beim Richter auch das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge und mit welchem sachlichen Vorrang er die anfallenden Geschäfte erledigt und wie eingehend er seine Entscheidungen vorbereitet. b) Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Rechtspfleger unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes willkürlich gehandelt hat. Da die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters von der Ordnungsmäßigkeit seiner Rechnungslegung abhängt (§ 22 ZwVwV), hat das Vollstreckungsgericht nach Eingang eines Vergütungsantrags nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände aufzuklären, die nach seiner Einschätzung für die Entscheidung erheblich sind. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern hat jedem hinreichenden Anhaltspunkt nachzugehen. Dies folgt aus der Aufsichtspflicht des Gerichts (§§ 153, 154 Satz 3 ZVG) und der mit ihr korrespondierenden Auskunftspflicht des Verwalters (§ 16 ZwVwV). Im vorliegenden Fall liegt es angesichts der Vorgeschichte der Amtsenthebung vom September 2008, die unübersehbar auf ein erhebliches Potential an Unwahrhaftigkeit und Unredlichkeit hindeutet, nahe, die Umstände und Gesichtspunkte, die gegen die beantragte Festsetzung sprechen, besonders sorgfältig zu prüfen. Dass diese Prüfung einen ungewöhnlich großen Zeitaufwand erfordert, ist offenkundig. Der Entschluss des Rechtspflegers, vor der Vergütungsentscheidung die Ermittlungsergebnisse des beauftragten Sachverständigen und des neuen Zwangsverwalters auszuwerten, ist demnach von der Unabhängigkeit des Rechtspflegers und den Aufgaben seines Amtes gedeckt. Gleiches gilt für die hieraus zwingend folgende und deshalb keineswegs willkürliche zeitliche Verzögerung. Ob die Rechtsauffassung des Rechtspflegers im Ergebnis zutrifft, ist ohne Bedeutung. c) Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für eine beschleunigte Bearbeitung sind nicht stichhaltig. Dass er durch eine Verzögerung der Vergütungsentscheidung angeblich in unerträgliche existentielle Schwierigkeiten gerät, hat das Gericht nicht zu verantworten. Es obliegt der Sorgfalt des Antragstellers, rechtzeitig durch Bildung von Rücklagen für etwaige Liquiditätsstörungen Vorsorge zu treffen. Wie wenig eilbedürftig die Sache auch aus der Sicht des Antragstellers ist, ergibt sich zudem daraus, dass er die Jahresabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007, ohne die seine Vergütung nicht festgesetzt werden kann (§ 22 ZwVwV), erst im August 2008 vorgelegt hat. B. Die Anträge auf Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen (Entgelt), über die wegen des engen Zusammenhangs mit der Entscheidung über die Untätigkeitsrüge ebenfalls der Richter entscheidet (§§ 6, 8 Abs. 1 RPflG), sind unbegründet. Der Antragsteller hat den Anspruch auf das gesamte noch offenstehende Entgelt (§ 152a ZVG, §§ 17 bis 21 ZwVwV) durch Verwirkung verloren. 1. Es ist allgemein anerkannt, dass nach dem Grundgedanken des § 654 BGB, der auch § 971 Abs. 2, § 1579 Nr. 2, Nr. 5, § 1611 Abs. 1 und § 2339 BGB zugrunde liegt, ein an sich durch Dienstleistungen begründeter Vergütungsanspruch nach Treu und Glauben verwirkt sein kann (§ 242 BGB), wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründet und der Dienstleistende gegen eine solche Pflicht in besonders schwerwiegender, insbesondere strafrechtlich relevanter Weise verstoßen hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 242 RdNr. 88, 46). Die Verwirkung setzt nicht voraus, dass dem Auftraggeber ein messbarer finanzieller Schaden oder ein sonstiger vermögensrechtlicher Nachteil entstanden ist; entscheidend sind die Schwere und die subjektive Vorwerfbarkeit der Treuepflichtverletzung. Diese Grundsätze gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie das eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen (vgl. BGH NJW 1976, 1154, 1155; OLG München NJW 1971, 257 f.) oder eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ 159, 122 ff. = NZI 2004, 440, 442 f. = NJW-RR 2004, 1422, 1424 m.w.N.). Sie sind auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden; ihm obliegt aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine ähnliche Treuepflicht wie dem Insolvenzverwalter (vgl. §§ 150, 152, 154 ff. ZVG; §§ 1 bis 16 ZwVwV). 2. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Treuepflicht seines Zwangsverwalteramtes vorsätzlich und beharrlich in besonders schwerwiegender Weise verletzt, indem er, wie in den Feststellungen (oben I.) dargestellt ist, zwischen April 2004 und Juli 2008 in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Vollstreckungsgericht den falschen Doktortitel führte und im Rechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels unechte Urkunden verwendete. a) Der Zwangsverwalter hat in seinem Amt im Auftrag des Vollstreckungsgerichts fremde rechtliche und wirtschaftliche Interessen treuhänderisch wahrzunehmen (vgl. §§ 150, 152, 154 ff. ZVG; §§ 1 bis 16 ZwVwV). Sein Amt ist eine Vertrauensstellung und begründet ein rechtliches Treueverhältnis gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht. Dieses Treueverhältnisses verpflichtet den Verwalter in besonderem Maße zur Integrität. Er muss die Gewähr dafür bieten, dass er sein Amt jederzeit im Einklang mit den Gesetzen und den Regeln einer ordnungsmäßigen Verwaltung ausübt. Leistungsfähigkeit und Erfolg der Zwangsverwaltung hängen wesentlich von dem Vertrauen ab, das dem Verwalter während seiner Amtsführung vom Gericht, den Verfahrensbeteiligten und der allgemeinen Öffentlichkeit entgegengebracht wird. Der Zwangsverwalter hat deshalb innerhalb und außerhalb seines Amtes alles zu unterlassen, was seine Vertrauenswürdigkeit gefährdet. Wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten sind nicht nur die fachlichen Fähigkeiten des Verwalters, sondern ebenso dessen uneingeschränkte persönliche Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. b) Mit dieser, aus dem Treueverhältnis folgenden grundlegenden Pflicht des Zwangsverwalters zu Wahrhaftigkeit und Redlichkeit war es unvereinbar, dass der Antragsteller über Jahre hinweg, auch während seiner Amtszeit im vorliegenden Verfahren, in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr unbefugt den Doktortitel führte und, wie es im ersten Strafbefehl vom 24. 6. 2005 festgestellt ist, zum Nachweis unechte Urkunden verwendete. Ob die Verstöße des Antragstellers gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit und Redlichkeit im Zusammenhang mit seiner Bestellung oder erst während der Amtstätigkeit stattgefunden haben, ist unerheblich. Die gesetzlich geordnete Zwangsverwaltung von Immobilien ist kein Betätigungsfeld für Hochstapler. Ein Zwangsverwalter, der in Ausübung seines Amtes in strafbarer Weise über seine persönlichen oder fachlichen Verhältnisse täuscht, und sei es auch nur zur Befriedigung seiner Eitelkeit, setzt sich zugunsten eigener Interessen bewusst über die fremden Interessen hinweg, zu deren Wahrung er eingesetzt ist. Er ist persönlich unzuverlässig und damit in diesem Amt untragbar. 3. Das festgestellte Verhalten des Antragstellers hat jedoch nicht nur dessen Entlassung aus dem Amt des Zwangsverwalters unausweichlich gemacht, sondern geht über das insoweit untragbare Maß an Pflichtwidrigkeit um ein Vielfaches hinaus. Für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Amtsenthebung hätte bereits das einmalige ernsthafte Führen des falschen Doktortitels im Rechtsverkehr ausgereicht (vgl. BGHZ 159, 122 ff. = NZI 2004, 440, 442 = NJW-RR 2004, 1422, 1424 m.w.N.). Die Handlungen des Antragstellers offenbaren jedoch durch Art, Intensität und Dauer ein so hohes Maß an krimineller Energie sowie an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten und den sonstigen Belangen eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie auch zur Verwirkung aller Ansprüche auf Vergütung und Auslagenerstattung führen müssen. a) Bei den Taten des Antragstellers handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte, sondern um ein bewusstes und planmäßiges, auf Dauerwirkung angelegtes Zuwiderhandeln gegen Grundregeln der Wahrhaftigkeit und Redlichkeit im Rechtsverkehr. Das unbefugte Führen von akademischen Graden und Titeln ist in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht deshalb mit Strafe bedroht, weil es gilt, die Ehre der Akademiker zu schützen. Die Strafvorschrift soll vielmehr abstrakt der Gefahr vorbeugen, dass gutgläubige Teilnehmer am Rechtsverkehr dem angeblichen Titelträger aufgrund des vorgespiegelten Titels besondere Fähigkeiten und erhöhte Vertrauenswürdigkeit zuschreiben, ihm deshalb vertrauensvoller oder leichtgläubiger begegnen und ihm so die Schädigung fremder Rechtsgüter erleichtern (vgl. BGHSt 31, 61, 62 = NJW 1982, 2009 f.; BGHSt 36, 277, 279 = NJW 1990, 918; BGH NJW 1994, 808; BayObLG NJW 1979, 2359; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Auflage 2006, § 132a RdNr. 3; MünchKomm-StGB/Hohmann, 2005, § 132a RdNr. 3) Ersichtlich kam es dem Antragsteller genau auf diese ungerechtfertigte Erhöhung seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner fachlichen Wertschätzung sowie auf den damit erleichterten Zugriff auf fremde Rechtsgüter an. Der Titel des Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sollte, ebenso wie der im Briefkopf gleichzeitig unbefugt verwendete Grad eines Diplomkaufmanns, seine fachliche Kompetenz in wirtschaftlichen Dingen besonders hervorheben und ihm so unter falschen Voraussetzungen Zugang zu geschäftlichen Einwirkungsmöglichkeiten verschaffen, die ihm sonst verschlossen bleiben mussten. b) Besonders fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Amtsenthebung vorsätzlich und in Kenntnis ihrer Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat. Nicht jede Entlassung eines Zwangsverwalters aus wichtigem Grund führt zu einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs; auch unverschuldete Umstände können nämlich einen wichtigen Grund darstellen. Beruht jedoch die Entlassung auf vorsätzlichen Handlungen des Verwalters, bei denen sich ihm die Erkenntnis geradezu aufdrängen muss, dass sie mit seinen Amtspflichten unvereinbar sind, so kann die angemessene Rechtsfolge nur in dem vollständigen Verlust des Anspruchs auf Vergütung und Auslagenerstattung bestehen. Dieser Grundsatz ist für Konkurs- und Insolvenzverwalter sowie andere treuhänderische Verwalter fremden Vermögens allgemein anerkannt (vgl. BGH WM 1979, 1116 f. = DNotZ 1980, 164, 165; BGH NJW 1981, 1211 f.; BGHZ 159, 122 ff. = NZI 2004, 440, 442 f. = NJW-RR 2004, 1422, 1424; LG München II, ZVI 2003, 486 ff.; LG München II, ZInsO 2003, 910 ff.; LG Potsdam, NZI 2004, 321; LG Potsdam, ZIP 2005, 1698 f.; LG Mühlhausen, Beschluss vom 7.8. 2007 – 2 T 151/07, juris; LG Schwerin, NZI 2008, 692 ff.). Er gilt in gleicher Weise für Zwangsverwalter. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsteller hat nicht nur vorsätzlich gegen Strafgesetze verstoßen, sondern zugleich ebenso vorsätzlich seine Pflichten als Zwangsverwalter verletzt. Es ist schlechthin undenkbar, dass ihm bei der Führung des falschen Doktortitels gegenüber dem Vollstreckungsgericht und den Verfahrensbeteiligten das Bewusstsein fehlte, dass dieses Verhalten mit seiner Amtspflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit unvereinbar war. Dies gilt um so mehr, als er in seinem ausgeprägten Bestreben, mehr zu scheinen als zu sein, auch nach der Verurteilung durch den ersten Strafbefehl sein amtspflichtwidriges und strafbares Verhalten beharrlich fortsetzte. Der Antragsteller hat zudem keinen der beiden Strafbefehle dem Vollstreckungs-gericht mitgeteilt, sondern es jahrelang widerspruchslos hingenommen, dass ihm in gerichtlichen Schreiben – ebenso wie in den Kontounterlagen verschiedener Banken – weiterhin der falsche Doktortitel zugeschrieben wurde. Dies mag strafrechtlich nicht unter den Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen. Gleichwohl verletzte es schwerwiegend die Amtspflicht des Zwangsverwalters zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit und verdeutlicht die subjektive Beharrlichkeit, mit welcher der Antragsteller an seinem Täuschungsvorhaben festhielt. c) Durch seine Pflichtverletzungen hat der Antragsteller die in seinem Amt zu wahrenden fremden Interessen schwerwiegend geschädigt. Die Verfahrensbeteiligten und das Vollstreckungsgericht müssen darauf vertrauen können, dass der eingesetzte Zwangsverwalter sein Amt nicht für persönliche und sachfremde Zwecke missbraucht, sondern uneingeschränkt zuverlässig ist und allein die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Zwangsverwaltung im Auge hat. Dieses grundlegende Vertrauen hat der Antragsteller zerstört. Er hat seinen Wunsch, auf unwahrhaftige und unredliche Weise eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, sowie seine Eitelkeit und sein Geltungsbedürfnis über die ihm übertragene Aufgabe gestellt und damit die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens gefährdet. Außerdem hat er durch sein Verhalten das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Justiz und der von ihr zwangsweise eingesetzten Vermögensverwalter erheblich in Gefahr gebracht. d) Unerheblich ist, ob der Antragsteller im vorliegenden Verfahren seine verwaltungstechnischen Amtspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat oder ob einem Verfahrensbeteiligten durch das Verhalten des Antragstellers ein finanziell messbarer Schaden entstanden ist. Die Straftat der Untreue (§ 266 StGB) ist zwar in der Praxis wohl der häufigste Anknüpfungstatbestand für eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs (vgl. BayObLGZ 1991, 272 = MDR 1991, 1174; OLG Karlsruhe, ZIP 2000, 2035; LG Konstanz, ZInsO 1999, 589; LG München II, ZVI 2003, 486 ff.; LG München II, ZInsO 2003, 910; LG Mühlhausen, Beschluss vom 7. 8.2007 – 2 T 151/07, juris; LG Schwerin, NZI 2008, 692, 693 f.). Die in Anlehnung an § 654 BGB hierzu entwickelten Grundsätze verlangen jedoch nicht zwingend, dass demjenigen, dessen Vermögensinteressen der Verwalter zu betreuen hatte, ein messbarer finanzieller Nachteil zugefügt worden ist (vgl. BGH NJW 1981, 1211, 1212; BGHZ 159, 122 ff. = NZI 2004, 440, 443 = NJW-RR 2004, 1422, 1424; BayObLGZ 1994, 4 ff. = FamRZ 1994, 779 f.). Es ist deshalb im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht erforderlich, Feststellungen über bestimmte geschäftliche oder finanzielle Unregelmäßigkeiten in der früheren Amtsführung des Antragstellers zu treffen. 4. Die Rechtsfolgen der Verwirkung erfassen nicht nur die Vergütung, sondern auch den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung notwendiger Auslagen nach den §§ 17, 21 ZwVwV. Dies ist im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 654 BGB anerkannt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 654 RdNr. 3) und gilt auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf öffentlich-rechtlich begründete Dienstverhältnisse. Die Verwirkung hat Strafcharakter. Der drohende Verlust des Entgeltanspruchs soll den Verwalter fremden Vermögens vorbeugend anhalten, die ihm obliegende Treuepflicht gewissenhaft zu wahren (BGHZ 159, 122 ff. = NZI 2004, 440, 442 f. = NJW-RR 2004, 1422, 1424). Dieser Rechtsgedanke gebietet es, die Erstattung aufgewandter Auslagen in gleicher Weise auszuschließen wie die eigentliche Tätigkeitsvergütung. Ein Grund zur Differenzierung ist nicht erkennbar; der Strafcharakter der Verwirkung gilt auch insoweit (ebenso LG Schwerin, NZI 2008, 692, 694; anders, jedoch ohne Begründung AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518). 5. Die Verwirkung des gesamten Entgeltanspruchs steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Taten und zur Schuld des Antragstellers. Sein beharrliches strafbares und amtspflichtwidriges Verhalten hatte nach Ausmaß und Intensität ein sehr erhebliches Gewicht und offenbart eine hohe kriminelle Energie. Dem stehen keine gleichwertigen, den Antragsteller entlastenden Umstände gegenüber. Der Einwand, durch die vollständige Verwirkung der Entgeltansprüche werde die Existenzgrundlage des Antragstellers bedroht, ist rechtlich unerheblich. Eine solche Konsequenz hat der Antragsteller allein sich selbst zuzuschreiben. Materiellrechtliche Gründe, die zum Ausschluss eines Anspruchs führen, greifen auch dann ein, wenn der Anspruchsteller hierdurch in Insolvenz zu geraten droht. Dies gilt gleichermaßen für die Verwirkung. Sie beruht schon aus Rechtsgründen ausschließlich auf Umständen, die der von ihr Betroffene selbst beeinflussen konnte und demgemäß zu verantworten hat (vgl. BGH NJW 1995, 1954, 1955; LG Schwerin, NZI 2008, 692, 694). Das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Vollstreckungsgericht entlastet ihn ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat gegenüber dem Gericht mit keinem Wort Einsicht in das Unrecht seiner Taten und innere Umkehr erkennen lassen. Als im Sommer 2008 seine strafgerichtlichen Verurteilungen bekannt wurden und sich zumindest nach den richterlichen Beschlüssen vom 12. und 29.8. 2008 bereits deutlich seine Amtsenthebung abzeichnete, hat er im Schreiben an den Rechtspfleger vom 1.9. 2008 unsubstantiiert und ohne Beleg gesundheitliche Gründe für sein Einverständnis mit der Entlassung angegeben. Auch die aktenkundigen Stellungnahmen seines Verfahrensbevollmächtigten enthalten weder eine Erklärung, mit der sich der Antragsteller erkennbar und glaubhaft von seinen Taten distanziert, noch eine Erläuterung der Tatmotive, die sein Verhalten möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. 6. Ob dem Antragsteller anstelle des verwirkten Anspruchs auf Vergütung und Auslagenerstattung ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 654 RdNr. 3), hat das Vollstreckungsgericht nicht zu entscheiden. Ein solcher Anspruch kann jedenfalls nicht im Festsetzungsverfahren nach § 153 ZVG, § 22 ZwVwV geltend gemacht werden (vgl. zu § 64 InsO: BGHZ 159, 122 ff. = NZI 2004, 440, 443 = NJW-RR 2004, 1422, 1425). Ebenso wenig braucht hier erörtert zu werden, ob der neue Zwangsverwalter bereits festgesetzte und der verwalteten Masse entnommene Vergütungen und Auslagen des Antragstellers für frühere Abrechnungsperioden unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zurückfordern kann. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Duisburg, 2.2. 2009 Amtsgericht