Beschluss
46 K 4/09
AG DUISBURG, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner kein Antrags- oder Beschwerderecht in Verfahren über massezugehörige Vermögensbestandteile zu; diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über (§ 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1, § 313 Abs. 1 InsO).
• Die Bestimmung des § 313 Abs. 3 InsO, wonach der Treuhänder nicht zur Verwertung von Absonderungsgut berechtigt ist, schränkt nicht die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzbeschlags gegenüber dem Insolvenzschuldner ein.
• Ein Antragsrecht des Schuldners in Zwangsversteigerungsverfahren bleibt nur bestehen, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (z. B. § 30d Abs. 2 ZVG); ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor.
• Die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn dem Schuldner infolge Insolvenz die Antrags- und Beschwerdebefugnis fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Antrags- oder Beschwerderecht des insolventen Eigentümers bei Zwangsversteigerung • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner kein Antrags- oder Beschwerderecht in Verfahren über massezugehörige Vermögensbestandteile zu; diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über (§ 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1, § 313 Abs. 1 InsO). • Die Bestimmung des § 313 Abs. 3 InsO, wonach der Treuhänder nicht zur Verwertung von Absonderungsgut berechtigt ist, schränkt nicht die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzbeschlags gegenüber dem Insolvenzschuldner ein. • Ein Antragsrecht des Schuldners in Zwangsversteigerungsverfahren bleibt nur bestehen, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (z. B. § 30d Abs. 2 ZVG); ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. • Die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn dem Schuldner infolge Insolvenz die Antrags- und Beschwerdebefugnis fehlt. Die Eigentümer A und B sind Inhaber einer Eigentumswohnung. Über ihr jeweiliges Vermögen wurde im Juni 2007 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet; jeweils ein Treuhänder wurde bestellt. Auf Antrag der Grundschuldgläubigerin ordnete der Rechtspfleger am 26.01.2009 die Zwangsversteigerung der Wohnung an. Die Eigentümer erhoben am 02.02.2009 Erinnerung mit dem Einwand, die Gläubigerin habe die Zinsen zu hoch angesetzt. Der Rechtspfleger wies die Erinnerung mit Nichtabhilfebeschluss vom 17.03.2009 zurück. Die Eigentümer suchten daraufhin die gerichtliche Entscheidung über ihre Erinnerung. • Die Erinnerung ist unzulässig, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das insolvenzbeschlagene Vermögen auf den Insolvenzverwalter bzw. im vereinfachten Verfahren auf den Treuhänder übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO; § 304 Abs. 1, § 313 Abs. 1 InsO). • Durch den Insolvenzbeschlag verliert der Insolvenzschuldner die Befugnis, in Verfahren über massezugehörige Vermögensbestandteile Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; an seine Stelle tritt der Insolvenzverwalter/Treuhänder. Diese Rechtsfolge wird durch § 313 Abs. 3 InsO nicht berührt, da diese Vorschrift lediglich die Verwertungsbefugnis hinsichtlich Absonderungsgut regelt und nicht die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzbeschlags gegenüber dem Schuldner einschränkt. • Eine Abweichung würde nur bestehen, wenn das Gesetz dem Schuldner ausdrücklich ein Antragsrecht trotz Insolvenz zuerkennt (Beispiel: § 30d Abs. 2 ZVG). Ein solcher gesetzlicher Vorbehalt liegt hier nicht vor, sodass die Erinnerung der Eigentümer unzulässig ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu tragen. Die Erinnerung der Eigentümer wird zurückgewiesen; sie hatten kein Antrags- und Beschwerderecht im Zwangsversteigerungsverfahren, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungs- und Prozessbefugnis über das massezugehörige Vermögen auf den bestellten Treuhänder übergegangen ist. § 313 Abs. 3 InsO ändert daran nichts, da sie nur die Verwertungszuständigkeit bei Absonderungsgut regelt. Mangels gesetzlicher Ausnahme stand den Eigentümern kein eigenes Antragsrecht zu. Die Kosten des Verfahrens haben die Eigentümer aus ihrem insolvenzfreien Vermögen zu tragen.