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Beschluss

62 IK 59/00

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Restschuldbefreiung kann nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit auch auf die Erben des Schuldners übergehen. • Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit steht der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. • Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen; ausgenommen sind die in §302 InsO genannten Forderungen.
Entscheidungsgründe
Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltenszeit geht auf Erben über • Die Restschuldbefreiung kann nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit auch auf die Erben des Schuldners übergehen. • Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit steht der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. • Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen; ausgenommen sind die in §302 InsO genannten Forderungen. Der Schuldner beantragte am 30.08.2001 Insolvenz; das Verfahren wurde am 17.12.2003 aufgehoben. Die Restschuldbefreiung war am 11.09.2003 angekündigt; die Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren endete am 17.12.2008. Der Schuldner verstarb am 15.01.2009; sein Testament setzte die Ehefrau als Alleinerbin ein. Weder Insolvenzgläubiger noch Treuhänder beantragten die Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren. Das Gericht zog die Entscheidung an sich und prüfte die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung. Gegenstand ist die Frage, ob die nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit entstandene Erteilung der Restschuldbefreiung durch den Tod des Schuldners beeinträchtigt wird und ob sie gegenüber den Erben wirkt. • Die Restschuldbefreiung ist nach §300 Abs.1 InsO zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und keine zulässigen Anträge auf Versagung gestellt wurden. • Nach §287 Abs.2 InsO und Art.107 EGInsO betrug die Wohlverhaltenszeit fünf Jahre und endete am 17.12.2008; damit war zum Zeitpunkt des Todes kein laufender Wohlverhaltenszeitraum mehr gegeben. • Nach §300 Abs.2 InsO und §303 InsO ist der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit nicht mehr an die Person des Schuldners gebunden und kann kraft Gesamtrechtsnachfolge (§1922 BGB) auf die Erben übergehen. • Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit verhindert die Erteilung nicht, weil kein gesetzlicher Versagungsgrund vorlag und kein Versagungsantrag erhoben wurde; ein etwaiger Widerruf nach §303 InsO bleibt eine spätere Möglichkeit. • Die Restschuldbefreiung wirkt gem. §§300,301 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen; lediglich die in §302 InsO genannten Forderungen sind ausgenommen. Die Erben des am 15.01.2009 verstorbenen Schuldners erhalten die Restschuldbefreiung für die persönlichen, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 30.08.2001 bereits begründeten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Wohlverhaltenszeit bereits beendet war und weder Versagungsgründe noch Versagungsanträge vorlagen, sodass der Anspruch auf Erteilung übergegangen ist. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche mit nicht angemeldeten Forderungen; ausgenommen bleiben Forderungen nach §302 InsO. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung so zu bestimmen, dass sie gegenüber den Erben wirksam ist; die Bestellung einer bestimmten Erbin im Testament ist keine Aufgabe des Insolvenzgerichts.