Urteil
2 C 756/08
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2009:0623.2C756.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ersatz eines Schadens, der im Herbst/Winter 2007 auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück N Gemeinde Duisburg, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke YY (begrenzt durch die Bundesstraße B288 sowie durch den Rheindeich) entstanden ist. Der Kläger ist Pächter dieses ca. 5 ha großen Grundstücks, welches er im Herbst 2007 mit Winterraps bestellt hatte; der Beklagte war im entsprechenden Zeitraum Jagdpächter des Eigenjagdbezirks Mündelheim der Rgesellschaft mbH, in dessen Revier das streitgegenständliche (damals mit Raps bestellte) Grundstück liegt. Der Kläger meldete am 13.11.2007 bei der Stadt Duisburg einen Wildschaden durch Wildkaninchen an seinem 5 ha großen mit Raps bestellten und einem weiteren 5,2 ha großen mit Dinkel bestellten Grundstück an. Am 15.11.2007 erfolgte ein erster Ortstermin im Beisein der Parteien und eines Mitarbeiters der Stadt Duisburg, des Zeugen S. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, wurde am 17.12.2007 ein zweiter Ortstermins durchgeführt, an dem neben dem Kläger und dem Zeugen S der von der Stadt Duisburg bestellte Wildschadensschätzer Sch. teilnahmen. Mit Schreiben vom 20.12.2007 ließ der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er einen Ausgleich der Wildschadensforderung ablehne. Am 26.01.2008 wurde dem Kläger die Niederschrift vom 17.12.2007 über das Scheitern des Vorverfahrens zugestellt. Der Kläger behauptet, das Vorverfahren gemäß §§ 35 BJG, 35 ff. LJG NRW sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er ist zudem der Ansicht, dass etwaige Mängel des Vorverfahrens durch die Erfüllungsverweigerung des Beklagten geheilt seien und der Klageerhebung nicht entgegenstünden. Der Kläger behauptet weiter, an seinem 5 ha großen Rapsfeld habe am 11.11.2007 ein Totalschaden vorgelegen, der zu 80% auf Kaninchenfraß und zu 20% auf Taubenfraß zurückzuführen sei. Zuvor sei lediglich ein kleiner Bereich von 300 bis 500 qm betroffen gewesen; ein weitergehender Schaden sei vor dem 11.11.2007 trotz regelmäßiger Kontrollen des Rapsfeldes, zuletzt am 30.10.2007, nicht zu erkennen gewesen. Der Kläger behauptet, durch den Totalschaden am Rapsfeld sei ihm ein finanzieller Schaden in Höhe von 7.000,- EUR entstanden, der in Höhe von 5.600,- EUR (80% x 7.000,- EUR) auf den Kaninchenfraß zurückzuführen sei. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte aufgrund der Regelungen im Jagdpachtvertrag verschuldensunabhängig für den Wildschaden. Zudem behauptet er, der Beklagte habe den Schaden durch einen unzureichenden Abschuss von Wildkaninchen schuldhaft verursacht. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.600,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei zu dem 2. Ortstermin des Vorverfahrens nicht (rechtzeitig) geladen worden. Er ist der Ansicht, dass bereits deshalb ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen ihn selbst untergegangen und der Kläger auf Amtshaftungsansprüche gegen die Stadt Duisburg beschränkt sei. Der Beklagte bestreitet zudem die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Wildschadens. Insbesondere seien nach dem 13.11.2007 weitere Schäden aufgetreten, so dass eine Vermischung von Alt- und Neuschäden vorliege. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Neuschäden jeweils erneut innerhalb einer Woche hätten gemeldet werden müssen. Der Beklagte bestreitet weiter, dass der Schaden (anteilig) von Kaninchen hervorgerufen worden sei bzw. dass eine Abgrenzung von etwaigem Kaninchen- und Taubenfraß möglich sei. In jedem Falle seien die Tauben die Hauptursache des eingetretenen Schadens. Schließlich behauptet der Beklagte, der Kläger sei seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen (z. B. durch Anbau von Sommerraps). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, Parteivernehmung des Klägers und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 27.08.2008 (Bl. 133 ff. der GA) und vom 17.03.2009 (Bl. 176 ff. der GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Agr. K. vom 17.04.2009 (Bl. 211 ff. der GA). Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere stehen etwaige Mängel des Vorverfahrens der Klageerhebung nicht entgegen. Zwar kann auf Ersatz von Wildschaden erst nach Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß §§ 35 BJG, 35 ff. LJG NRW geklagt werden - mit der Folge, dass eine ohne Durchführung dieses Vorverfahrens erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (§ 35 Abs. 1 LJG NRW). Ein entsprechendes Feststellungsverfahren (als Prozessvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren) wurde vorliegend indes durchgeführt. Etwaige Mängel des Vorverfahrens führen hierbei nicht zur Unzulässigkeit der nachfolgenden zivilrechtlichen Klage. Denn in diesem Falle wäre der Geschädigte, der seiner Obliegenheit zur Anmeldung des Wildschadens gemäß § 34 BJG nachgekommen ist, dauerhaft an der gerichtlichen Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Anspruchs gegen den Ersatzpflichtigen gehindert, ohne dass dieser untergegangen wäre. Dies mit Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 LJG NRW nicht zu vereinbaren (vergleiche: LG Osnabrück, 11 S 459/90, Urteil vom 10.01.1992; OLG Köln, 7 U 105/05, Urteil vom 12.01.2006 m. w. N.; beide veröffentlicht in juris). II. Die Klage bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 5.600,- EUR zu. Ein derartiger Anspruch könnte sich allenfalls aus § 29 Abs. 3 BJG i. V. m. dem Jagdpachtvertrag vom 03.11.2003 zwischen der R GmbH und Herrn B. (Bl. 60 ff. der GA), in den der Beklagte ausweislich der Vereinbarung vom 01.03.2005 (Bl. 64 f. der GA) mit Wirkung zum 01.04.2005 eingetreten ist, ergeben. Deren Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Dem Kläger ist im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis eines (bezifferbaren) Wildschadens, für den der Beklagte ersatzpflichtig wäre, nicht gelungen. a) Zu beachten ist zunächst, dass der Kläger nur Ersatz für solche Schäden verlangen kann, die er innerhalb der Anmeldefrist des § 34 BJG angemeldet hat. Gemäß dieser Vorschrift erlischt ein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden, wenn der Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem von ihm Kenntnis genommen wurde bzw. bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt Kenntnis erlangt werden konnte, angemeldet wird. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht in vollem Maße nachgekommen. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bereits am 11.11.2007 ein Totalschaden eingetreten war, zu dem weitere Schäden nicht hinzugetreten sind. Letztlich konnte keiner der befragten Zeugen bestätigen, dass bereits am 11.11.2007 der Raps derart geschädigt war, dass von einem Totalschaden gesprochen werden könnte, der sich nicht in der Folgezeit durch weitere Fraßschäden verschlimmern konnte. Der Zeuge K. senior hat zwar von einem gravierenden Schaden am 11.11.2007 gesprochen, konnte aber einen Totalschaden nicht sicher bestätigen. Der Zeuge Sch. hat bekundet, dass selbst bei dem Termin am 17.12.2007 ein vollständiger Totalschaden (noch) nicht zu verzeichnen gewesen sei, und er weder vor noch nach dem Termin eine Vergrößerung der Schäden durch weiteren Fraß nicht ausschließen könne. Der Zeuge Sch. hat angegeben, der Schaden habe sich zwischen den beiden von ihm wahrgenommenen Terminen am 15.11.2007 und 17.12.2007 derart verschlechert, dass er die Schadensfläche bei dem ersten Termin noch auf ca. 50% geschätzt habe, während bei dem zweiten Termin der gesamte Acker "fast blank" gewesen sei und die Schadensfläche dementsprechend mit 100% zugrunde gelegt worden sei. Der Zeuge W. hat bekundet, am 20.11.2007 sei der Raps zwar in der Mitte des Feldes derart dezimiert gewesen, dass man über einen Umbruch habe nachdenken müssen, am Rand sei der Raps jedoch teilweise noch gut erhalten gewesen. Der Zeuge O. hat den Zustand am 15.11.2007 ungefähr mit dem Zustand auf den zur Akte gereichten Lichtbildern vom 20.11.2007 (Bl. 92 und 94 der GA) gleichgesetzt, aber eingeräumt, dass ein Weiterfraß stattgefunden habe. Auch der Sachverständige hat einen Totalschaden am 11.11.2007 ausgeschlossen. Er hat - von den richtigen Anschlusstatsachen ausgehend - ausführlich und überzeugend erläutert, dass anhand der Zeugenaussagen und der vorliegenden Lichtbilder sowie des übrigen Akteninhalts am 11.11.2007 ein Totalschaden nicht zu verzeichnen gewesen sei und dementsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass das Rapsfeld in der nachfolgenden Zeit weiter abgefressen worden sei. Dementsprechend seien weitere Schäden nach dem 11.11.2007 (bzw. nach der Schadensmeldung am 13.11.2007) nicht auszuschließen, sondern sogar wahrscheinlich. Handelt es sich aber um einen fortlaufenden Wildschaden, so ist dieser von Woche zu Woche anzumelden (vergleiche u. a.: LG Osnabrück, 11 S 4135/92, Urteil vom 17.07.1992; AG Plön, 2 C 416/81, Urteil vom 27.01.1983; beide veröffentlicht in juris). Diesem Erfordernis ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen, weil er nach dem 13.11.2007 keine weiteren Schäden angemeldet hat. b) Zum Nachweis der Wahrung der Schadensanmeldepflicht gehört auch der Nachweis des Zeitpunkts der Schadensentstehung (vergleiche: LG Osnabrück, 11 S 4135/92, Urteil vom 17.07.1992, veröffentlicht in juris). Welche ersatzfähigen Schäden tatsächlich bereits am 11.11.2007 (bzw. am 13.11.2007) vorhanden waren - und somit von der Anmeldung vom 13.11.2007 umfasst sind - lässt sich vorliegend indes nicht ausreichend sicher abgrenzen. Zunächst ist unklar, welche Gesamtfläche ursprünglich (also zum Zeitpunkt der Anmeldung) betroffen war. Die Behauptung des Klägers, nach der bereits am 11.11.2007 das gesamte Rapsfeld betroffen gewesen sein soll, hat sich so im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt (s. o.). Aber auch die sichere Feststellung einer geringeren Fläche ist anhand der Zeugenaussagen nicht möglich. Zwar hat der Zeuge Sch. bekundet, er habe die Schadensfläche am 15.11.2007 auf ca. 50% geschätzt; allerdings hat er eingeräumt, dass es sich hierbei lediglich um eine grobe Schätzung anhand des Augenscheins (ohne entsprechende Messung) gehandelt habe, die er zusammen mit dem Kläger vorgenommen habe. Wie präzise diese Schätzung mithin war, ist für das Gericht nicht einzuschätzen. Von der geschädigten Fläche ist zudem in jedem Fall die unstreitig bereits vorgeschädigte Fläche von ca. 300 bis 500 qm abzuziehen, weil insoweit unstreitig eine (rechtzeitige) Schadensmeldung nicht erfolgt ist. Inwieweit die Schäden auf der ursprünglich betroffenen Fläche zumindest teilweise durch weiteren Kaninchen- und/oder Taubenfraß erweitert wurden, ist ebenfalls nicht abgrenzbar. Eine entsprechende Vermischung des angemeldeten Schadens mit neuen (nicht gemeldeten) Schäden ist nicht auszuschließen. Bereits auf den Lichtbildern vom 20.11.2007 ist zu erkennen, dass große Teile der Rapspflanzen noch grün und mit Blättern bestückt waren. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen ist angesichts dessen und der Tatsache, dass laut der Aussagen der Zeugen Sch., Sch. und O. sich auch nach dem 11.11.2007 noch Tauben und/oder Kaninchen auf dem Feld aufgehalten haben, anzunehmen, dass die Tiere auf dem Rapsfeld nach artgerechter Äsung und Nahrung zu suchen, mithin weiterer Abfraß stattgefunden hat. Hinzu kommt die Problematik, dass die ursprünglich geschädigten Stellen nicht ausschließlich dem Abfraß durch Kaninchen zugeordnet werden können. Unstreitig ist jedenfalls ein Teil der Schäden auf Taubenfraß zurückzuführen; Tauben gehören indes nicht zu den in § 29 Abs. 1 BJG genannten Tierarten, für die eine Ersatzpflicht besteht. Eine Abgrenzung der Schadensursachen ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Zwar kommt insoweit grundsätzlich eine Schätzung gemäß § 287 ZPO in Betracht. Allerdings geht das Ermessen des Gerichts nicht so weit, dass es eine "völlig in der Luft hängende" Schätzung treffen darf (vergleiche: Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 287 Rn. 4 m. w. N.). Ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine zulässige Schätzung liegen aber nicht vor. Weder der Zeuge Sch. noch der Sachverständige K. stützen ihre jeweiligen Schätzungen, nach der der Anteil der von den Kaninchen verursachten Schäden mit 80% bzw. 50% angesetzt wird, auf nachprüfbare Anhaltspunkte. So hat der Zeuge Sch. selbst zugegeben, dass die jeweiligen Schadensursachen im Nachhinein kaum abgrenzbar und schwer zu schätzen seien; auch lägen keine entsprechenden Erfahrungswerte vor. Der Sachverständige K. hat ausgeführt, dass weder die Streckendaten, noch die Aussage über (im Einzelfall) angetroffene Tauben und Kaninchen, noch die Beschreibung des Schadensbildes einen auch nur annähernd sicheren Schluss auf den jeweiligen Anteil der beiden Tierarten an den aufgetretenen Schäden zulassen. Zwar könnten aufgrund des jeweiligen Fressverhaltens die Schäden in der Mitte des Feldes eher dem Taubenfraß und diejenigen im Randbereich eher dem Kaninchenfraß zugeordnet werden; hierbei sei aber die Abgrenzung nach "Mitte" und "Randbereich" nicht zuverlässig zu treffen und bringe naturgemäß Überschneidungen mit sich. Aufgrund dessen könne allenfalls eine pauschale Aufteilung erfolgen. Mangels einer eindeutigen Zuordnung der Schäden zu der einen oder anderen Tierart sei es denkbar, dass die Schäden gleichmäßig auf Kaninchen und Tauben zurückzuführen seien. Anhand der Ausführungen des Sachverständigen ist erkennbar, dass auch ihm eine tragfähige Schätzgrundlage fehlt; die von ihm vorgeschlagene Aufteilung der Schäden zu jeweils 50% auf Tauben und Kaninchen ist dementsprechend ebenso willkürlich wie die Aufteilung des Zeugen Sch.. Gegen die Aufteilung zu jeweils 50% spricht im Hinblick auf die ursprünglichen Schäden insbesondere auch, dass gerade zu Anfang - wie auf den Lichtbildern vom 20.11.2007 zu erkennen - die Randbereiche offensichtlich weniger stark betroffen waren als die Mitte des Feldes. c) Kann damit weder eine tragfähige Abgrenzung der Alt- und Neuschäden, noch der Verursachung dieser Schäden durch Kaninchen oder aber Tauben getroffen werden, so ist ein ersatzfähiger Schaden nicht bezifferbar. Die geht zulasten des Klägers, der für den Grund und die Höhe des geltend gemachten Wildschadenersatzanspruchs beweispflichtig ist (vergleiche: LG Osnabrück, 11 S 459/90, Urteil vom 10.01.1992, veröffentlicht in juris). 2. Besteht die Hauptforderungen nicht, so stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Zinsen nicht zu. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.600,- EUR