Urteil
2 C 5245/08
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDU1:2010:0114.2C5245.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 442,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe 2 Die Klage ist zulässig und begründet. 3 1. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von 442.09€ gemäß §§ 611 Abs. 1, 631, 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung. 4 Die Klägerin ist hier auf Grund eines Auftrags der Beklagten tätig geworden. Dies ergibt sich für die Zeit nach dem 11.12.2007 bereits daraus, dass die Beklagte der Klägerin eine Vollmacht erteilt hat, in Steuerangelegenheiten für sie tätig zu werden. Der Vollmacht ließ sich, auch für die Beklagte unproblematisch entnehmen, dass auf Grundlage der Vollmacht nicht mehr nur Herr F., sondern auch andere Partner tätig werden konnten. 5 Aber auch für die Zeit vor dem 11.12.2007 liegt hier ein Auftragsverhältnis vor. 6 Zwar wurde zwischen den Parteien nie eine schriftliche Urkunde über eine Auftragserteilung gefertigt, dies ist aber auch nicht erforderlich, eine solche kann sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Hier ergibt sie sich bereits daraus, dass die Beklagte, wie aus dem Schreiben vom 18.04.2008 hervorgeht, vorherige Rechnungen der Klägerin gezahlt hat und auch weiterhin Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat, die von der Klägerin mittels Einzelleistungsnachweis dargelegten Leistungen, unter anderem Telefonate und Briefe an die Beklagte hat diese nicht bestritten. Sie hat hier auch keine Umstände dargelegt, die darauf schließen ließen, dass diese unentgeltlich erfolgt sein könnten. Auch hat die Beklagte selbst nicht bestritten, bereits im September 2007 an einer Besprechung teilgenommen zu haben, an der auch andere Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft teilgenommen haben. Daneben tragen Briefe der Klägerin seit dem 05.07.2007 den Briefkopf der Klägerin mit dem Hinweis „Seit dem 01.07.2007 weiterer Partner: Herr F. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ Insoweit kann der Beklagten, selbst wenn sie den von Herrn F. versandten Rundbrief nicht erhalten hat, nicht verborgen geblieben sein, dass sie nunmehr nicht mehr von Herrn F. allein, sondern von der Klägerin beraten wurde. Denn von dieser wurde sie, wie sich aus dem klägerseits vorgelegten Schriftverkehr ergibt, über beim Finanzamt gestellte Stundungsanträge informiert. 7 Die Klägerin hat hier auch eine formal ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt. Grundvorschrift für eine formgültige Gebührenrechnung eines Steuerberaters ist § 9 der Steuerberatergebührenverordnung. Demnach kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern. Erforderlich ist demnach zum einen eine eigenhändige Unterschrift sowie eine genaue Bezeichnung der erbrachten Leistungen. Letztere erfolgt durch kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes der angewandten Gebührenvorschriften, des Wert- oder Zeitaufwandes, des Gebührenbetrages sowie der Auslagen und Vorschüsse (StB- Handbuch Nr. 770 Rn. 52). 8 Unterschrieben ist die streitgegenständliche Rechnung von Herrn F. Bei einer Sozietät muss die Rechnung von einem Sozietätspartner unterschrieben sein, falls der Sozietätsvertrag nicht die Unterzeichnung von zwei Partnern vorsieht und dies dem Auftraggeber bekannt gegeben wurde. Hier ist Herr F. unbestritten Partner der Klägerin und Steuerberater, seine Unterschrift unter der Rechnung genügt damit den Formvorschriften der StBerGV. Ein Stempel der Klägerin auf der Rechnung wie die Beklagte meint, ist hingegen kein Erfordernis einer formgültigen Rechnung. 9 Auch die sonstigen Erfordernisse sind eingehalten, es ist jeweils der Gebührentatbestand, sowie die angewandten Vorschriften der Gebührenverordnung angegeben. Soweit Wertgebühren abgerechnet wurden, ist auch der jeweilige Gegenstandswert angegeben. Auch soweit Zeitgebühren berechnet wurden, ist jeweils die betreffende Vorschrift der StBerGV angegeben. Die Rechnung ist demnach ordnungsgemäß erstellt. 10 Der Anspruch auf Vergütung ist außerdem fällig. Gemäß § 7 StBGebV wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Dies ist hier hinsichtlich der mit der Rechnung geltend gemachten Posten unstreitig. 11 Die Rechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 12 Die Beklagte macht geltend, dass hinsichtlich der Abrechnung „Teilnahme an Betriebsprüfungen, 2007 (nach dem 30.06.2008- 002885)/Allgemeine Beratung, 2007 (003182)“ nur 904,40€ zu erstatten seien, da die von der Klägerin geltend gemachten Stundensätze zu hoch seien. Es sei nur die „Mittelgebühr“ zu erstatten. 13 Die Klägerin hat der Beklagten für die von einem Steuerberater geleistete Arbeit in beiden Rechnungsposten den Höchstsatz von 92 Euro berechnet, für Stunden, die von Mitarbeitern geleistet wurden hat sie 60 Euro je Stunde berechnet. Dies ist im Rahmen des § 13 StBGebV und damit nicht zu beanstanden. 14 Ein Stundensatz von 92 € für einen Steuerberater ist angemessen; ein solcher von 60 € für einen Mitarbeiter auch. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass man für die Reparatur einer Waschmaschine schon solche Stundensätze zu zahlen hat; Stundensätze von Rechtsanwälten liegen zumeist deutlich darüber. Für die Arbeit eines Steuerberaters, der nicht nur ein Hochschulstudium, sondern auch die äußerst umfangreiche und schwierige Prüfung zum Steuerberater absolvieren muss, ist ein Stundensatz von 92 € keinesfalls unangemessen. 15 Soweit die Beklagte geltend macht, ohne Begründung könne nur eine „Mittelgebühr“ verlangt werden, so ist dies bei Zeitgebühren nach § 13 StbGebV nicht zutreffend. Mittelgebühren gibt es nur bei Rahmengebühren im Sinne des § 11 StbGebV. 16 Auch das Vorbringen der Beklagten, die Leistungen der Klägerin seien mangelhaft gewesen, vermag den Anspruch der Klägerin nicht zu Fall zu bringen. Insoweit trägt die Beklagte hier bereits widersprüchlich vor, wenn sie einerseits in ihrer Klageerwiderung vorbringt, die unter „Jahresabschluss Einzelunternehmen“ erbrachten Leistungen seien „korrekt erbracht“ worden und gleichzeitig Mängel im Jahresabschluss behauptet, indem sie das Fehlen der Anlage zur Entwicklung des Anlagevermögens anführte, die außerdem falsch sei. 17 Selbst wenn dies jedoch einen Mangel darstellen sollte, führt dieser jedenfalls nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ein Steuerberatervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag (BGH v. 11.05.2006- IX ZR 63/05). Dann jedoch steht ein eventueller Mangel einer Gebührenforderung nicht entgegen. Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt, kann sich der Beklagte nicht auf den Einwand der Schlechterfüllung berufen. Zudem waren die erbrachten Leistungen für die Beklagte trotzdem von Wert und die fälschlich in die Anlage zur Entwicklung des Anlagevermögens eingestellten Wagen sind mit dem eingestellten Wert von jeweils 0,51€ kaum erheblich. Auch ist nach eigenen Angaben der Beklagten die Anlage zur Entwicklung des Anlagevermögens im Mai 2009 nachgereicht worden. 18 Die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin ist nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung eines durch eine Pflichtverletzung der Klägerin hervorgerufenen kausalen Schadens. 19 Schließlich ist die Aufrechnungserklärunug auch verspätet, da die Beklagte bereits in der Klageerwiderung eine Aufrechnung hätte erklären können. 20 b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 21 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. 22 3. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. 23 Streitwert: bis 600 €