Die am 25.07.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Duisburg-Süd unter der Heiratsregisternummer 372/1968 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 100445 P 012 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 30,0585 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 301148 C 598 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezogen auf den 31. 08. 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. AG 00049665/51 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 43.884,49 Euro nach Maßgabe der Pensionsordnung der T. AG vom 1.10.1991 zuzüglich Pauschalzahlung gemäß Sozialplan und der T. Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31. 08. 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Versicherungsnummer 13 301148 C 598 zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,7989 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 100445 P 012 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 08. 2009 übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Ehescheidung Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit April 2008 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am 25.07.1968 geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit April 2008 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1968 Ende der Ehezeit: 31. 08. 2009 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 60,1169 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 30,0585 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 184.707,11 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der T. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 88.075,58 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 43.537,79 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 43.884,49 Euro zu korrigieren, weil die Teilungskosten nach Auffassung des Gerichts nur in Höhe von 306,60 Euro angemessen sind. Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger bei der internen Teilung die entstehenden Kosten jeweils anteilig mit den Anrechten der beiden Ehepartner verrechnen, soweit sie angemessen sind. Das Gericht setzt die angemessene Kostenpauschale auf 12% der im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fest. Der Versorgungsträger orientiert sein Pauschale an zwei Rechengrößen: zum einen bemisst er die Pauschale mit 2% des Barwerts der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche (hier: 88.075,58 € x 2% = 1.761,51 Euro). Zum anderen zieht er eine untere Grenze für die Pauschale von 400,00 Euro und eine obere Grenze von 1000,00 Euro. Um den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten ist es nicht zu beanstanden, sondern sogar zu begrüßen, die Teilungskosten nach einer Mischkalkulation pauschal zu bemessen. Auch der Gesetzgeber regt an, in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zur Realteilung pauschale Kostenabzüge vorzunehmen (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 57). Soweit in der Gesetzesbegründung jedoch vorgeschlagen wird, als Bezugsgröße für die Pauschale die Höhe des Ehezeitanteils heranzuziehen, so erachtet das Gericht dies nicht als angemessen, weil die Teilungskosten nicht von der Höhe des zu übertragenden Anrechts abhängig sind. Unabhängig von der Höhe der Versorgungsanwartschaften fallen für jedes neu einzurichtende Rentenkonto vergleichbare Verwaltungskosten an. Entscheidend für die Kosten sind die Laufzeit der Rente und die Höhe der Personal- und EDV-Kosten des Versorgungsträgers. Dies sieht auch der von der T. AG beauftragte Versicherungsmathematiker so, der die entstehenden Kosten untergliedert in Einrichtungskosten zum Ehezeitende, laufende Verwaltungskosten in der Anwartschaftsphase, Administrationskosten im Leistungsfall und laufende Verwaltungskosten während der Leistungsphase. Mithin ist es sinnvoll, eine Bezugsgröße zu wählen, die eine verlässliche Größe darstellt und hinreichend dynamisiert ist, damit ständige Neufestsetzungen entbehrlich werden. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV stellt eine solche verlässliche Größe dar. Hier wird das Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik als Rechengröße für die Sozialversicherung allgemeinverbindlich festgelegt und jährlich angepasst, mithin dynamisiert. Im Zeitpunkt der Entscheidung beträgt die gültige monatliche Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV 2.555,00 Euro. Dieser Wert wird - angepasst an die wirtschaftliche Entwicklung - langsam, aber stetig steigen, ebenso wie die Teilungskosten. Deren Struktur wird sich in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern, so dass die Werte aneinander gekoppelt werden können (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 16.11.2010, 57 F 29/08 VA). Für die Wahl dieser Bezugsgröße spricht im Übrigen, dass sie bereits im Rahmen des § 18 Abs. 3 VersAusglG bei der Bagatellprüfung herangezogen wird, weshalb sie den Versorgungsträgern und den Familiengerichten vertraut ist. Anhand der bisher durchgeführten Versorgungsausgleichsverfahren zeichnet sich ab, dass durchschnittlich Teilungskosten zwischen 200,00 Euro bis 350,00 Euro geltend gemacht werden, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass bei einer entsprechenden Mischkalkulation eine Pauschale von 12% der Bezugsgröße (2011=306,60 Euro) gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV auskömmlich und damit angemessen ist. Diese Pauschale liegt unterhalb der von der T. AG angesetzten Mindestkosten, so dass diese auch nicht mit Erfolg einwenden kann, durch die Kostenbemessung des Gerichts würden Eheleute mit niedrigen Anwartschaften überdurchschnittlich in Bezug auf die entstehenden Teilungskosten in Anspruch genommen. Schließlich vermögen die von der T. AG angesetzten Mindest- und Höchstkosten auch vor dem Hintergrund der vom beauftragten Versicherungsmathematiker A. C. erstellten Teilungskostentabelle nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall ist die Tabelle „Beschränkung auf reine Altersrente“ einschlägig, weil der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin nicht der gleiche Risikoschutz gewährt wird wie dem ausgleichspflichtigen Antragsteller. Die Teilungskosten für die 62-jährige Antragsgegnerin belaufen sich ausweislich der Tabelle auf 590,00 Euro. Dies ist zugleich der höchste in der Tabelle ausgewiesene Wert. Der niedrigste Wert findet sich bei einer/einem mindestens 100-jährigen Ausgleichsberechtigten und liegt bei 125,00 Euro. Angesichts dessen ist bereits nicht verständlich, dass die pauschalierten Kosten in einer Spanne zwischen 400,00 Euro und 1000,00 Euro liegen und nicht zwischen 125,00 Euro und 600,00 Euro. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,5977 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,7989 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.909,18 Euro. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 184.707,11 Euro Ausgleichswert: 30,0585 Entgeltpunkte Die T. AG, Kapitalwert: 43.884,94 Euro Ausgleichswert: 43.884,94 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert: 4.909,18 Euro Ausgleichswert: 0,7989 Entgeltpunkte Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 223.682,87 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 30,0585 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der T. AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 43,884,94 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,7989 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 5.250,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 1575 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.