Urteil
50 C 3057/11
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDU1:2012:0808.50C3057.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.723,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Klägerin trägt ferner 1/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten trägt der Beklagte zu 2.). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2.) im Wege des Regresses als Haftpflichtversicherung in Anspruch. 2 Am 20.02.2010 ereignete sich gegen 14:35 Uhr ein Verkehrsunfall auf der Bstraße in D, bei dem das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug der Beklagten zu 1.) und das Fahrzeug der Zeugin Kleiber beteiligt waren. Wegen des konkreten Inhalts der Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 46 – 87 GA Bezug genommen. 3 Der Sohn der Beklagte zu 1.), der Beklagte zu 2.), fuhr zum streitgegenständlichen Zeitpunkt das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) und stieß beim Zurücksetzen in einer Parkbucht mit der hinteren rechten Stoßstange gegen die vordere linke Stoßstange des hinter ihm stehenden, oben näher bezeichneten Fahrzeugs der Unfallgegnerin. 4 Der Beklagte zu 2.) setzte sein Fahrzeug wieder nach vorne und stieg aus. Nachdem er sich die Stoßstange angeschaut hatte, stieg er in sein Fahrzeug und fuhr davon. Einen Zettel mit Informationen zu seiner Person hinterließ der Beklagte zu 2.) nicht. 5 Der Unfall wurde vom Zeugen M beobachtet, der sich auch das Kennzeichen des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) notierte. Die Polizei suchte daraufhin die zu dem amtlichen Kennzeichen gehörige Adresse auf und traf den Vater des Beklagten zu 2.) an. Dieser erklärte, dass das Fahrzeug auf seine Frau zugelassen sei und er sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Ferner sagte er „Da hat er einen Schaden verursacht und nicht Bescheid gesagt…“. 6 Im späteren Verlauf meldete der Beklagte zu 2.) sich bei der zuständigen Polizeidienststelle und gab an, auf der Bstraße einen Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug seiner Mutter verursacht zu haben. 7 Das gegen den Beklagten zu 2.) eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße gem. § 153 a StPO eingestellt. 8 Die Klägerin regulierte den der Unfallgegnerin entstandenen Sachschaden i.H.v. 1.723,48 EUR. Mit Schreiben vom 28.09.2010 (Bl. 14 GA), dem Beklagten zu 2.) zugegangen am 08.10.2010, teilte die Klägerin dem Beklagten zu 2.) mit, dass er als Unfallverursacher gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen habe und forderte ihn auf, den von ihr an die Unfallgegnerin geleisteten Betrag von 1.723,48 EUR binnen 2 Wochen an sie zu überweisen. 9 Eine Regulierung des Schadens erfolgte nicht. 10 Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 2.) sich „von sich aus“ der Polizei gestellt hat. Sie trägt vor, er habe sich erst bei der Polizei gemeldet, nachdem diese Ermittlungen aufgenommen habe und diese dem Vater des Beklagten zu 2.) bekannt geworden seien, der wiederum den Beklagten zu 2.) hiervon unterrichtet habe. Er habe dann darüber hinaus noch falsche Angaben bei der Polizei gemacht, indem er – wahrheitswidrig – angegeben habe, einen Zettel beim Fahrzeug des Unfallgegners hinterlassen zu haben. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, es sei die vertraglich auferlegte Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt worden, da z.B. der unfallverursachende Fahrer nicht mehr mit Sicherheit habe festgestellt werden können. Deshalb sei unerheblich, dass der Beklagte zu 2.) sich später bei der Polizei gemeldet habe. 12 Mit Schriftsatz vom 22.02.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1.) zurückgenommen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an sie 1.723,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen. 15 Der Beklagte zu 2.) beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, er sei nicht regresspflichtig, da zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe. 18 Soweit der Beklagte zu 2.) im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldbuße abgegeben habe, sei darin kein Schuldanerkenntnis zu sehen. 19 Des Weiteren trägt der Beklagte zu 2.) vor, er sei selbst bei der Polizei vorstellig geworden, um seine Unfallbeteiligung bekannt zu geben. Es sei weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder der Umfang der Leistungspflicht der Klägerin hierdurch beeinflusst worden. Da er sich in zeitlich kurzem Abstand bei der Polizei vorgestellt habe und weder seine Beteiligung noch die Ursächlichkeit der Schadensverursachung bestritten habe, sei die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich gewesen. 20 Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 23 Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2.) einen Anspruch auf Zahlung von 1.723,48 EUR aus Ziffer E.1.3. i.V.m. Ziffer E.6.1. und Ziffer F. 3. der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB). 24 Die Klägerin hat aus den obigen Bestimmungen einen Regressanspruch gegen den Beklagten zu 2.), da dieser vorsätzlich gegen die Versicherungsbestimmungen verstoßen hat und deshalb der Versicherungsschutz entfällt. 25 Gemäß Ziffer E.1.3. VB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Gemäß Ziffer E.6.1. i.V.m. Ziffer F.3. VB entfällt der Versicherungsschutz auch gegenüber allen mitversicherten Personen, soweit gegen die oben genannten Verpflichtungen vorsätzlich verstoßen wird. 26 Der Beklagte zu 2.), der gemäß Ziffer A.1.2. als Fahrer des Fahrzeugs bzw. berechtigter Insasse mitversichert ist, hat einen Verkehrsunfall verursacht und den Unfallort unerlaubt verlassen, ohne die Feststellungen zu seiner Identität zu ermöglichen. Die Pflichtverletzung geschah auch vorsätzlich, da der Beklagte zu 2.) den Unfall bemerkt hat und dennoch den Unfallort verlassen hat. Soweit der Beklagte zu 2.) vorträgt, er sei selbst bei der Polizei vorstellig geworden, ist dies nach dem insofern nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin erst erfolgt, nachdem die Polizei ihre Ermittlungen dem Vater des Beklagten zu 2.) mitgeteilt hat und dieser dann wiederum hierüber den Beklagten zu 2.) in Kenntnis gesetzt hat. 27 Da die Unfallflucht vom Beklagten zu 2.) als mitversicherte Person verursacht worden ist und somit die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen, ist die Klägerin gem. Ziffer F.3. VB gegenüber dem Beklagten zu 2.) von der Versicherungspflicht freigeworden. 28 Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2.) kann dieser sich auch nicht mit Erfolg auf Ziffer E.6.2 VB (i.V.m. § 28 Abs. 3 VVG) berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Klägerin trotz der Pflichtverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der klägerischen Leistungspflicht ursächlich war, wobei dies nicht gilt, wenn die Pflicht arglistig verletzt worden ist. Der Beklagte kann sich auf die vorgenannte Vorschrift schon deshalb nicht berufen und den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis führen, weil er die Pflichtverletzung arglistig begangen hat. Das Verlassen der Unfallstelle schränkt die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein können, und stellt deshalb selbst bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers dar (vgl. insoweit AG Krefeld, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 7 C 208/11). Arglistig handelt ein Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR, 2000, 222). Das unerlaubte Entfernen einer Unfallstelle ist per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (vgl. AG Krefeld, a.a.O.). Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 2.) sich später selbst der Polizei gestellt hat, denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 2.) schon arglistig gegen die Versicherungspflicht verstoßen mit der Folge, dass auch der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt bereits entfallen war. 29 Der Zinsanspruch ergibt sich im zuerkannten Umfang aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten zu 2.) mit Schreiben vom 28.09.2010, dem Beklagten zu 2.) zugegangen am 08.10.2010, aufgefordert, den klageweise geltend gemachten Betrag binnen 2 Wochen zu begleichen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, befand er sich ab dem 23.10.2010 mit der Zahlung desselbigen Betrages in Verzug. Ein Verzug bereits ab dem 14.10.2010 lässt sich demgegenüber nicht feststellen, sodass die Klage insoweit abzuweisen war. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 708, 709, 711 ZPO. 31 Da die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1.) mit bei Gericht am 22.02.2012 eingereichtem Schriftsatz zurückgenommen hat, waren ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. 32 Der Streitwert wird auf einen Betrag von 1.723,48 EUR festgesetzt 33 34