Urteil
33 C 4187/15
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2016:0420.33C4187.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um restliche Werklohnzahlungsansprüche. Mit Vertrag vom 18.11.2013 beauftragten die Beklagten den Kläger mit Abbrucharbeiten sowie mit dem Neubau eines Wochenendhauses auf dem von ihnen erworbenen Grundstück X. Das von den Beklagten erworbene Grundstück liegt in einem Feriengebiet. Die Wege in dem Feriengebiet stehen im Eigentum des Vereins A. e.V. Da sowohl für die Abbruch- als auch für die Neubauarbeiten diese Wege mit schweren Fahrzeugen befahren werden mussten, schloss der Kläger mit dem Verein einen Vertrag ab, nach welchem ihm die Nutzung der Wege gestattet wurde und er sich im Gegenzug verpflichtete, nach Abschluss der Abbruch- und Neubauarbeiten die Wege auf eigene Kosten wieder instand zu setzen. Bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen war zwischen den Parteien streitig, wer die Kosten für die möglicherweise notwendig werdende Wegeinstandsetzung im Innenverhältnis der Parteien tragen müsse. Am Ende der Vertragsverhandlungen stand das Angebot des Klägers vom 18.11.2013, welches die Beklagten auch annahmen. Das Angebot sah unter dem Titel „Wegeinstandsetzung“ als „Bedarfsposition“ vor, verschobene oder abgesackte Spurbahnplatten aufzunehmen, mit RC-Schotter zu unterfüttern und neu zu verlegen. Als weitere „Bedarfsposition“ war die Lieferung neuer Spurbahnplatten vorgesehen. Beide Bedarfspositionen sollten nach Aufmaß und Einheitspreis abgerechnet werden. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anl. K1 vorgelegte Angebot vom 18.11.2013 (Bl. 31 ff. der Akte) sowie auf den schriftlichen Bauvertrag vom 18.11.2013 (Bl. 69 ff. der Akte) Bezug genommen. Nach Fertigstellung des Auftrags wurden die vom Kläger erbrachten Arbeiten von den Beklagten abgenommen. Im Abnahmeprotokoll vom 11.05.2014, das von den Beklagten unterschrieben wurde, war unter Ziffer 4 vermerkt: „Die im vorgenannten [Handwerkervertrag] unter „Wegeinstandsetzung“ beschriebenen Arbeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeführt und werden gesondert abgenommen“. Mit E-Mail vom 01.09.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagten. Er fragte an, ob den Beklagten das Angebot des Herrn H. für die Wegeinstandsetzung zugegangen sei und bat um Mitteilung, wann die Arbeiten ausgeführt werden sollten. Die Beklagten antworteten mit E-Mail vom selben Tag, sie würden sich in keiner Verpflichtung sehen und seien nicht bereit, den in dem Angebot von Herrn H. kalkulierten Preis für die Wegeinstandsetzung zu zahlen. Sie seien lediglich bereit, die im Vertrag als Bedarfsposition kalkulierten 300-400 € beizutragen. Weitere E-Mail-Korrespondenz datiert vom 30.09.2014 bzw. vom 02.10.2014. Unter dem 30.09.2014 schrieb der Kläger, im Vertrag sei für die Wegeinstandsetzung die Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart worden. Aufgrund dessen werde er nunmehr die Wegeinstandsetzung in Auftrag geben und den Beklagten nach Beendigung der Instandsetzungsmaßnahmen mit den tatsächlich erbrachten Mengenangaben in Rechnung stellen. Hierauf antworteten die Beklagten mit E-Mail vom 02.10.2014, sie würden explizit keinen Auftrag für die Wegeinstandsetzung erteilen. Ferner kündigten die Beklagten an, sie würden hierfür auch keine Rechnung bezahlen. Unter dem 04.12.2014 erteilte der Kläger den Beklagten die Rechnung für die Wegeinstandsetzung, die mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag i.H.v. 1.713,60 € endete. Die Beklagten lehnten die Bezahlung der Rechnung ab und boten dem Kläger an, ihm die im Auftrag für die Wegeinstandsetzung kalkulierte Summe zu überweisen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 11.03.2015 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte für den Kläger und setzte für die Zahlung des Rechnungsbetrages eine Frist bis zum 24.03.2015. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde dies von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleich des Rechnungsbetrages i.H.v. 1.713,60 € zu. Die Beklagten hätten durch das Abnahmeprotokoll sowie durch ihr weiteres Verhalten die Durchführung der Arbeiten als Bedarfsposition in Auftrag gegeben. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass im Abnahmeprotokoll aufgenommen sei, dass die Wegeinstandsetzungsarbeiten zum damaligen Zeit noch nicht ausgeführt seien und gesondert abgenommen würden. Dem hätten die Beklagten durch ihre Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll zugestimmt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.713,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 und weitere 2,50 € Mahnkosten zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 für die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, ein Auftrag zur Wegeinstandsetzung sei nie erteilt worden. Vielmehr sei mit E-Mail vom 01.09.2014 und vom 02.10.2014 ausdrücklich erklärt worden, keinen Auftrag erteilen zu wollen. Die Aufnahme der Bedarfsposition in das Angebot bedeute auch bei grundsätzlicher Annahme des sonstigen Angebots keine automatische Beauftragung auch der Bedarfsposition. Vielmehr habe die Bedarfsposition ausdrücklich beauftragt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Schließlich seien die Beklagten auch nicht Eigentümer des Weges, sondern der Verein A. e.V. Das Gericht hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 angehört. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Bl. 102 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Duisburg zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich in sachlicher Hinsicht aus § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert unter 5.000 € liegt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, da die Beklagten ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Duisburg haben. Soweit beide Parteien übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Westerstede beantragt haben, konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Denn der Antrag wurde erst nach Abgabe an das im Mahnbescheidsantrag bezeichneter Amtsgericht Duisburg gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO hinsichtlich der verschiedenen örtlichen Gerichtsstände bereits durch die Bezeichnung des Streitgerichts im Mahnantrag ausgeübt. Eine Korrektur des im Mahnantrages bezeichneten Streitsgerichts durch übereinstimmende Verlangen der Parteien gemäß § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO war nach Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht ebenfalls unzulässig (BayOLG, Beschluss vom 17.07.2013 1Z AR 75/03, BayOLGZ 2003, 187; BayOLG, Beschluss v. 10.04.2003, IZ AR 32/03 – zitiert nach juris). II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Wegeinstandsetzung i.H.v. 1.713,60 € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1 . Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Denn die Beklagten haben keinen Auftrag für die Wegeinstandsetzung erteilt. a) Ein Auftrag hinsichtlich der Wegeinstandsetzung ergibt sich zunächst nicht aus der Annahme des Angebotes vom 18.11.2013. Zwar ist die Wegeinstandsetzung in dem Angebot vom 18.11.2013 als Titel und damit als Teil des Auftrages vorgesehen. Sie ist jedoch ausdrücklich als „Bedarfsposition“ angeboten und von den Beklagten angenommen worden. Eine solche Bedarfsposition zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftrag in diesem Fall nur unter Vorbehalt bzw. einer aufschiebenden Bedingung erteilt wird. Die tatsächliche Beauftragung hängt von dem späteren Entschluss des Auftraggebers ab, ob er die entsprechende Position zusätzlich in Auftrag gibt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.05.2007, 8 U 254/06, Rn. 36; KG Berlin, Urteil vom 28.10.2003, 7 U 191/03, Rn. 17 - alles zitiert nach juris). Auch eine Auslegung des Vertrages kommt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich ist auch der ausdrückliche schriftliche Auftrag des Klägers, der Grundlage des Vertrages geworden ist, gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung zugänglich. Die Auslegung ist anhand des Parteiwillens aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers vorzunehmen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133 Rn. 7, 9). Vorliegend gingen die Parteien nach ihrem übereinstimmenden Willen davon aus, dass die Wegeinstandsetzung nur im Bedarfsfall ausgeführt werden sollte. Denn nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die Wegeinstandsetzung nur dann ausgeführt werden, wenn dies aufgrund einer Beschädigung der Wege durch die weiteren im Vertrag vereinbarten Bau- und Abrissarbeiten erforderlich werden würde. Dies war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar, da zwischen den Parteien vereinbart war, die Bau- und Abrissarbeiten im Winter durchzuführen. Die Parteien gingen insoweit davon aus, dass die Wege möglicherweise dann nicht beschädigt würden, da der Untergrund hart gefroren sei. b) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass es im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu einer unbedingten Beauftragung der Wegeinstandsetzung gekommen ist. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung des Auftrages (Palandt-Sprau, BGB, 45. Aufl. 2016, § 632 Rn. 18 m.w.N.). Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei zwischen den Parteien klar gewesen, dass die Kosten der Wegeinstandsetzung von den Beklagten übernommen werden müssten. Er sei insoweit auch davon ausgegangen, dass es einer ausdrücklichen Auftragserteilung durch die Beklagten nicht mehr bedürfe, da sich dieses bereits aus der Annahme des Angebotes vom 18.11.2013 ergebe. Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass es insoweit zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen ist. Denn die Beklagten haben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung erklärt, sie hätten das Angebot des Klägers so verstanden, dass dieser maximal die im Angebot als „Bedarfsposition“ kalkuliertem Kosten mit den im Angebot eingestellten Mengenangaben für die Wegeinstandsetzung verlangen könne. Insoweit erscheinen nach Auffassung des Gerichts die tatsächlichen Angaben des Klägers nicht überzeugender oder glaubhafter als die der Beklagten. Insoweit bedurfte es auch keiner Vernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 BGB zu den von ihm aufgestellten Behauptungen. Legt man die Angaben der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als wahr zugrunde ergibt sich vielmehr im Hinblick auf die Position „Wegeinstandsetzung“ ein Dissens, so dass in diesem Fall hinsichtlich dieser Position überhaupt keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. c) Eine spätere zusätzliche Beauftragung der Wegeinstandsetzung durch die Beklagten liegt nicht vor. Eine ausdrückliche Beauftragung hat auch der Kläger nicht behauptet. Auch eine konkludente Beauftragung der Wegeinstandsetzung ergibt sich weder aus dem Abnahmeprotokoll noch aus einem späteren schlüssigen Verhalten der Beklagten. Im Abnahmeprotokoll ist lediglich unter Ziffer 4 ausgeführt, dass die im Vertrag unter Wegeinstandsetzung beschriebenen Arbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht ausgeführt seien und gesondert abgenommen würden. Aus dieser Feststellung ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagten mit der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten einverstanden gewesen wären. Zudem ist die Eintragung im Abnahmeprotokoll auch nicht handschriftlich durch die Beklagten sondern vielmehr durch den Kläger maschinenschriftlich aufgenommen worden. Insoweit kann der bloßen Tatsache, dass die Beklagten das Abnahmeprotokoll unterschrieben haben, kein Erklärungswert dahingehend entnommen werden, dass die Wegeinstandsetzungsarbeiten ausgeführt werden sollten bzw. die Beklagten hiermit einverstanden gewesen wären. Dass auch der Kläger hiervon nicht ausgegangen ist, zeigt sein weiteres Verhalten. Denn auch der Kläger hat in der Folge die Beklagte nochmals per E-Mail angeschrieben, um sich ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten einzuholen. Dies wurde von den Beklagten jedoch verweigert. Auch aus dem späteren Verhalten der Beklagten ergibt sich somit keine Beauftragung der Wegeinstandsetzungsarbeiten. Vielmehr haben die Beklagten im Rahmen der späteren E-Mail-Korrespondenz ausdrücklich erklärt, die Wegeinstandsetzung nicht in Auftrag geben zu wollen. 2. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Insbesondere gibt sich ein solcher Anspruch weder aus §§ 677, 683, 670 BGB noch aus § 812 BGB. a) Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag würde voraussetzen, dass der Kläger mit der Wegeinstandsetzung ein fremdes Geschäft führen wollte und die Geschäftsführung im Willen oder im objektiven Interesse des Geschäftsherrn liegt. Vorliegend bestehen für das Gericht bereits Zweifel am Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Verein A. e.V. verpflichtet gefühlt, die Wege nach Benutzung wieder instand zu setzen. Inwieweit die Beklagten ein Interesse an der Wiederherstellung der Wege hatten, hat der Kläger indes nicht dargelegt. Soweit er behauptet hat, die Beklagten hätten ihrerseits durch die A. e.V. in Anspruch genommen werden können, erschließt sich für das Gericht nicht, aus welchem Rechtsgrund eine Inanspruchnahme hätte erfolgen können. Denn nach dem Vortrag des Klägers war die Wegenutzung von ihm ausdrücklich bei der Ferienhausgemeinschaft beantragt worden und die Wege waren lediglich durch ihn und nicht durch die Beklagten persönlich genutzt und beschädigt worden. Im Übrigen kann die Frage, ob auf Seiten des Klägers ein zumindest auch-fremdes Geschäft mit dem zu vermutenden Fremdgeschäftsführungswillen vorlag auch dahinstehen. Denn zumindest entsprach die Wegeinstandsetzung weder dem Willen der Beklagten noch war der entgegenstehende Wille der Beklagten gemäß §§ 679, 683 S. 2 BGB unbeachtlich. Nach diesen Vorschriften ist der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn dann unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht erfüllt werden würde. Verlangt wird ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung, wie es beispielsweise bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter allgemeiner Schutzgüter der polizeirechtlichen öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Es muss regelmäßig um Pflichten gehen, die dem Schutz von Leben, Körper, Gesundheit oder wichtiger Sachgüter dienen (vgl. Beck‘scher Onlinekommentar zum BGB, Bearbeiter: Gehrlein, Stand: 01.02.2016, § 679 Rn. 4 m.w.N.). Ein solches gesteigertes öffentliches Interesse an der Wegeinstandsetzung ist vorliegend nicht zu erkennen. b) Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Beklagten auf Kosten des Klägers einen vermögenswirksamen Vorteil erlangt haben. Eine Bereicherung der Beklagten durch die Wegeinstandsetzung ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. 3. Schließlich besteht auch kein Anspruch zu Gunsten des Klägers auf Erstattung der im Angebot für die Position Wegeinstandsetzung vorgesehenen Kosten i.H.v. 474,22 EUR (= 360,00 EUR + 38,50 EUR + MwSt). Grundsätzlich kann das Gericht trotz der Antragsbindung gemäß § 308 ZPO dem Kläger weniger zusprechen, als das beantragte, soweit der zugesprochene Teil vom Streitgegenstand umfasst ist und lediglich quantitativ „nach unten“ hiervon abweicht (Beck‘scher Onlinekommentar zur ZPO, Stand: 01.03.2016, Bearbeiter: Elzert, § 308 Rn. 12). Vorliegend kann zu Gunsten des Klägers allerdings weder aufgrund des geschlossenen Bauvertrages noch aus einem anderen Rechtsgrund ein solcher Zahlungsanspruch festgestellt werden. a) Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich die Parteien zumindest auf die im Angebot kalkulierten Kosten für die Wegeinstandsetzung geeinigt haben. Eine vertragliche Vereinbarung bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, Einführung vor § 145, Rn. 1). Unstreitig haben sich die Parteien im vorliegenden Fall über das Angebot des Klägers vom 18.11.2013 verständigt und dieses zur Grundlage des geschlossenen Bauvertrages gemacht. In diesem Angebot ist die Wegeinstandsetzung jedoch lediglich als „Bedarfsposition“ vorgesehen mit der Folge, dass es einer nachträglichen ausdrücklichen Beauftragung dieser Position durch die Beklagten bedurft hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Auslegung der Vereinbarung anhand des Parteiwillens aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB. Zwar haben die Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung erklärt, sie hätten den Begriff „Bedarfsposition“ derart verstanden, dass diese Position im Bedarfsfall – auch ohne weitere Beauftragung – jedoch maximal in Höhe der im Angebot kalkulierten Kosten anfallen würde. Eine Vereinbarung dahingehend kann jedoch nicht festgestellt werden, da es zumindest an einem korrespondierenden Erklärungswillen des Klägers fehlt. Dieser hat nämlich erklärt, er habe die Vereinbarung dahingehend verstanden, dass er im Bedarfsfall - auch ohne weitere Beauftragung seitens der Beklagten - die Instandsetzungsarbeiten vornehmen und nach Aufmaß abrechnen könne. Mangels Übereinstimmender Willenserklärung würde die Auslegung insoweit zu einem Dissens führen. Dies wäre nicht zulässig. b) Die Beklagten haben die Wegeinstandsetzungskosten auch nicht in der im Angebot des Klägers kalkulierten Höhe anerkannt. Denn weder aus den vom Kläger vorgelegten E-Mails der Beklagten noch aus dem als Anl. K4 vorgelegten Schreiben ergibt sich ausdrücklich, dass die Beklagten zumindest einen Teil der Instandsetzungskosten übernehmen und insoweit den Anspruch des Klägers unstreitig stellen wollten. Ein solcher Erklärungswille ist auch bei Auslegung der Erklärungen anhand des objektiven Empfängerhorizontes nicht erkennbar. An das Vorliegen eines solchen Verpflichtungswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Weder in der Bitte um Stundung noch in der Mitteilung der Erfüllungsbereitschaft ist ohne Weiteres ein solcher Verpflichtungswille zu sehen (Beck‘scher Onlinekommentar zum BGB, Stand: 01.02.2016, Bearbeiter: Gehrlein, § 781 Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend haben die Beklagten in sämtlichen Schreiben an den Kläger lediglich erklärt, sie seien „bereit“ die im Angebot vom Kläger kalkulierten Kosten für die Wegeinstandsetzung zu übernehmen. Diese gegenüber dem Kläger erklärte Erfüllungsbereitschaft stellt jedoch noch kein Anerkenntnis eines zu Gunsten des Klägers bestehenden Anspruchs dar. 4. Da es bereits an einem Anspruch in der Hauptsache fehlt, besteht auch kein Anspruch zu Gunsten des Klägers auf Erstattung der beanspruchten Nebenforderungen in Form des beantragten Zinsanspruchs, der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten i.H.v. 2,50 € sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.713,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.