Urteil
45 C 315/16
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2020:0720.45C315.16.00
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Tenor
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Entscheidungsgründe
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 45 C 315/16 Verkündet am 20.07.2016… Amtsgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des … Klägers, Prozessbevollmächtigte: … g e g e n 1. … 2. … 3. … Beklagten, Prozessbevollmächtigte … hat das Amtsgericht Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2016durch die Richterin … für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.11.2015 auf der … Duisburg ereignet hat. Der Zeuge … befuhr am 20.11.2015 gegen 10:05 Uhr mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug PKW … . Er beabsichtigte, mit dem Fahrzeug des Klägers nach rechts in die Einfahrt des Grundstücks der Firma .. einzubiegen. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden PKW .., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), ebenfalls auf … . Der Beklagte zu 2) befand sich zunächst mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug. Der weitere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) wollte an dem klägerischen Fahrzeug rechts vorbeifahren. Während des Abbiegevorgangs kam es zur Kollision. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Unstreitig sind dem Kläger die folgenden Schadenspositionen entstanden: Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten (netto) 2.722,51 € Merkantile Wertminderung 300,00 € Gutachterkosten gemäß Rechnung des Sachverständigen vom 26.11.2015 514,00 € Unkostenpauschale 25,00 € Gesamtschadensbetrag 3.561,51 € Mit Schreiben vom 02.12.2015 ließ der Kläger, vertreten durch seine vorgerichtlich bestellten Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zu 3) zur Zahlung des Gesamtschadensbetrages auffordern. Der Beklagten zu 3) wurde eine Frist bis zum 16.12.2015 gesetzt. Die Beklagte zu 3) regulierte den Schaden i.H.v. 1.775,00 € unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % einer Unkostenpauschale i.H.v. 20,00 € sowie unter Reduzierung der Sachverständigenkosten um 6,50 €. Zudem zahlte die Beklagte zu 3) auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 215,00 € Der Kläger behauptet, er habe vor dem Rechtsabbiegen den rechten Fahrtrichtungsanzeiger getätigt. Der Beklagte zu 2) habe das klägerische Fahrzeug verkehrswidrig rechts überholt. Zudem habe der Beklagte zu 2) während des Rechtsüberholens die am rechten Fahrbahnrand aufgebrachte Sperrfläche überfahren. Aufgrund dieses groben Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2) würden die Beklagten zu 100 % für den eingetretenen Schaden haften. Zudem habe die Beklagte zu 3) die Kostenpauschale sowie die Gutachterkosten in unberechtigter Weise und ohne nähere Begründung gekürzt. Insbesondere die Gutachterkosten seien tatsächlich in Höhe von 514,00 € angefallen und auch nicht überhöht. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.786,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 132,60 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Zeuge …habe im Bereich der späteren Unfallstelle sein Fahrzeug verlangsamt und in Richtung der Mittellinie gelenkt. Dort habe er letztlich angehalten, ohne dass er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger getätigt hätte. Für den Beklagten zu 2) habe sich die Situation so dargestellt, dass der Zeuge … dort stehen bleiben wolle oder müsse, so dass er begonnen habe, langsam an dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Zeuge … hätte den Beklagten zu 2) wahrnehmen müssen, hätte er ordnungsgemäß vor Beginn des Abbiegevorgangs einen Schulterblick vorgenommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... . Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie auf das Ergebnis der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 2) (Bl. 67 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Darüber hinaus wird für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.11.2015 einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner i.H.v. 5,75 € aus §§ 7, 18, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der dem Kläger und der Beklagten zu 1) als Halter zuzuordnen Kraftfahrzeuge. Der Beklagte zu 2) war Fahrer, die Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges. Die gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu einer Haftung der Beklagten i.H.v. 50 %. Der den Beklagten zuzuordnende Verursachungs- und Verschuldensanteil ist gleichwertig mit dem Verursachungsbeitrag, der dem Kläger zuzuordnen ist. Der Kläger muss sich dabei den Verkehrsverstoß des Zeugen … zurechnen lassen. 1. Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis war vorliegend für keine der an dem Unfall beteiligten Parteien unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. a) Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl 2016, § 17 Rdn. 8; BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 62/91, Rn. 10 – alles zitiert nach juris). Der Fahrer, der sich mit Erfolg auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 62/91, Rn. 10 m.w.N. – zitiert nach juris). Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern ist auch auf die weitere Frage zu erstrecken, ob eine „Idealfahrer“ überhaupt eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 62/91, Rn. 11 – zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen stellt der Verkehrsunfall für keine der beiden Parteien ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne dar. Denn der Zeuge .. hätte sich als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges vor dem Abbiegen nach rechts vergewissern müssen, ob sich während seines Haltevorgangs ein anderer Verkehrsteilnehmer rechts neben seinem Fahrzeug eingeordnet hatte, um rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Der Zeuge … hatte sich nämlich nach seinen eigenen Angaben vor dem Abbiegen nicht möglichst weit rechts eingeordnet, sondern hatte einen Linksbogen gefahren, um besser die Einfahrt der Firma … einsehen zu können. Er hätte daher unmittelbar vor dem Abbiegen sorgfältig den rechten rückwärtigen Straßenraum beobachten und ordnungsgemäße Rückschau halten müssen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, Bearbeiter: Burmann, § 9 StVO Rn. 33; OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 3 – zitiert nach juris). Dass der Zeuge … seine Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, ergibt sich bereits aus den Angaben des Zeugen … zum Unfallhergang sowie durch das Unfallgeschehen als solches. Der Zeuge … hat erklärt, er habe den Beklagten zu 2) im Außenspiegel wahrgenommen, jedoch angenommen, dieser werde auf der gekennzeichneten Sperrfläche zum Stehen kommen. Dass er unmittelbar vor dem Abbiegen einen Schulterblick gemacht habe, hat der Zeuge … nicht erklärt. Er hat vielmehr angegeben, sich lediglich durch den Außenspiegel vor dem Abbiegen vergewissert zu haben, dass keine anderen Fahrzeuge herannahen. Dies genügt jedoch den Anforderungen an die Rückschaupflicht nicht. Insbesondere da der Zeuge selbst ausgesagt hat, er habe den Beklagten zu 2) im Außenspiegel wahrgenommen, hätte er sich unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals vergewissern müssen, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich – wie der Zeuge annahm – auf der Sperrfläche zum Stehen gekommen ist. Der Zeuge durfte sich nicht darauf verlassen, dass seine Annahme, der Beklagte zu 2) werde auf der Sperrfläche anhalten, zutreffend ist, sondern er hätte sich vielmehr zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsprechend vergewissern müssen. Hätte der Zeuge … seine Rückschaupflicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte sich der Unfall so nicht ereignet. Andernfalls hätte der Zeuge den von dem Beklagten zu 2) geführten PKW der Beklagten zu 1) nämlich zumindest im letzten Moment wahrnehmen und entsprechend reagieren können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 4 – zitiert nach juris). Auch für den Beklagten zu 2) war der Unfall nicht unabwendbar. Vielmehr fällt auch dem Beklagten zu 2) ein Verkehrsverstoß zur Last, weil er das Fahrzeug des Klägers unter Verstoß gegen § 5 StVO rechts überholen wollte. In straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht bedeutet Überholen das Vorbeifahren von hinten nach vorne an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, Bearbeiter: Heß, § 5 StVO Rn. 2). Im vorliegenden Fall fuhr das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug in derselben Fahrtrichtung. Dahingestellt bleiben kann, ob das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen kurz anhielt oder nicht. Denn selbst wenn der Zeuge … das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem Abbiegen kurz angehalten hätte, um die Einfahrt besser einsehen zu können, wäre dies ein verkehrsbedingter Halt gewesen. Den Beklagten zu 2) vermag es auch nicht zu entlasten, dass er glaubte, das klägerische Fahrzeug würde nach links abbiegen. Zu dieser sicheren Annahme hätte er nämlich allenfalls dann gelangen dürfen, wenn das klägerische Fahrzeug sich nicht nur zur Straßenmitte nach links eingeordnet hätte, sondern darüber hinaus der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden wäre (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, Bearbeiter: Heß, § 5 StVO Rn. 62; OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 10 – zitiert nach juris). Dies war aber selbst nach den Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht der Fall. Der danach feststehende Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 5 StVO schließt es aus, das Unfallereignis für die Beklagten als unabwendbar anzusehen. Die vorstehenden Darlegungen ergeben zugleich, dass auch der Nachweis fehlenden Verschuldens gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVO von den Beklagten nicht erbracht ist. 2. Es kommt daher auf eine Abwägung der Verursachungsbeiträge an. a) Die Haftungsverteilung im Verhältnis zueinander hängt gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005, 1 U 137/04, Rn. 8 – zitiert nach juris). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind zulasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005, 1 U 137/04, Rn. 8, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011, 1 U 152/10, Rn. 7 – alles zitiert nach juris). b) Im vorliegenden Fall steht nach Vernehmung des Zeugen … und Anhörung des Beklagten zu 2) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von Seiten beider Parteien gegen die Pflichten aus der Straßenverkehrsordnung verstoßen worden ist. Den Beklagten ist der Beweis eines Verkehrsverstoßes durch den Kläger gelungen. Der Kläger muss sich insofern den Verstoß des Zeugen … gegen seine Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zurechnen lassen. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVO muss derjenige, der rechts abbiegen will, sich grundsätzlich möglichst weit rechts einordnen, die bevorstehende Richtungsänderung rechtzeitig anzeigen und seine Geschwindigkeit allmählich ermäßigen. Wer sich aus verkehrsbedingten Gründen, oder wegen der Bauart seines Fahrzeuges nicht rechts einordnen kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO. Er muss aber damit rechnen, dass ihn andere Fahrzeuge rechts überholen. Er darf daher nur nach gewissenhafter Rückschau die Rechtsbewegung ausführen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24 Aufl. 2016, Bearbeiter: Burmann, § 9 StVO Rn. 33 m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Zeuge … vor dem Abbiegevorgang nicht möglichst weit rechts eingeordnet hat. Dies hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung angegeben. Er hat insoweit erklärt, er sei ein Stück nach links gefahren, weil die Einfahrt zur Firma … relativ eng gewesen sei und dort oft andere Fahrzeuge herausfahren würden. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob aufgrund der vorstehenden Angaben des Zeugen … davon ausgegangen werden kann, dass dieser aus "verkehrsbedingten Gründen" von weiter links nach rechts abbiegen wollte. Denn zumindest hätte der Zeuge in diesem Fall nur nach gewissenhafter Rückschau die Rechtsbewegung ausführen dürfen. Zumindest hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge … vor dem Abbiegevorgang einen Linksbogen gefahren ist, schloss sich rechts neben ihm eine zum Überholen genügend breite Fläche an. Dabei kann dahinstehen, ob diese Fläche nur unter Ausnutzung der Sperrfläche eine genügende Breite aufwies. Denn grundsätzlich gehört auch die Sperrfläche zur Fahrbahn, so dass der Zeuge damit rechnen musste, dass ihn Fahrzeuge auch unter Ausnutzung der Sperrfläche von rechts Überholen würden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24 Aufl. 2016, Bearbeiter: Heß, § 5 StVO Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1990, 5 Ss (Owi) 8/90, Rn. 8 – zitiert nach juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge … seiner Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegevorgang nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Ein weitergehender Verkehrsverstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO ist in dem Verhalten des Zeugen … nicht zu sehen. Die Einfahrt in ein Grundstück gehört zum „Abbiegen“ im Sinne von § 9 StVO, so dass dessen Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Für die Grundstückseinfahrt kommen daher in erster Linie die in § 9 Abs. 1-4 StVO enthaltenen allgemeinen Regeln für das Abbiegen zur Anwendung. Lediglich Verstöße gegen die „darüber hinaus“ verlangte erhöhte Sorgfaltspflicht sind nach § 9 Abs. 5 StVO zu beurteilen. Dass der Zeuge … gegen eine über die allgemeinen Pflichten beim Abbiegen hinausgehende Sorgfaltspflicht verstoßen hat, ist vorliegend nicht ersichtlich. Weitere Verkehrsverstöße des Zeugen … die sich der Kläger zurechnen lassen muss, haben die Beklagten nicht beweisen können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Zeuge … seinen Abbiegevorgang nicht rechtzeitig durch Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat. Zwar hatte der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, der Zeuge habe keinen Fahrtrichtungsanzeiger getätigt, als er sich links in Richtung der Mittellinie eingeordnet hätte. Demgegenüber hat der Zeuge … erklärt, er habe unmittelbar nach dem Einbiegen in die Paul-Rücker-Straße den Blinker gesetzt. Gründe, warum der Aussage des Beklagten zu 2) eine größere Glaubhaftigkeit beizumessen wäre als der des Zeugen … sind nicht ersichtlich. Auch dem Kläger ist der Beweis eines Verkehrsverstoßes durch den Beklagten zu 2) gelungen. Diesen müssen sich die übrigen Beklagten zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2) hat gegen § 5 StVO verstoßen. Denn er hat das Fahrzeug des Klägers von rechts überholt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 7 StVO hierfür vorlagen. Denn der Beklagte zu 2) hätte das klägerische Fahrzeug nur dann von rechts überholen dürfen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seine Absicht, nach links abzubiegen, angezeigt gehabt hätte, § 5 Abs. 7 StVO. Von einer Anzeige der Absicht, nach links abzubiegen, kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Der Beklagte zu 2) hat nämlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärt, das vor ihm fahrenden klägerischen Fahrzeug habe nicht nach links geblinkt. Er, der Beklagte zu 2), sei lediglich aufgrund der Einordnung des Fahrzeuges nach links davon ausgegangen, dass das vorausfahrende Fahrzeug nach links in die dortige Einfahrt abbiegen würde. Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 2) während des Überholvorgangs die auf der Straße markierte Sperrfläche überfahren hat. Selbst unterstellt, der Beklagte zu 2) hätte die Sperrfläche überfahren, hätte sich die Gefahr, die von seinem Überholvorgang ausging, nicht wesentlich erhöht. Denn allein aufgrund der Tatsache, dass die Richtungsfahrspur auf der rechten Seite teilweise als Sperrfläche gekennzeichnet war, bestand kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass kein Verkehrsteilnehmer diese Sperrfläche überfahren würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge … vor dem Rechtsabbiegen eine Linkskurve fuhr, musste er damit rechnen, dass ihn Fahrzeuge von rechts überholen würden. Er musste daher auch damit rechnen, dass der nachfolgende Verkehr zur Durchführung des Überholvorgangs möglicherweise auch die Sperrfläche in verkehrswidriger Weise überfahren würde. Im Übrigen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) verkehrswidrig die Sperrfläche überfahren hat, um den Zeugen … von rechts zu überholen. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, nach der Kollision habe der Beklagte zu 2) mit der halben Fahrzeuglänge auf der Sperrfläche gestanden. Das Gericht ist hingegen nicht davon überzeugt, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht. Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen ist von dem methodischen Grundprinzip auszugehen, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt: Die Aussage kann wahr sein oder nicht, so genannte Nullhypothese (BGH v. 30.07.1999, 1 StR 618/98, Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart v. 08.12.2005, 4 Ws 163/05, Rn. 2 – alles zitiert nach juris). Sodann ist nach Anhaltspunkten zu suchen, die darauf hindeuten, dass der Zeuge Geschehnisse mit realem Erlebnishintergrund berichtet. Zu suchen ist also nach Anzeichen für Wahrheit und nicht nach Lügen. Erst wenn und soweit der Tatrichter sich positiv davon überzeugt hat, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf er die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen seinem Urteil zugrundelegen BGH v. 13.03.1991, IV ZR 74/90, Rn. 16 – zitiert nach juris). Diesem methodischen Ansatz liegt die durch empirische Untersuchungen belegte Erkenntnis zu Grunde, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind. Wahrnehmung und Gedächtnisprozesse sind sehr fehleranfällig und können Irrtümer verursachen. Die Erinnerung kann von allgemeinen Lebenserfahrungen, Gefühlen, Interessen und suggestiven Einflüssen verfälscht werden. Auch kann eine Geschichte bewusst verdreht oder erfunden werden (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage 2007, Rn. 415). Solche Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Wahrheit sagt, sind vorliegend nicht festzustellen. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die die Aussage des Zeugen … bestätigen. Zudem hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, er habe für den Überholvorgang die Sperrfläche nicht überfahren müssen. Insoweit kann der Aussage des Zeugen … keine größere Glaubhaftigkeit beigemessen werden als der Einlassung des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. c) Keiner der Verursachungsbeiträge überwiegt den jeweils anderen wesentlich. Beiden Parteien ist ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten ist davon auszugehen, dass beide Verkehrsverstöße einen gleichwertigen Verursachungsbeitrag geleistet haben. Zwar wiegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO besonders schwer und stellt insofern einen wesentlichen Verursachungsbeitrag dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 13 – zitiert nach juris). Allerdings war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Kläger das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen … zurechnen lassen muss. Dieser hätte aufgrund der Tatsache, dass er den Beklagten zu 2) als weit rechts fahrendes, nachfolgendes Fahrzeug im Außenspiegel erkannt hat, gewarnt und aufgrund dessen besonders angehalten sein müssen, sich vor Ausführung der Rechtsbewegung nochmals zu vergewissern, dass der Beklagte zu 2) durch den Abbiegevorgang nicht gefährdet wird. 3. Bei Annahme einer Haftungsquote von 50 % steht dem Kläger gegenüber den Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch i.H.v. 5,76 € zu. Denn dem Kläger ist insgesamt ein Schaden i.H.v. 3.561,51 € entstanden. Hiervon sind 50 %, d.h. ein Betrag i.H.v. 1.780,76 €, erstattungsfähig. Auf den Schaden hat die Beklagte zu 3) bereits 1.775,00 € gezahlt, so dass der Anspruch des Klägers in dieser Höhe gemäß § 362 BGB erloschen ist. Der Anspruch besteht daher noch in der oben genannten Höhe. Soweit die Beklagte zu 3) im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung die Sachverständigenkosten um einen Betrag i.H.v. 6,50 € gekürzt und auch für die Unkostenpauschale lediglich i.H.v. 20 € für erstattungsfähig gehalten hat, hat sie im Rahmen des Klageverfahrens nicht unter Beweisantritt dargelegt, dass sie die weitergehend geltend gemachten Beträge nicht für erstattungsfähig hält. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Sachverständigenkosten. Da die Beklagten gegen deren Höhe keine Einwendungen erhoben haben, kann der Vortrag des Klägers, die Gutachterkosten seien tatsächlich i.H.v. 514,00 € entstanden und nicht überhöht, als unstreitig zugrunde gelegt werden. Die Unkostenpauschale ist nach Auffassung des Gerichts i.H.v. 25,00 € erstattungsfähig, § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 171/10, Rn. 27 – zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2016, § 249 Rn. 79 m.w.N.). II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich seit dem 17.12.2015 in Verzug, § 187 Abs. 1 BGB analog. Denn das anwaltliche Schreiben vom 02.12.2015, dass eine Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 16.12.2015 enthielt, stellt eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten war lediglich geringfügig und hat keinen Kostensprung verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.786,51 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. … Duisburg, 20.07.2016Amtsgericht..