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Urteil

51 C 2485/20

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2021:0211.51C2485.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 275,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 103,84 € als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 275,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 103,84 € als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). 51 C 2485/20 Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des … Klägers, Prozessbevollmächtigte: … gegen die … Beklagte, Prozessbevollmächtigte: … hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.02.2021 durch die Richterin … für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 275,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 103,84 € als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 275,60 € aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag über eine Flugpauschalreise nach Gran Canaria vom 09.05.2020 bis zum 30.05.2020 zustande gekommen. Der Kläger ist wirksam mit Erklärung vom 06.04.2020 von dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag vor Reisebeginn zurückgetreten. Grundsätzlich verliert der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt. Gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Beklagten steht vorliegend jedoch keine pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigung zu, da die Ausnahmeregelung des § 651h Abs. 3 BGB eingreift. Abweichend von § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 S. 2 BGB). Für die Beurteilung kommt es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (vgl. AG Köln, Urt. v. 14.09.2020 – 133 C 213/20 Rn. 15; Staudinger/Ruks , DAR 2020, 314, 315). Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an ( Staudinger/Ruks , DAR 2020, 314, 315). Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe. Die entrichteten Stornierungsgebühren kann der Kunde nicht zurückverlangen. Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 24). Liegen zum Zeitpunkt des Rücktritts keine amtlichen Reisewarnungen vor und ist das Zielgebiet (noch) nicht von dem Ausbruch betroffen, schließt das die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB nicht generell aus. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 26). Was den Grad der Gefahr anbelangt, dass ein Reisender von der Katastrophe betroffen wird, genügt es, wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht; es muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht. Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, muss genügen, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. Harke in: BeckOGK, 01.11.2020, BGB § 651h Rn. 46). Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich , NJW 2020, 2137, 2138). Ist indes weder eine Reisewarnung ausgesprochen noch das Zielgebiet von der Epidemie betroffen und mangelt es auch an einer gewissen Wahrscheinlichkeit, so stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar ( Staudinger/Ruks , DAR 2020, 314, 315). Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst mit dem Corona-Virus infiziert ist und seinen Urlaub nicht antreten kann, das Reiseziel aber weiterhin nicht betroffen ist (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 25). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben geht das Gericht davon aus, dass bei Ausübung des Rücktrittsrechts am 06.04.2020 bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel Gran Canaria unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würden. Zum Rücktrittszeitpunkt am 06.04.2020 lag für den Reisezeitraum vom 09.05.2020 bis zum 30.05.2020 zwar noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor. Denn diese galt (vorerst) nur bis Ende April und wurde erst nach dem Rücktritt des Klägers bis zum 14.06.2020 verlängert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die bis wenige Tage vor Reisebeginn vorläufig befristete Reisewarnung ein Indiz für die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auch über den 30.04.2020 hinaus darstellt. Des Weiteren hatte der Anbieter nach dem Vortrag des Klägers auch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 06.04.2020 bereits die Flüge der Reise storniert und diese waren nicht länger verfügbar. Aus diesem Grund durfte der Kläger zu der Einschätzung gelangen, dass im Reisegebiet außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise bzw. den Flug nach Gran Canaria erheblich beeinträchtigen werden. Der Kläger musste aufgrund der abgesagten Flüge bereits damit rechnen, dass es bei der Reise zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen würde. Insbesondere konnte er nicht mal sicher sein, den Zielort überhaupt erreichen zu können. Darüber hinaus durfte der Kläger sich auch durch die Einschätzung eines Dritten, des Anbieters der Flüge, bestärkt sehen, von außergewöhnlichem Umständen im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB auszugehen. Die Vorkommnisse unterlagen auch nicht der Kontrolle des Klägers und hätten sich auch nicht vermeiden lassen, wenn er Vorkehrungen getroffen hätte. Von dem Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von 630,00 € ist der bereits durch Einlösung des Verrechnungsschecks erloschene Betrag in Höhe von 354,40 € abzuziehen und es verbleibt noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 275,60 € zugunsten des Klägers. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges schuldet die Beklagte auch die Zahlung von Verzugszinsen, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Denn gemäß § 651h Abs. 5 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis zu erstatten. Da die Beklagte dies nicht tat, befand sie sich ab dem 21.04.2020 in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 € zu. Aus Verzug schuldet die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Juli 2020) befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Allerdings steht dem Kläger nur einen Anspruch in Höhe von 103,84 € zu, denn gemäß § 288 Abs. 5 S. 3 BGB ist die Pauschale aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf Schadensersatz in Form von Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Aus einem Gegenstandswert von bis 1.000,00 € ergibt sich zuzüglich Auslagenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 143,84 €. Abzüglich der Pauschale von 40,00 € verbleibt noch ein Restbetrag in Höhe von 103,84 €. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. …