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Urteil

51 C 2411/20

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2021:0315.51C2411.20.00
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Tenor
  • 1.                               Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.                               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.                               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 51 C 2411/20 Verkündet am 15.03.2021… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der … Klägerin, Prozessbevollmächtigter: … gegen … Beklagte, Prozessbevollmächtigte: …, hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 22.02.2021durch den Richter … für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand : Die Klägerin buchte am 8. Oktober 2019 für sich und ihren Lebensgefährten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Abu Dhabi, Vereinigte Arabischen Emirate, für die Zeit vom 20. Juli 2020 bis zum 3. August 2020 zum Gesamtpreis von EUR 3.258,00. Am 8. Oktober 2019 leistete die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von EUR 706,00. Der Buchung lagen die allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten zugrunde. Mit Schreiben vom 26. März 2020 erklärte die Klägerin unter Hinweis auf die Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise („Stornierung“). In den Vereinigten Arabischen Emiraten waren am 26. März 2020 insgesamt 333 Infektionsfälle bekannt. Aufgrund der (nahezu) weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2020 bestand auch für das Zielgebiet im Zeitpunkt des Rücktritts eine Reisewarnung. Diese war zunächst befristet bis Ende April 2020. Die Reisewarnung wurde am 29. April 2020 und in der Folge verlängert und vor Ende September 2020 nicht aufgehoben. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Anzahlung in Höhe von EUR 706,00 zu erstatten. Dies wies die Beklagte zurück und stellte der Klägerin wiederum unter Verweis auf ihre ARB Stornokosten iHv. insgesamt 40 % des Reisepreises (EUR 1.411,20) in Rechnung. Die geleistete Anzahlung verrechnete sie mit diesem Betrag. Später reduzierte die Beklagte die Stornorechnung auf insgesamt EUR 970,90. Die Klägerin behauptet, die Durchführung der Reise sei für die Beklagte angesichts der Pandemie objektiv unmöglich gewesen. Bereits im Zeitpunkt des Rücktritts hätten die objektiven Umstände dafür gesprochen, dass die Pandemie auch zum Reisetermin nicht besiegt sein würde und die Durchführung der Reise mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet hätte. Ihr Lebensgefährte sei zudem gesundheitlich beeinträchtigt und daher eines schweren Krankheitsverlaufs bei Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 ausgesetzt. Nach Ankunft in Abu Dhabi hätte zudem für die Klägerin und ihren Lebensgefährten eine Quarantänepflicht bestanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 706,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2020 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 143,84 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass am 26. März 2020 die Prognose nicht gerechtfertigt gewesen sei, dass am Zielort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Entscheidungsgründe : A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Anzahlung iHv. EUR 706,00 zu. Ihr Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB ist durch Aufrechnung durch die Beklagte gem. §§ 651h Abs. 1 S. 3, 387 BGB erloschen. 1. Zwar konnte die Klägerin gemäß § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vom Reisevertrag zurücktreten mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 651h Abs. 1 S. 2 BGB den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Der Beklagten steht jedoch gemäß § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit den ARB eine angemessene Entschädigung (Stornogebühren) in einer Höhe zu, die über den von der Klägerin angezahlten und nunmehr geltend gemachten Betrag iHv. EUR 706,00 hinausgeht, sodass ein Rückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag sahen die ARB der Beklagten für einen Rücktritt zu dem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt eine angemessene Entschädigung iHv. 40 % des Gesamtreisepreises vor. Auch die im Nachhinein reduziert geltend gemachte Entschädigung (EUR 970,90) liegt jedenfalls noch jenseits des angezahlten Betrages. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es der Beklagten auch nicht nach § 651h Abs. 3 S. 1 BGB verwehrt, eine angemessene Entschädigung zu berechnen. Nach dieser Bestimmung kann der Reiseveranstalter, abweichend von § 651h Abs. 1 S. 3 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind gemäß § 651h Abs. 3 S. 2 BGB unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 2. Ob solche Umstände in Bezug auf die Corona-Pandemie vorliegen, ist nicht anhand einer schematischen Beurteilung festzustellen, sondern unterliegt stets einer Beurteilung der Geschehnisse im konkreten Einzelfall. Allerdings handelt es sich bei der vorzunehmenden Beurteilung um eine Prognoseentscheidung aus der ex-ante-Betrachtung, d.h. eine Beurteilung im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts (AG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2021, 502 C 1408/20; AG Duisburg, Urteil vom 14. Dezember 2020, 506 C 2377/20; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 24; Geib, in: BeckOK BGB, 57. Edition, Stand 01.02.2021, § 651h BGB, Rn. 21a). Selbst wenn sich aus ex-post-Sicht, d.h. im Nachhinein, herausstellt, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände tatsächlich im Reisezeitraum vorgelegen haben, ist dies für die maßgebliche ex-ante-Sicht nicht erheblich und lässt den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters – bei Verneinen solcher Umstände ex ante - auch nicht nachträglich entfallen (AG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2021, 502 C 1408/20; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 24; Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314, 315). Anderenfalls könnte der Reisende frühzeitig vom Vertrag zurücktreten und dann auf die Fortdauer der Krise zum Nachteil des Reiseveranstalters spekulieren. Was den Grad der Gefahr anbelangt, dass ein Reisender hiervon betroffen wird, genügt es, wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht; es muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht. Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, genügt es, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. Harke in: BeckOGK BGB, Stand 01.02.2021, § 651h Rn. 46). Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2138). Ist indes weder eine Reisewarnung ausgesprochen noch das Zielgebiet von der Epidemie betroffen und mangelt es auch an einer gewissen Wahrscheinlichkeit, so stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar. Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst mit dem Corona-Virus infiziert ist und seinen Urlaub nicht antreten kann, das Reiseziel aber weiterhin nicht betroffen ist (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 25). Wenn der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Reisenden grundsätzlich zumutbar, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor der Rücktritt ausgeübt wird (Führich, NJW 2020, 2137, 2139). Je kürzer die verbleibende Zeit bis zum Reisebeginn ist, desto verlässlicher ist grundsätzlich die Prognose des Reisenden, ob die Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sein wird. Ein voreiliger Rücktritt geht zu Lasten des Reisenden. 3. Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf § 651h Abs. 3 BGB zu berufen. Ihr Anspruch auf angemessene Entschädigung entfällt somit nicht und konnte im Wege der Aufrechnung der Forderung nach Erstattung der Anzahlung durch die Klägerin entgegengehalten werden, welche sodann erlosch. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass im Zeitpunkt des Rücktritts, also am 26. März 2020, bereits die Prognose gerechtfertigt war, dass die Reise im Zeitraum 20. Juli 2020 bis 3. August 2020 erheblich beeinträchtigt würde. Ein kostenfreier Rücktritt war nicht gerechtfertigt. Der Rücktritt war vielmehr verfrüht. a) Am Tag der Erklärung des Rücktritts vom Reisevertrag lag zwar nach dem übereinstimmenden Vortrag eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in Bezug auf das Zielgebiet vor, welche in der Folge auch verlängert wurde. Im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts war die Reisewarnung jedoch zunächst bis Ende April 2020 befristet. Eine Entscheidung über ihre Verlängerung wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten erst am 29. April 2020 – und auch dann zunächst nur bis zum 14. Juni 2020 – getroffen. Vor dem Hintergrund des dynamischen Pandemiegeschehens im Frühjahr 2020 hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass es Ende März 2020 bereits wahrscheinlich war, dass die Reisewarnung bis hin zum Reisezeitraum verlängert würde. Angesichts des erheblichen Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reiseantritt von fast vier Monaten, ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine Prognose über einen solch langen Zeitraum verlässlich hätte getroffen werden können. Selbst das Auswärtige Amt hat sich dazu entschieden, die Reisewarnungen jeweils für im Vergleich zu der hier zu beurteilenden Zeitspanne von knapp vier Monaten verhältnismäßig geringfügige Zeiträume auszusprechen bzw. zu verlängern. b) Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass bereits Ende März 2020 die Prognose gerechtfertigt war, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände würden die gebuchte Reise im Reisezeitraum beeinträchtigen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wiesen die Vereinigten Arabischen Emirate am 26. März 2020 eine Zahl bis dahin nachgewiesen infizierter Personen von 333 auf. Wie sich dieses aus europäischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt moderate Infektionsgeschehen in den kommenden Monaten entwickeln würde, war jedoch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht abzusehen. Weiterer Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht ersichtlich. Der Verweis auf ein exponentielles Wachstum war angesichts des zeitlichen Abstands der Rücktrittserklärung zum Reiseantritt erkennbar Spekulation, ohne einen greifbaren Anhaltspunkt bereits Ende März 2020 zu begründen, wie sich das Infektionsgeschehen Ende Juli / Anfang August 2020 dargestellt hätte. Entsprechendes gilt auch für etwaige behördliche Maßnahmen am Zielort wie eine Pflicht zur Einhaltung einer Quarantäne. Ungeachtet der Frage, inwieweit solche Maßnahmen geeignet wäre, die Reise erheblich zu beeinträchtigen, so gilt jedenfalls auch hier, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass bereits Ende März 2020 die Prognose gerechtfertigt war, dass solche Maßnahmen auch im Reisezeitraum fortbestünden. Unerheblich ist der – von der Beklagten bestrittene – Umstand, dass der Lebensgefährte der Klägerin angesichts seines Gesundheitszustands einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei Infektion ausgesetzt gewesen wäre. Der Gesundheitszustand wurde nicht zum Gegenstand des Reisevertrags mit der Beklagten gemacht. Auch wenn solche Umstände einen Rücktritt verständlicher erscheinen lassen, trägt für derartige Risiken nicht die Beklagte als Reiseveranstalter die Gefahr und das finanzielle Risiko (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 25). c) Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts eine sichere An- und Abreise zum Reiseziel nicht gewährleistet gewesen sei. Zwar fordert § 651h Abs. 3 BGB, dass der unvermeidbare, außergewöhnliche Umstand am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftritt. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts der Begriff der unmittelbaren Nähe erweiternd auszulegen. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Orte, die während der An- und Abreise zum Bestimmungsort notwendigerweise durchquert werden müssen (Löw, NJW 2020, 1252, 1253), sondern darüber hinaus auch die Flugreise an sich. Denn diese ist Teil der Pauschalreise und steht somit aufgrund ihrer vertraglichen Nähe zum Bestimmungsort in unmittelbarer Nähe zu diesem. Diese Auslegung entspricht auch Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL 2302/2015, wonach ein kostenfreier Rücktritt gewährleistet werden soll, wenn eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich ist. Trifft das Hindernis die Reiseleistung schon am Abreiseort oder auf dem Weg zum Bestimmungsort, rechtfertigt dies aber auch einen Rücktritt (Harke, in: BeckOGK BGB, Stand 01.02.2021, § 651h BGB, Rn. 44). Auch insoweit war die Entwicklung der Corona-Pandemie weltweit und damit ein eventuelles Ansteckungsrisiko bei der An- und Abreise am 26. März 2020 für den Zeitraum 20. Juli bis 3. August 2020 noch nicht absehbar und der Rücktritt auch in dieser Hinsicht übereilt. d) Dass sich ex post tatsächlich herausgestellt hat, dass die Reise nicht oder nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durchführbar gewesen wäre, ist für die hier relevante Frage sowie die dieser zugrundeliegenden ex-ante-Betrachtung nicht relevant. Der Klägerin war es ohne weiteres zumutbar, den weiteren Verlauf der Pandemie im Allgemeinen sowie der Geschehnisse am Zielort im Besonderen abwarten um dann zu gegebener Zeit eine verlässliche Prognoseentscheidung treffen zu können. II. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen, d.h. Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Der Streitwert wird auf EUR 706,00 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. B) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . …