Beschluss
23 AR 85/23
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2023:1206.23AR85.23.00
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Tenor
Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 11.09.2023 (Urkundenverzeichnis Nr.: … des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG).
Entscheidungsgründe
Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 11.09.2023 (Urkundenverzeichnis Nr.: … des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG). 23 AR 85/23 Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 06.12.2023… Justizsekretärin Amtsgericht Duisburg Beschluss In der noch nicht eingetragenen Vereinsregistersache … Beteiligte: … vertreten durch die Vorstandsmitglieder: 1. … vertreten durch den Notar als Antragsteller: … hat das Amtsgericht Duisburg durch die Rechtspflegerin … folgenden Beschluss erlassen: Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 11.09.2023 (Urkundenverzeichnis Nr.: … des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG). Gründe: In der Anmeldung vom 11.09.2023 wurde der Verein …, gegründet in der Versammlung vom 25.08.2023, zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Mit Verfügung vom 05.10.2023 wurde darauf hingewiesen, dass der Verein zur Zeit nicht eintragungsfähig ist bzw. verschiedene Hindernisse einer Eintragung entgegen stehen. Auf den Akteninhalt wird insoweit Bezug genommen. Zu dieser Verfügung wurde seitens der Beteiligten mit Schreiben vom 30.11.2023 Stellung genommen. Auch diesbezüglich wird auf das in den Akten befindliche Schreiben Bezug genommen. I. Nach der vorgelegten Satzung ist davon auszugehen, dass der übergeordnete Zweck des Vereins der Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum ist und dass es sich bei § 2 Ziffer 1 der Satzung um den Hauptzweck des Vereins handelt.Weitere Zwecke des Vereins findet sich in § 2 der Satzung erst an nachgeordneter Stelle. Infolge der Nummerierung und der Ausgestaltung der Formulierung werden die weiteren Zwecke unter § 2 Ziffer 2 - 4 der Satzung seitens des Registergerichts als untergeordnete Nebenzwecke verstanden. Eine Präambel ist zwar rechtlich nicht erforderlich und hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Allerdings kann sie sich auf die Auslegung der Satzung auswirken. Sie steht als Vision oder Kernaussage über einem Leitbild oder einer strategischen Planung des Vereins. In der Regel wird eine Präambel gewählt, wenn die Vereinsgründer, ihre ideellen, historischen Beweggründe für die Vereinsgründung darlegen wollen. Die vorliegende Präambel erwähnt ausschließlich den Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum sowie den Betrieb einer Anbauvereinigung, sobald eine entsprechende Legalisierung erfolgt ist. Anhaltspunkte, welchen Zweck der Verein bis zur Legalisierung verfolgt, oder ob es neben dem Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis noch weitere gleichbedeutende Vereinszwecke geben soll, finden sich in der Präambel nicht. Die Präambel unterstützt daher die Auslegung, dass es sich bei § 2 Ziffer 1 der Satzung um den Hauptzweck handelt. Der in § 2 Ziffer 1 festgelegte Hauptzweck verstößt gegen geltendes Recht, da insbesondere das Gesetz zum Umgang mit Konsumcanabisgesetz (KCanG) noch nicht abschließend beschlossen und in Kraft getreten ist. § 2 Ziffer 1 der Satzung enthält keine Einschränkungen oder aufschiebenden Bedingungen, so dass der darin festgelegte Hauptzweck derzeit gegen geltendes Recht verstößt. Eine etwaige in der Präambel formulierte aufschiebende Bedienung kann keine Berücksichtigung finden, da wie oben dargestellt, die Präambel nicht rechtlich verbindlich und daher nicht Bestandteil einer Satzung ist. Das Registergericht kann nicht als Organ der Rechtspflege durch Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister einen konstitutiven Rechtsakt vollziehen, wenn der Zweck des Vereins gegen deutsches Recht verstößt. Zudem hat das Registergericht vor dem konstitutiven Akt der Eintragung die Satzung umfassend auf die Vereinbarkeit mit Kernbereichen gegebenen Rechtsordnung zu prüfen, gegen die der Vereinszweck unter den aktuell gegebenen Umständen verstößt. Soweit die Beteiligten unter Ziffer 2 ihrer Stellungnahme auf die vom Dachverband …erstellte Mustersatzung (welche auch Gegenstand der Entscheidung des OLG München vom 04.10.2023 Az. 31 Wx 153/23 e war) verweisen, ist festzustellen, dass die Satzung des … nur wenige Gemeinsamkeiten mit der Mustersatzung – wie sie unter https://... abgerufen werden kann – ausweist.Insbesondere die Präambel und § 2 weichen deutlich von der Mustersatzung ab, d.h. maßgebliche Passagen wie z.B.(Teil der Präambel): „Ziel des [NAME] ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder:innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für: Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen …“ oder (Teil von § 2): „… Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiter zu geben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. …“ wurden gerade nicht übernommen. Soweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass bereits zwei ähnliche Vereine beim Registergericht Duisburg eingetragen wurden, sei angemerkt, dass die Satzungen der unter VR 6317 bzw. 6362 eingetragenen Vereine entweder nicht auf den Eigenanbau und Weitergabe von Cannabis gerichtet ist bzw. die Mustersatzung des Dachverband … nahezu wörtlich übernommen wurde. II. In der Anmeldung vom 11.09.2023 fehlt unter dem Beglaubigungsvermerk noch das gem. § 39 BeurkG erforderliche Siegel (bzw. die entsprechende Abkürzung „LS“), so dass die Anmeldung auch formeller Sicht nicht akzeptiert werden kann. III. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Satzung ist folgendes festzuhalten: In § 6 Abs. 3 der Satzung wird bestimmt, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich "elektronisch" erfolgen soll. Diese Formulierung ist zu unbestimmt und daher nicht möglich. Die Mitglieder müssen genau wissen, auf welchem Weg sie von der Einladung Kenntnis erlangen können, d.h. das elektronische Verfahren ist genauer zu bezeichnen (z.B. per E-Mail, per What´s App oder über einen anderen konkreten Messengerdienstes). In § 6 Abs. 3 der Satzung wird die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Wege der elektronischen Kommunikation geregelt und es wird hierzu unter anderem auch die Möglichkeit einer reinen Telefonkonferenz aufgeführt. Gem. § 32 Abs. 2 BGB können Mitgliederversammlungen grundsätzlich im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Zur elektronischen Kommunikation zählen jedoch keine Telefonkonferenzen, vergleiche auch die für Aktiengesellschaften in § 118 AktG bezüglich der Hauptversammlung getroffenen Regelungen. Eine Telefonkonferenz stellt schon ihrer Art nach keine virtuelle Konferenz dar. Insbesondere auch auf die Größe des Teilnehmerkreises bei einer Mitgliederversammlung und die Frage der tatsächlichen Möglichkeit zur Überprüfung, ob der telefonisch Teilnehmenden, tatsächlich ein Vereinsmitglied ist, verbietet sich die Entscheidungsfindung im Rahmen einer Telefonkonferenz. Auch die Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses (Bundestagsdrucksache 20/5585) vom 08.02.2023 führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus Abschnitt A ist zu entnehmen, dass Vereinsmitglieder an Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte ausüben können. Das Problem bei einer Mitgliederversammlung, die als Telefonkonferenz durchgeführt wird, ist die Bildübertragung. Da die Bildübertagung nicht gewährleistet ist, kann die Mitgliederversammlung in Form einer Telefonkonferenz nicht durchgeführt werden. Da es sich zumindest teilweise um derzeit nicht behebbare Mängel handelt sowie nicht mit einer zeitnahen Änderung der Rechtslage und aufgrund der Stellungnahme vom 30.11.2023 nicht mit einer Satzungsänderung durch den Verein zu rechnen ist, war die Anmeldung im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf , Beschluss vom 08.12.2017 - I-3 Wx 275/16 - vollständig zurück zu weisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Registergericht, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Duisburg, 05.12.2023 - Amtsgericht - … Rechtspflegerin