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Beschluss

20 M 2676/15

AG DUISBURG HAMBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher entscheidet über die Art der Zustellung (persönlich oder durch Post) nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers binden dieses Ermessen nicht. • Weisungen des Gläubigers zur Zustellungsart verringern das Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht auf null und begründen keinen Anspruch auf Kostentragung bei abweichender Wahl. • Die persönliche Zustellung einer Ladung zur Vermögensauskunft kann wegen Zweckmäßigkeit und Effektivität der Zwangsvollstreckung sachlich gerechtfertigt und kostenrechtlich zu erheben sein.
Entscheidungsgründe
Gerichtsvollzieher trifft pflichtgemäßes Ermessen bei Wahl der Zustellungsart • Der Gerichtsvollzieher entscheidet über die Art der Zustellung (persönlich oder durch Post) nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers binden dieses Ermessen nicht. • Weisungen des Gläubigers zur Zustellungsart verringern das Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht auf null und begründen keinen Anspruch auf Kostentragung bei abweichender Wahl. • Die persönliche Zustellung einer Ladung zur Vermögensauskunft kann wegen Zweckmäßigkeit und Effektivität der Zwangsvollstreckung sachlich gerechtfertigt und kostenrechtlich zu erheben sein. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und verlangte ausdrücklich, Zustellungen per Post vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher stellte die Ladung jedoch persönlich zu. Nach Erteilung der Vermögensauskunft setzte der Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung eine Gebühr für die persönliche Zustellung nebst Auslagen in Rechnung. Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen diesen Kostenansatz und berief sich darauf, ihre Weisung zur Zustellungsart sei bindend. Der Gerichtsvollzieher begründete seine Entscheidung zur persönlichen Zustellung. Das Gericht prüfte, ob der Gerichtsvollzieher pflichtwidrig gehandelt und die Kosten zu Unrecht berechnet habe. • Rechtliche Grundlagen: Für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gelten §§ 802f, 802g ZPO in Verbindung mit den Vorschriften über Zustellungen im Parteibetrieb (§§ 191 ff. ZPO). Nach § 193 ZPO kann persönlich zugestellt werden; § 194 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die Post zu beauftragen. • Ermessen des Gerichtsvollziehers: Die Wahl zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post ist ein Ermessen des Gerichtsvollziehers, das nach pflichtgemäßen Erwägungen auszuüben ist; die Partei kann die gewünschte Zustellungsart nicht einseitig erzwingen. • Bindung an Weisungen: Weisungen des Gläubigers zur Zustellungsart sind nicht ausnahmslos maßgeblich; die GVGA und ZPO sehen die Zustellungsentscheidung nicht als Teil der Dispositionsmaxime, sodass Weisungen das Ermessen nicht aufheben. • Pflicht zur Kostensparsamkeit: Nach § 58 Abs.1 Satz 3 GVGA hat der Gerichtsvollzieher nur unbedingt notwendige Kosten zu verursachen; dies steht einer auf sachlicher Grundlage getroffenen Entscheidung zur persönlichen Zustellung nicht entgegen. • Sachgerechte Ermessensausübung im Einzelfall: Der Gerichtsvollzieher hat Gründe angeführt, die die persönliche Zustellung gerechtfertigt haben (z. B. Möglichkeit unmittelbarer Hinweise, Förderung gütlicher Erledigung), und damit sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. • Kostenrechtliche Folge: Die Gebührenfestsetzung für die persönliche Zustellung ist sachlich und rechnerisch korrekt; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 5 Abs.2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher durfte nach pflichtgemäßem Ermessen persönlich zustellen, obwohl die Gläubigerin Postzustellung gewünscht hatte, weil Weisungen des Gläubigers die Ermessensentscheidung nicht binden. Die persönliche Zustellung war im konkreten Fall gerechtfertigt und verursachte keine unnötigen Kosten; daher sind die hierfür angesetzten Gebühren zu erheben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gegen den Beschluss wird Beschwerde zugelassen, da die Frage der Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens grundsätzliche Bedeutung hat.