Das Versäumnisurteil vom 16.03.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.742,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, werden der Klägerin zu 70%, der Beklagten zu 30% auferlegt. Die Kosten der Säumnis werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 70% und den Streithelfern jeweils zu 30% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte und die Nebenintervenienten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 5 C 3/15 BSch Verkündet am 26.09.2017-------------, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Duisburg-RuhrortSchifffahrtsgerichtIM NAMEN DES VOLKESUrteil In der Schifffahrtssache der A Offene Handelsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter A 1 , A 2 und A 3 , , 4532 HV Terneuzen, Niederlande, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte , 47051 Duisburg, g e g e n die B , vertr. d. d. Vorstand, 47119 Duisburg, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte , 47119 Duisburg, hat das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrortauf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2017durch die Richterin am Amtsgericht C für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 16.03.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.742,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, werden der Klägerin zu 70%, der Beklagten zu 30% auferlegt. Die Kosten der Säumnis werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 70% und den Streithelfern jeweils zu 30% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte und die Nebenintervenienten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist Eignerin des Motorschiffs D . Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz für Schäden am Steuerhaus von MS D , die sie auf am 07.08.2011 in Antwerpen durchgeführte Löscharbeiten zurückführt.MS D hat bei einer Länge von 110 m, einer Breite von 11,45 m eine Tragfähigkeit von 3.160 Tonnen. Es ist mit einer Maschinenleistung von 2x1.200 Kilowatt ausgestattet. Die Klägerin ist mit der Beklagten durch einen Zeitcharter-Vertrag vom 03.03.2009 verbunden. Im Rahmen dieses Vertrages beauftragte die Beklagte die Klägerin im August 2011 mit dem Transport von 3.082 t Salz von Rotterdam nach Antwerpen und Gent. MS D wurde am 07.08.2011 in Rotterdam beladen. Die Beklagte hatte ihrerseits den Transportauftrag von der E erhalten. Am 09.08.2011 wurde in Antwerpen durch Mitarbeiter des Umschlagsbetriebs F eine Teilpartie von 2.000 t Salz aus MS D gelöscht. Zum Löschen wurde ein 16 Tonnen schwerer Greifer eingesetzt, der mit zwei Ketten am Doppelhaken des auf dem Kai stehenden Krans hing. Der Doppelhaken war in einem drehbaren Joch befestigt. Im Laderaum von MS D wurde ein Bobcat eingesetzt. Gegen Ende der Löscharbeiten forderte der Fahrer des Bobcats den Kranführer auf, den Greifer ganz nach achtern, bis gegen das hinterste Raumschott, zu versetzten. Die Klägerin macht geltend, dass es hierbei zu Beschädigungen an dem Steuerhaus gekommen sei. Nach dem Vorfall leitete die Klägerin vor dem Handelsgericht Antwerpen ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte und das Umschlagsunternehmen ein. Das Handelsgericht Antwerpen beauftragte die G mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadenshergang und zur Schadenshöhe. Die Klägerin forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2014 Ersatz des Kaskoschadens, den sie mit 46.590,00 € beziffert, und Nutzungsausfall in Höhe von 16.242,36 €, zusammen 62.832,36 €. Die Zahlungsaufforderung zum 18.12.2014 blieb erfolgslos. Die Klägerin überwies am 31.01.2013 einen Betrag in Höhe von 11.305,51 € an die Werft H . Diese Summe setzt sich zusammen aus Mehrwertsteuer (BTW) in Höhe von 3.913,56 € und 4.891,95 € (hinsichtlich zweier Abschlagszahlungen in Höhe von 18.636,00 € und 23.295,00 €) sowie dem Selbstbehalt in Höhe von 2.500,00 € Die Klägerin hat MS D bei I unter der Police 217598/001 vom 29.10.2010 versichert. Darin ist führend (30 %) J , vormals K . Die Versicherung kam zustande durch den Versicherungsmakler L K erteilte L . mit Police Nr. 215614 vom 16.10.2008 die Möglichkeit, Schiffsversicherungen abzuschließen (Anlage K6). In einem Overeenkomst vom 10.10.2011 zwischen U und Gebr. L lautet Artikel 1:„….In diesem Rahmen übertragen die Kasko-Versicherer an die Versicherte ihre künftigen Ansprüche nach eventuell erfolgter Schadensersatzleistung, damit die Versicherte in eigenem Namen diese(n) Prozess(e) gegen die haftende(n) Partei(en) führen kann. …“ Der Vorstand der Geschäftsführung der M erteilte Frau N eine Vollmacht, das Unternehmen innerhalb der Grenzen der Vollmacht zu verpflichten. Diese Vollmacht wurde mit Substitutionsrecht erteilt. Die Vollmacht enthält weiter den Passus: „Alle Befugnisse, die vor dem 1. Juni 2015 erteilt wurden, sind hiermit aufgehoben und damit beendet. Die Vollmacht wurde unter dem 22. Juni 2015 in das Register der kamer van koophandel eingetragen (Anlage K 14.1 und K14.2 (deutsch)). Frau O erteilte namens der M mit Erklärung vom 16.04.2013 Herrn P Vollmacht, Versicherungsfälle bis zu einer Hauptsumme von 100.000,00 € abzuwickeln. ( Anlage K13 mit Übersetzung K 13.1). Sie unterzeichnete die Vollmacht an Herrn P mit dem Namen O . Frau O und Frau N sind nach einer notariellen Erklärung von Frau O vom 04.10.2016 (Anlage K 19) personenidentisch. Im Dezember 2015 wurde die M als übertragender Rechtsträger mit der M 2 als aufnehmender Rechtsträger zur J mit Sitz in London verschmolzen. J ( vormals : K erklärte am 01.04.2016 als führender Versicherer des I 1 namens der an der Police beteiligten Versicherer, das Overeenkomst von 10.10.2011 werde „bestätigt“ (Anlage K 8, deutsch K 8.1). Die Unterschrift leistete Herr P. Die Bevollmächtigten der Klägerin baten die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2012 um Verjährungsfristverlängerung. Die Beklagte kam dem mit Schreiben vom 11.07.2012 nach. Die Verlängerung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass „die Angelegenheit nicht schon verjährt ist und Forderungsberechtigungen bestehen“. In der Folgezeit erfolgten fünf weitere jeweils unter dem vorgenannten Vorbehalt stehende Verlängerungserklärungen auf entsprechende Nachsuche der Klägerbevollmächtigten. (Anlagen B1 und B2). Die letzte mit Schreiben vom 17.12.2014 gewährte Verlängerung lief am 13.02.2015 aus. Die Klägerin behauptet, sie sei gesellschaftsidentisch mit der U es handele sich lediglich um eine Namensänderung, es liege keine Rechtsnachfolge vor.Das Joch des Krans sei backbord vorn gegen den Überstand das Daches des Steuerhauses von MS D gestoßen und habe dieses dabei schwer beschädigt.Die nach dem Unfall am Dachüberstand backbord festgestellte Delle und das Klaffen der Verbindungsnähte seien vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Der Rand des Dachüberstandes sei bei dem Unfall 34 mm tief eingedrückt worden und weise Verformungen auf einer Breite von 2 Metern auf. Diese Schäden seien durch eine Krafteinwirkung von 0,84 to hervorgerufen worden. Diese waagrechte Kraft reiche aus, das gesamte Steuerhausdach zu verformen. Bei der Kollision des Krans mit dem Steuerhaus habe sich die gesamte Aluminiumkonstruktion des Steuerhauses verzogen, so dass eine Neuerrichtung erforderlich geworden sei. Die gesamten in dem Gutachten SV Q der Rechtsbank festgestellten Schäden seien vorfallbedingt. Zur Schadensbeseitigung habe MS D vom 19. bis 30.11.2012 auf der Werft der H in Lage Zwaluwe (Niederlande) gelegen. Es seien ausschließlich die hier geltend gemachten Schäden repariert worden. Es seien Reparaturkosten in Höhe von 46.590,00 € angefallen, die erforderlich und angemessen seien. Die Versicherung habe an die die Reparatur ausführende Werft, die H die Reparaturkosten (netto) abzüglich eines von der Klägerin zu tragenden Selbstbehalts in Höhe von 2.500,00 €, insgesamt 44.090,00 € und zwar 39.431,00 € am 30.11.2012 und weitere 4.659,00 € am 07.06.2013 gezahlt. Die Maklerin L . habe bei der Unterzeichnung des Overeenkomst vom 10.10.2011 ausdrücklich im Namen und mit Vollmacht des Kaskoversicherers gehandelt, es liege wirksame Stellvertretung vor.Herr P sei berechtigt gewesen, die J bei der Abgabe der Genehmigungserklärung vom 01.04.2015 zu vertreten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt. Sie habe mit ihrer Versicherung im Übereinkommen vom 10.10.2011 vereinbart, dass sie die Ansprüche gegen die Schädiger verfolgen solle und daher durch Regulierung übergehende Ansprüche an die Klägerin rückabgetreten würden (Übereinkommen vom 10.10.2011, Anlage K4, in deutscher Übersetzung Anlage K 4.1)- Die Vereinbarung sei so zu verstehen, dass die Parteien des Overeenkomst durch diese Vereinbarung den künftigen Forderungsübergang durch Regulierung entsprechend Art. 7:962 BW (vergleichbar § 86 VVG) ausschließen wollten, damit der Versicherte als Geschädigter anspruchsberechtigt bleibe. Eine Auslegung der Vereinbarung, auf die niederländisches Recht Anwendung finde, ergebe, dass die im Gesetz nicht zwingend geregelte Legalzession abbedungen werden und die Klägerin immer anspruchsberechtigt bleiben sollte. Die Klägerin sei daher auch nach Leistung der Versicherer immer anspruchsberechtigt gewesen. Die Vollmacht der Maklerin L im Namen des Versicherers zu handeln, ergebe sich aus der „ I 3 “ vom 16.10.2008. Danach sei die L bevollmächtigt, im Namen der Kaskoversicherer alle im Rahmen der Versicherung in Betracht kommenden Vereinbarungen abzuschließen (Anlage K6 und K6.1). Die Kaskopolice betreffend MS D falle unter den genannten „ I 2 “ da in der Police auf Seite 4 „ I - Gebr. L “ angegeben sei (Anlage K 7).Lediglich vorsorglich habe J ( vormals : K als führender Versicherer des I 1 namens der an der Police beteiligten Versicherer die Rückabtretung durch die Gebr. L von 10.10.2011 genehmigt (Anlage K8).Der von P für die J erklärten Genehmigung komme ex-tunc- Wirkung zu. Die Genehmigungserklärung vom 01.04.2016 wirke gem. Art. 3:69 Abs. 1 des niederländischen Burgerlijk Wetboek auf den Zeipunkt des Abschlusses des Overeenkomst am 10.10.2011 zurück (Anlage K 17 Kurzgutachten). Da die Beklagte an dem vor dem Handelsgericht in Antwerpen durchgeführten selbstständigen Beweisverfahren beteiligt gewesen sei, müsse sie das Ergebnis des Verfahrens in diesem Rechtsstreit gegen sich gelten lassen. Am 16.03.2016 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.832,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) beantragen, das Versäumnisurteil vom 16.03.2016 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte und die Streithelferinnen behaupten, keiner der klägerischen Zeugen habe den angeblichen Vorfall selbst beobachtet, sie seien lediglich „Knallzeugen“.Der Kran sei am 09.08.2011 von dem Zeugen R geführt worden. Ihm habe weder an diesem, noch am folgenden Tag jemand von einem Schadensfall berichtet. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien nicht nachvollziehbar. Eine erste Rechnung der Firma H vom 22.11.2012 weise einen Nettorechnungsbetrag von 18.636,00 € aus, was 40% des Auftrags betreffen solle. Eine weitere Rechnung vom 28.11.2012 fordere weitere 50 % in Höhe von 23.295,00 € netto. Es sei mithin lediglich ein Gesamtbetrag von 41.931,00 € belegt.Der Werftaufenthalt ab dem 19.11.2012 wird im Hinblick darauf bestritten, dass die Auftragsbestätigung das Datum 22.11.2012 trägt.Der Werftaufenthalt vom 19. – 30. November 2012 habe nicht allein der Beseitigung der streitgegenständlichen Unfallschäden gedient. Die Streithelferin zu 2) ( S ) behauptet unter Bezugnahme auf ein Privatsachverständigengutachten Peeters Surveys vom 12.09.2011 (Anlage SH 1 in belg. Sprache, in deutsch Anlage K 2.2), es habe nur eine leichte Berührung der Zierleiste an der vorderen Dachkante stattgefunden. Diese sehr beschränkte Kraftberührung habe nicht zu dem Schaden an dem Aluminiumaufbau des Steuerhauses was die Profilverbindungen angehe geführt. Die Abweichung der Flucht der Profile sei konstruktions- und verarbeitungsbedingt. Der feststellbare Schaden bei der Löschung bei F beschränke sich auf die Verbiegung eines Teils der Zierleiste oben backbord voraus. In dem Overeenkomst finde sich eine Regelung zur Übertragung künftiger Ansprüche der Versicherer nach Schadensersatzleistungen. Das Overeenkomst beziehe sich jedoch auf eine Police vom 29.10.2010 mit der Nr. 217598/001.Die angebliche Vollmacht der L die namens der Kaskoversicherer ermächtigt gewesen sei, das Overeenkomst zu zeichnen, beziehe sich auf eine andere Police vom 16.10.2008 mit der Nr. 215614. Daher könne die von der Klägerin vorgelegte Police keine Vollmacht zu Gunsten L zur Übertragung von Ansprüchen hinsichtlich einer anderen Police enthalten. Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Rechtsnachfolge auf Seiten der Klägerin stehe nicht fest. Es sei keine Abtretung von Ansprüchen der Kaskoversicherung ( I ) erfolgt, da die Vereinbarung lediglich durch die Versicherungsmaklerin L geschlossen worden sei. Ausweislich des Overeenkomst hätten die Kaskoversicherer das Schiff entschädigt. Damit sei kraft Gesetzes die Schadensersatzforderung auf die Versicherer übergegangen. Es liege keine Rückabtretung vor, da Art. 1 des Overeenkomst den Versicherten lediglich „mandatiert“ habe, die Versicherung zu vertreten, eine solche Vertretung durch einen Nicht-Rechtsanwalt aber unzulässig sei. Die L sei kein Versicherer, sondern nur Maklerin, gesetzlicher Anspruchsübergang nach Leistung des Versicherers erfolge auf den Versicherer, nicht auf den Makler. Die Erklärung von P für die J enfalte keine ex-tunc - Wirkung.Die Beklagte ist weiter der Ansicht,ein eventueller Anspruch auf Ersatz des Kaskoschadens sei verjährt. Die Verjährungsverlängerungserklärungen seien lediglich gegenüber der Klägerin abgegeben worden und unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin forderungsberechtigt sei. Mangels Forderungsinhaberschaft der Klägerin zum Zeitpunkt der von der Beklagten jeweils gewährten Verjährungsfristverlängerungen seien diese nicht wirksam gewesen. Der Vorbehalt, wonach Forderungsinhaberschaft Voraussetzung der Verjährungsfristverlängerung sei, komme zum Tragen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, durch eine Rückwirkung der Genehmigung der Rückabtretungen eine Forderungsinhaberschaft für den Zeitraum der Verjährungsverlängerung zu fingieren.Die Verjährung der durch Versicherungsregulierung auf die Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche ergebe sich zudem daraus, dass erst mit Schriftsatz vom 25.04.2016 klargestellt worden sei, dass eine Rückabtretung vorgelegen habe. Es liege insofern eine Klageänderung nach § 263 ZPO vor. Dies ergebe sich aus dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht. Rechtshängigkeit sei daher bezüglich dieses Teils erst am 10.05.2016 eingetreten. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die verjährungshemmende Wirkung des § 204 BGB eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt gewesen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall scheide aus, da die Reparatur über ein Jahr nach dem Vorfall und daher bei Gelegenheit ausgeführt worden sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift vom 12.02.2015 ist an diesem Tage per Fax bei Gericht eingegangen. Nach Gerichtskostenanforderung vom 20.02.2015 ist am 05.03.2015 die Zahlung erfolgt. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.11.2016 und vom 22.08.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe 1.Kaskoschaden Die Klage ist hinsichtlich des Kaskoschadens lediglich in Höhe des bei der Klägerin verbliebenen Selbstbehalts von 2.500,00 € begründet.Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Ersatz des geltend gemachten Kaskoschadens, da die Forderung in Höhe eines Betrages von 44. 090,00 € verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. 1.1Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist gesellschaftsidentisch mit der U es liegt lediglich eine Namensänderung, keine Rechtsnachfolge vor.Ausweislich des Bedrijfsprofiel der A mit der No 21015744 (Anlage K5) handelt es sich bei A um die identische Gesellschaft, die bis zum 01.01.2012 U firmierte. 1.2Auf das hier in Rede stehende Geschehen sind die Bestimmungen der CMNI anzuwenden. Es liegt ein grenzüberschreitender Transport zwischen Vertragsstaaten der CMNI vor, da MS D in Rotterdam/Niederlande beladen und in Antwerpen und Gent, beide Belgien, gelöscht wurde, Art. 2 Abs. 1 CMNI.Nach Art. 24 Abs. 1 CMNI verjähren alle Ansprüche aus einem diesem Abkommen unterliegenden Vertrag binnen Jahresfrist von dem Tag an, an dem die Güter dem Empfänger abgeliefert worden sind oder hätten abgeliefert werden müssen.Art. 24 CMNI erfasst alle Ansprüche aus einem dem Abkommen unterliegenden Vertrag. Der hier bestimmten Verjährung unterliegen aber auch alle außervertraglichen Ansprüche, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Betroffen sind Ansprüche des Absenders, des Empfängers und – wie hier – des Frachtführers (Münchener Kommentar-Otte, Handelsgesetzbuch 3. Aufl. 2014, CMNI Art. 24 Rn. 1-3). 1.3Da der Zeitchartervertrag der Parteien in Duisburg und in deutscher Sprache geschlossen worden ist und kein Verweis auf eine (andere) Rechtsordnung enthält, wohl aber in § 8 eine Gerichtstandsvereinbarung (Duisburg) vereinbart worden ist, kommt deutsches Recht zur Anwendung. 1.4Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus dem Frachtvertrag durch den Umschlagbetrieb Euroports als Erfüllungsgehilfen des Absenders HTAG, der Beklagten hat, §§ 280 Abs. 1, 278 BGB.Dem Kranführer ist beim Löschen des Laderaumbereiches unmittelbar vor dem Steuerhaus aus Unachtsamkeit ein Bedienungsfehler unterlaufen. Er hat aus seiner Position versetzt hinter dem Steuerhaus den Abstand des Greifers von der Vorderseite des Steuerhauses falsch eingeschätzt und den Greifer gegen die Aluminiumdachkante geführt.Ob damit zugleich ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 831, 823 Abs. 1 BGB vorliegt, kann dahinstehen, da auch ein solcher Anspruch der Verjährung des Art. 24 Abs. 1 CMNI unterliegt.Dass der Greifer des von dem Umschlagbetrieb verwendeten Krans beim Löschen gegen das Steuerhaus geraten ist, hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge V hat nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass es zu einem Anstoß gekommen ist.Das Gericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen V bedacht, dass er als Sohn des Eigners von MS D ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Der Zeuge hat das Geschehen aber angesichts des zeitlichen Abstands nachvollziehbar mit Erinnerungslücken geschildert. Hätte er entgegen der Wahrheitspflicht einen Stoß des Greifers gegen das Steuerhaus erfunden, so wäre eine deutlich klarere und widerspruchsfreie Aussage zu erwarten gewesen. Der Vorfall als solcher wird auch durch das unstreitige Rahmengeschehen bestätigt. Danach hat auf Betreiben des Eigners von MS D alsbald nach dem Anstoß eine Besichtigung vor Ort stattgefunden und es sind Fotografien gefertigt worden. Hätte es keinen Anstoß gegeben, wäre nicht erfindlich, weshalb der Eigner auf eine Besichtigung des Schadens durch Mitarbeiter des Umschlagbetriebes gedrungen haben sollte.Durch den Kontakt des schweren Greifers mit der Kante des Steuerhauses ist dessen leichte Aluminiumkonstruktion erheblich beschädigt worden. Die nach dem Unfall am Dachüberstand backbord festgestellte 34 mm tiefe Delle, die Verformungen auf einer Breite von 2 Metern und das Klaffen der Verbindungsnähte sind vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen.Bei der Kollision des Krans mit dem Steuerhaus hat sich außerdem die gesamte Aluminiumkonstruktion des Steuerhauses verzogen, so dass eine Neuerrichtung erforderlich geworden ist. Dies haben ebenfalls die Bekundungen des Zeugen V zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass das Steuerhaus seit dem Anstoß nicht mehr problemlos hoch- und runtergefahren werden konnte. Dieser Mangel war zuvor nicht aufgetreten. Auch insoweit schließt das Gericht aus, dass der Zeuge die „günstige Gelegenheit“ ausgenutzt haben könnte, einen bereits vorhandenen Mangel der Beklagten anzulasten. Bei einer unredlichen Absicht wäre im Aussageverhalten eine deutlich eindrücklichere Schilderung des Mangels zu erwarten gewesen. Der Zeuge hat auch nicht in Abrede gestellt, dass das Steuerhaus im Zeitpunkt des Anstoßes bereits einige kleinere Beschädigungen aufgewiesen hat. Seine Bekundung wird darüber hinaus gestützt durch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen W. Er hat schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Greifer nicht nur eine Delle vom 34 mm und eine Verformung des Überstandes auf einer Breite von 2 Metern verursacht hat, sondern damit einhergehend auch eine Verwringung des gesamten Steuerhauses. Er hat unter Zuhilfenahme eines Modells einer Aluminiumkonstruktion den komplizierten Aufbau der Profile eines Steuerhauses wie bei D erläutert. Das Gericht konnte bei diesem Modell den Querschnitt eines solchen Profils in Augenschein nehmen und sich von der soliden Konstruktionsweise einen Eindruck verschaffen. Im Hinblick auf die mehrfach verstärkte und über Schrauben und Profilleisten aufgebaute Rahmenkonstruktion eines Steuerhauses bedurfte es nach Bekundung des Zeugen einer erheblichen Krafteinwirkung, nämlich von etwa 1000 kg, um die entstandenen Schäden zu verursachen. Gestützt und ergänzt wird diese Bekundung auch durch den Zeugen X der als Inhaber einer Werft mit dem Bau von Aluminiumsteuerhäusern vertraut ist. Er hat nach dem Unfall eine Besichtigung des MS D durchgeführt, um ein Reparaturangebot zu erstellen. Auch er bekundete, dass die Nähte der Aluminiumkonstruktion offen standen. Das Gericht hat keine Zweifel an seiner Bekundung, dass schon anhand dieser offenen Nähte zu erkennen war, dass im Inneren der Konstruktion Bolzen und Schrauben beschädigt waren. Dies war aufgrund des Modells für das Gericht augenscheinlich. 1.5Die Klägerin, A , ist bis zum 30.11.2012 Inhaberin der gesamten Schadensersatzforderung gewesen. An diesem Tag ist die erste Zahlung der Versicherung an die Werft H erfolgt. Die zweite Zahlung in Höhe von 4.659,00 € erfolgte am 07.06.2013. Dass diese Zahlungen erfolgt sind, hat die Klägerin durch zur Akte gereichte Unterlagen (Anlagen K 9 bis K 12) belegt. Diese sind von der Beklagten und den Streithelferinnen nicht mehr substantiiert bestritten worden, so dass sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln sind.Daher ist zu den Zeitpunkten der jeweiligen Zahlungen in Höhe von 39.431,00 und von weiteren 4.659,00 € im Wege der Legalzession gemäß § 86 VVG, bzw. entsprechend Art. 7:962 BW ein Anspruchsübergang auf die Versicherung erfolgt; insgesamt in Höhe eines Betrages von 44.090,00 €. 1.6Das Overeenkomst vom 10.10.2011 steht dem nicht entgegen.Die Versicherung hatte allerdings zuvor in dem Overeenkomst vom 10.10.2011 für den Fall der Regulierung künftige Ansprüche an die Klägerin abgetreten.Es liegt insoweit nicht lediglich eine Mandatierung der Klägerin als ursprünglicher Inhaberin der Ansprüche vor, da in Abs. 2 des Overeenkomst ausdrücklich auch von Übertragung der Ansprüche die Rede ist. Die in diesem Overeenkomst getroffenen Regelungen entfalteten aber zu diesem Zeitpunkt (10.10.2011) keine Wirksamkeit, da sie nicht von der J selbst, sondern durch L dem Versicherungsmakler, vereinbart worden sind. L hat den Vertrag im Namen der Kasko-Versicherer I , Police 217598/001 vom 29.10.2010 in dem Overeenkomst vom 10.10.2011 mit der Klägerin geschlossen.Der Makler L konnte für die Versicherung keinen wirksamen Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB mit der Klägerin schließen, da er insoweit nicht verfügungsbefugt war. Dies betrifft sowohl die nach dem Wortlaut des Overeenkomst vorgesehene Rückabtretung künftiger Ansprüche nach Regulierung als auch den nach Ansicht der Klägerin in dem Overeenkomst geregelten Verbleib aller Forderungen bei der Klägerin auch nach Regulierung (also den Ausschluss der Legalzession nach Art 7:962 BW). Aus der Police Nr. 215614 vom 16.10.2008 zwischen L und K (Anlage K 6.1) ergibt sich keine derartige Bevollmächtigung. Hieraus folgt lediglich, dass Sluyter B.V. durch K eine offene Versicherungsdeckung erhält. Dem Makler wird damit freie Hand gegeben, Versicherungen hinsichtlich aller möglichen Schiffe abzuschließen. Hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen enthält diese Police keine Regelungen.Der Versicherungsvertrag, den L mit dem Versicherten U bezüglich MS D am 29.10.2010 geschlossen hat (Anlage K 7), nimmt Bezug auf die Police Nr. 217598/001 sowie am Schluss auf I . Daraus ergibt sich ebenfalls keine Bevollmächtigung zum Abschluss von Abtretungsverträgen. 1.7Die Klägerin ist nicht innerhalb der von der Beklagten gewährten Verjährungsverlängerungen (wieder) Inhaberin der Kaskoforderung in Höhe von insgesamt 44.090,00 € geworden.Die Beklagte hat auf Bitten der Klägerin Verjährungsfristverlängerungen gemäß Art. 24 Abs. 2 CMNI erklärt. Der Schädiger hat die Möglichkeit, die Verjährungsfrist durch einseitige Erklärung beliebig oft und lange ohne Höchstdauer zu verlängern. Diese Erklärung bedarf der Schriftform. Sie ist rechtswirksam nur dann, wenn die darauf gerichtete Erklärung abgegeben wurde, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte (Münchener Kommentar-Otte, a.a.O., Art.- 24 CMNI Rn. 9). Die Beklagte hat die mehrfachen Verjährungsverlängerungen jeweils in Schriftform und nach Beginn der gemäß Art. 24 Abs. 1 CMNI mit dem Schadenstag anlaufenden Verjährung, der zugleich der Tag der Ablieferung des Gutes bei der Beklagten war (09.08.2011), erklärt. Die Folgeerklärungen sind jeweils vor Ablauf der verlängerten Verjährungsfrist erfolgt. Zum Zeitpunkt der Schreiben der Beklagten bezüglich der Verjährungsverlängerung vom 11.07.2012 (1. Schreiben) und 28.11.2012 (2. Schreiben) war die Klägerin ( A ) noch Inhaberin der Forderung. Daher hat die Beklagte die Verjährung auch wirksam bis 30.06.2013 verlängert. Zum Zeitpunkt des 3. Schreibens (29.05.2013) war die Klägerin aber in Höhe von 39.431,00 € nicht mehr forderungsberechtigt, denn am 30.11.2012 hatte die Versicherung diese Summe an die Werft H gezahlt.Da die Beklagte nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass Forderungsberechtigungen bestehen, die Verjährung verlängert hat, liegt in diesem Schreiben keine wirksame Verjährungsverlängerung hinsichtlich der 39.431,00 €.In diesem Schreiben liegt allerdings noch eine Verlängerung im Hinblick auf die restliche Forderung von weiteren 4.659,00 €.Hinsichtlich der Zahlung auch dieser Summe seitens der Kaskoversicherung am 07.06.2013 war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Forderungsinhaberin. Dies hatte zur Folge, dass das weitere Schreiben der Beklagten vom 11.12.2013 mit Verlängerung bis 30.06.2014 nicht zu einer weiteren Verlängerung der Verjährung geführt hat. Die am 01.04.2016 erfolgte (nachträgliche) Genehmigung des Overeenkomst vom 10.10.2011 zwischen der Klägerin und ihrer Kaskoversicherung hat die Verjährung der Kaskoschadensersatzforderung in Höhe von 44.090,00 € nicht rückwirkend wieder beseitigt. Durch die Erklärung der J vom 01.04.2016 als führender Versicherer des I 1 namens der an der Police beteiligten Versicherer ist das Overeenkomst von 10.10.2011 bestätigt worden (Anlage K 8, deutsch K 8.1). Es kann dahinstehen, ob Herrn P befugt gewesen ist, die J hinsichtlich der Erklärung vom 01.04.2016 wirksam zu vertreten.Es kann ebenso offen bleiben, ob die Genehmigungserklärung vom 01.04.2016 gem. Art. 3:69 Abs. 1 des niederländischen Burgerlijk Wetboek auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Overeenkomst am 10.10.2011 zurückgewirkt und damit die Rückübertragung der Ansprüche bewirkt hat (so das von der Klägerin vorgelegte Kurzgutachten Anlage K 17). Weiter kann offen bleiben, ob das Overeenkomst dahin auszulegen ist, dass die im niederländischen Recht nicht zwingend geregelte Legalzession ( Bl. 478) dadurch abbedungen werden sollte und die Klägerin trotz Leistung der Versicherung jederzeit Anspruchsinhaberin bleiben sollte. Auch wenn eine solche Auslegung gemeint sein sollte, lebte damit die verjährungsverlängernde Wirkung der Verlängerungserklärungen der Beklagten nicht wieder auf. § 184 BGB sieht die Rückwirkung einer erteilten Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts vor. Die Norm bezieht sich mithin ausschließlich auf das Verhältnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten. Dies sind hier die Kaskoversicherung J (möglicherweise vertreten durch L und die Klägerin. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Genehmigungswirkung unbeteiligte Dritte. Die Genehmigung im Verhältnis der Abtretungsvertragsparteien hat keine „Drittwirkung“ auf das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin im Hinblick auf die Verjährungsverlängerungserklärungen.Diese Erklärungen sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Beklagten.Sie waren nach dem schriftlich niedergelegten Willen der Beklagten nur dann und nur solange wirksam, wie die Klägerin als Empfängerin der Erklärungen Rechtsinhaberin ist. Der Beklagten war es unbenommen, die die Klägerin begünstigenden Erklärungen im Rahmen der Privatautonomie an einschränkende oder die Wirksamkeit ausschließende Bedingungen im Sinne der §§ 158ff BGB zu knüpfen. Die von der Beklagten gesetzte Bedingung hatte mit der Übertragung des Kaskoschadensersatzanspruchs der Klägerin auf die J insoweit auflösende Wirkung. Mit dem Verlust der Anspruchsinhaberschaft endete zugleich für diesen Anspruch die Wirksamkeit der Verjährungsverlängerung.Die Klägerin war (wie oben dargestellt) im Zeitpunkt der Abgabe der letzten Verlängerungserklärung vom 11.12.2013 nicht mehr Anspruchsinhaberin. Deshalb ist diese Verzichtserklärung rechtlich nicht wirksam geworden. Sie ist im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen ex nunc rechtlich als Nullum anzusehen.Daran ändert auch die Ansicht der Klägerin nichts, dass in dem Overeenkomst ein solcher Forderungsübergang abbedungen worden sein soll. Zum Zeitpunkt der Regulierung des Schadens war das Overeenkomst mangels Vertretungsbefugnis der L noch nicht wirksam zustande gekommen. Daher führte die Regulierung des Schadens durch die Versicherung zunächst zu einem Forderungsübergang.Mit der ex tunc –Wirkung der Genehmigung der Rückabtretung des Kaskoschadensersatzanspruchs werden die von der Beklagten gewährten Verlängerungen der Verjährung im Hinblick auf diesen Anspruch nicht wieder rückwirkend wirksam.Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie für den Zeitraum bis zu der Genehmigungserklärung der Versicherung schwebend unwirksam gewesen wären. Bei den Verzichtserklärungen handelt es sich aber nicht um einseitige von der Zustimmung eines Dritten abhängige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 182 Abs. 3 BGB. Die rechtliche Beziehung der Klägerin zu ihrer Kaskoversicherung war für das Rechtsverhältnis der Beklagten zur Klägerin ohne Belang. Die Verlängerungserklärungen waren einseitige begünstigende Rechtserklärungen, deren Ausgestaltung (hinsichtlich der Wirksamkeitserfordernisse) ausschließlich in der Macht des Erklärenden lag. Die Beklagte stellte nach der Formulierung der Erklärungen eindeutig die Bedingung, dass die Klägerin nicht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen, sondern während des Laufes der verlängerten Frist Rechtsinhaberin ist.Die Beklagte hat nicht die Möglichkeit eröffnet, dass die Klägerin die Rechtsinhaberschaft durch im Belieben eines Dritten liegende zu irgendeinem späteren Zeitpunkt abgegebene Genehmigungserklärung mit Wirkung ex tunc wieder erlangt. Sie hat im Vertrauen auf die Rechtsinhaberschaft der Klägerin lediglich dieser entgegenkommen wollen. Nach dem Sinn und Zweck, den die Beklagte verfolgt hat (nur auf die Beklagte kann es bei der rechtlichen Würdigung dieser Sachlage ankommen, da sie der Klägerin entgegen kommt), ist ein späterer (erneuter) Rechtserwerb der maßgeblichen Rechte durch die Klägerin auch im Falle der Rückwirkung der Rechtsentstehung nicht erfasst. 1.8Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt des Selbstbehalts (Franchise) an den Kaskoreparaturkosten in Höhe von 2.500,00 €. Diesen Betrag hat die Kaskoversicherung nach dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Versicherungsvertrag nicht ersetzt.Der klägerische Anspruch ist insoweit nicht verjährt. Die Erklärungen der Beklagten im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährung sind insoweit wirksam gewesen. Die Beklagte hat mit ihrer letzten Erklärung die Verjährung bis zum 13.02.2015 verlängert. Die Klageschrift vom 12.02.2015 ist am 12.02.2015 per Fax, und damit vor Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen. Die Zahlung der Gerichtskosten ist nach Anforderung vom 20.02.2015 am 05.03.2015 erfolgt. Die Klage ist daraufhin am 16.03.2015 und damit „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Die Verjährung ist ab dem 13.02.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB gehemmt. . 2. Nutzungsausfall Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten in Form von Nutzungsausfall.Auch insoweit ist die klägerische Forderung nicht verjährt.Hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist die Klägerin stets Anspruchsinhaberin gewesen.Auf die obigen Ausführungen zum Selbstbehalt Ziffer 1.7) wird verwiesen. 2.1 ( Höhe) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass dem Schiffseigner ein Schaden entsteht, wenn er sein Schiff zeitweilig nicht gewerblich nutzen kann. Der Nutzungsausfall kann danach berechnet werden, welchen Ausfall der Eigentümer bei der Verhinderung der Nutzung seines Schiffes normalerweise erleidet. Weil sich der Schaden im Bereich der Binnenschifffahrt häufig nur schwer schätzen lässt, ist in Fällen von Schiffskollisionen eine vereinfachte Schadensschätzung durch Heranziehung der Liegegeldsätze nach § 32 BinSchG a.F. anerkannt. (OLG Köln Urteil vom 22.01.2008, AZ 3 U 77/2008 juris Stichwort Nutzungsausfallentschädigung; BGH Urteil vom 16.12.2008 AZ VI ZR 48/08 juris Stichwort Nutzungsausfallschaden). Danach ergibt sich ein täglicher Nutzungsausfallschaden von 1.353,53 € nach folgender Berechnung: Verbraucherpreisindex Mai 1994 79,1Verbraucherpreisindex November 2012 104,7Nutzungsausfall § 32 BinSchG a.F. 2.000,00 DM 1.022,58 €indexiert (1.022,58/79,1 *104,7) 1.353,53 € 2.2 ( Zeitraum) Der Zeitraum der Nutzungsausfallzeit ist abhängig vom Umfang des grundsätzlich zu ersetzenden Schadens.Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 19. – 30.11.2012, insgesamt 12 Tage.Dieser Zeitraum war erforderlich, um das Steuerhaus auszutauschen. Der Austausch des Steuerhauses war wegen der erheblichen Schäden notwendig geworden. Dies folgt aus den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Bekundungen der Zeugen W und X. Insbesondere der sachverständige Zeuge W, der an der eigentlichen Reparatur nicht beteiligt war, hat bekundet, dass eine Reparatur der einzelnen Teile mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden wäre und dies nicht wirtschaftlich sei. Der Zeuge X hat im Detail bekundet, dass nicht einfach nur ein Austausch des Steuerhauses stattfand, sondern dass zunächst Vorarbeiten stattfinden mussten, insbesondere hinsichtlich der Stromversorgung und der vorhandenen Holzkonstruktion des Steuerhauses. Daraus erklärte sich für das Gericht nachvollziehbar der zeitliche Aufwand von 12 Tagen. 2.3 (nicht bei Gelegenheit) Die Klägerin hat durch die Reparatur nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt dann vor, wenn die Reparatur „bei Gelegenheit“ hätte ausgeführt werden können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur nicht in diesem Sinne bei passender Gelegenheit hätte durchgeführt werden können und auch nicht „bei Gelegenheit“ einer anderen Reparatur durchgeführt wurde. 2.3.1 Die Möglichkeit einer Reparatur „bei Gelegenheit“ liegt vor, wenn das Schiff ohnehin in die Werft muss oder wenn keine Aufträge vorliegen (OLG Köln, Urteil vom 29.05.1998 AZ 3 U 177/97 BSchRH, juris Stichwort „bei Gelegenheit“). Dazu ist zu sagen, dass offensichtlich kein zwingender Werftaufenthalt für MS D zwischen Unfalldatum und dem hier in Rede stehenden Werftaufenthalt anstand. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass für einen Zeitraum von 12 Tagen keine Aufträge vorlagen. Dazu hat die Beklagte, nichts vorgetragen. Die Beklagte ist hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat auch nicht dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, dass sie einen Schaden, der nicht fahrt- oder wohnbehindernd ist, nicht einfach hinnimmt, bis sich irgendwann ein Werftaufenthalt ergibt. Die Schadensminderungspflicht erlegt dem Geschädigten hinsichtlich des Nutzungsausfalls zwar grundsätzlich auf, die Reparatur eines solchen Schadens nur bei Gelegenheit auszuführen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Schiff möglicherweise jahrelang ohne Reparaturen fahren muss. Es lässt sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht keine den Eigentümer des geschädigten Schiffes betreffende Verpflichtung zur Reparatur bei Gelegenheit rechtfertigen, wenn diese Gelegenheit nicht in einem zeitlich absehbaren nahen Zeitpunkt ernsthaft in Betracht kommt (OLG Köln, Urteil vom 29.05.1998 AZ 3 U 177/97 BSchRH, juris Stichwort „bei Gelegenheit“).Hier ergab sich offenbar keine Gelegenheit bis zu dem in Rede stehenden Reparaturzeitraum. 2.3.2Der Klägerin als Geschädigter oblag der Beweis, dass die als Schadensersatz geltend gemachten Kosten erforderlich waren, um die unfallbedingten Schäden auszugleichen (vgl. Schifffahrtsobergericht OLG Karlsruhe 22 U 1/08 Beschluss vom 05.12.2008 -juris). Die Klägerin hat diesen Beweis zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Die Reparatur hat nicht bei Gelegenheit eines Werftaufenthaltes wegen anderweitiger erforderlicher Arbeiten stattgefunden. Dafür spricht zwar, dass die Reparatur erst weit über ein Jahr nach dem Vorfall erfolgte. Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen X steht aber für das Gericht fest, dass in dieser Zeit nur das Steuerhaus ausgetauscht wurde. Der Zeuge ist nicht in den Streit der Parteien involviert und hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Bei einer unredlichen Absicht zugunsten der Klägerin wäre im Aussageverhalten eine deutlich eindrücklichere Schilderung, dass auf keinen Fall etwas anderes an dem Schiff gemacht wurde, zu erwarten gewesen. Der Zeuge hatte keine Erinnerung mehr an andere Arbeiten. Bei seinem Blick in die Unterlagen am Tage vor der Vernehmung hat er dazu nichts gefunden. Soweit er bekundete, dass allenfalls kleinere Arbeiten verrichtet wurden, würden diese jedenfalls im Hinblick auf den erheblichen Zeitaufwand für den Austausch des Steuerhauses nicht derart ins Gewicht fallen, dass etwa eine Quotelung des Nutzungsausfalls erfolgen müsste. Der Klägerin steht daher ein Nutzungsausfallersatz in Höhe von insgesamt 16.242,36 € (12 x 1.353,53 €) zu. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 101, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung (Schifffahrtsgericht) : Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der sich durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt sieht. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Schifffahrtsobergericht, Oberlandesgericht Köln , Reichensperger Platz 1, 50670 Köln eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das sich die Berufung richtet, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Schifffahrtsobergericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Schifffahrtsobergericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Streitwert: 62.832,36 € C