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Urteil

2 Cs 177/22

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU3:2022:1121.2CS177.22.00
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Tenor

für   R e c h t  erkannt:

              Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. 2 Cs-116 Js 310/20-177/22 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen wegen übler Nachrede hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.11.2022, an der teilgenommen haben: für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Nach dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 19.04.2022 wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Am 17.06.2019 fand eine Sitzung des Rates der Stadt Esens statt, in der über einen Antrag Ihrerseits zu entscheiden war, der die Entfernung von Objekten aus dem öffentlichen Raum der Stadt und Samtgemeinde Esens, sofern „der Gestalter einen nachweisbaren Querbezug zu Rechtsextremismus und/oder Nationalsozialismus hat“, zum Gegenstand hatte. Konkret ging es Ihnen mit diesem Antrag darum, die Arbeiten des Künstlers A entfernen zu lassen, da dieser „nationalsozialistisches, antisemitisches und völkisches Gedankengut vertreibe“. In der Ratssitzung wurde der Zeuge B , der Vorsitzende des S e.V . , bezüglich der Erfahrungen des Vereins mit A befragt. Der Zeuge B schilderte die bisher stets konstruktive Zusammenarbeit mit A und stellte klar, dass dieser dem Verein freundlich und hilfsbereit gegenüberstünde. Bezüglich der grundsätzlichen politischen Ausrichtung des A äußerte sich der Zeuge B nicht. Der Zeuge C , ein Mitglied des Rates, erklärte, dass durch Sie ein Bild vermittelt worden sei, das nicht nachvollziehbar sei. Sie selbst nahmen an der Sitzung des Rates nicht teil. Ihr Antrag wurde durch den Stadtrat einstimmig abgelehnt. In der Folge verfassten Sie eine Vielzahl von Emails mit zunehmend ausgeweiteten Verteilerkreis, in denen Sie die Zeugen B und C zunehmend verunglimpften. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. Am 25.05.2020 schrieben Sie eine Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesschulbehörde, der Redaktion der Deutschen Welle sowie dem Bundespräsidenten D . Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ C (Teil des Lehrkörpers des T) ist vermutlich Neofaschist. C deckt die neofaschistischen und rechtsextremen Vertriebspositionen von A ( E : Antisemitische Hassattacke gegen Künstler in Ostfriesland "Ich habe Angest". In: Der Spiegel. 16. August 2020.) aus Esens mit dem Kopf der Neuen Rechten F im rechtsextremen Grabertverlag sowie über nahezu alle rechtsextremen, völkisch-identitären, rassistischen und antisemitischen Foren öffentlich (Beleg: Anzeiger vom Harlingerland, Juni 2019), inden er diese explizit wehement leugnet und vernebelnd der Presse gegenüber wahrheitswidrig als nicht existent darstellt. [...] Die Deutsche Welle zeigte in Ihrer Reportage über Esens aus dem Jahr 2019 auch aktuelle Kontinuitäten in Esens im Faschismus nach 1945 auf. Dies mag eine Erklärung für das einstimmige Leugnen von Neofaschismus, Antisemitismus und völkisch-identitärem Denken von Seiten des gesamten Esenser Stadtrates beim Ratsbeschluss vom Juni 2019 sein. Hier deckte der gesamte Esenser Stadtrat den Vertrieb von neofaschistischen, rassistischen, kriegsverrlichenden, völkisch-identitären und damit antisemitischen Bildinhalten über Rechtsextreme Foren als nicht rechtsextrem und nicht neofaschistisch. Angeführt wurde diese Apologie von dem ersten Vorsitzenden des ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen Esens B (Lehrer an der U), dem Lehrer C (T) und dem SPD Mitglied G (Lehrer/Rektor im Ruhestand). 2. Am 08.06.2020 schrieben Sie eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem an den Redaktionsleiter des Anzeigers für das Harlinger Land, die Mitglieder der Grünen des Niedersächsischen Landtags sowie an das Rechercheteam des NDR. Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ Nachdem im Juni 2019 der gesamte Esenser Stadtrat und der Vorsitzende des S Herr B , mit Herrn A (1947 Elmshorn), der durch seinen Vertrieb nationalsozialistischer, germanisch-völkisch-identitärer, rassistischer und antisemitischer Motive des NS-RASSEMALERS H über nahezu alle rechtsextremen Foren, der somit als Teil der gegenwärtigen rechtsextremen und neofaschistischen Szene Deutschlands und Europas anzusehen ist, schützt indem er jede belegte Beziehung zwischen A und der rechtsextremen-neofaschistischen Szene leugnet und abstreitet [...]". 3. Am 10.06.2020 schrieben Sie eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem an das Redaktionsteam des Focus, den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport I sowie die Bundeskanzlerin J . Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ Der erste Vorsitzende des „S“ B (Lehrer an der U) hielt vor dem Esenser Stadtrat eine Rede (belegt durch den Anzeiger für das Harlingerland, Juni 2019), in der er ausdrücklich betonte, dass das von A betriebene Vertreiben rechtsextremer, antisemitischer und rassistischer Inhalte über rechtsextreme und neofaschistische Verlage und Foren keine Verbindung zur rechtsextremen und neofaschistischen Szene darstelle“. 4. Am 01.07.2020 schrieben Sie eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem der niedersächsischen Landesschulbehörde, dem Redaktionsteam der ZEIT und der Esenser Bürgermeisterin K . Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ Das Mitglied des Kollegiums der U Herr B (Esens, SPD) deckt aktiv den gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus, indem Herr B unter anderem das gefährliche rechtsterroristisch ausgerichtete Thule Seminar und dessen Verbreitung rechtsextremer Revolutionsbemühungen und völkisch-identitär motivierter Gewalt als eindeutig und ausdrücklich nicht rechtsextrem öffentlich sichtbar einstuft (Beleg Anzeiger für das Harlingerland Juni 2019) und somit die Esenser Öffentlichkeit über die wahren Absichten des rechtsextremen Thule Seminars und der anderen rechtsextremen Foren über die Herr A rassistisches, gewaltverherrlichendes, antisemitisches, zum Aufstand hetzendes nationalsozialistisches Bildmaterial vertreibt, täuscht. Dass der Esenser Lehrer B den gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus, der zu Morden führt wie an L , in Halle oder Mölln und Hanau begangen und Herrn A (Thule Seminar, Galleria Thule, Grabert Verlag, Nordlandverlag, Deutsches Warenhaus, Parzifal Versand, Winkelried, Muninverlag, F , M , N , O ), der durch seine Vertriebstätigkeit einen gefährlichen, bisher unentdeckten aktiven Mitgestalter mit F , N und O des gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus darstellt deckt, muss leider vermuten lassen, dass Herr B deren völkisch-identitäre neofaschistische Ideologie teilt“. 5. Am 13.07.2020 schrieben Sie eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem dem Redaktionsteam der Rheinischen Post, der Redaktion der FAZ sowie dem niedersächsischen Ministerpräsidenten P . Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ Die Esenser Lehrer C (NIGE) und B (U) decken den Neofaschismus indem beide im Juni 2019 vor dem Esenser Stadtrat erklären, dass der Vertrieb von rassistischen, antisemitischen, völkisch-identitären und kriegsverherrlichenden Motiven durch Herrn A (unter anderem mit F , dem Kopf der europäischen Neuen Rechten), mit denen sich Neofaschisten identifizieren können, über rechtsextreme Foren, eindeutig als nicht rechtsextrem oder neofaschistisch zu betrachten sei. Belegt durch den Anzeiger für das Harlingerland vom Juni 2019.“ 6. Am 15.07.2020 schrieben Sie eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Politik und Gesellschaft, unter anderem der Esenser Bürgermeisterin K , den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsschutzes Aurich sowie dem niedersächsischen Ministerpräsidenten P . Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ Es ist völlig unverständlich, warum der gesamte Esenser Stadtrat und der Vorsitzende des S Herr B mit Herrn A und F und den mit diesen Personen verbundenen rechtsextremen Foren per Ratserklärung öffentlich deckt und als nicht rechtsextrem und nicht neofaschistisch deklariert. Möchte Esens nicht als zweites Jamel dastehen, sollte der Esenser Rat seinen Ratsbeschluß vom Juni 2019 zeitnah öffentlich und medial sichtbar korrigieren. Ansonsten müssen die Medien annehmen, dass der gesamte Esenser Stadtrat und die Esenser Mehrheitsbevölkerung bereits rechtsextrem unterwandert ist." 7. Am 10.08.2020 schrieben Sie eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem der Poststelle der Polizei in Esens, dem ZDF sowie den Mitgliedern der FDP Jever. Hierin schrieben Sie (Schreibweise übernommen): „ Esenser Lehrer B , SPD, (U) und C (T) decken öffentlich Rechtsextremismus und Neofaschismus (Beleg: Anzeiger für das Harlingerland, 2019). [...] Esenser Bürgermeisterin K (SPD), C (EBI), Q (Grüne) und B decken aktiv Rechtsextremismus und Neofaschismus in Esenser Stadtratssitzung, indem sie diesen öffentlich in Esens leugnen und tragen somit Mitverantwortung für gegenwärtige Morddrohungen, Gewalttaten und Morde die von Neofaschisten ausgehen auf nationaler Ebene. In Esens wird öffentlich Rassismus, völkisch-identitäres Denken, Kriegserherrlichung und Antisemitismus von allen Stadtratsmitgliedern und dem Vorsitzenden des S Herrn B gedeckt. A (Adresse. Vollständige Adresse und Kontaktdaten findet man auf der Homepage der rechtsextremen Galleria Thule Italia) Veröffentlichen der völkisch-identitären, rassistischen, antisemitischen und kriegsverherrlichenden Motive seines Vaters, dem NS-Rassemaler H , der von R persönlich zum Professor ernannt worden ist, im rechtsextremen tübinger Grabertverlag (Erstveröffentlichung 1993, Zweitauflage 2008) zusammen mit dem Mitbegründer der Neuen Rechten F , der Mitglied in einer terroristischen Vereinigung war, bis diese nach einem Bombenattentat verboten wurde (Galleria Thule), bezeichnet der Vorsitzende des "S" Herr B (Lehrer an der U in Esens), öffentlich (belegt durch Zitat im Anzeiger für das Harlingerland, Juni 2019) während einer Ratssitzung als eindeutig nicht rechtsextrem, nicht antisemitisch oder rassistisch und nicht neofaschistisch. Das Veröffentlichen im rechtsextremen Grabertverlag (Hohenrain) sei laut Herrn B auf keinen Fall ein Verweis auf Rechtsextremismus oder aber Neofaschismus. Die Darstellungen in Ihren Emails entsprachen nicht den Tatsachen und waren geeignet, die Zeugen B und C in der öffentlichen Wahrnehmung zu diskreditieren. Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe erscheinen besonders verwerflich, da sowohl der Geschädigte B als auch der Geschädigte C als Lehrer zur Neutralität verpflichtet sind und durch ihr gesamtes Verhalten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten haben. Im Falle des Geschädigten B wirkt der von Ihnen erhobene Vorwurf besonders schwer, da dieser zugleich Vorsitzender des S ist und Ihr Vorwurf geeignet ist, das Wirken des Geschädigten im Verein und in der Öffentlichkeit erheblich zu erschweren.“ Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte, nach eingehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und Würdigung, auch in ihrer Gesamtheit, aus rechtlichen Gründen freizusprechen. II. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen und gestanden, die oben schriftlichen Bekundungen getätigt zu haben. Indes entsprächen die in den Schreiben angeführten Angaben der Wahrheit. Insbesondere würde es zutreffen, dass der Zeuge A der gegenwärtigen rechtsextremen und neofaschistischen Szene Deutschlands und Europas zuzuordnen sei. III. Der Angeklagte war bereits unter Zugrundelegung der im Strafbefehlsantrag vorgeworfenen Bekundungen aus rechtlichen Gründen freizusprechen, sodass es keiner weitergehenden Beweisaufnahme bzw. Tatsachenfestellung bedurfte. So hat sich der Angeklagte durch die vorliegend vorgeworfenen Äußerungen nicht, insbesondere nicht nach § 185 StGB, strafbar gemacht. Die oben angeführten schriftlichen Bekundungen, welche als Werturteile einzuordnen sind (vgl. zu 1.), stellen keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar (vgl. zu 2. a.) und erfüllen unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nicht den Straftatbestand des § 185 StGB (vgl. zu 2. b.). 1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt vorliegend keine Strafbarkeit nach § 186 StGB, sondern einzig nach § 185 StGB in Betracht, da es sich unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes bei den Äußerungen sämtlich um Werturteile handelt. Zur Gewährleistung des hinreichenden Schutzes der Meinungsfreiheit gilt, dass wenn eine Äußerung sowohl wertende, als auch tatsächliche Bestandteile enthält, die ohne Sinnverfälschung nicht getrennt werden können, insgesamt eine wertende Meinungsäußerung vorliegt (Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 186 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24. 7. 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13). Die Auslegung der vorliegenden Äußerungen ergibt, dass diese sowohl wertende, als auch tatsächliche Bestandteile aufweisen. So enthält die Betitelung eines anderen als „Neofaschist“ ein diffamierendes und ehrverletzendes Element, als mit diesem dem Empfänger totalitäre, intolerante, rassistische und menschenverachtende Auffassungen unterstellt werden. Jedoch enthält die Äußerung im vorliegenden Kontext der politischen Auseinandersetzung auch tatsächliche Bestandteile, als dem Empfänger eben jene Attribute als tatsächlich gelebte und praktizierte politische Einstellung zugeschrieben werden. Da vorliegend keines der beiden Elemente in den Hintergrund tritt bzw. den eindeutigen Schwerpunkt ausmacht, sind die Äußerungen nach den obigen Grundsätzen insgesamt als Werturteile zu betrachten. 2. Zwar verletzen die vorliegenden Äußerungen bzw. Bekundungen die Zeugen B und C in ihrer jeweiligen Ehre. Jedoch stellen diese weder Formalbeleidigungen noch Schmähkritiken dar (vgl. 2. a.) und sind – noch – von der Meinungsfreiheit gedeckt (vgl. zu .2. b.). Der in § 185 StGB normierte Straftatbestand der Beleidigung stellt ein grundsätzlich gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich in Art 5 Abs. 2 GG geschützte Meinungsfreiheit dar. Jedoch haben die Gerichte selbiges Grundrecht im Rahmen der Würdigung des § 185 StGB zu beachten und eine übermäßige Einengung der Meinungsfreiheit zu vermeiden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Meinungsfreiheit direkt, oder über die Alternative des in § 193 StGB normierten berechtigten Interesses zu berücksichtigen ist (vgl. zur Diskussion MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 193 Rn. 40 m. w. N.). Dabei hat das Gericht im jeweils konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und dem Eingriff in die Ehre andererseits vorzunehmen, wobei es im Rahmen dieser auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt. Unerheblich ist dabei, ob die Kritik berechtigt, oder das Werturteil „richtig“ ist. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, Beschluß vom 31-10-1984 - 1 BvR 753/83 = NJW 1985, 78). So gehört das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zum Kernbereich der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit erlaubt es nicht, den Äußernden auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13). Regelmäßig zurücktreten muss die Meinungsfreiheit jedoch im Falle der Äußerung einer Formalbeleidigung (§ 192 StGB) oder Schmähkritik. Zur Gewährleistung des Schutzes der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. So macht eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern vielmehr die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss eits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13). a. Unter Berücksichtigung dieser Definition handelt sich bei den vorliegend angeklagten Äußerungen bzw. schriftlichen Bekundungen nicht um Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik. Zwar sind diese scharf und überzogen. Jedoch ist mit ihnen unzweideutig ein sachlicher, namentlich politischer Bezug, verbunden, sodass es bei diesen auch (noch) um eine Auseinandersetzung in der Sache ging. b. Zudem ergibt eine Abwägung zwischen den vorliegenden Meinungsäußerungen und den damit verbundenen Eingriffen in die Ehre, dass selbige die Grenze zur strafbaren Beleidigung nicht überschreiten oder diese zumindest durch Art 5 GG oder § 193 StGB gerechtfertigt sind. Insoweit gilt es zunächst zu beachten, dass der Angeklagte die Bekundungen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung vorgenommen hat, welche zudem Gegenstand sowohl der öffentlichen Berichterstattung, als auch einer öffentlichen Diskussion im Gemeinrat war. Im öffentlichen politischen Raum ist indes mit zugespitzten und polemischen Äußerung zu rechnen. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch nicht ohne Anlass gehandelt, als die von ihm in Erfahrung gebrachten Bekundungen der Zeugen B und C im Rahmen der Ratssitzung im Hinblick auf die von ihm angeführten Umstände zumindest als oberflächlich bezeichnet werden und damit kritikwürdig gewesen sein können. Des Weiteren wird die ehrverletzende Wirkung der Äußerungen dadurch gemildert, dass der Angeklagte lediglich die „Vermutung“ geäußert hat, dass die Geschädigten „Neofaschisten“ seien; eine klare Feststellung hat er damit nicht getroffen. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 467 StPO.