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Urteil

54 C 502/12

AG Eisenach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEA:2013:0314.54C502.12.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass die Scheibenwischerarme sich in Ruheposition unterhalb der Motorhaube befinden und deshalb nicht ohne weiteres von der Frontscheibe abgehoben werden können, begründet nicht ohne weiteres den Anspruch auf Nachbesserung durch Anbringung eines verlängerten Wischerarms. Das gilt erst recht, wenn der Hersteller solche verlängerten Arme nicht anbietet.(Rn.5) (Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens des Amtsgerichts Eisenach, Az.: 59 H 13/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent das aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass die Scheibenwischerarme sich in Ruheposition unterhalb der Motorhaube befinden und deshalb nicht ohne weiteres von der Frontscheibe abgehoben werden können, begründet nicht ohne weiteres den Anspruch auf Nachbesserung durch Anbringung eines verlängerten Wischerarms. Das gilt erst recht, wenn der Hersteller solche verlängerten Arme nicht anbietet.(Rn.5) (Rn.9) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens des Amtsgerichts Eisenach, Az.: 59 H 13/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent das aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nacherfüllung aus einem Kaufvertrag in der Form, dass an dem Kaufgegenstand, einem damals Neufahrzeug der Marke Dacia, Typ Sandero, Fahrgestellnummer UU1BSDAEH41034406 die vorhandenen Scheibenwischerarme der Frontscheibe gegen solche mit einem verlängerten Ansatzstück ausgetauscht werden. Es kann dahin stehen, ob es sich bei der Scheibenwischermechanik an dem o. g. Fahrzeug um einen Konstruktionsfehler handelt. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel (sogenannte Serienfehler) Sachmängel sind, wenn der Kaufgegenstand durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandard vergleichbare Produkte und damit der Markterwartung nicht entspricht. Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - I - 3 U 12/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006, 10 U 84/06, sämtliche zitiert nach Juris). Das würde im Streitfall bedeuten, dass die Mechanik an den Scheibenwischern dann ein Sachmangel wäre, wenn bei allen anderen Autos der Klasse Dacia die Scheibenwischer im Ruhezustand aufgestellt werden könnten, ohne den Lack an der Kante der Motorhaube geringfügig zu beschädigen. Das Gericht hat hier schon Zweifel, dass diese Voraussetzung vorliegen würde, da gerichtsbekannt ist, dass es seit den letzten 10 bis 15 Jahren sogar Scheibenwischer gibt, die unterhalb der Motorhauben-Ebene versenkt sind, wenn sie sich in Ruheposition befinden. Bei Fahrzeugen dieser Art müssen die Scheibenwischer zunächst in eine Senkrechtstellung gebracht werden, um diese überhaupt von der Windschutzscheibe wegklappen zu können. Nach der Gebrauchsanleitung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wischerarme in Ruheposition nicht von der Windschutzscheibe weggehoben werden dürfen. Es wird jedoch ausdrücklich geraten, die Wischerarme in senkrechte Stellung zu bringen, um so die Scheiben zu reinigen. Das Gericht traut einen durchschnittlich gebildeten Menschen zu – und als solchen beurteilt es den Kläger nach der mündlichen Verhandlung – dass er daraus den Schluss ziehen kann, dass auch bei Vereisung der Windschutzscheibe, die Scheibenwischer vorher mit einem Plastikschaber zu lösen und dann in Senkrechtstellung zu bringen sind. Schließlich ist es nicht so, dass die Scheibenwischer gar nicht ohne Beschädigung angehoben werden können, ohne dass der Lack an dem Motorraumdeckel beschädigt werden würde. Dann bestünde in der Tat keine ausreichende Möglichkeit, die Windschutzscheibe ordentlich zu reinigen oder vom Eis zu befreien. Das Gericht erkennt hier lediglich eine „Komforteinbuße“ und weniger ein Mangel, der selbst bei höheren Fahrzeugklassen als der des streitgegenständlichen Dacia gegeben ist, z. B. wie oben schon dargestellt, wenn die Scheibenwischer auf der Ebene unter dem Deckel der Motorhaube versenkt sind. In der Hauptsache scheitert das Nacherfüllungsbegehren der Klägerin jedoch daran, dass die Beklagte nach § 439 Abs. 3 BGB diese ablehnen kann, weil diese unzumutbar ist. Er scheitert daran, dass auf Anfrage des Vertreters der Beklagten der Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine Verlängerung der Scheibenwischerarme als Ersatzstück auf seine Anfrage hin nicht anbietet. Zu Recht lehnt er den Vorschlag der Klägerin ab, anderweitig ein nicht originalgetreues Ersatzstück zu besorgen und dieses an dem Scheibenwischer bzw. Fahrzeug zu montieren. Dieses Ansinnen der Klägerin könnte möglicherweise dazu führen, dass die Scheibenwischerarme überhaupt nicht mehr funktionieren, weil an diesem unsachgemäße Teilstücke befestigt sind. Die Klägerin wird also in Zukunft, will sie das Auto weiterhin fahren, sich der wirklich nicht mühevollen Aufgabe stellen müssen, dass sie vor Abklappen der Wischer eine kurze Umdrehung am Zündschloss ausführen muss, um die Scheibenwischer in die richtige Position zu bringen, wobei sie bei gefrorener Scheibe selbstverständlich nicht vergessen darf, die Scheibenwischer vorher mittels eines Eiskratzers zu lösen, wie dies auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingängig erklärt hatte. Die Kostenentscheidung folgt insgesamt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 711 ZPO. (entbehrlich gemäß § 313 a ZPO)