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Urteil

54 C 321/13

AG Eisenach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEA:2013:1017.54C321.13.0A
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Leitsätze
Ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages besteht aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich nur dann, wenn es dem Kunden aufgrund einer Erkrankung nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fristgemäß zu kündigen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erkrankung bereits bei Abschluss des Vertrages bestand.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.8)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 30.05.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages besteht aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich nur dann, wenn es dem Kunden aufgrund einer Erkrankung nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fristgemäß zu kündigen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erkrankung bereits bei Abschluss des Vertrages bestand.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.8) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 30.05.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, gemäß § 535 BGB. Bei einem Fitness-Studio-Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem zwar dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (Münchener Kommentar zum BGB/Gaier, zu § 314, Rn. 1). Der wichtige Grund ist im Streitfall nicht gegeben. Dieser läge nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung, oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist, nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 26. Mai 1986, VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134, 3135). Grundsätzlich trägt der Kunde eines Fitnessstudios das Verwendungsrisiko, hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag offenstehenden Fitnesseinrichtungen, d. h. es liegt in seinem Risikobereich, ob er das Dauerschuldverhältnis einhalten kann oder nicht. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB und damit eine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz besteht lediglich dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit gehindert ist, die Leistung des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall führt die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe bereits vor Abschluss des Fitnessvertrages Kniebeschwerden gehabt, was daraus herzuleiten ist, dass sie, nach eigenem Vortrag, bereits zweimal eine Arthroskopie durchführen lassen hatte, zu der Annahme, dass die Beklagte trotz der ihr bekannten Kniebeschwerden das Risiko eingegangen ist, sich mit dem Fitnessvertrag vertraglich zu binden. Gerade weil der Beklagten diese körperliche Schwäche bekannt war, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Risiko zu vermeiden. Außerdem hätte sie sich ausführlich mit dem behandelnden Arzt darüber beraten können. Anders wäre die Situation gewesen, wenn die Beschwerden erst im Laufe des Trainings aufgetreten wären. Entscheidet sie sich für eine langfristige Bindung, unter Ersparnis höherer Fitnessgebühren, so hat sie auch das hierdurch erwachsende Verwendungsrisiko zu tragen (vgl.LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009 - 8 S 54/08 -, juris). Aufgrund dieser Beurteilung der rechtlichen Situation ist eine Beweiserhebung über die streitige Frage, ob die Beklagte unter Schmerzen im Knie leidet und dadurch nicht mehr in der Lage ist, dass Fitnessstudio zu nutzen, entbehrlich, da sich bereits aus dem Verhalten der Beklagten ergibt, dass sie dazu verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers, nämlich die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, für den Zeitraum 01.11.2012 – 28.02.2013, die in ihrer Höhe unbestritten sind, zu erfüllen. Die Bankrücklast- und Auskunftskosten in Höhe von insgesamt 11,00 Euro, sind nach dem Bestreiten durch die Beklagte nicht detailliert dargelegt und bewiesen worden, so dass diese abzuweisen waren. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708, 713 ZPO. (Entbehrlich gemäß § 313 a ZPO.)