Urteil
311 Js 822/17 1 OWi
AG Eisenach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGEA:2017:0330.311JS822.171OWI.0A
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Leitsätze
1. Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben (Anschluss OLG Brandenburg, 3. Juni 2010, 2 Ss 110 B/10).(Rn.27)
2. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklich, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (Anschluss AG Saarbrücken, 20. September 2011, 22 OWi 367/11, Verkehrsrecht aktuell 2012, 29).(Rn.28)
3. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können daher nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würden die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen überspannt (Anschluss OLG Köln, 6. März 2013, III-1 RBs 63/13, NZV 2013, 459).(Rn.29)
4. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung mit dem Messgerät TraffiStar S350 liegen nicht vor, wenn sich aus dem Messplatzprüfprotokoll ergibt, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist, das Messgerät gültig geeicht war und auch aus dem Messfoto keine Umstände ersichtlich sind, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung aufkommen lassen.(Rn.9)
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 3 Abs. 3 StVO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben (Anschluss OLG Brandenburg, 3. Juni 2010, 2 Ss 110 B/10).(Rn.27) 2. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklich, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (Anschluss AG Saarbrücken, 20. September 2011, 22 OWi 367/11, Verkehrsrecht aktuell 2012, 29).(Rn.28) 3. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können daher nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würden die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen überspannt (Anschluss OLG Köln, 6. März 2013, III-1 RBs 63/13, NZV 2013, 459).(Rn.29) 4. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung mit dem Messgerät TraffiStar S350 liegen nicht vor, wenn sich aus dem Messplatzprüfprotokoll ergibt, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist, das Messgerät gültig geeicht war und auch aus dem Messfoto keine Umstände ersichtlich sind, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung aufkommen lassen.(Rn.9) Der Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 3 Abs. 3 StVO. Der Betroffene wurde am …1963 in … geboren. Gegen ihn ist keine Eintragung im Fahreignungsregister enthalten. Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben: Am 25.06.2016 gegen 14:47 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, die Straße M… in E. in Richtung Bad S.. Auf Höhe des Parkplatzes L… befindet sich eine stationäre Geschwindigkeitsmessstelle der Stadtverwaltung E. mit einem Messgerät der Marke TraffiStar S350. Das Gerät war entsprechend den Richtlinien des Herstellers aufgebaut und geeicht. Im Bereich der Messstelle ist die Geschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO auf 50 km/h beschränkt. Um 14:47 Uhr wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Messtoleranz von 3 km/h 76 km/h. Der Betroffene hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten. Da der Betroffene auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin entbunden war, äußerte sich der Verteidiger für ihn zur Sache. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen wurde eingeräumt. Der Betroffene meine jedoch, nicht so schnell gefahren zu sein. Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor. Die vorgenommene Messung mit dem Messgerät TraffiStar S350 ist ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Messplatzprüfprotokoll vom 27.06.2016 (Bl. 4 d.A.) ergibt. Insbesondere war das verwendete Messgerät gemäß Eichschein Nummer … vom 15.04.2016 (Bl. 3 d.A.) gültig geeicht bis zum 31.12.2017. Beide wurden in der Hauptverhandlung verlesen und auf sie wird ausdrücklich Bezug genommen. Weiterhin wurde der Verwaltungsmitarbeiter der Stadt E., Herr M., als Zeuge vernommen. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass es bei dem verwendeten Messgerät bisher keine Beanstandungen gegeben habe. Laut Messeplatzprüfprotokoll sei durch ihn am 27.06.2016 die Überprüfung des Messplatzes sowie der Beschilderung erfolgt. Bei dieser Überprüfung seien die Beschilderung und die Sichtprüfungen des Messstellenbereiches, des Sensorfeldes und der Eichmarken ohne Beanstandung gewesen. Die Aussage des Zeugen M. war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M. den ihm unbekannten Betroffenen schaden wollte, lagen nicht vor. Da mithin die Eichmarken zum Zeitpunkt der Messplatzkontrolle am 27.06.2016 unbeschädigt waren, Reparaturen und sonstige Eingriffe aber nur nach Brechen von eichamtlichen Siegeln, Plomben u.ä, möglich sind, können seit dem Zeitpunkt der letzten Eichung am 14.04.2016 keine messrelevanten Reparaturen und Eingriffe an dem Messgerät stattgefunden haben. Der Einsichtnahme in die Wartungsnachweise des Messgerätes bedurfte es daher nicht. Am 25.06.2016 um 00:00:06 Uhr wurde das auf Bl. 6 d.A. befindliche Testfoto erstellt, welches die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bescheinigt. Auch auf dieses in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Testfoto wird ausdrücklich Bezug genommen. Schließlich wurde auch das auf Bl. 20 d.A. befindliche Messfoto, auf welches ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen wird, in Augenschein genommen. Auch aus dem Messfoto sind keinerlei Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung aufkommen lassen würden. Insbesondere befindet sich der untere Rand der Markierung, was erforderlich ist, unterhalb der Linie durch die Radaufstandspunkte des Fahrzeuges. Auch liegen Teile der Fahrzeugfront in dem markierten Bereich, innerhalb der Markierung wird kein anderes Fahrzeug derselben Verkehrsrichtung angezeigt und die Markierung ist vollständig in dem Verstoßfoto sichtbar und nicht an einem der Räder abgeschnitten. Weiterhin ergibt sich aus dem Messfoto die gemessene Geschwindigkeit von 79 km/h. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät TraffiStar S350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren und das verwendete Messgerät hat eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten. Der Zulassung durch die PTB gehen umfangreiche Prüfungen eines Mustergerätes unter Labor- und Nenngebrauchsbedingungen voraus. Dazu gehören insbesondere Messreihen, deren Ergebnisse mit denen der hochgenauen Referenzgeräte der PTB verglichen werden. Nur wenn diese Prüfungen ergeben, dass das Messgerät Gewähr dafür bietet, dass es während der Gültigkeitsdauer der Eichung im Rahmen der zulässigen, zu Gunsten Betroffener in Abzug zu bringender Fehlertoleranzen ausnahmslos richtige Messergebnisse liefert, wird die Zulassung erteilt (Saarl. OLG, Beschluss vom 17.01.2012, Az.: Ss 218/2012). Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die PTB, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013, Az.: III-1 RBs 63/13). Das heißt, es findet in diesem Stadium sehr wohl eine sachverständige Prüfung statt, bei welcher die technischen Einzelheiten zur Messwertbildung bekannt sind. Dieses PTB-Zulassungsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben, womit zum einen sicherlich bezweckt ist, ordnungsgemäße Messungen und Messergebnisse zu gewährleisten; zum anderen soll dadurch aber auch vermieden werden, dass Geschwindigkeitsmessungen mit - vorab - überprüften Messgeräten in jedem Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden müssen. Ansonsten wären gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessungen in dem angesichts des massenhaften Verkehrsaufkommens und der zahlreichen Verkehrsverstöße erforderlichen Ausmaß faktisch nicht mehr möglich. Dieses Zulassungsverfahren soll eine praktikable Handhabung auf definiert hohem technischen Niveau zur Ermittlung massenhaft vorkommender Geschwindigkeitsverstöße ermöglichen, was für eine gefahrenminimierte Teilnahme am Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer unabdingbar ist (AG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2012, Az.: 22 OWi 68 Js 331/12). Weiterhin ist das konkret verwendete Messgerät durch das zuständige Eichamt nochmals als solches auf seine Eignung als Messgerät überprüft worden und durch die Eichurkunde bescheinigt worden, dass das Messgerät richtig funktioniert, insbesondere die Anforderungen der Eichordnung und der Bauartzulassung einhält. Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3.06.2010, Az.: 2 Ss 110 B/10). Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklich, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (AG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 22 OWi 367/11). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können daher nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würden die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen überspannt (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013, Az.: III RBs 63/13). Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TraffiStar S350 arbeitet mit einem Laserscanner, der in einem Erfassungsbereich mit einem Öffnungswinkel von ca. 50°, in einer Ebene fächerförmig die Umgebung abtastet. Die erkannten Objekte werden verfolgt, solange sie sich im Erfassungsbereich des Systems befinden. Der Laserscanner liefert für jedes Objekt, das sich in seinem Erfassungsbereich befindet, genaue Entfernungs- und Winkelinformationen. Ein intelligenter Algorithmus wertet die Informationen aus und erzeugt gegebenenfalls einen Vorfall. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit Laser wird die Laufzeit einzelner Lichtimpulse vom Sender zum Fahrzeug und zurück zum Empfänger gemessen. Aus dieser Laufzeit kann die Entfernung zwischen dem Lasermessgerät und dem Fahrzeug berechnet werden. Bei dem eingesetzten Laserscanner RLS1000 bewegt sich der Laserstrahl zusätzlich mit hoher Geschwindigkeit horizontal in einem Bereich von ca. 50° und bildet den Erfassungsbereich. Trifft der ausgesandte Laserstrahl auf ein Fahrzeug, wird er reflektiert. Der reflektierte Laserstrahl wird im Empfänger des Scanners registriert und der entsprechende Winkelwert zugeordnet. Die Zeit zwischen dem Aussenden des Pulses und dem Empfang des reflektierten Pulses ist direkt proportional zur Entfernung des Fahrzeugs zum Laserscanner. Da aus dem Winkel direkt auf die Richtung geschlossen werden kann, ergibt sich aus den beiden Informationen die Position des erfassten Fahrzeuges. Aus der Folge der empfangenen Pulse werden die Kontur des Fahrzeugs und aus der Bewegung der Kontur die Geschwindigkeit berechnet (siehe Bl. 15 der Gebrauchsanweisung TraffiStar S350). Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ersichtlich waren, geht das Gericht von ordnungsgemäßer Messung im standardisierten Messverfahren aus. Die Stadt E. ist gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21.04.1998 als Ordnungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit diese Verstöße die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Geschwindigkeitsmessungen sind im Einvernehmen mit der Polizei an ausgewählten Gefahrenstellen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung festzulegen. Die Messstelle wurde gemäß der Vereinbarung über die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zwischen der Stadt E. und der Landespolizeiinspektion Gotha am 14.11.2012 wegen besonderer Gefahrenlage (Fußgängerverkehr/Kinderkrippe/PI Messstelle) in das Messstellenverzeichnis der Stadt E. aufgenommen. Die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage wurde erst im April 2015 aufgestellt. Zuvor wurden an der Messstelle bereits ambulante Geschwindigkeitsmessungen, sowohl durch die Stadt E., wie auch schon früher durch die Polizeiinspektion E., durchgeführt. Auch nach den Ortskenntnissen des Gerichts handelt es sich bei der Messstelle um eine besondere Gefahrenstelle, die Geschwindigkeitsmessungen erlaubt. Es befindet sich dort ein bewirtschafteter Parkplatz für Besucher der Wartburg, die an der Messstelle die Straße überqueren und an der Straße entlang laufen. Die Straße hat beidseitig keinen Bürgersteig. Weiterhin befinden sich dort eine Bushaltestelle und eine Jugendherberge sowie im weiteren Verlauf ein Hotel mit Restaurant und stadteinwärts eine Kinderkrippe. Auch der Einsatz eines privaten Unternehmens bei der Auswertung der Messung führt hier zu keinem Beweisverwertungsverbot. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde „Herrin des Verfahrens“ bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung des Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2003 - 2 Ss OWi 388/02). Nach allgemeinem Datenschutzrecht können Dritte - je nach Art und Umfang ihrer konkreten Tätigkeit - im Wege eines Auftragsverhältnisses oder einer so genannten Übertragung in die Datenverarbeitung eingebunden werden. Beauftragte Unternehmen müssen jedoch bezüglich der Aufgabenerbringung streng an die Weisungen der öffentlichen Auftraggeber gebunden werden und deren Kontrolle unterliegen. Der öffentliche Auftraggeber muss daher stets „Herr der Daten und des Verfahrens“ bleiben, der private Unternehmer lediglich als technischer Gehilfe fungieren. Dabei darf der Dienstleister als Verwaltungshelfer stets nur vorbereitend tätig sein, ohne eigene öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten zu übernehmen. Nach Kenntnis des Gerichts erfolgt der Verfahrensablauf bei der Nutzung des im Rahmen der Software TraffiTransfer zur Verfügung gestellten Internetportals wie folgt: a) ein zu übermittelndes Datenpaket entsteht durch einen automatischen Prozess nach einem festgelegten Zeitpunkt oder nach Erreichen von einer Anzahl an registrierten Ereignissen im Gerät, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Die Datenübermittlung erfolgt via VPN Verschlüsselung unter Beteiligung des Dienstleisters MDEX. Das Datenpaket wird in dem - von der JENOPTIK SSC gehosteten Internetportal TraffiTransfer - gespeichert, eine Löschung auf TraffiTransfer erfolgt automatisiert nach 4 Wochen. b) sobald ein Datenpaket auf TraffiTransfer bereitgestellt wird, bekommt die Kommune via automatisch erzeugter E-Mail eine Nachricht bezüglich der Bereitstellung. c) die Kommune als zuständige Verfolgungsbehörde ist dann gefordert, die Daten in den Behördenbereich zu übertragen und die von der PTB im Rahmen der Bauartzulassung geforderte Prüfung der Daten auf Authentizität und Integrität durchzuführen. Der Kommune obliegen exklusiv die Datensicherung-/Aufbewahrungspflicht. d) nach der Prüfung erteilt die Kommune der JENOPTIK Robot GmbH via TraffiTransfer den Auftrag, die vereinbarte Datenaufbereitung durchzuführen. Die Auftragserteilung durch die Kommune führt zu einer automatisch erzeugten E-Mail mit Nachricht an die JENOPTIK Robot GmbH bezüglich der Auftragserteilung. e) Die JENOPTIK Robot GmbH ist dann gefordert, die Daten in den Adv Bereich zu übertragen und die beauftragten Leistungen zu erbringen. Das Datenpaket und einige Zwischenergebnisse sind für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen (beginnend mit dem letzten Zugriffsdatum auf das jeweilige Ereignis) bei der JENOPTIK Robot GmbH gespeichert. Die Leistung der JENOPTIK Robot GmbH erfolgt auf Basis der vereinbarten Vorgaben der Kommune. f) die aufbereiteten Daten werden der Kommune von der JENOPTIK Robot GmbH wieder vollständig via TraffiTransfer zur amtlichen Kontrollauswertung überlassen. In diesem Schritt erfolgt die hoheitliche Entscheidung der Behörde über jedes einzelne Ereignis. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, liegt hier daher bei der Stadtverwaltung E.. Diese kontrolliert sowohl den Messvorgang, wie auch die Auswertung der Messdaten, durch eigene ausgebildete Mitarbeiter. Die Kommune ist zu jeder Zeit Herr des Verfahrens. Die JENOPTIK Robot GmbH gibt nur technische Hilfestellung bei der Auswertung der Daten. Die Datenübertragung erfolgt nach Kenntnis des Gerichts über eine sichere Leitung via VPN Verschlüsselung. Es kann dabei durchaus als wahr unterstellt werden, dass ein Zugriff von Außen auf jede, auch noch so sichere Datenleitung, durchaus möglich ist. Das Gericht schließt es nicht aus, dass z.B. Organisationen wie die NSA durchaus in der Lage sind, auf jede sichere Datenverbindung Zugriff zu nehmen. Dass ein solcher Zugriff mit besonderen technischen Voraussetzungen möglich ist führt aber nicht zu der Annahme, dass ein solcher im konkreten Fall auch erfolgt ist. Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Dritter tatsächlich Zugriff auf die Datenleitung genommen hat, um hier irgendwelche in E. erzeugte Messergebnisse, insbesondere gerade hier das Messergebnis des Betroffenen, zu dessen Ungunsten zu verfälschen. Der Beweisantrag auf Vernehmung des Geschäftsführers der K. Labs GmbH zu der Frage, ob es externen Personen möglich gewesen ist, auf den Datensatz der Messung Zugriff zu nehmen und eine Manipulation am Messergebnis vorzunehmen, war daher gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abzulehnen, da die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehende Toleranz von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h ergibt sich aus der Eichordnung (EO 18-11). Der Betroffene hat sich damit einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h gemäß §§ 24 StVG, 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO schuldig gemacht. Der Betroffene hat zumindest fahrlässig gehandelt, da er die Geschwindigkeitsüberschreitung vorhersehen konnte und durch angepasste Fahrweise hätte vermeiden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Betroffenen verboten hätten, seine Geschwindigkeit auf 50 km/h zu verringern. Hinsichtlich der Ahndung des Verstoßes ist das Gericht von Ziffer 11.3.5 BKat ausgegangen. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall ein Bußgeld von 100 € zu verhängen. Anhaltspunkte, die vorliegend ein Abweichen von dieser Regelsatzhöhe rechtfertigen würden, waren nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.