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Beschluss

25 II 2401/10

AG Eisleben, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEISLE:2011:0908.25II2401.10.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der verschiedenen Angelegenheiten des § 2 Abs. 2 BerHG ist im Bereich des Familienrechts auf den Katalog des § 111 FamFG abzustellen. Auch wenn ein nachträglicher Antrag auf Bewilligung von der Beratungshilfe zeitlich mit dem Vergütungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten verknüpft wird, steht dem Rechtsuchenden nur das Rechtsmittel der Erinnerung zu, § 6 Abs. 2 BerHG. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Abteilungsrichters findet nicht statt.(Rn.13)
Tenor
In der Beratungshilfesache … wird auf die Erinnerung vom 17.05.2011 der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 28.03.2011 aufgehoben und dem Erinnerungsführer Beratungshilfe für den Bereich „Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen“ bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der verschiedenen Angelegenheiten des § 2 Abs. 2 BerHG ist im Bereich des Familienrechts auf den Katalog des § 111 FamFG abzustellen. Auch wenn ein nachträglicher Antrag auf Bewilligung von der Beratungshilfe zeitlich mit dem Vergütungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten verknüpft wird, steht dem Rechtsuchenden nur das Rechtsmittel der Erinnerung zu, § 6 Abs. 2 BerHG. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Abteilungsrichters findet nicht statt.(Rn.13) In der Beratungshilfesache … wird auf die Erinnerung vom 17.05.2011 der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 28.03.2011 aufgehoben und dem Erinnerungsführer Beratungshilfe für den Bereich „Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen“ bewilligt. Der Erinnerungsführer beantragt die (nachträgliche) Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Trennung der Eheleute; Hausratteilung - streitig -, Vermittlung […] zwecks Einigung“. Ihm wurde im Verfahren 25 II 2377/10 bereits Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Vorbereitung der Ehescheidung; Beratung zum Trennungsjahr; Voraussetzungen des Scheidungsantrages; Anschreiben an gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten“ bewilligt. Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag in diesem Verfahren ab, da es sich inhaltlich um dieselbe Angelegenheit handele. Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Die Erinnerung ist begründet, denn dem Erinnerungsführer steht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz auch für die Sache „Hausratsteilung“ zu. Der Beratungshilfeanspruch des Erinnerungsführers ist nicht durch die bereits im Verfahren 25 II 2377/10 bewilligte Beratungshilfe mit umfasst. Denn die beiden Verfahren betreffen nicht dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nicht an die Bezeichnung der Angelegenheiten aus dem Beratungshilfeschein oder dem Antrag gebunden ist. Vielmehr hat es in eigener Verantwortung zu überprüfen, welche konkreten Angelegenheiten sich aus dem Begehren des Rechtsuchenden ergeben (vgl. aktuell etwa LG Osnabrück, Beschl. v. 31.07.08, Az.: 9 T 521/08 m.w.N. - zitiert aus juris). Die Frage, was unter „einer Angelegenheit“ i.S.d. BerHG zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011, Az. VI ZR 64/10, NJW 2011, 784f.). Wie diese Definition auf den Bereich der Familiensachen zu übertragen ist, ist in der Rechtssprechung höchst umstritten. Teilweise wird vertreten, dass alle mit Trennung und Scheidung verbundenen möglichen Fragen als eine solche Angelegenheit anzusehen sind, da sie auf dem einheitlichen Sachverhalt der Trennung/Scheidung der Parteien beruhen (vgl. AG Frankenberg-Eder, Beschl. v. 03.07.09, 41 II 617/07 m.w.N. - zitiert aus juris). Die Gegenansicht sieht alle im Zusammenhang mit einer Trennung/Scheidung zu regelnden Fragen im Sinne BerHG als verschiedene Angelegenheiten an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.08, Az. I-10 W 85/08, 10 W 85/08 m.w.N. - zitiert aus juris). Verschiedene vermittelnde Ansichten fassen den Begriff der Angelegenheiten enger, indem sie den Begriff des einheitlichen Lebenssachverhaltes unterschiedlich auslegen (vgl. zum Beispiel: - AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.02.11, Az. 103 II 6317/10: Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und Klärung der Abstammung des Kindes seien eine Angelegenheit, da es um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht gehe, die ihren Ursprung darin hätten, dass die Antragstellerin mit dem Kindesvater ein gemeinsames Kind habe; - OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10: Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Umgang, Sorgerecht), Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung), seien jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln; - LG München, Beschl. v. 20.07.2011, Az. 13 T 17437/10: „Scheidung und Scheidungsfolgesache“ sowie „Regelungen für die Zeit der Trennung“ seien insgesamt zwei Angelegenheiten; alle zitiert aus juris). Gerade diese vermittelnden Ansichten leiden aber unter dem Problem, dass sich die Abgrenzungskriterien dem Gesetz nicht entnehmen lassen und daher letztlich vor allem für den Rechtsuchenden und den Rechtsanwalt völlig unbestimmt und unvorhersehbar sind. Dies zeigt sich an den aufgeführten Beispielen. Dies dient weder der Rechtsklarheit noch dem Ziel der Verfahrensvereinfachung für das Massengeschäft Beratungshilfe. Demzufolge ist der Begriff der „einen Angelegenheit“ - jedenfalls im Geltungsbereich des FamFG - anhand gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen und nicht auf richterrechtliche Abgrenzungskriterien zurückzugreifen, die noch dazu von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt werden. Deshalb ist es nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geboten, auf den Katalog des § 111 FamFG zurückzugreifen, der gesetzlich die verschiedenen familierechtlichen Angelegenheiten beschreibt und diesen Katalog auch - nach einer immer gebotenen Überprüfung für den konkreten Einzelfall - auf das BerHG zu übertragen (so auch Fölsch, NJW 2010, S. 350). Das gilt auch für den Bereich der Scheidung und der Scheidungsfolgesachen. Zwar bestimmt § 16 Nr. 4 RVG die Scheidung und die Folgesachen ausdrücklich als eine Angelegenheit i.S.d. RVG. Dies kann jedoch nicht auf den Bereich des BerHG übertragen werden, da es auf der Besonderheit des gerichtlichen Verbundverfahrens mit dem Korrektiv des zusammengerechneten Verfahrenswertes beruht, welchen es im Beratungshilfeverfahren aber nicht gibt (so auch die überwiegende Meinung, vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. 14.10.2008, Az. I-10 W 85/08, 10 W 85/08; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.08.2009, Az. 20 W 197/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009, Az. 16 Wx 252/08; wohl auch KG Berlin, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 1 W 92/08; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschl. v. 29.09.2009 Az. 6 W 76/08; anders nur OLG Stuttgart Beschluss v. 04.10.2008 W 360/06 - alle zitiert aus juris). Nach diesen Grundsätzen ist hier von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Die Beratung zur Scheidung als solches stellt insoweit eine eigene Angelegenheit dar, da das Scheidungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist (vgl. § 111 Nr. 1 FamFG). Dies ist über die Beratungshilfe im Verfahren 25 II 2377/10 abgegolten. Die im Verfahren 25 II 2401/10 begehrte Beratungshilfe betrifft zwar zum Teil denselben Gegenstand („Trennung der Eheleute“) und ist damit durch den bereits vorliegenden Beratungshilfeschein mit abgegolten. Sie umfasst aber auch noch den davon gesonderten Gegenstand der Hausratsteilung und demzufolge einen Teil der gesonderten Angelegenheit „Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen“ (vgl. § 11 Nr. 5 FamFG). Insoweit ist daher dem Erinnerungsführer Beratungshilfe zu bewilligen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 6 Abs. 2 BerHG. Eine Entscheidung über die der Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers zu erstattende Vergütung ist nicht veranlasst, weil das Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe als solches zu trennen und diesem nachgeordnet ist (vgl. dazu anschaulich LG Mühlhausen, Beschl. v. 28.02.11, Az. 1 T 309/09 - zitiert aus juris). Bei einer gleichzeitigen Entscheidung über den Vergütungsantrag wäre der Verfahrensbevollmächtigten die vorgeschaltete Prüfung durch den Rechtspfleger entzogen und somit ihr Rechtsweg unzulässig verkürzt.