OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Cs 350 Js 459 - AK 19/08

AG EMMENDINGEN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Das Verstecken des Zündschlüssels eines Rettungswagens stellt eine strafbare Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. • Zur Beeinträchtigung eines Rettungsgerätes genügt nicht ein dauerhafter Funktionsverlust; das vorübergehende Unbrauchbarmachen durch Verbergen des Zündschlüssels ist ausreichend. • Bei erheblicher Alkoholisierung kann die Schuldfähigkeit gemindert sein (§ 21 StGB), eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liegt jedoch nicht ohne weitere Anhaltspunkte vor. • Bei Geständnis, Einsicht und positiver Sozialprognose kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 47, 56 StGB).
Entscheidungsgründe
Verstecken des Zündschlüssels eines Rettungswagens macht sich nach §145 Abs.2 Nr.2 StGB strafbar • Das Verstecken des Zündschlüssels eines Rettungswagens stellt eine strafbare Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. • Zur Beeinträchtigung eines Rettungsgerätes genügt nicht ein dauerhafter Funktionsverlust; das vorübergehende Unbrauchbarmachen durch Verbergen des Zündschlüssels ist ausreichend. • Bei erheblicher Alkoholisierung kann die Schuldfähigkeit gemindert sein (§ 21 StGB), eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liegt jedoch nicht ohne weitere Anhaltspunkte vor. • Bei Geständnis, Einsicht und positiver Sozialprognose kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 47, 56 StGB). Der Angeklagte, in schwieriger sozialer Lage und alkoholisiert, nahm am 11.12.2007 an einer Beerdigung teil und begab sich danach auf den Marktplatz. Nachdem er zuvor von Notärztin und Sanitätern aus einem Gebäude verwiesen worden war, entfernte er am dort unverschlossen abgestellten Rettungswagen den Zündschlüssel und warf ihn unter nahe aufgestellte Tannenbäume. Er entfernte sich vom Ort und war sich bewusst, dass dadurch die Abfahrt des Rettungswagens verzögert würde. Eine Passantin beobachtete den Vorgang und wies später die Rettungsbesatzung an, wo der Verdächtige sei. Der Angeklagte gab den Standort des Schlüssels schließlich widerwillig an, so dass der Schlüssel geborgen wurde. Die Abfahrt des Rettungswagens verzögerte sich mindestens 15 Minuten, wodurch die Patientin gefährdet werden konnte. • Tatbestand und Rechtsqualifikation: Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB, weil ein Rettungswagen als zur Hilfeleistung bestimmtes Rettungsgerät zu qualifizieren ist und das Verstecken des Zündschlüssels das Fahrzeug unbrauchbar machte. • Erforderlichkeit der Qualifikation: Es bedarf nicht eines dauerhaften Funktionsverlusts; das vorübergehende Verstecken des Schlüssels genügt, um das Gerät unbrauchbar zu machen. • Vorsatz: Der Angeklagte handelte zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verzögerung der Abfahrt und nahm die dadurch drohende Gefährdung der Patientin zumindest in Kauf. • Motivation und Glaubwürdigkeit: Die vom Angeklagten behauptete belehrende Motivation hielt das Gericht für unglaubhaft; Lage und Verhalten sprechen für gehandelte Verärgerung über die Abweisung. • Schuld- und Sanktionsmaß: Aufgrund erheblicher Alkoholisierung lag eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor; Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB wurde nicht festgestellt. • Strafzumessung: Unter Abwägung von Geständnis, Einsicht, Vorbelastung und dem Bruch eines gesellschaftlichen Tabus ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten tat- und schuldangemessen. • Bewährung: Wegen Einsicht und positiver Entwicklung (Teilnahme an Selbsthilfe) wurde die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs.1 StGB). Der Angeklagte wurde wegen Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Strafe wurde wegen Geständnisses, Einsicht und positiver sozialer Entwicklung zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht wertete das Verstecken des Zündschlüssels als eine tatbestandliche und gefährliche Handlung, die die Abfahrt des Rettungswagens erheblich verzögerte und damit die Patientin in Gefahr brachte. Eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung wurde berücksichtigt, eine Schuldunfähigkeit aber verneint. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.