Beschluss
1 F 244/18
AG Emmendingen, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 411.613,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 411.613,70 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt nach einer Übertragung eines Wohnungseigentums in D. durch ihren getrennt lebenden Ehemann an die gemeinsame Tochter, die Antragsgegnerin, die Berichtigung des Grundbuchs. Die Antragsgegnerin ist die ehelich geborene Tochter der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist seit 12.09.1962 mit Herrn ... geboren am ... dem Vater der Antragsgegnerin, verheiratet. Aus der Ehe sind neben der Antragsgegnerin drei weitere, bereits volljährige Kinder, Herr ..., Herr ... und Herr ..., hervorgegangen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Antragstellerin und ihr Ehemann lebten zum Zeitpunkt des streitigen Rechtsgeschäfts getrennt. Während die Antragstellerin als Trennungszeitpunkt Mitte 2005 angibt, trägt die Antragsgegnerin demgegenüber vor, dass ihre Eltern bereits seit 1998 getrennt leben. Das Ehescheidungsverfahren der Antragstellerin und ihres Ehemannes ist vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen ... anhängig. Das Verfahren wird derzeit mangels Vorschussleistung nicht betrieben. Der Ehemann der Antragstellerin war Alleineigentümer des streitbefangenen Stockwerkseigentums, eingetragen im Grundbuch von ..., ..., ... 18/1000 Miteigentum an Grundstücknummer ... nebst Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. ..., Liegenschaft Nr. ... Durch notariellem Vertrag vom 17.12.2015 vor dem Notar ... in ... übertrug der Ehemann der Antragstellerin schenkungsweise auf die Antragsgegnerin, seine Tochter, das vorgenannte (möblierte) Stockwerkseigentum nebst das Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. ... der Liegenschaft. Im selben Vertrag unter IV. Ziffer 13. räumte die Antragsgegnerin dem Ehemann der Antragstellerin, ihrem Vater, an dem Vertragsobjekt eine lebenslange Nutzniessung im Sinne von §§ 745 ff ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) ein. Im notariellen Vertrag wurde der „Schenkungswert“ wie folgt festgesetzt: Verkehrswert CHF 420'000.00 Mobiliar und Inventar CHF 15'000.00 Autoeinstellplatz Nr. 23 CHF 30'000.00 ./. Hypothekarschuld Datum Eigentumsübertragung CHF 295'000.00 ./. Nutzniessung CHF 100'000.00. Unter Ziffer 24. des Vertrages erklärten die Vertragsparteien, nicht einem Güterstand (allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft) zu unterstehen, der sich auf ihre Geschäftsfähigkeit einschränkend auswirkt. Im folgenden erfolgte dann die Eintragung des Wechsels der Eigentümerstellung und der lebenslangen Nutzniessung für den Ehemann der Antragstellerin am Stockwerkseigentum im Grundbuch von D.. Eine Zustimmung der Antragstellerin zu diesem Rechtsgeschäft wurde nicht erteilt. Mit gegenständlichem Verfahren greift die Antragstellerin die Übertragung des Stockwerkseigentums in D. an ihre Tochter unter dem Gesichtspunkt des § 1365 BGB an. Bei dem Rechtsgeschäft ihres Ehemannes habe es sich um eine zustimmungsbedürftige und daher unwirksame Verfügung über das Vermögen im Ganzen gehandelt, weshalb ihr der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch zustehe. Die Antragstellerin macht geltend, dass ihrem Ehemann nach dem Rechtsgeschäft weniger als 10 % seines Vermögens verblieben seien. Die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 17.12.2015 auch positive Kenntnis darüber gehabt, dass der Ehemann der Antragstellerin mit Abschluss des Vertrages eine Verfügung über sein Vermögen im Ganzen getätigt habe. Dies ergebe sich nicht nur in aus ihrer Eigenschaft als Tochter, sondern auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zeitweise im Hause bzw. Haushalt ihres Vaters in Biederbach gelebt habe und über Jahre hin in seine privaten und geschäftlichen Aktivitäten, auch als temporäre Geschäftsführerin seiner Einzelfirma, voll involviert gewesen sei. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen habe mit Abschluss des Vertrages vom 17.12.2015 nicht vorgelegen, da ein Vergleich des Werts des weggegebenen Vermögens des verfügenden Ehegatten und des Werts des verbliebenen Vermögens des Ehegatten ergebe, dass der Anwendungsbereich des § 1365 BGB nicht tangiert sei. Die Antragsgegnerin bestreitet weiter fürsorglich, dass in ihrer Person die erforderliche positive Kenntnis vorgelegen habe, dass es sich um ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1365 BGB gehandelt habe. Hinsichtlich des übertragenen Stockwerkseigentums in D. gehen die Beteiligten unstreitig davon aus, dass dieses Stockwerkseigentum zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages vom 17.12.2015 den dort ausgewiesenen Verkehrswert (nebst Inventar und Autoeinstellplatz) von insgesamt 465.000 Schweizer Franken (CHF) aufgewiesen hat. Zuletzt wiederum unstreitig war das Stockwerkseigentum zum Stichtag 17.12.2015 mit Grundpfandrechten gegenüber der G. K.bank (C.), valutierend in Höhe von 295.000,00 CHF, belastet. Zwischen den Beteiligten ist dagegen streitig, ob für die Streitfrage einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen die dem verfügenden Ehegatten eingeräumte Nutzniessung als verbleibender Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass bei dem für § 1365 BGB anzustellenden Vermögensvergleich die eingeräumte Nutznießung als Gegenleistung außer Betracht bleiben muss, da die dingliche Belastung erst mit der Veräußerung, hier Schenkung, erfolgt sei und das weggegeben Objekt im unbelasteten Zustand wirtschaftliche Grundlage der Familie gewesen sei. Hilfsweise beanstandet sie die Bewertung der Nutzniessung durch den Sachverständigen H. S., was den Kapitalisierungszinssatz, die marktübliche Jahresmiete und die Bewirtschaftungskosten sowie den Leibrentenfaktor anlangt. Die Antragsgegnerin will den Wert der Nutzniessung beim verbleibenden Vermögen des verfügenden Ehemannes berücksichtigt wissen. Sie vertritt umgekehrt die Auffassung, dass der Sachverständige ... den Wert der Nutzniessung mit 75.000,00 Euro zu niedrig bemessen habe. Sie greift dabei insbesondere den Ansatz des Sachverständigen zur erzielbaren Miete an. Unter anderem habe dieser einen Teil des Wohnraums unberücksichtigt gelassen. Der vermietbare Wohnraum des Stockwerkseigentums sei durch eine Umbaumaßnahme erweitert worden, was auf den vorhandenen Plänen nicht vermerkt sei. Darüber hinaus streiten die Beteiligten um die Frage, ob bzw. inwieweit die Belastung von 294.000,00 CHF zu Gunsten der G. K.bank bei der Vermögensbilanz für den Ehemann der Antragstellerin nach dem Rechtsgeschäft zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin will diese Belastung von 294.000,00 CHF zu Gunsten der G. K.bank in voller Höhe als Passiva in die Vermögensbilanz eingestellt wissen. Die Antragsgegnerin habe das mit einem Grundpfandrecht belastete Stockwerkseigentum unbelastet erhalten, weil ihr Ehemann sich im Rahmen der Schenkungsvereinbarung vom 17.12.2015 verpflichtet habe, die Zins- und Tilgungslast des Grundpfandrechts zu übernehmen und sogar seine Erben zu dieser Tilgungslast verpflichtet habe. Der Ehemann der Antragstellerin verfügte zum Zeitpunkt der Übertragung des Stockwerkseigentums in D. über weitere Vermögensgegenstände, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe diese wertmäßig in den für § 1365 BGB anzustellenden Vermögensvergleich einzustellen sind. Der Ehemann der Antragstellerin war und ist - neben der Antragstellerin - Eigentümer zu 1/2 an einem Hausgrundstück gelegen in ..., .... Das auf dem Grundstück befindliche Haus diente den Eheleuten als Ehewohnung und wird seit der Trennung der Eheleute vom Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerin bewohnt. Zum Stichtag 17.12.2015 (wie auch jetzt) sind im Grundbuch von ... unter Abteilung III. zum oben benannten Grundbesitz folgende Belastungen eingetragen: Nr. 1 BV-Nr. 7: 102.258,38 EUR Grundschuld mit 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung für ..., Rang nach Abteilung II Nr. 5 und 6 bewilligt am 05.02.1982 und eingetragen am 16.02.1982 Nr. 2 BV-Nr. 7,8,9: 61.355,03 EUR Grundschuld mit 15 % Jahreszinsen für ..., geb. am ... Rang nach Abteilung II Nr. 5 und 6 bewilligt am 27.03.1987 und eingetragen am 15.12.1987 Nr. 3 BV-Nr. 7,8,9: 61.355,03 EUR Grundschuld mit 15 % Jahreszinsen für ..., geb. am ... Rang nach Abteilung II Nr. 5 und 6 bewilligt am 27.03.1987 und eingetragen am 15.12.1987 bewilligt am 27.03.1987 und eingetragen am 15.12.1987 Nr. 5 BV-Nr. 7,8,9: 61.355,03 EUR Grundschuld mit 15 % Jahreszinsen für ..., geb. am ... Rang nach Abteilung II Nr. 5 und 6 bewilligt am 27.03.1987 und eingetragen am 15.12.1987 Nr. 6 BV-Nr. 7,8,9: 409.033,50 EUR Grundschuld ohne Brief mit 8 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung für 1. ..., geb. am ... 2. ..., geb. am ... 3. ..., geb. am ... Januar 1963 Rang nach Abteilung II Nr. 5 und 6 als Gesamtgläubiger. bewilligt am 01.02.2001 und eingetragen am 06.03.2001 Unter Nr. 4 war ursprünglich auch für die Antragsgegnerin eine Grundschuld über 120.000,00 DM (61.355,03 Euro) eingetragen worden. Am 03.04.2001 beantragten Herr ..., Herr ..., Herr ... und die Antragsgegnerin die Löschung der Grundschulden unter Nr. 2,3, 4, 5 und 6 (Anlage 31, S. 481 ff, Band II der Akten). Im Folgenden, im Jahre 2008, wurde nur die Grundschuld für die Antragsgegnerin (Nr. 4) aus dem Grundbuch von ... gelöscht. Die Beteiligten streiten darum, ob bzw. mit welchem Vermögenswert der Miteigentumsanteil des Ehemannes der Antragstellerin in die für § 1365 BGB anzustellende Vermögensbilanz einzustellen ist. Weiter ist streitig, ob die für das Hausgrundstück in B. eingetragenen Grundschulden zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages vom 17.12.2015 betreffend das Stockwerkseigentum in D. noch valutiert haben. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass die im Grundbuch von ... zugunsten der Söhne eingetragenen Grundschulden zum Stichtag 17.12.2015 (mindestens) in voller Höhe, wie im Grundbuch eingetragen, valutiert haben. Die unter Ziffer 2, 3 und 5 eingetragenen Grundschulden für die Söhne dienten der Absicherung der von den Söhnen getätigten stillen Einlagen in die Einzelfirma des Vaters. Die Einlagen seien bislang nicht zurückgezahlt worden. Die unter Ziffer 6 eingetragene Grundschuld diene der Absicherung der sich akkumulierenden Gewinnanteile aus der Beteiligung der Söhne bzw. auch der Enkel als stille Gesellschafter der Einzelfirma ihres Ehemannes. Zum Stichtag 17.12.2015 seien 457.000,00 Euro durch die Grundschulden der laufenden Grundbuchnummern 2,3,5 und 6 abgesichert gewesen, dabei jeweils 61.355,02 Euro Einlagen auf die laufenden Grundbuchnummern 2,3 und 5 und Ausschüttungsansprüche in Höhe von 272.935,42 Euro auf die laufende Grundbuchnummer 6. Ferner seien zum Stichtag über die Grundschuld der laufenden Grundbuchnummer die gestundeten Ausschüttungsbeträge gemäß Stundungsvereinbarung vom 20.04.2012 über zusammen 194.355,25 Euro gesichert gewesen. Insoweit wird auf die Aufstellung der Antragstellerin zu den vorgetragenen Einlagen und aufaddierten (gestundeten) Ausschüttungen auf Seite 4. des Schriftsatzes vom 23.10.2020 (S. 1145, Band II der Akten 1 F 244/18) verwiesen. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass das Grundeigentum ihrer Eltern in ... zum maßgeblichen Stichtag mit valutierenden Grundschulden belastet war. Ein Bezug zu den stillen Beteiligungen der Kinder an der Einzelfirma des Vaters habe nicht bestanden und bestehe nicht. Die Gelder der stillen Beteiligung aller vier Kinder vom 20.03.1987 entstammten einem Börsengewinn des Vaters bzw. Ehemannes der Antragstellerin. Man habe sich damals auf Anraten des damaligen Steuerberaters dazu entschieden, durch diese Konstellation der stillen Beteiligung der Kinder Gewinne aus der Einzelpersonenfirma auf die niedrigeren bzw. nicht vorhandenen Steuersätze der Kinder zu verschieben. Im Erbfalle hätte man dann sogar bereits Anteile des nicht unerheblichen Vermögens an die Kinder übertragen gehabt. Da zu keinem Zeitpunkt eines der Kinder in die Firma des Vaters Geld eingelegt habe, habe es auch nie Anlass gegeben, irgendwelche Gelder diesbezüglich grundbuchrechtlich abzusichern. Die Grundschulden seien nur bestellt worden, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter mit der Eintragung familieneigener Rangstellen im Grundbuch zuvorzukommen, um das Grundeigentum in ... lauf lange Zeit zu sichern und im Familienbesitz zu halten. Dies beweise auch der Umstand, dass die Höhe der bestellten Grundschulden der Kinder den von der Antragstellerin im Verfahren angegebenen Wert des Gebäudes in ... um ein Mehrfaches überstiegen hätte. Auch habe der Ehemann der Antragstellerin, als die Antragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten in den Jahren 2015, 2016 das Grundeigentum in ... von ihren Eltern habe erwerben wollen, - erfolglos - die Antragstellerin, seine getrennt lebende Frau, im November 2016 zur Löschung der Grundschulden der Kinder aufgefordert. Im Vertragsentwurf hinsichtlich dieses geplanten (letztlich nicht erfolgten) Erwerbs sei ausgeführt, dass die Grundschulden nicht mehr valutieren. Die Antragsgegnerin bestreitet außerdem den Vortrag der Antragstellerin, die Grundschulden hätten zum Stichtag auch gestundete Ausschüttungsansprüche der stillen Gesellschafter abgesichert. Bezüglich der Grundschuld der V.bank, eingetragen im Grundbuch im Lastenverzeichnis unter Nr. 1 mit 102.258,38 Euro, war zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese der Absicherung eines Bankdarlehens zur Finanzierung einer Heizungsanlage im Hausanwesen in ... diente und dass dieses Darlehen zum Stichtag 17.12.2015 bereits vollumfänglich getilgt war. Die Antragstellerin trägt zuletzt vor, das diese Grundschuld zum Stichtag 17.12.2015 weit über 10.000,00 Euro valutierte. Unstreitig war und ist der Ehemann der Antragstellerin Eigentümer einer Yacht der Marke B. 35 Feet, Herstellungsjahr 1982, wobei dagegen streitig ist, ob er Allein- oder neben der Antragstellerin Miteigentümer zu 1/2 ist. Der Ehemann der Antragstellerin ist weiter Eigentümer von mehreren Uhren. Ferner hatte er zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages vom 17.12.2015 betreffend das Stockwerkseigentum in D. unstreitig mindestens Barvermögen in Höhe von 25.884,39 Euro, Die Antragsgegnerin behauptet, dass der Ehemann der Antragstellerin zum 17.12.2015 Barvermögen in Höhe von mindestens 35.000,00 Euro gehabt habe. Ihr Vater habe immer eine Barreserve in dieser Höhe im Tresor in ... gehabt. Die Uhrensammlung ihres Vaters enthalte wertvolle Uhren im Gesamtwert von 100.000,00 Euro zum maßgeblichen Stichtag. Diese Sammlung bestehe aus sechs Armbanduhren - eine Uhr P. P. E. d’., eine Uhr P. P. E. C., eine Uhr P. P. C. (Weißgold), eine Uhr O. S., eine Uhr J. L.C. Master Geographic Stahl und eine Uhr IWC D. V. Perpetual Calendar Limited Edition, allesamt Gelb-, Platin- oder Weißgolduhren. Die Yacht habe zum Zeitpunkt Dezember 2015 noch einen Wert von mindestens 50.000,00 Euro aufgewiesen. Die Antragstellerin erwidert demgegenüber, dass sich der Wert dieser Vermögensgegenstände auf insgesamt 30.000,00 Euro (vor und nach dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015) belaufe. Hierin enthalten sei ein Bankguthaben ihres Ehemannes von 25.884,39 Euro gewesen. Die Yacht sei alt und habe nur noch einen geringen Wert. Im Jahr 2010 sei das Boot auf 30.000,00 Euro geschätzt worden, bis 2015 sei ein weiterer Wertverlust eingetreten, der auch durch Wartungsarbeiten nicht kompensiert worden sei. Auch habe die Yacht der gemeinsamen Lebensführung gedient und sei daher als Haushaltsgegenstand zu definieren, für den die Miteigentumsvermutung nach § 1568 b Absatz 2 BGB gelte und welcher für Überlegungen im Rahmen des § 1365 BGB ausscheide. Die Antragstellerin bestreitet die von der Antragsgegnerin angegebene Anzahl der Uhren und die behaupteten Werte. Ihr Ehemann besitze einige hochwertige Armbanduhren, deren Wert allerdings im von ihr angegebenen Bar- und Sachvermögen von insgesamt 30.000,00 Euro bereits enthalten sei. Wenn es sich bei diesen Uhren um eine Wertanlage handeln würde, wäre sie jeweils zur Hälfte den beiden Ehegatten zuzurechnen gewesen und nicht von der Vermutung des § 1362 Absatz 2 BGB erfasst. Die Beteiligten sind sich dagegen darüber einig, dass die Einzelpersonenfirma ... des Ehemannes der Antragstellerin, die dieser seit vielen Jahren betreibt, nicht werthaltig in den Vermögensvergleich einzustellen ist. An dieser Einzelfirma waren zum Stichtag 17.12.2015 Herr ..., Herr ... jr. und Herr ... (Brüder der Antragsgegnerin), sowie die Kinder von Herrn ..., ... und ... als stille Gesellschafter beteiligt. Herr ... hatte im Jahre 2012 seinen drei Söhnen Anteile an seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter abgetreten. Unstreitig war und ist der Ehemann der Antragstellerin weiter Alleineigentümer eines Grundstücks gelegen ... in F. a. d. O., welches mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Zum Zeitpunkt des Übergabevertrages hinsichtlich des Stockwerkseigentums in D. vom 17.12.2015 war er nicht Eigentümer dieses Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 01.10.2015 vor dem Notariat F. hatte der Ehemann der Antragstellerin im Wege einer gemischten Schenkung dieses Immobilieneigentum der Antragsgegnerin übertragen. In Ermangelung gegenteiligen Vorbringens erfolgte die Eintragung der Eigentümerstellung der Antragsgegnerin in das Grundbuch vordem 17.12.2015. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich im Gegenzug im Innen- wie Außenverhältnis zur Übernahme der für das Objekt bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Im weiteren Verlauf bewirkte die Antragsgegnerin keine Schuldübernahme der für das Objekt bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Daraufhin erklärte der Ehemann der Antragstellerin am 08.07.2017 den „Rücktritt“ vom Übertragungsvertrag, hilfsweise den „Widerruf der Schenkung“ wegen groben Undanks. Auf entsprechenden Antrag erwirkte der Ehemann der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht ... (Az.: ...) im Wege der einstweiligen Anordnung vom 12.06.2018 die Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung des Eigentums an dem Grundstück gelegen ... in F. a. d. O.. Die einstweilige Anordnung wurde durch Beschluss des Landgerichts ... vom 30.08.2018 bestätigt (Anlage 9, S. 253 ff, Band I der Akten 1 F 244/18). Der Antrag im entsprechenden Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht ... Wurde zurückgenommen. Mit notariellem Vertrag vom 17.09.2018 vor dem Notariat ... (Anlage 14, As. 239 ff, Band I der Akten 1 F 236/18) wurde der Vertrag vom 01.10.2015 rück abgewickelt, indem die Antragsgegnerin das Grundeigentum ihrem Vater, dem Ehemann der Antragstellern, zu Alleineigentum mit den zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Grundpfandlasten (rück-)übertrug. Die Antragstellerin berücksichtigt bei dem von ihr angestellten Vermögensvergleich den Wert des Hausgrundstücks in F./O. weder vor noch nach der Veräußerung des Stockwerkeigentums in Davos. Sie will allerdings als Passiva zu beiden Zeitpunkten die valutierenden Hausdarlehen bei der S. mit 291.453,00 Euro berücksichtigt wissen. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, dass die Antragstellerin, wenn sie das Darlehen in Höhe von 291.453,00 Euro als Passiva in die Vermögensbilanz einstellen wolle, wiederum als Aktiva den Wert des Mehrfamilienhauses in F./O. in Höhe eines wohl siebenstelligen Betrages in Ansatz bringen müsse. Die Antragstellerin beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Form einer Eintragungsbewilligung zugunsten von Herrn ... hinsichtlich des Stockwerkeigentum eingetragen in den Grundbüchern von D. / Schweiz, ... 18/1000 Miteigentum an Stammgrundstück Liegenschafts Nr. ... verbunden mit der Personaldienstbarkeit am Autoeinstellplatz Nr. ..., Last ... auf Liegenschaft Nr. ... Plan ..., D. ... zu erteilen. 2. Hilfsweise wird beantragt: Es wird festgestellt, dass das Verpflichtungsgeschäft zur schenkweisen Übertragung von Herrn ... an die Beklagte gemäß Vertrag auf Eigentums- und Dienstbarkeitsübertragung v. 17.12.2015 vor dem Notar Dr. ... D., unter der Reg. B/Nr. ... hinsichtlich des Grundstückes eingetragen in den Grundbüchern von D./Schweiz; Stockwerkseigentum ... 18/1000 Miteigentum an Stammgrundstück Liegenschafts Nr. ... verbunden mit der Personaldienstbarkeit am Autoeinstellplatz Nr. ..., Last ... auf Liegenschaft Nr. .../Plan ..., ... D. ... unwirksam ist. 3. Des Weiteren wird hilfsweise beantragt: Es wird festgestellt, dass die Verfügung zur schenkweisen Übertragung von Herrn ... an die Beklagte gemäß Vertrag auf Eigentums- und Dienstbarkeitsübertragung v. 17.12.2015 vor dem Notar ..., D., unter der Reg. B/Nr. ... hinsichtlich des Grundstückes eingetragen in den Grundbüchern von D./Schweiz; Stockwerkseigentum ... 18/1000 Miteigentum an Stammgrundstück Liegenschafts Nr. ... verbunden mit der Personaldienstbarkeit am Autoeinstellplatz Nr. ... Last ... auf Liegenschaft Nr. ... /Plan ..., ... D. ... unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen vom 09.04.2019, vom 29.07.2020 und vom 25.11.2020 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrswerte des Hausgrundstücks im ... B., ... und des Stockwerkseigentums in D. zum Stichtag 17.12.2015. Im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtungen wird auf die beiden schriftlichen Gutachten des Herrn ... jeweils vom 24.03.2020 (s. Sonderbände) sowie auf die schriftlichen Ergänzungen und mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 verwiesen. Weiter wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., und .... Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.11.2020 Bezug genommen. Vor dem erkennenden Gericht war unter dem Aktenzeichen 1 F 236/18 ein summarisches Verfahren anhängig, mit welchem die Antragstellerin die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch von Graubünden betreffend das Eigentumsrecht der Antragsgegnerin am gegenständlichen Stockwerkseigentum in D. begehrte. Durch Beschluss vom 12.02.2019 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde die summarische Entscheidung vom 12.02.2010 durch Beschluss vom 24.04.2019 bestätigt. Die Akten 1 F 236/18 wurden bei gezogen. II. Der zulässige Antrag hatte in der Sache keinen Erfolg. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Emmendingen für das gegenständliche Verfahren wurde durch nicht angefochtenen Zwischenfeststellungsbeschluss vom 10.05.2019 festgestellt. 2. In materieller Hinsicht kommt gemäß Art. 15 EGBGB Deutsches Recht zur Anwendung, denn dieses stellt das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebliche Recht dar. Das gegenständliche Verfahren ist im weiteren Sinne Güterrechtssache. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind beide deutsche Staatsangehörige. Die zuletzt gemeinsam bewohnte Ehewohnung befand sich in B. Deutschland. Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch immer) in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB dergestalt, dass ihr Ehemann (wieder) als Eigentümer des Stockwerkseigentums in D. eingetragen wird, zu. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin hat nicht belegen können, dass das Grundbuch unrichtig ist, weil der Eintragung ein unwirksames Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 1368, 1365 BGB zugrunde liegt. Insbesondere hat sie nicht belegen können, dass das die Veräußerung des Stockwerkseigentums in D. betreffende Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 eine zustimmungsbedürftige Verfügung über das Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin im Ganzen im Sinne des § 1365 BGB darstellte. Zur Beantwortung der Frage, ob gemäß § 1365 BGB ein Rechtsgeschäft das ganze oder nahezu das ganze Vermögen eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten umfasst, ist im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vergleich zwischen dem Wert des weggegebenen Vermögens des Ehegatten und dem Wert des verbliebenen Vermögens des Ehegatten anzustellen - bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts. Das in diesen Vergleich einzustellende Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ist allein das Aktivvermögen des verfügenden Ehegatten. Persönliche Verbindlichkeiten bleiben daher außer Betracht. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 21.03.1996, Aktenzeichen: III ZR 106/95; BGH BGHZ 77,293 ff) für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen. Hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstandes der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern. Grundschulden sind daher, obwohl sie von der ihr zugrunde liegenden Forderung unabhängig sind, insoweit zu berücksichtigen, wie sie valutieren. Ist die gesicherte Forderung bereits getilgt und hat der Grundstückseigentümer deshalb einen Anspruch auf (teilweise) Rückübertragung des Grundpfandrechts, ist dieser Anspruch in die Vermögensberechnung einzustellen (vgl. BGH Urteil vom 07.10.2011, Aktenzeichen: V ZR 78/11, Rn 6 bis 8).. Umgekehrt kommt es bei einer Neubestellung einer Grundschuld grundsätzlich nicht auf deren Valutierung an. Zwar kann die zu sichernde persönliche Forderung im Zeitpunkt der Bestellung (noch) hinter dem Sicherungswert der Grundschuld zurückbleiben. Einem Rückübertragungsanspruch des Eigentümers wird aber in aller Regel die Möglichkeit entgegenstehen, dass die Grundschuld, weil sie auch künftige Forderungen sichert, zu einem späteren Zeitpunkt voll valutieren wird. Maßgeblich für die Wertermittlung des Grundstücks durch neu bestellte Grundpfandrechte ist daher der Betrag, für den das Grundstück hieraus dinglich haftete. Dies ist grundsätzlich der Nominalbetrag einschließlich etwaiger Nebenleistungen und dinglicher Zinsen gemäß § 1191 Abs. 2 BGB (vgl. BGH Urteil vom 07.10.2011, Aktenzeichen: V ZR 78/11, a.a.O). Umgekehrt bleibt bei einem Vergleich zwischen dem Wert des weggegebenen Vermögens und dem Wert des verbliebenen Vermögens auch der Wert einer Gegenleistung außer Betracht, es sei denn, die Gegenleistung stellt ein dingliches Teilrecht dar (vgl. Palandt- Brudermüller BGB 74. Auflage § 1365 Rn 3 ff). Zustimmungsbedürftig im Sinne des § 1365 BGB sind nicht nur Rechtsgeschäfte über das Gesamtvermögen als solches. Vielmehr können auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Gegenstand dieser Vorschrift unterfallen, wenn die veräußerte Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Letzteres ist bei kleineren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 15 % und bei größeren Vermögen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10 % verbleiben (vgl. Palandt- Brudermüller BGB 74. Auflage § 1365 Rn 6). Dabei hat der Bundesgerichtshof die Grenze zum „großen“ Vermögen bei 50.000,00 (jetzt ca. 25.000,00 Euro) angesetzt. Als weitere Voraussetzung für eine Anwendung des § 1365 BGB ist erforderlich, dass der Geschäftspartner des verfügenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts positive Kenntnis davon hatte, dass sich das Rechtsgeschäft auf Vermögensgegenstände erstreckt, die nahezu das ganze Vermögen des Verfügenden ausmachen. Nach der allgemein anerkannten sog. subjektiven Theorie ist die Gleichsetzung von Einzelgegenständen mit dem Vermögen im Ganzen von der positiven Kenntnis des Geschäftspartners abhängig zu machen. Positive Kenntnis hat dabei auch, wer zumindest die Umstände kennt, aus denen sich die Verfügung über das ganze Vermögen ergibt. Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt der anzustellende Vergleich zwischen dem Wert des mit dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 vom verfügenden Ehegatten weggegebenen Vermögens und dem Wert des ihm danach verbliebenen Vermögens unter wirtschaftlicher Betrachtung schon nicht die oben genannten prozentualen Quoten von unter 10 % bzw. 15 %. 3.1. Stockwerkseigentum in D. 3.1.1. Der Wert des veräußerten Stockwerkseigentum von D. (einschließlich Inventar und Autoeinstellplatz) ist vor dem Rechtsgeschäft als Vermögenswert des verfügenden Ehegatten mit unstreitig 465.000,00 CHF einzustellen. Umgerechnet mit dem Wechselkurs zum 31.12.2015 (1 Euro = 1,0875 CHF) ergibt sich ein Betrag von 427.586,21 Euro. Weiter war in die Bewertung der Vermögenslage vor dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 von diesem Vermögenswert die valutierende Grundpfandsicherung in Höhe von 271.264,37 Euro (295.000,00 CHF, Wechselkurs 1 Euro = 1,0875 CHF) als dingliche Belastung in Abzug zu bringen. Der notarielle Vertrag vom 17.12.2015 (S. 19 ff, Band I der Akten 1 F 244/18) führt unter III. Ziffer 7 die auf dem Objekt zum Zeitpunkt des Vertrags lastende „Hypothekarschuld“ valutierend mit total CHF 295.000,00 auf. Dies ergibt sich unter III. Ziffer 7 des notariellen Vertrags vom 01.10.2015 (As. 25 der Akten 1 F 236/18). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, denn belegt, dass diese Grundpfandsicherung zum Stichtag 17.12.20215 in anderer, vor allem geringerer Höhe valutierte. Zu jenem Zeitpunkt war der verfügende Ehemann der Antragstellerin unstreitig im Außenverhältnis zur Bank Grundpfandrechtsschuldner. Auf die dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 zugrundeliegenden Verpflichtungs- und Veräußerungsverträge dürfte in Ermangelung einer anderweitiger Rechtswahl schweizerisches Sachrecht zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der schuldrechtlichen Verpflichtung unter Ziffer 20. wurde dagegen gemäß des Wortlauts der vertraglichen Bestimmungen ausdrücklich und als Ausnahmefall Deutsches Recht vereinbart. Für die mit dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 zusammenhängenden Fragen des Eigentumserwerbs und der dinglichen Lasten und damit des Sachenrechts gilt in Abgrenzung zu der Streitfrage zu § 1365 BGB das Sachenrechtsstatut. Im internationalen Liegenschaftsrecht kommt der Grundsatz der lex rei sitae zur Anwendung, wonach sich die dinglichen Rechtsverhältnisse danach richten, in welchem Staat das Grundstück belegen ist. Damit dürfte Schweizerisches Sachenrecht gelten. Nach dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmungen vom 17.12.2015 kann davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend bei der „grundpfandrechtlichen Schuld“ (s. Ziffer 5 des Vertrages) um eine auf dem Grundstück lastende, damit dingliche Last handelt, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1365 BGB den Wert des veräußerten Vermögensguts mindert. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich dieser grundpfandrechtlichen Schuld im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Werte in ihre Vermögensbilanz einstellte, blieb sie jedenfalls Beweis dafür schuldig, dass die im Notarvertrag vom 17.12.2015 ausgewiesene dinglich gesicherte Schuld nicht zutreffend (, weil geringer) war. 3.1.2. Nach dem Rechtsgeschäft vom 07.12.2015 war der verfügende Ehegatte nicht mehr (Allein-) Eigentümer am Stockwerkseigentum in D., er war allerdings Begünstigter einer dinglich gesicherten lebenslänglichen Nutznießung am Stockwerkseigentum gemäß Ziffer 13 des notariellen Vertrags vom 17.12.2015. In Ziffer 15. des Vertrages wurde vereinbart, dass diese Personaldienstbarkeit, den bestehenden beschränkten dinglichen Rechten im Range nachgehend, in das Grundbuch von D. einzutragen ist. Auch hier kann zur Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Nutzniessung nach dem anzuwendenden Schweizer Sachenrecht um eine dingliche Last des Grundeigentums handelt. Ob bei einer Veräußerung eines Grundstücks oder Wohnungseigentums ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht als diesem verbliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt Urteil vom 16.01.2013, Aktenzeichen. XII ZR 141/10, BGHZ 196, 95 bis 101, mit Nachweisen zur vorgehenden Rechtsprechung des Senats) hat entschieden, dass die Bestellung eines dinglichen Wohnungs- (oder Nießbrauchs)rechts den Vermögenswert des Grundstücks oder Wohnungseigentums mindert, was einer Bewertung zugänglich ist. Dementsprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von einer bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht. Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls, wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander „stehen und fallen“, hat der Veräußerer den mit dem Hausgrundstück/ Wohnungseigentum verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht vollständig aus der Hand gegeben. Das Wohnungsrecht stellt ungeachtet seiner Bezeichnung im Vertrag jedenfalls wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, die bei der Anwendung von § 1365 BGB unberücksichtigt bliebe. Es verkörpert vielmehr einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück/ Wohnungseigentum verbundenen Vermögenswertes. Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 1365 BGB unterscheidet nicht danach, ob eine Vermögensgegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Anspruch auf Zugewinnausgleich zu sichern. Darin kann sich ihr Zweck allerdings nicht erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schützen. Im Hinblick auf diesen weiteren Zweck wird nach der Umwandlung von frei verwertbarem Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung gewahrt, zumal die wenn auch nur teilweise weitere Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt. Dieser höchstrichterlichen Rechtsauffassung wird hier gefolgt. Im gegenständlichen Falle wurden die zur Eigentumsübertragung des Stockwerkseigentums und die zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen auch in einem einheitlichen (notariellen) Vertrag abgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die beim veräußernden Ehemann verbliebene, dinglich gesicherte Personaldienstbarkeit einer Nutzniessung wertmäßig in die Vermögensbilanz einzustellen. Der Wert dieser Nutzniessung wurde vom Sachverständigen ... in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.03.2020 (s. Sonderband der Akten) mit 75.000,00 Euro bewertet. Soweit die Beteiligten jeweils Einwendungen gegen diese Bewertung erhoben haben, kann dahinstehen, ob diese Einwendungen zutreffend waren oder ob sie - jedenfalls - weitere Beweiserhebung insbesondere im Hinblick auf die maßgebliche grundbuchrechtlich abgesicherte Wohnfläche erfordert hätten. Sofern nach Auffassung der Antragstellerin ein geringerer Wert und nach Auffassung der Antragsgegnerin ein höherer Wert für die Nutzniessung anzusetzen wäre, hätte dieser Streitpunkt keine Auswirkung auf das letztlich zur Überzeugung des Gerichts gewonnene Ergebnis, dass dem verfügenden Ehegatten - auch bei einem Wertansatz für die Nutzniessung von 0,00 Euro – mehr als 15 % seines vorherigen Vermögens verblieben. Dies gilt auch unbeschadet der weiteren Streitfrage, ob der Wert der Nutzniessung vollständig durch die auf dem Stockwerkseigentum weiterhin lastenden grundpfandrechtlichen Schulden – anteilsmäßig - aufgezehrt wird oder ob diese Grundpfandrechte die Nutzniessung nicht belasten. Unter Ziffer 7 1. Absatz des Vertrags vom 17.12.2015 heißt es, dass die grundpfandrechtliche Schuld in Höhe von CHF 295.000,00 von der beschenkten Partei, namentlich der Antragsgegnerin, übernommen wird mit Zins- und Amortisationspflicht (= Tilgungspflicht). Allerdings heißt es dann unter Ziffer 7 2. Absatz weiter: „Die titelgemäße Verzinsung und Amortisation der Grundpfandschuld verbleibt jedoch weiter beim Schenker.“ Daraus folgt, dass nach den Bestimmungen des Vertrages die „Übernehmerin“/erwerbende Partei, die Antragsgegnerin, zwar die grundpfandrechtlich gesicherte Schuld übernommen hat, die laufenden Lasten dieser Schuld, Zins- und Tilgungslasten, jedoch als schuldvertragliche Verpflichtung weiterhin der „Schenker“, der Ehemann der Antragstellerin, zu tragen hat. Unter Auslegung des Wortlauts unter Ziffer 15 des notariellen Vertrages vom 17.12.2015, wonach „die Personaldienstbarkeit (Nutzniessung) den bestehenden beschränkten dinglichen Rechten im Range nachgehend in das Grundbuch von D. einzutragen ist“, spricht jedenfalls viel dafür, dass (nach dem Rechtsgeschäft) nicht nur (wie bisher) das Stockwerkseigentum, sondern auch die vertraglich eingeräumte dingliche Nutzniessung (weiter) mit den zuvor bestehenden Grundpfandrechten dinglich belastet ist. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte dafür, dass die schweizerische Gläubigerbank ihre dinglichen Sicherheiten am Grundeigentum entsprechend freigeben und damit beschränken wollte. Danach würde nach der anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die grundbuchrechtlich abgesicherte und in Höhe von 295.0000 CHF (umgerechnet 271.264,37 Euro) zum Stichtag 17.12.2015 valutierende grundpfandrechtliche Schuld den Wert der Nutzniessung, allerdings maximal um deren Wert, mindern. Ein Negativsaldo betreffend das Vermögen des verfügenden Ehegatten wäre - unbeschadet des Umstandes, dass die grundpfandrechtliche Schuld den unstreitigen Wert des Stockwerkseigentums nicht erreicht - nicht zu berücksichtigen, da nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das für § 1365 BGB maßgebliche Vermögen nur das Aktivvermögen gemindert um nur dinglich gesicherte Schuldverbindlichkeiten umfasst. Bei der vertraglichen Verpflichtung des verfügenden Ehegatten, weiterhin die vollen Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung im Verhältnis zur Erwerberin, der Antragsgegnerin. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass die gutachterliche Einschätzung von Herrn ... zum Wert der Nutzniessung den im notariellen Vertrag vom 17.12.2015 angesetzten und hier unstreitigen Wert des Stockwerkseigentums von 465.000,00 CHF - auch unter Berücksichtigung von eventuellen weiteren Interessen der Vertragsparteien und des protokollierenden Notars, was Schenkungssteuer und Notargebühren anlangt - plausibel erscheinen lässt. 3.2. Barvermögen Unstreitig verfügte der Vater der Antragstellerin und Ehemann der Antragsgegnerin vor und nach dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 über Barvermögen von mindestens 25.884,29 Euro. Dahinstehen kann, ob höheres Barvermögen vorhanden war. Auch ohne Berücksichtigung eines höheren Barvermögens ist der Anwendungsbereich von § 1365 BGB nicht eröffnet. Insoweit wird auf den Vermögensvergleich unter Ziffer 3.9. verwiesen. 3.3. Uhrensammlung Die Uhrensammlung des verfügenden Ehegatten war vor und nach dem Rechtsgeschäft mit 100.000,00 Euro Vermögenswert einzustellen. 3.3.1. Die Antragstellerin hat letztlich den konkreten Vortrag der Antragsgegnerin, ihr Vater und Ehemann der Antragstellerin besitze insgesamt sechs Armbanduhren - eine Uhr P. P. E. d’., eine Uhr P. P. E. C., eine Uhr P. P. C. (Weißgold), eine Uhr O. S., eine Uhr J. L.C. Master Geographic Stahl und eine Uhr IWC D. V. Perpetual Calendar Limited Edition, allesamt Gelb-, Platin- oder Weißgolduhren, im Gesamtwert von 100.000,00 Euro, nicht substanziiert bestritten. Soweit die Antragstellerin geltend machte, ihre Ehemann besitze zwar einige hochwertige Armbanduhren, sie bestreite jedoch die von der Antragsgegnerseite angegebene Anzahl und die angegebenen Werte, fehlt es an substanziiertem Vortrag der für die Anspruchsgrundlagen nach den §§ 894 BGB, 1365 BGB darlegungs- und beweisbehafteten Antragstellerin, insbesondere zur konkreten Anzahl der Uhren, zu deren wertbildenden Faktoren und zum Wert der einzelnen Uhren. Hierfür war insbesondere der Vortrag der Antragstellerin, dass der Wert der Armbanduhren und der Wert der Yacht (s. Ziffer 3.4.) im angegebenen Barvermögen von 30.000,00 Euro mit enthalten seien, nicht ausreichend. Noch hat die Antragstellerin entsprechenden Vortrag unter Beweis gestellt. Damit gilt der substanziierte Vortrag der Gegenseite als zugestanden. 3.3.2. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragstellerin, dass es sich bei diesen Armbanduhren nicht um Gegenstände ausschließlich für den persönlichen Gebrauchs ihres Ehemannes und damit nicht um im Alleineigentum ihres Mannes stehende Gegenstände handeln würde. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht explizit vorgetragen, dass die Uhren ausschließlich als Wertanlage für beide Ehegatten angeschafft wurden. 3.4. Yacht Es kann hier offen bleiben, ob ein Wert für die Yacht in die Vermögensbilanz vor und nach dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015, ob nun mit 50.000,00 Euro oder mit 25.000,00 Euro oder mit geringerem oder keinem Wert, einzustellen ist. Auch ohne Berücksichtigung dieses Vermögenswerts ist der Anwendungsbereich von § 1365 BGB nicht eröffnet. Insoweit wird auf den Vermögensvergleich unter Ziffer 3.9. verwiesen. 3.5. hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück in B., ... Letztendlich kann der Wert des hälftigen Miteigentums des Ehemannes der Antragstellerin am Hausgrundstück in ... zum maßgeblichen Stichtag 17.12.2015 ebenso wie die Frage valutierender Grundschulden zu diesem Stichtag offen bleiben. Der vom Sachverständigen ... in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.03.2020 (s. Sonderband der Akten) ermittelte Verkehrswert zum Stichtag 17.12.2015 beträgt 425.000,00 Euro.. Der für den verfügenden Ehemann vor und nach dem Rechtsgeschäft anzusetzende Vermögenswert betrüge danach - ohne die Frage valutierender Grundschulden - 212.500,00 Euro (1/2). Zu den in Streit stehenden dinglichen Belastungen lässt sich zunächst feststellen, dass sich bei Ansatz der von Antragstellerseite behaupteten Valutastände zu abgesicherten Forderungen kein positiver Vermögenswert mehr ergeben würde. Umgekehrt wäre sogenanntes Negativvermögen, wenn die dinglichen Sicherheiten den Wert des Immobiliengrundstücks übersteigen würden, d.h. Übersicherung vorliegen würde, nicht zu berücksichtigen. Insoweit gelte wiederum der Grundsatz, dass nur Aktivvermögen im Rahmen des § 1365 BGB Berücksichtigung findet. Die Einholung des Verkehrswertgutachtens war zum damaligen Stand, unter Berücksichtigung der einzelnen Tatsachenvorträge und Beweisantritte der Beteiligten zu den einzelnen Vermögenswerten und zu den dinglichen Sicherheiten, erforderlich. Soweit die Antragstellerseite nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung zum Verkehrswert des Grundeigentums Darlegung und Belege für die Frage valutierender dinglicher Sicherheiten beigebracht hat, kann - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen - letztlich offen stehen, ob die Antragstellerin ausreichend Beweis geführt hat, dass - vor und nach dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 - das Aktivvermögen des verfügenden Ehegatten im Hinblick auf seinen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück in B. vollständig durch valutierende Grundschulden aufgezehrt war. Dies erscheint zumindest fraglich, was den Vortrag der Antragstellerin zu den geltend gemachten Valuta aufgrund akkumulierter gestundeter Gewinnausschüttungen der stillen Gesellschafter der Einzelfirma des verfügenden Ehegatten anlangt. Hier wäre zum einen zu fordern, dass die geltend gemachten Gewinnausschüttungsansprüche der stillen Gesellschafter für konkrete Jahre und in konkreter (jährlichen) Höhe) und deren wirksame Stundung bzw. Gewährung als Darlehen nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen dargelegt und belegt werden. Ausweislich der vorgelegten Einzelverträge über die Errichtung der stillen Gesellschaft (z.B. betreffend den stillen Gesellschafter ... jun., S. 665 ff, Band II der Akten 1 F 244/18) kann der stille Gesellschafter nur „aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung“ zwischen den Vertragspartnern verbleibende Gewinnanteile dem Geschäftsinhaber (verfügender Ehegatte) als Darlehen belassen. Inwieweit diese Vereinbarungen jeweils vorlagen oder ob die entsprechende vertragliche Bestimmung abbedungen wurde, wurde nicht dargelegt. Weiter wäre zu belegen gewesen, dass den Grundschulden Sicherungsabreden betreffend akkumulierte Gewinnausschüttungsansprüche der stillen Gesellschafter der Einzelfirma zugrunde lagen. Umgekehrt widerlegt allein der Umstand, dass Löschungsbewilligungen für die eingetragenen Grundschulden vorlagen, nicht den Vortrag der Antragstellerin, dass die Grundschulden zum Stichtag 17.12.2015 (noch) valutierten. Die notariell beurkundeten Löschungsbewilligungen vom 03.04.2001 (S. 481 ff, Band II der Akte 1 F 244/18) bedurften bzw. bedürfen nach dem dort aufgeführten Wortlaut jedenfalls - auch - der ausdrücklichen schriftlichen Weisung und notariell beglaubigten Zustimmung der Antragstellerin als Miteigentümerin des Grundeigentums, welche nicht erteilt wurde und wird. Insoweit kann der verfügende Ehegatte als Miteigentümer nicht (allein) die Löschung der Grundschulden bzw. die Rückübertragung bewirken. 3.6. Hausgrundstück in F. L. Platz 1 3.6.1. Ein Verkehrswert für das Grundeigentum gelegen ... in F./O. war nicht in den Vermögensvergleich einzustellen. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Rechtsgeschäfts am 17.12.2015 war der Ehemann der Antragstellerin nicht Eigentümer dieses Immobilienvermögens, da er mit notariellen Vertrag vom .01.10.2015 der Antragsgegnerin dieses Eigentum übertragen hatte und die Antragsgegnerin vor dem 17.12.2015 auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war. Die Antragsgegnerin hatte sich im Gegenzug zur Übernahme der auf dem Grundeigentum lastenden Grundschulden und den zugrunde liegenden Bankverbindlichkeiten verpflichtet. Dieses Verpflichtungs- und Veräußerungsgeschäft wurde mit notariellem Vertrag vom 17.09.2018 (Anlage 14, As. 239 ff, Band I der Akten 1 F 236/18) vor dem Notariat ... rückabgewickelt. Dabei kann dahin stehen, ob diese Rückabwicklung auf einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag und/oder auf einem (teilweise) wirksamen Widerruf der Schenkung durch den Ehemann der Antragstellerin oder auf einem Rückabwicklungsvertrag zwischen dem Ehemann und der Antragsgegnerin beruht, da diesen Gestaltungsrechten bei ihrer Ausübung lediglich ex-nunc- und nicht ex-tunc-Wirkung zukommt. Hintergrund der Rückabwicklung war, dass die vertraglich vereinbarte Übernahme der Schuldverbindlichkeiten im Innenverhältnis nicht erfolgt war. Insoweit war ein entsprechender Verkehrswert auf Aktivseite zum Stichtag 17.12.2015 nicht zu berücksichtigen. 3.6.2. Soweit die Antragstellerin in ihrer Vermögensvergleichsberechnung betreffend das Vermögen des verfügenden Ehegatten auf der Passivseite die grundbuchrechtlich gesicherten Hausverbindlichkeiten betreffend das Grundeigentum ... in F./o., valutierend zum Stichtag 17.12.2015 mit 291.453,00 Euro, einstellen will, war dem nicht zu folgen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin war diese schuldrechtliche Verbindlichkeit gemäß Sicherungsabrede durch eine Grundschuld an dem Grundeigentum gelegen ... in F. abgesichert. Der Ehemann der Antragstellerin war zwar zum Stichtag - in Ermangelung einer Schuldübernahme durch die Antragsgegnerin - weiterhin im Außenverhältnis zur Gläubigerbank Schuldner der oben genannten Darlehensverbindlichkeit, allerdings nicht mehr bzw. noch nicht wieder Eigentümer am Grundeigentum und damit auch nicht Grundschuldschuldner. Eigentümerin des Grundstücks und Grundbuchschuldnerin war zu jenem Zeitpunkt die Antragsgegnerin. Berücksichtigungsfähige zum Stichtag am Eigentum des Veräußerers gesicherte Schulden (des Veräußerers) bestanden daher nicht. Der Schuld des verfügenden Ehemannes gegenüber der Bank stand auch ein entsprechender Freistellungsanspruch in gleicher Höhe de Ehemannes gegen die Antragsgegnerin gegenüber. 3.7. Forderung der Einzelpersonenfirma ... gegen die ... mbH Ob dem Ehemann zum Stichtag (vor und nach dem Rechtsgeschäft) eine reelle und realisierbare Forderung gegen die ... mbH als eigenständige juristische Person in Höhe von 623.265,00 Euro zugestanden hat, ist für das erkannte Ergebnis des Wertvergleichs (s.u.) nicht von Belang. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass die Antragsgegnerin entsprechende Beweisführung schuldig geblieben ist. 3.8. Schuldverbindlichkeit der Einzelpersonenfirma ... und Firmenwert Dahin stehen kann auch, ob zum maßgeblichen Stichtag 17.12.2015 eine Schuldverbindlichkeit der Einzelfirma des Ehemannes der Antragstellerin in Höhe von 304.296,00 Euro bestand. Nicht belegt wurde, dass solche Verbindlichkeiten zum Stichtag 17.12.2015 dinglich, am Grundeigentum des Ehemannes, abgesichert waren. Insoweit blieben sie, unbeschadet der Frage des Belegs ihrer Existenz, bei dem anzustellenden Vermögensvergleich außer Betracht. Eine negativer Firmenwert ist nicht in Ansatz zur bringen. Insoweit wird auf die oben ausgeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach grundsätzlich nur das Aktivvermögen im Anwendungsbereich des § 1365 BGB zum Tragen kommt, verwiesen. 3.9. Vermögensbilanz Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt ein Vergleich zwischen dem Wert des mit dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 weggegebenen Vermögens des Ehemannes der Antragstellerin und dem Wert des ihm danach verbliebenen Vermögens folgendes Ergebnis: Vermögenslage VOR dem Rechtsgeschäft Vermögenslage NACH dem Rechtsgeschäft AKTIVA 1/2 Miteigentumsanteil ... B. 212.500,00 Euro 212.500,00 Euro abzüglich hälftiger valutierender Grundschulden: bzw. 0,00 Euro 0,00 Euro Grundeigentum ... F./O. 0,00 Euro 0,00 Euro Stockwerksvermögen D. 427.586,21 Euro (465.000,00 CHF) 0,00 Euro Nießbrauch Stockwerkvermögen D. 0,00 Euro abzüglich valuterender Grundschuld Wohnungseigentum D. (Stichtag 17.12.2015), 271.264,37 Euro (295.000,00 CHF) 0,00 Euro* * (Wert Niessbrauch abzüglich Grundpfandrechtsschuld in gleicher Höhe) Bar- und Sachvermögen, mindestens 25.884,39 Euro 25.884,39 Euro Uhrensammlung 100.000,00 Euro 100.000,00 Euro Yacht in ... 0,00 Euro 0,00 Euro 282.206,23 Euro 125.884,39 Euro Nach dem Rechtsgeschäft vom 17.12.2015 verblieben dem verfügenden Ehegatten - ohne Berücksichtigung eines Vermögenswerts für das Miteigentum am Grundeigentum in B. somit (abgerundet) 44 % seines davor vorhandenen Aktivvermögens. Selbst bei Berücksichtigung nur eines Vermögenswerts von insgesamt 30.000,00 Euro für die Uhrensammlung, die Yacht und das Barvermögen verblieben dem verfügenden Ehegatten 16 % (30.000,00 Euro von 186.321,84 Euro) und somit mehr als 15 % seines davor vorhandenen Aktivvermögens. 3.10. Daher kann bei diesem Ergebnis auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin als Geschäftspartnerin ihres Vaters und Ehemannes der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrages vom 17.12.2015 positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass sich das Rechtsgeschäft auf Vermögensgegenstände erstreckt, die nahezu das ganze Vermögen ihres Vaters bzw. Ehemannes ihrer Mutter ausmachen. Vor diesem Hintergrund war wie erkannt zu entscheiden. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91 ZPO. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 42 Absatz 1 FamGKG. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag die Übertragung des Stockwerkseigentums in seiner Gesamtheit angegriffen, sodass der Wert dieses Vermögensgegenstandes, umgerechnet auf den Wechselkurs bei Einleitung des Verfahrens (1.1297 CHF = 1,00 Euro zum Stichtag 31.12.2018) für die Wertsetzung maßgebend war. In Ermangelung anderweitigen Vorbringens wurde dabei unterstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts vom 17.12.2015 maßgebliche Vermögenswert bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens keine Wertänderung in der Schweiz erfahren hat. 3. Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (in Bezug auf die getroffene Kostenentscheidung) wurde unter Abwägung der widerstreitenden Gläubiger- und Schuldnerinteressen abgesehen.