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Urteil

9 C 233/11

Amtsgericht Emmerich am Rhein, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE2:2011:1122.9C233.11.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.076,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten den Gebührenschaden in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.076,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten den Gebührenschaden in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte belieferte den Kläger an den Abnahmestellen 1 und 2 mit Strom und Erdgas sowie an der Abnahmestelle 3 mit Erdgas. Zum 01.05.2010 kündigte der Kläger aufgrund eines Anbieterwechsels die Strom- und Gaslieferungsverträge mit der Beklagten. Diese erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 16.08.2011 3 Schlussrechnungen und zwar für die Abnahmestelle 1 über 854,31 €, für die Abnahmestelle 2 über 712,08 € und für die Abnahmestelle 3 über 509,74 €. Den gesamten Betrag, nämlich 2.076,13 € zog die Beklagte per Lastschrift ein, nach Widerspruch des Klägers kam es allerdings zur Rückbuchung. In der Folgezeit führten die Parteien Schriftverkehr über die Berechtigung der Forderungen der Beklagten. Schließlich forderte die Beklagte den Kläger unter dem 27.07.2011 zur Zahlung auf und drohte ihm für den Fall des Ausbleibens der Zahlung eine Versorgungsunterbrechung an. Daraufhin zahlte der Kläger die streitigen Rechnungsbeträge unter Vorbehalt an die Beklagte. Nunmehr verlangt er diese zurück. Er beruft sich darauf, er sei nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Verbrauch zu schätzen. Im Übrigen lasse sich den Rechnungen nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Schätzung erfolgt sei. Der Kläger beantragt, wie erkannt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, die von ihr vorgenommene Verbrauchsschätzung entspreche den geltenden Bestimmungen. Die Schätzung sei korrekt durchgeführt worden und habe nicht zu einem über den tatsächlichen Verbrauch liegenden Wert geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 812 BGB verpflichtet, an den Kläger den von diesem zum Ausgleich der Rechnungen Nr. 1075308, 1075268 und 1075410 ihm unter Vorbehalt gezahlten Betrag von 2.076,13 € zurückzuzahlen. Die entsprechenden Forderungen, zu deren Zahlung die Beklagte den Kläger durch Androhung der Einstellung der Versorgung mit Wasser praktisch gezwungen hat, waren jedenfalls nicht fällig. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Kleve im Urteil vom 27.04.2007 im Verfahren 5 S 185/06 = 9 C24/06 des Amtsgerichts Emmerich am Rhein konnte die Beklagte vom Kläger keine Bezahlung der oben genannten Rechnungen über 712,08 €, 854,31 € und 509,74 € für die Lieferung von Strom und Erdgas verlangen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die zugrundeliegenden Verbrauchswerte geschätzt hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV kann ein Versorger den Verbrauch schätzen, falls er das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder falls der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Unstreitig hat der Beklagte gar nicht erst versucht, die Grundstücke des Klägers zum Zwecke der Ablesung zu betreten. Für die Vereinbarung einer Selbstablesung ist ebenso wenig etwas ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die Beklagte wohl meint, aus der Stromnetz- und Gasnetzzugangsverordnung. Diese befasst sich lediglich mit Fragen der Messung, nicht aber mit den hier anstehenden Fragen der Abrechnung und Zahlung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Schätzungen nach den Vorgaben der Strom/GasGVV und der Stromnetzzugangsverordnung vorgenommen hat. In diesen ist ausgeführt, dass jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Dafür, dass dies geschehen ist, bieten die Schlussrechnungen der Beklagten vom 16.08.2010 keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig stellen die von der Beklagten der Klageerwiderung beigefügten Verbrauchsübersichten eine hinreichende Grundlage der von ihr vorgenommenen Schätzungen dar, zumal die dort aufgeführten, nicht näher erläuterten Zahlungen teilweise weiter geschätzt sind. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Einwendungsausschluss gemäß § 17 Strom-/GasGVV berufen. Wie das Landgericht Kleve im angeführten Urteil ausgeführt hat, ist die Berufung eines Versorgers auf den gleichlautenden § 30 AVBEltV treuwidrig, wenn der Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Einwendungen des Kunden entscheidungsreif ist; dies ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Wenn schon das Landgericht Treuwidrigkeit annahm, ist sie im Fall des Klägers erst recht gegeben. Schließlich ist er von der Beklagten durch Drohung mit der Einstellung der Wasserversorgung zur Zahlung veranlasst worden, obwohl nach obigen Ausführungen keine Zahlungsverpflichtung bestand. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB, 91, 709 ZPO. Zu einer Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.11.2011 und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass.