Beschluss
80 VI 268/15
Amtsgericht Emmerich am Rhein, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKLE2:2016:0518.80VI268.15.00
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Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers ………vom heutigen Tage erforderlich sind ,
mithin, einen Erbscheins des Inhalts zu erteilen, dass Erben des ………… geworden sind
- Herr …. zu 18,444 Prozent,
- Frau …. zu 18,444 Prozent,
- das Kind ….. zu 18,444 Prozent,
- das Kind ….. zu 18,444 Prozent,
- das Kind ….. zu 18,444 Prozent,
- Frau …… zu 2,5933 Prozent,
- Herr ……. zu 2,5933 Prozent,
- Herr …….. zu 2,5933 Prozent,
in ungeteilter Erbengemeinschaft,
werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers ………vom heutigen Tage erforderlich sind , mithin, einen Erbscheins des Inhalts zu erteilen, dass Erben des ………… geworden sind - Herr …. zu 18,444 Prozent, - Frau …. zu 18,444 Prozent, - das Kind ….. zu 18,444 Prozent, - das Kind ….. zu 18,444 Prozent, - das Kind ….. zu 18,444 Prozent, - Frau …… zu 2,5933 Prozent, - Herr ……. zu 2,5933 Prozent, - Herr …….. zu 2,5933 Prozent, in ungeteilter Erbengemeinschaft, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Gründe: Das Vorliegen einer Erbengemeinschaft nebst den tenorierten Quoten ergibt sich aus dem Testament des Erblassers vom 01.07.2015. Der Wille des Erblassers lässt sich wie folgt feststellen: Er wollte, dass die Familie …… die Häuser bekommt. Ihm war gleichzeitig bewusst, dass der „Rest“ noch verteilt werden musste. Daraus folgt, dass teilweise ein Testament vorliegt und somit die zur Familie …… zählenden Menschen als testamentarische Erben anzusehen sind. Im Weiteren folgt daraus, dass in Bezug auf den „Rest“ die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies sind Frau ……, Herr …… und Herr …….. Der Erblasser hat nicht erkannt, dass nach dem geltenden Recht nicht einzelne Gegenstände als solche vererbt werden können. Dies ist ein häufiger Mangel in Testamenten. Das Testament ist in einem solchen Fall auszulegen; es ist die Frage zu stellen, wie der Erblasser wohl testiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass er Erben nur nach Quoten einsetzen kann und – ggf – bezüglich der „Zuteilung“ einzelner Gegenstände lediglich eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB treffen oder ein Vorausvermächtnis iSd § 2150 BGB zu Gunsten eines Miterben zuwenden kann. Ein Testament kann in dieser Weise ausgelegt werden. Denkbar ist auch eine Auslegung des Inhalts, dass nur ein einzelner der Bedachten als Erbe anzusehen ist und die anderen bedachten Personen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch aus einem Vermächtnis gemäß § 2147 BGB haben sollen. Eine solche Auslegung liegt dann nahe, wenn der zugewandte Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Erbmasse von nur geringem Wert bzw nachgeordneter Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat in § 2087 BGB eine Auslegungsregel folgenden Inhalts geschaffen: „Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet wird.“ Es handelt sich um eine Auslegungsregel, die keinen bindenden Charakter hat. Maßgeblich ist allein der mutmaßliche Wille des Erblassers. So kann auch in der Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes eine Erbeinsetzung zu sehen sein, wenn es sich dabei um den wesentlichen Bestandteil des Vermögens handelt (vgl Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Auflage München 2014, § 2087 Rn 5 mwN); dies gilt vor allem bei der Zuwendung von Immobilien (vgl Weidlich aaO). Vorliegend hat der Erblasser die Familie ….., und zwar die im Hause lebenden Familie ……., als seine Erben bezeichnet („ Im Erdgeschoß wohnen meine Erben Vetter …… mit Ehefrau und zwei Söhnen, einer Tochter“ ) und ihnen Immobilien zugewandt. Eine Beteiligung anderer Personen an seinem Nachlass hat er nicht vorgesehen. Es hätte daher eine Auslegung nahegelegen, die Familie …… als alleinige und ausschließliche Erben anzusehen. Dieser Auslegung steht indes entgegen, dass der Erblasser ausdrücklich nur in Bezug auf Teile seines Vermögens testiert und – wie sich aus dem Testament ergibt – auch durchaus gesehen hat, dass bezüglich des restlichen Vermögens noch kein letzter Wille formuliert worden war („ wegen beweglicher Habe Entscheidungen noch offen“). Daher ist hier von einer Erbengemeinschaft auszugehen. Die Erbquoten sind zu bilden; der letztliche Vermögenszuwachs dürfte davon allerdings kaum tangiert sein angesichts der Tatsache, dass der Erblasser die Häuser der Familie ………. zukommen lassen wollte und dies somit als Teilungsanordnung anzusehen sein dürfte. Das „restliche“ Vermögen wiederum dürfte – im Wege der späteren Teilung – den gesetzlichen Erben zufallen, wiederum unabhängig vom Wert. Selbst wenn also das „restliche“ Vermögen ebenso viel Wert sein sollte wie die Häuser, würde sich an der Verteilung nichts ändern, auch wenn die Quote bei 50 Prozent läge. Umgekehrt gilt dies allerdings auch, so dass das „Restvermögen“ den gesetzlichen Erben auch dann ungeschmälert zufiele, wenn es nur einen sehr geringen Prozentsatz der gesamten Erbmasse ausmacht. Bei der Bemessung der Quoten ist vorliegend auszugehen von der Angaben des Antragstellers. Die weiteren Miterben haben gegen seine Wertansätze keine substanziierten Einwendungen vorbringen können. Es ergeben sich damit die tenorierten Erbquoten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Erben hierdurch keinesfalls einen Nachteil erleiden. Denn sie – die gesetzlichen Erben – stehen sich umso schlechter, je größer ihre Erbquote ist. Denn sie partizipieren im Umfang der Quote an den Kosten des Nachlassverfahrens und erhalten am Ende, „unter dem Strich“, doch nur das, was außerhalb der beiden Immobilien zur Erbmasse gehört. Das würden sie aber auch erhalten, wenn die Quote eine kleinere wäre. Eine Heraufsetzung des Wertes des „restlichen“ Nachlasses führt also nicht zu einem monetären Gewinn, sondern nur zu einer höheren Kostenlast. Der Verfahrenswert wird auf 333.740,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Emmerich am Rhein, Seufzerallee 20, 46446 Emmerich am Rhein schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Emmerich am Rhein eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Emmerich am Rhein, Seufzerallee 20, 46446 Emmerich am Rhein einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Emmerich am Rhein eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Emmerich am Rhein, 18.05.2016Amtsgericht