Endurteil
104 C 682/22
AG Erding, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das versehentliche Anklicken einer digitalen Schaltfläche, durch welches automatisch eine Erklärung generiert und übermittelt wird, begründet einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn die Flugtickets als Familienreise von einer einzigen Person als Anmelder gebucht und alleine von diesem gezahlt wurde, ist Anspruchsinhaber und somit aktiv legitimiert ausschließlich jeder einzelne Reiseteilnehmer für sich als "Fluggast". (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das pauschale Bestreiten eines Schadens bzw. der Existenz einer Verbindlichkeit gegenüber dem vorgerichtlich eingeschalteten Prozessbevollmächtigten ist nicht nachvollziehbar. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die unstreitig erbrachte vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit unentgeltlich geleistet worden wäre. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das versehentliche Anklicken einer digitalen Schaltfläche, durch welches automatisch eine Erklärung generiert und übermittelt wird, begründet einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn die Flugtickets als Familienreise von einer einzigen Person als Anmelder gebucht und alleine von diesem gezahlt wurde, ist Anspruchsinhaber und somit aktiv legitimiert ausschließlich jeder einzelne Reiseteilnehmer für sich als "Fluggast". (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das pauschale Bestreiten eines Schadens bzw. der Existenz einer Verbindlichkeit gegenüber dem vorgerichtlich eingeschalteten Prozessbevollmächtigten ist nicht nachvollziehbar. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die unstreitig erbrachte vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit unentgeltlich geleistet worden wäre. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) jeweils einen Betrag in Höhe von 993,50 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit 08.01.2022 sowie an die Kläger zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 445,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.974,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Die Kläger haben einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer Flugscheinkosten in Höhe von jeweils noch 993,50 € wegen Beförderungsverweigerung aus Art. 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 lit.a) erster Spiegelstrich VO (EG) 261/2004. 1. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit.a), Abs. 2 lit.a) VO (EG) 261/2004 eröffnet. a) Der Startflughafen liegt im Gemeinschaftsgebiet. b) Die Kläger verfügen über eine bestätigte Buchung. Unstreitig übersandte die Beklagte den Klägern Dokumente i.S.v. Art. 2 lit.g) VO (EG) 261/2004, aus welchen hervorgeht, dass die Beklagte die vorgenommene Flugbuchung akzeptierte, registrierte und verbindlich bestätigte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führte das Klicken des Klägers zu 1) auf den Erstattungsbutton und der dadurch im Buchungssystem der Beklagten ausgelösten Stornierung nicht zum Verlust der Buchungsbestätigung für die Kläger. Wenn ein Fluggast seinen gebuchten Flug storniert, bringt er damit zwar zum Ausdruck, auf den geschuldeten Beförderungsanspruch verzichten zu wollen und verfügt damit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch über keine „bestätigte Buchung“ mehr, so dass er anschließend keine Ansprüche mehr aus der Verordnung geltend machen kann, vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO/Schmid, 24. Ed. 1.10.2022, Art. 3 Rn. 40. Ein solchermaßen begründeter Verlust der bestätigten Buchung und der Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 setzt allerdings nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der die Fluggastrechteverordnung prägenden Erwägungsgründe, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung zu tragen, voraus, dass es sich um eine wirksame, frei von Willensmängeln erklärte Stornierung des Fluggastes handelt, was nach nationalem Recht zu beurteilen ist. Vorliegend ist die objektiv durch Anklicken des entsprechenden Buttons erfolgte Erklärung des Klägers zu 1), sich mit der Wahl einer Erstattung für eine Stornierung der gebuchten Flüge zu entscheiden, gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam. Es kann dabei offen bleiben, ob der Kläger zu 1) beim Anklicken des Buttons mit Erklärungsbewusstsein agierte und welche rechtlichen Folgen sich daraus ggf. ergäben, vgl. zum Streitstand Palandt-Ellenberger, 77. Auflage 2018, vor § 116 Rn.17. Denn jedenfalls hat der Kläger zu 1) diese Erklärung zur Überzeugung des Gerichts wirksam wegen Erklärungsirrtums nach §§ 119 Abs. 1 Alt.2, 121, 143 BGB angefochten. aa) Die Erklärung des Klägers zu 1), eine Erstattung anzufordern, beinhaltete vorliegend gleichzeitig eine Stornierung der gebuchten Flugreise und damit eine Rücktrittserklärung bzw. eine Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung oder -rückabwicklung. Es handelt sich bei dieser Erklärung deshalb um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die anfechtbar ist. bb) Ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB ist gegeben. Das Gericht ist aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers zu 1) und der Einvernahme der Zeugin N.N. davon überzeugt, dass der Kläger infolge eines Versehens auf den Erstattungsbutton klickte und keine Stornierungserklärung gegenüber der Beklagten abgeben wollte. Die Zeugin N.N. sagte glaubhaft aus, dass der Kläger zu 1) ihr gegenüber geschildert habe, dass der Kläger nach einer Flugzeitenänderung betreffend den streitgegenständlichen Flug nach Südafrika aus Versehen etwas angeklickt habe, das er nicht gewollt habe. Er habe keine Stornierung oder Erstattung gewollt, sondern den Flug wahrnehmen wollen. Er habe erfolglos versucht, beim Kundencenter der Beklagten die Stornierung rückgängig zu machen. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger zu 1) gegenüber der Zeugin N.N., seiner Arbeitskollegin, die Unwahrheit gesagt haben soll. In der Zusammenschau der Aussage der Zeugin N.N. mit den detaillierten und plausiblen Angaben der Kläger zu den Bemühungen um eine Reaktivierung der Buchung und zu dem auch nach den erfolgten Flugzeitenänderungen unverändert fortbestehenden Reisezweck, die Schwester des Klägers zu 1) an Weihnachten in Südafrika zu besuchen, hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Kläger die gebuchten Flüge auch nach der erfolgten zweiten Änderung der Flugzeiten wahrnehmen wollten und der Kläger zu 1) nur versehentlich auf den Erstattungsbutton klickte, zumal die Kläger auch die erste, weitaus erheblichere Flugzeitenänderung unstreitig akzeptiert hatten und die zweite Änderung lediglich eine marginale Vorverlegung von 30 Minuten beim Rückflug betraf. Soweit die Beklagte die Angaben des Klägers zu 1) zum Reisezweck, den Weihnachtsbesuch der Schwester des Klägers zu 1) in Südafrika, mit Schriftsatz vom 20.10.2022 bestritt, ist dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Bestreiten gem. § 296a S.1 ZPO unbeachtlich. Das versehentliche Anklicken einer digitalen Schaltfläche, durch welches automatisch eine Erklärung generiert und übermittelt wird, begründet einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt.2 BGB, vgl. zu vergleichbaren Fällen des „Verklickens“ mit der Maustaste bei elektronischen Willenserklärungen MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 119 Rn. 46 m.w.N. cc) Die Anfechtung wurde vom Kläger zu 1) gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten erklärt. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin N.N. davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) anlässlich eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin des Kundencenters der Beklagten am 14.12.2021 mitteilte, dass er nur versehentlich auf die Erstattung geklickt und keine Stornierung gewollt habe, weshalb er darum bitte, dass die Stornierung rückgängig gemacht werde. Die Zeugin N.N. hat zwar den Gesprächsinhalt ihren Angaben nach nicht direkt mitgehört. Allerdings habe sie am 14.12.2021 über eine Chatverbindung mitbekommen, dass der Kläger zu 1) mit jemanden von der Hotline der Beklagten gesprochen hat und der Kläger zu 1) habe ihr anschließend den Gesprächsinhalt geschildert, wonach der Kläger zu 1) sein Versehen und seine Bitte um Rückgängigmachung der Stornierung im Telefonat dargelegt habe. Das Gericht hat auch insoweit keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) der Zeugin N.N. den Gesprächsablauf wahrheitsgemäß berichtet hat. Mit seiner telefonischen Mitteilung hat der Kläger zu 1) hinreichend deutlich gemacht, dass er die Stornierung wegen eines Willensmangels nicht gegen sich gelten lassen will, sodass eine Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 Abs. 1 BGB erfolgt ist. dd) Die Anfechtungsfrist aus § 121 BGB ist eingehalten. Der Kläger zu 1) hat substantiiert dargelegt, dass er am Wochenende vom 11./12.12.2021 von seinem Versehen durch eine Änderungsbestätigung der Beklagten Kenntnis erlangt und bereits ab Montag, 13.12.2021 versucht habe, einen Mitarbeiter der Beklagten telefonisch zu erreichen, was erstmals am 14.12.2021 gelungen sei. Danach erfolgte die Anfechtungserklärung nach Auffassung des Gerichts ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich. Die für eine frühere Kenntnisnahme des Klägers zu 1) und für eine früher mögliche Anfechtungserklärung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, vgl. hierzu Palandt-Ellenberger, § 121 Rn.6 m.w.N., hat insoweit weder konkret vorgetragen noch Beweis angeboten. c) Ein rechtzeitiges Erscheinen der Kläger zur Abfertigung am Flughafen München war vorliegend entbehrlich, weil die Beklagte den Klägern unstreitig bereits vor Abflug mitgeteilt hat, dass ihre Flugbuchung storniert wurde und nachweislich auch nach Kenntnisnahme von den Umständen, die zur Unwirksamkeit der Stornierung führten, keine Reaktivierung der Buchung veranlasste. Darin liegt eine antizipierte Beförderungsverweigerung. In dieser Konstellation wäre es nach vorzugswürdiger Ansicht sinnlose Förmelei, müsste der Fluggast noch am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig erscheinen, vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 24. Ed. 1.10.2022, Art. 3 Rn. 46a m.w.N. 2. Die Beförderung wurde den Klägern von der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts gegen ihren Willen verweigert. Spätestens mit der am 14.12.2021 erfolgten wirksamen Anfechtung der Stornierung war die Beklagte verpflichtet, die Buchung zu reaktivieren oder eine neue Buchung freizuschalten. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin N.N., wonach der Kläger zu 1) ihr berichtet habe, dass die Mitarbeiterin der Beklagten erklärt habe, dass eine Reaktivierung der Buchung entgegen seinem Wunsch nicht möglich sei, davon überzeugt, dass die Beklagte tatsächlich eine Beförderung gegen den Willen der Kläger verweigerte. Denn ist das nach der Buchung vorgesehene ausführende Luftfahrtunternehmen wie vorliegend gleichzeitig auch das vertragliche Luftfahrtunternehmen, das die Flugbuchung ausstellt, wird mit der Ablehnung der Freischaltung einer Buchung gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass eine Beförderung nicht erfolgen kann, weil unstreitig systembedingt zwingend eine vom Luftfahrtunternehmen gültige Buchungsnummer zur Verfügung gestellt werden muss, um ein Einchecken für den gebuchten Flug und in der Folge eine Beförderung zu ermöglichen. Dementsprechend scheiterten auch die Versuche des Klägers zu 1), vor dem planmäßigen Abflug online einzuchecken, woran die Weigerung der Beförderung nochmals zum Ausdruck kam. Das Bestreiten dieser Eincheckversuche durch die Beklagte mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da die Beklagte über eigene Informationen zum Kundenkonto des Klägers zu 1) verfügt und zunächst konkret vortragen müsste, welche Vorgänge danach zu verzeichnen sind. 3. Die Kläger haben von ihrem Wahlrecht auf Erstattung der Ticketkosten nach Art. 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 lit.a) erster Spiegelstrich VO (EG) 261/2004 Gebrauch gemacht, indem sie am 29.12.2021 die vollständige Flugpreiserstattung von der Beklagten verlangten. 4. Ein etwaiger Ausschluss des gesetzlichen Erstattungsanspruches aus Art. 8 Abs. 1 lit.a) VO (EG) 261/2004 in den ABB der Beklagten ist gemäß Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 unwirksam. 5. Auch wenn die Flugtickets wie vorliegend vom Kläger zu 1) als Familienreise von einer einzigen Person als Anmelder gebucht und alleine von diesem gezahlt wurde, ist Anspruchsinhaber und somit aktiv legitimiert ausschließlich jeder einzelne Reiseteilnehmer für sich als „Fluggast“ i.S.v. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004, obwohl von ihm weder der Reisepreis noch das Ticketentgelt gezahlt worden ist, vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 24. Ed. 1.10.2022, Art. 8 Rn. 50. Damit besteht vorliegend ein Anspruch der Kläger zu 1) – 4) auf vollständige Erstattung in Höhe der auf jeden einzelnen Fluggast entfallenden Flugscheinkosten, vorliegend jeweils in Höhe von jeweils noch 993,50 €. Eine Berechtigung aller 4 Kläger zur jeweiligen Forderung der gesamten ausstehenden Flugscheinkosten als Gesamtgläubiger ist hierbei nicht gegeben. Für eine vom Klagevertreter in der mündlichen Verhandlung angeführte, angeblich mit der Beklagten „vereinbarte Gesamtgläubigerschaft“ ist in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. II. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Flugscheinkosten ergibt sich daneben auch aus nationalem Vertragsrecht aus §§ 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr.2, 346 Abs. 1, 631 BGB, weil die Kläger nach erklärtem Rücktritt vom Beförderungsvertrag die Herausgabe der bezahlten Ticketkosten verlangen können. 1. Mit der Forderung der vollständigen Flugpreiserstattung vom 29.12.2021 erklärten die Kläger zumindest konkludent den Rücktritt vom Beförderungsvertrag. 2. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht aus dem mit den Klägern geschlossenen Personenbeförderungsvertrag verletzt. Nach der wirksamen Anfechtung der Stornierungserklärung war die Beklagte aufgrund des geschlossenen Vertrags wieder zur Erbringung der Beförderungsleistung verpflichtet. Diese setzt zwingend die Ausstellung gültiger Flugtickets voraus. Die Beklagte ist dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Kläger nicht nachgekommen und hat damit ihre vertragliche Primärleistungspflicht verletzt. 3. Eine Fristsetzung war nach § 323 Abs. 2 Nr.2 BGB mit Ablauf der von den Klägern gebuchten Abflugzeit entbehrlich, nachdem es sich bei dem geschlossenen Personenluftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. 4. Ausschlussgründe nach § 323 Abs. 5 BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Eine Beschränkung des Rücktrittsrechts für den Fall einer Pflichtverletzung durch die ABB der Beklagten ist nach § 309 Nr. 8a BGB unwirksam, sollte der Ausschluss einer Erstattung in den Ticketbestimmungen der Beklagten auch für diesen Fall gelten. III. Schließlich ergäbe sich auch ein Anspruch der Kläger auf Ersatz der vollständigen Flugscheinkosten im Rahmen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2, 631 BGB, der nach vorzugswürdiger Auffassung (vgl. Herresthal, ZIP2006, 883) auch im Falle eines relativen Fixgeschäfts verlangt werden kann. 1. Die Beklagte hat die Verletzung ihrer vertraglichen Beförderungspflicht zu vertreten, § 280 Abs. 1 S.2 BGB. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch Beweis dafür angeboten, dass eine Reaktivierung der Buchung oder die Ausstellung einer neuen Buchung nach Kenntnisnahme vom Erklärungsfehler des Klägers zu 1) nicht möglich gewesen oder die Flugplätze der Kläger zwischenzeitlich anderweitig vergeben worden seien. 2. Eine Fristsetzung ist sowohl aufgrund der Beförderungsverweigerung als auch aufgrund der besonderen Umstände der Personenluftbeförderung als relatives Fixgeschäft vorliegend nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. 3. Der Schaden für die von der Beklagten nicht erbrachte Beförderungsleistung bemisst sich entsprechend der Rentabilitätsvermutung nach der von den Klägern erbrachten Gegenleistung. Zu Gunsten des Gläubigers wird vermutet, dass die vom Schuldner nicht erbrachte Leistung und die vereinbarungsgemäß vom Gläubiger geschuldete Gegenleistung gleichwertig waren, vgl Palandt-Grüneberg, aaO, § 281 Rn.23. Die von den Klägern bezahlten Flugscheinkosten stellen vor diesem Hintergrund vorliegend den Mindestschaden dar. IV. Der Anspruch auf Zinsen und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 249, 250 BGB. Nach Ablauf der von den Klägern am 29.12.2021 unstreitig gesetzten 7-tägigen Frist zur Flugpreiserstattung und mithin nach Eintritt des Schuldnerverzugs durch bestimmte Zahlungsaufforderung als Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB wurde unstreitig der Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit eine Verzugslage und eine anschließende Beauftragung des Prozessbevollmächtigten schlüssig dargetan. Unstreitig forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 02.02.2022 unter Fristsetzung bis 09.02.2022 erfolglos zur Flugpreiserstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 445,00 € auf. Die Kläger sind deshalb aufgrund dieser auftragsgemäßen anwaltlichen Tätigkeit mit einer Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten belastet, sodass ein Verzugsschaden entstanden ist. Auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung im Innenverhältnis kommt es dabei nicht an. Das pauschale Bestreiten eines Schadens bzw. der Existenz einer Verbindlichkeit ist nicht nachvollziehbar. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die unstreitig erbrachte vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit unentgeltlich geleistet worden wäre. Eine solche Tätigkeit ist den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, § 612 Abs. 1 BGB. Gegenteilige konkrete Anhaltspunkte vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Das unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten ist deshalb unbeachtlich. Aufgrund der unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von der Beklagten erfolglos geforderten Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wandelte sich der Freistellungsanspruch unabhängig von einer Zahlung der Kläger gem. § 250 S.2 BGB in einen Zahlungsanspruch. Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist schlüssig dargetan und bewegt sich unterhalb der gesetzlichen Gebühren. Das Bestreiten einer wirksamen Gebührenvereinbarung ist vor diesem Hintergrund weder substantiiert noch nachvollziehbar. V. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen betreffend die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 288, 291 BGB. VI. Da entgegen dem klägerischen Antrag keine Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger ausgesprochen werden konnte und mit der Verurteilung zur jeweils anteiligen Zahlung eine Beschränkung der einzelnen Forderungsberechtigung einhergeht, auch wenn die begehrte Klageforderung in der Summe erreicht wird, war die Klage aufgrund der im Tenor vorgenommenen Einschränkung im Übrigen abzuweisen. VII. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Das Teilunterliegen betreffend die nicht zugesprochene Gesamthandsberechtigung der Kläger fiel nach der Bewertung des Gerichts verhältnismäßig geringfügig aus und verursachte bei gleich bleibendem Streitwert keine höheren Kosten. VIII. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.