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Endurteil

117 C 2629/22

AG Erding, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 besteht nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, dem es zuzurechnen ist, dass der Fluggast in einer niedrigen Klasse befördert wird als der, für die er einen Flugschein erworben hat. Anspruchsgegner des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 ist damit nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Verhalten bzw. Leistung kausal dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast nicht in der gebuchten Klasse befördert wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 besteht nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, dem es zuzurechnen ist, dass der Fluggast in einer niedrigen Klasse befördert wird als der, für die er einen Flugschein erworben hat. Anspruchsgegner des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 ist damit nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Verhalten bzw. Leistung kausal dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast nicht in der gebuchten Klasse befördert wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 zu. Die Beklagte ist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 im vorliegenden Fall nicht passivlegitimiert. a. Nach Auffassung des Gerichts besteht der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, dem es zuzurechnen ist, dass der Fluggast in einer niedrigen Klasse befördert wird als der, für die er einen Flugschein erworben hat. Anspruchsgegner des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 ist damit nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Verhalten bzw. Leistung kausal dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast nicht in der gebuchten Klasse befördert wird. Für diese Auffassung spricht zum einen der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004. So deutet bereits die Formulierung „verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen …“ darauf hin, dass der Anspruch gegenüber demjenigen ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, dass den Fluggast „verlegt“ hat, mithin dessen Beförderung in einer niedrigeren Beförderungsklasse kausal veranlasst hat. Zwar ist zuzugeben, dass Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 eine verschuldensunabhängige Erstattungspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorsieht. Die Frage des Verschuldens ist jedoch von der Frage zu trennen, ob dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die fluggastrechtlich relevante Störung in irgendeiner Weise zuzurechnen ist. Hat es ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurechenbar veranlasst, dass der Fluggast in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert wird, kommt der Anspruch nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 gegen dieses ausführende Luftfahrtunternehmen auch dann in Betracht, wenn diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Auch für andere Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wird die Passivlegitimation davon abhängig gemacht, wer für die fluggastrechtliche Störung verantwortlich ist. So wird teilweise auch für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO (EG) 261/2004 vertreten, dass jenes ausführende Luftfahrtunternehmen – verschuldensunabhängig – für diese Leistungen verantwortlich ist, dessen Leistung im Sinne einer Art Sphärentheorie kausal für die tatbestandsmäßige Störung des Reiseplans des Fluggastes war (Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 8, Rn. 11). Für den Anspruch aus Art. 10 VO (EG) 261/2004 kann nach Auffassung des Gerichts nichts anderes gelten. a. Im vorliegenden Fall hat es die Beklagte nicht zurechenbar veranlasst, dass der Kläger auf dem von der Beklagten durchgeführten Flugabschnitt von Chicago nach Zürich (Flug LX 9) nicht in der First Class befördert wurde. Unstreitig ist der von der Beklagten ausgeführte Flug pünktlich abgeflogen. Der Kläger wurde auf diesem Flug deshalb nicht befördert, weil der Zubringerflug von Orlando nach Chicago (UA 1500) – welcher nicht von der Beklagten, sondern von der United Airlines durchgeführt wurde – verspätet war und er deshalb den Flug LX 9 verpasste. Somit war es im vorliegenden Fall die Leistung der United Airlines die kausal dazu führte, dass der Fluggast den Anschlussflug LX 9 nicht erreichte und auf diesem Anschlussflug nicht in der First Class befördert wurde. Der Beklagten ist es auch nicht zuzurechnen, dass die Ersatzbeförderung nach Zürich nicht in der gebuchten First Class durchgeführt wurde. Zwar kommt Art. 10 VO (EG) 261/2004 auch zur Anwendung, wenn der Fluggast im Rahmen der „anderweitigen Beförderung“ nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 in einer niedrigeren Klasse als in der gebuchten Beförderungsklasse befördert wird (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 25. Ed. 1.1.2023, Art. 10, Rn. 1). Kommt jedoch der erste Flugabschnitt verspätet an und kann deshalb der Anschlussflug nicht erreicht werden, so ist das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten verspäteten Flugabschnitts verpflichtet, eine Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) 1. Spiegelstrich VO (EG) 261/2004 anzubieten (Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 8, Rn. 11). Damit war es schon nicht die Beklagte, die die anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 geschuldet hat, sondern die United Airlines, die den Zubringerflug verspätet durchgeführt hat. Somit war es auch nicht die Beklagte die sicherstellen musste, dass die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 in der Klasse erfolgt, in der auch der verpasste Flug gebucht war. Auch rein tatsächlich war es nicht die Beklagte, die die Umbuchung des Klägers vorgenommen hat. Die Beklagte hat dargetan, dass entweder die United Airlines, die den Zubringerflug UA 1500 durchgeführt hat oder der vertragliche Luftfrachtführer, die Deutsche L. AG, die Umbuchung vorgenommen hat. Die Klägerseite hat selbst klargestellt, dass von einer Umbuchung der Beklagten nie die Rede war. Auch im Übrigen hat die Klägerseite – auch auf den gerichtlichen Hinweis hin – nicht dargetan, weshalb die Beklagte dafür verantwortlich gewesen sein soll, dass der Kläger in einer niedrigeren Klasse befördert wurde. Letztlich hat es die Beklagte in keiner Weise veranlasst, dass der Kläger auf dem Flug von Chicago nach Zürich nicht in der von ihm gebuchten Klasse befördert wurde, sodass sie nicht Anspruchsgegnerin des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 ist. 2. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine vertraglichen Erstattungsansprüche zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Leistungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Da sie es in keiner Weise veranlasst hat, dass der Kläger in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert wurde, kann ihr auch eine etwaige Verletzung vertraglicher Pflichten nicht angelastet werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Da es sich vorliegend nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, war das Gericht nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet die streitgegenständliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.