Endurteil
116 C 11561/23
AG Erding, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Deutsche Gerichte sind international zuständig, wenn ein Passagier bei einer Flugverspätung eines Fluges nach Deutschland Rechte nach den Air Passenger Protection Regulations (APPR) geltend macht. (Rn. 17 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO ist deutsches Recht auf mögliche Ausgleichsansprüche eines Fluggastes bei einem Flug aus Kanada nach Deutschland anzuwenden, wenn der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. (Rn. 26 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig, wenn ein Passagier bei einer Flugverspätung eines Fluges nach Deutschland Rechte nach den Air Passenger Protection Regulations (APPR) geltend macht. (Rn. 17 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO ist deutsches Recht auf mögliche Ausgleichsansprüche eines Fluggastes bei einem Flug aus Kanada nach Deutschland anzuwenden, wenn der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. (Rn. 26 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.370,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Erding international und örtlich zuständig. Ein Vortrag zu einer Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien erfolgte nicht. Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit war deshalb auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen. Eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit indiziert regelmäßig die internationale Zuständigkeit, vgl. BGH, Urteil vom 18. 01. 2011 − X ZR 71/10. Anzuwenden sind die Regeln des autonomen deutschen Rechts zwar nur, wenn die internationale Zuständigkeit nicht durch vorrangige Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird. Eine solche Regelung greift im vorliegenden Fall jedoch nicht: Da die Beklagte ihren Sitz i.S.v. Art. 62, 63 Abs. 1 EuGVVO in Kanada und damit einem sog. Drittstaat hat, ist insbesondere Art. 7 Nr.1 lit. a) EuGVVO nicht anwendbar. Da die Kläger keinen konkreten Verspätungsschaden geltend machen, sondern eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung nach dem APPR, kann auch nicht auf Art. 33 MÜ zurückgegriffen werden. Im Streitfall ist daher auf §§ 12 ff ZPO zurückzugreifen und hier der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs. 1 ZPO begründet. Der von den Klägern geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus dem APPR ist aus einem Vertragsverhältnis i. S. von § 29 Abs. 1 ZPO entstanden. Das Erfordernis „aus einem Vertragsverhältnis“ ist weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt, vgl. BGH a. a. O.. Bei den von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsleistungen im Falle der Verspätung eines Flugs handelt es sich zwar um gesetzliche Ansprüche. Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen ist der abgeschlossene Beförderungsvertrag. Der Erfüllungsort für diesen Vertrag liegt auch am Flughafen München. Im Falle einer Flugbeförderung ist die vertragscharakteristische Leistung die Beförderung des Fluggastes. Diese wird sowohl am Flughafen des Abflugortes und der Landung erbracht. Die Kläger haben insoweit die Wahl, ob sie die Klage bei dem für den Abflug- oder den Landeflughafen zuständigen Gericht erheben möchten. Vorliegend startete der Flug in San José. Nach einer Zwischenlandung in Toronto war der Flughafen in München das Endziel der Flugbeförderung. Auch wenn sich die streitgegenständliche Verspätung ausschließlich auf der ersten Teilstrecke von San José nach Toronto ereignet hat, können die Kläger die Klage bei dem für den Flughafen München zuständigen Amtsgericht Erding erheben. Denn bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt am Umsteigeflughafen sind der Abflugort der ersten Teilstrecke und der Ankunftsort am endgültigen Zielflughafen die maßgeblichen Orte, an denen die vertraglichen Hauptleistungen zu erbringen sind. Die an einem Umsteigeflughafen zu erbringenden Leistungen sind für den Fluggast von geringer Bedeutung und vermögen den ersten Abflugort und den Ankunftsort am Zielflughafen als maßgebliche Erfüllungsorte nicht zu verdrängen, vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2013 – X ZR 105/12, NJW-RR 2013, 1068. II. Die Klage erweist sich aber als unbegründet. 1. Die Kläger können keinen Anspruch aus den APPR herleiten, da die APPR im Streitfall nicht anzuwenden sind. Vielmehr ist gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom-I VO deutsches Recht anzuwenden. Die Verordnung findet unabhängig davon Anwendung, ob die Beklagte in einem Staat ihren Sitz hat, welcher Mitglied der Europäischen Union ist. Es ist lediglich die Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten erforderlich. Aufgrund der in Art. 2 normierten universellen Anwendbarkeit gilt dies auch dann, wenn die Verordnung auf das Recht von Drittstaaten verweist (beck-online.GROSSKOMMENTAR/Paulus, Stand: 01.12.2023, Art. 2 Rn. 10 f.). Ausgleichsansprüche aus einer Regelung über die Rechte von Fluggästen entsprechen nach Auffassung des Gerichts einem vertraglichen Verhältnis im Sinne von Art. 1 Rom-I VO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Verordnung (EG) 261/2004 um vertragliche Ansprüche auf gesetzlicher Grundlage. Der Anspruch selbst folge zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setze aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfüge, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrags abhängig sei (BGH, Beschluss vom 18.08.2015 – X ZR 2/15 – juris Rn. 9). Diese Ansicht ist auf die APPR zu übertragen, jedenfalls wenn, wie vorliegend, ein Beförderungsvertrag mit dem in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen besteht. Die Parteien haben keine Rechtswahlvereinbarung getroffen, jedenfalls erfolgte hierzu kein Vortrag. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) 593/2008 (Rom-I-VO) ist dann das Recht des Staates auf einen Personenbeförderungsvertrag anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befinden. Vorliegend haben die Kläger als zu befördernde Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Bestimmungsort ihrer Rückreise liegt auch am Flughafen München und damit ebenfalls im Bundesgebiet. Maßgeblich ist hier, wie auch bei der Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsortes für die Begründung der internationalen Zuständigkeit, der Bestimmungsort für die gebuchte Gesamtstrecke der Personenbeförderung. 2. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs aus der Verordnung (EG) 261/2004 besteht, denn der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist nicht eröffnet. Der Flug wurde nicht im Gemeinschaftsgebiet angetreten. Die Beklagte ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EG) 261/2004 ist die europäische Fluggastrechteverordnung deshalb nicht anwendbar. 3. Die Ansprüche auf Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung und sind daher unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.