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Beschluss

36 F 47/10

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2010:0610.36F47.10.0A
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Leitsätze
Regeldynamische Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung sind trotz Geringfügigkeit der Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte auszugleichen, wenn die Ehegatten gleichzeitig angleichungsdynamische  Anwartschaften (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die wegen des Überschreitens der Bezugsgröße auszugleichen sind.(Rn.8)
Tenor
I. Die am 10. Mai 1996 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Erfurt (Heiratsregister Nr. .../1996) geschlossene Ehe wird geschieden. II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XY) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,3864 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. XZ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. XZ) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,0760 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. XY bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XY) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,8239 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. XZ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. XZ) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,3377 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. XY bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: L) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Regeldynamische Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung sind trotz Geringfügigkeit der Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte auszugleichen, wenn die Ehegatten gleichzeitig angleichungsdynamische Anwartschaften (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die wegen des Überschreitens der Bezugsgröße auszugleichen sind.(Rn.8) I. Die am 10. Mai 1996 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Erfurt (Heiratsregister Nr. .../1996) geschlossene Ehe wird geschieden. II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XY) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,3864 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. XZ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. XZ) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,0760 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. XY bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XY) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,8239 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. XZ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. XZ) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,3377 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. XY bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: L) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Scheidung Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil beide beteiligten Ehegatten beantragt haben, die Ehe zu scheiden und diesen Anträgen stattgegeben wurde. II. Versorgungsausgleich Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Da die Ehegatten am 10. Mai 1996 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 20. Januar 2010 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2009. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt. Ausgleich der regeldynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung: Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,7728 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 21,02 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3864 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 10,51 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.374,40 EUR. Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,1520 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 4,13 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0760 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 2,07 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 467,01 EUR. Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von 2.374,40 EUR - 467,01 EUR = 1.907,39 EUR ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil sie nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Die Anrechte der Ehegatten sind gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen, weil die Ehegatten gleichzeitig Anwartschaften – wenn auch in der Form angleichungsdynamischer Anwartschaften (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die wegen des Überschreitens der Bezugsgröße – wie noch auszuführen sein wird - auszugleichen sind. Die unterschiedlichen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Form der angleichungsdynamischen und der regeldynamischen Anwartschaften können zwar wegen der unterschiedlichen Dynamik nicht miteinander saldiert werden, allerdings sind beide Anwartschaften auf die gleiche Weise entstanden, nämlich durch die Abführung des gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber auf der Basis des jeweiligen Arbeitsentgelts. Nur der Ort der Entstehung ist unterschiedlich. Für die Berücksichtigung sowohl der Kapitalwerte der Entgeltpunkte – regeldynamisches Anrecht - als auch der Kapitalwerte der Entgeltpunkte (Ost) – angleichungsdynamisches Anrecht - im Rahmen der Prüfung des § 18 VersAusglG spricht, dass die in den alten und in den neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte als Einheit anzusehen sind. Im Versorgungsfall wird eine einheitliche Rente hieraus berechnet und gezahlt. Es ist deshalb im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des § 18 VersAusglG gesondert zu betrachten. Auch der Zweck des § 18 VersAusglG, die Versorgungsträger von dem durch die Teilung des Anrechts und die Aufnahme eines neuen Anwärters entstehenden „unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand“ zu entlasten (Bundestags-Drucksache 16/10144 S. 60), rechtfertigt es grundsätzlich nicht, von einem Ausgleich nur der in einem Teil der Bundesrepublik erworbenen Anrechte eines Ehegatten abzusehen (OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 10 UF 282/08), da ohnehin der Ausgleich der angleichungsdynamischen Anwartschaften vorzunehmen wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Trennung beider Anwartschaftsarten nur deswegen erfolgt, weil sie einer unterschiedlichen Dynamik unterliegen. Die in den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften unterliegen einer höheren Dynamik und damit einer höheren Wertsteigerung als eine entsprechende in den alten Bundesländern erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft. Diese besondere Ausgleichsdynamik führt dazu, dass ein Anrecht nach Abschluss der Einkommensangleichung in beiden Teilen Deutschlands den gleichen Wert haben wird wie ein in den alten Bundesländern erworbenes Anrecht. Nur deswegen sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufgrund ihrer unterschiedlichen Wertigkeit als verschiedenartige Bezugsgrößen im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG zu behandeln und getrennt voneinander auszugleichen (OLG Celle, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Im Regelfall ist deswegen ein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht auszugleichen, wenn die Summe der Differenzen der beiden Ausgleichswerte der Anwartschaftsarten größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (derzeit Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Es sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Bewertung fordern. Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,3864 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,0760 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen. Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung: Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 5,6478 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 136,28 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,8239 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 68,14 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 14.621,37 EUR. Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 10,6753 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 257,59 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5,3377 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 128,80 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 27.637,13 EUR. Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von 27.637,13 EUR - 14.621,37 EUR = 13.015,76 EUR ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,8239 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 5,3377 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen. Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung: Die Ehefrau hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Deutscher Ring vom 23. Februar 2010 nach Maßgabe des Vertrages ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 266,60 EUR. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 133,30 EUR vor. Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 133,30 EUR ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Das Gericht gleicht deshalb das Anrecht der Ehefrau nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. III. Kosten Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.