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Beschluss

36 F 533/14

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2014:0619.36F533.14.0A
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Leitsätze
Hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter bereits einer Familienpflegschaft zugestimmt und lebt das Kind seit der Geburt bei den Großeltern, so ist diesen bei Zustimmung durch die alleinsorgeberechtigte Mutter auf Antrag grundsätzlich das Sorgerecht in allen Bereichen zu übertragen, wenn die Großeltern zur Ausübung der Sorge geeignet sind.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.12)
Tenor
1. In Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 30.08.2010 - Az. 36 F 818/10 - wird im Wege der Familienpflege die Personensorge in vollständige Umfang und die Vermögenssorge für das Kind Kevin S., geboren am 08.03.2000, von der Mutter auf die Beteiligte zu 3. und den Beteiligten zu 4. gemeinschaftlich übertragen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter bereits einer Familienpflegschaft zugestimmt und lebt das Kind seit der Geburt bei den Großeltern, so ist diesen bei Zustimmung durch die alleinsorgeberechtigte Mutter auf Antrag grundsätzlich das Sorgerecht in allen Bereichen zu übertragen, wenn die Großeltern zur Ausübung der Sorge geeignet sind.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.12) 1. In Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 30.08.2010 - Az. 36 F 818/10 - wird im Wege der Familienpflege die Personensorge in vollständige Umfang und die Vermögenssorge für das Kind Kevin S., geboren am 08.03.2000, von der Mutter auf die Beteiligte zu 3. und den Beteiligten zu 4. gemeinschaftlich übertragen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt. I. Kevin ist der Sohn der nicht verheirateten Eltern Maik Sch. und Andrea B., geborene S.. Der Vater hat mit Urkunde vom 30.03.2000 (Jugendamt Gotha) die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge wurde nicht begründet. Seit der Geburt lebt Kevin im Einvernehmen mit seiner Mutter bei seinen Großeltern, der Beteiligten zu 3. und dem Beteiligten zu 4. Mit Beschluss vom 30.08.2010 hat das Familiengericht auf Antrag der Beteiligten zu 3. eine Familienpflegschaft begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf das familiengerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 36 F 818/10 bzw. den Beschluss vom 30.08.2010 verwiesen. Die antragstellenden Großeltern beantragen eine Erweiterung der Familienpflegschaft und zwar dahingehend, dass die vollständige Personensorge und die Vermögenssorge auf sie übertragen wird und die Familienpflegschaft auf den Beteiligten zu 4. erweitert wird. Das Gericht hat die Beteiligte zu 3. und den Beteiligten zu 4. am 06.06.2014 angehört, Kevin und seine Mutter wurden am 17.06.2014 persönlich angehört. Die Mutter hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Familienpflegschaft wie beantragt durch das Familiengericht begründet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 06.06.2014 und 17.06.2014 verwiesen. II. Die Entscheidung folgt aus §§ 1696, 1630 Abs. 3 BGB. a) Die alleinsorgeberechtigte Mutter hat dem Antrag auf Übernahme der Pflegschaft zugestimmt. Es genügt die alleinige Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2001, Az.: 1 UF 176/00). Insofern waren - wie ausgesprochen - die betreffenden Teile der elterlichen Sorge auf die Großeltern als Pflegeperson zu übertragen. Im Rahmen der Anhörung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Großeltern sich ihrer Verantwortung und der Bedeutung ihrer Rolle als erste Bezugsperson für Kevin bewusst sind. Mutter und Großeltern war sich einig über den Lebensmittelpunkt der von Kevin im Haushalt der Großeltern ab. Zwischen den Großeltern und Kevin besteht nach den Feststellungen des Familiengerichts eine Bindung wie sie Eltern zu ihrem Kind haben. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Anhalt für Zweifel, dass die Übernahme der Familienpflege durch die Großeltern nicht dem Wohl von Kevin entsprechen könnte. Auch die Mutter hat im Rahmen der Anhörung zugestimmt. Nach den Feststellungen des Familiengerichts ist Kevin seit der Geburt bei seinen Großeltern aufgewachsen. Insoweit ist er für „längere Zeit“ durch die sorgeberechtigte Mutter in Familienpflege gegeben worden. b) Das Jugendamt hat bereits im Verfahren mit dem Az. 36 F 818/10 im Rahmen seiner Stellungnahme dargelegt, dass der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie seinem Wohl entspricht. c) Auf die Anhörung und auf die Einbeziehung des Vaters als Beteiligter wurde verzichtet. Zwar soll der Vater gemäß § 160 Abs. 1 FamFG persönlich angehört werden, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Insoweit kann er in Bezug auf § 1630 Abs. 3 BGB als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 3 FamFG angesehen werden. Nach den Angaben von Kevin hatte er das letzte Mal Kontakt zu seinem Vater anlässlich seiner Einschulung. Er ist deswegen nicht als Bezugsperson anzusehen. Aus der Anhörung und Beteiligung des Vaters ist deswegen eine Erkenntnis für das Gericht in Bezug auf die Lebenssituation des Kindes nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Vater als Beteiligten nicht einbezogen. d) Antragsgemäß waren nicht nur Teilbereiche der elterlichen Sorge - wie im Beschluss vom 30.08.2010 - zu übertragen, sondern die gesamte elterliche Sorge in Gestalt der vollständigen Personensorge gemäß § 1631 BGB sowie der Vermögenssorge. Damit sind sämtliche Teile der elterlichen Sorge auf die Großeltern übertragen. Die Regelung in § 1630 Abs. 3 BGB bezweckt, dass ein Kind, das sich auf Wunsch des Erziehungsberechtigten in Familienpflege befindet, von der Pflegeperson ordnungsgemäß betreut werden kann (BT-Drucks. 8/2788, S. 47). Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob die gesamte elterliche Sorge übertragen werden kann. Der Wortlaut der Vorschrift „Angelegenheiten der elterlichen Sorge“ könnte einerseits darauf hindeuten, dass nur Teilbereiche der elterlichen Sorge wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Regelung der schulischen Angelegenheiten, übertragen werden können. Andererseits differenziert § 1628 BGB nach Angelegenheiten der elterlichen Sorge oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten, während § 1630 Abs. 3 BGB diese Beschränkung und Unterscheidung nicht vornimmt. Der Wortlaut von § 1630 Abs. 3 BGB steht einer einengenden Auslegung nicht entgegen (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.12.2008, FamRZ 2009, S. 992 f.). Die Verwendung des Begriffs „Pflegschaft“ deutet zwar darauf hin, dass nicht im Sinne einer Vormundschaft sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge der Pflegeperson zugewiesen werden können. Im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 1630 Abs. 3 BGB ist allerdings festzustellen, dass die Eltern nicht aus der elterlichen Sorge heraus gedrängt werden, sondern weiterhin sorgeberechtigt bleiben. Dies gilt schon mit Blick auf § 1630 Abs. 2 BGB, der das Nebeneinander von elterlicher Sorge und Familienpflege gerade voraussetzt. Eine Vormundschaft kann nur dort nach § 1773 BGB eingerichtet werden, wo ein Kind eben nicht mehr unter elterlicher Sorge steht. Der Normzweck der ordnungsgemäßen Kindesbetreuung und das Kindeswohl (§1697 a BGB) sprechen für die Möglichkeit, dass auch die gesamte elterliche Sorge übertragen werden kann. Nur dann ist eine umfassende - den Eltern gleichkommende - Betreuung des Kindes möglich. Es ist den Großeltern als Pflegeperson auch nicht zuzumuten, in Teilbereichen der elterlichen Sorge die Mutter jeweils einzubeziehen. Folglich ist nicht auszuschließen, dass bei einem konkreten Regelungsbedarf sogar weitere gerichtliche Verfahren erforderlich würden - wie dieses Verfahren zeigt -, wenn nur Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen werden. Dies entspräche nicht dem Zweck der Regelung in § 1630 Abs. 3 BGB (KG Berlin, Beschluss vom 08. Februar 2006 - 25 UF 74/05 -, juris). e) Antragsgemäß war im Rahmen der Familienpflegschaft die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Großeltern als Pflegepersonen auszusprechen. Zwar spricht der Wortlaut des § 1630 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BGB nur von "der Pflegeperson", die weitere Auslegung der Norm ergibt jedoch, dass dieser Wortlaut das Gericht nicht daran hindert, die elterliche Sorge auch auf mehrere Personen zu übertragen. Ebenso wie § 1630 Abs. 3 BGB den Begriff „der Pflegeperson“ im Singular verwendet, werden im Gesetz in § 1773 BGB der Begriff „des Vormunds“ im Singular sowie in § 1909 BGB der Begriff „des Pflegers“ im Singular verwendet. Für den Vormund räumt das Gesetz dem Gericht in § 1797 BGB ausdrücklich die Möglichkeit ein, mehrere Vormünder zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Vormünder sind in § 1775 BGB geregelt. Ausdrücklich wird der Fall genannt, dass das Familiengericht ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen kann. Das Pflegschaftsrecht seinerseits verweist in § 1915 BGB allgemein auf das Vormundschaftsrecht (§§ 1773 ff. BGB). In seiner Gesamtschau ist deswegen davon auszugehen, dass auch im Rahmen von § 1630 Abs. 3 BGB die Bestellung von mehreren Pflegepersonen möglich ist, wenn auf diese Weise die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes durch die Pflegeeltern sichergestellt werden kann (BT-Drs. 8/2788, S. 47; siehe auch AG Ibbenbüren, Beschluss vom 13. November 2008 - 40 F 166/08 -, juris). Da die Großeltern beide zusammen mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Großeltern nach der Wahrnehmung des Familiengerichts in ihren Aufgaben die Rollen der Mutter und des Vaters für Kevin übernommen haben, sind sie beide als Pflegepersonen einzusetzen. Die Großeltern werden darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Aufgabe als Pflegeperson insoweit zu einer Einschränkung führt, als sie sich beide jeweils auf die zu treffenden Entscheidungen für Kevin einigen müssen und sie sich eine gegenseitige Kontrolle schulden. f) Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls war es angemessen, einen niedrigeren Wert festzusetzen.