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Beschluss

36 F 1663/13

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2014:1001.36F1663.13.0A
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Leitsätze
1. Kann im Wege einer Prognose davon ausgegangen werden, dass in den Angelegenheiten, in denen eine Mitwirkung beider Elternteile erforderlich ist, eine Verständigung zu erwarten ist, ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel beizubehalten (vgl. u.a. OLG Frankfurt, beschluss vom 16. Dezember 2011, 4 UF 257/11).(Rn.22) 2. Mit der Anordnung eines Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung eines Kindes werden in dessen Alltag kaum Veränderungen spürbar, wenn dieses seit mehreren Monaten von den Eltern erfolgreich praktiziert wird.(Rn.24) 3. Das Wechselmodell kann in der Form der Bestimmung des Umgangs nach § 1684 BGB anzuordnen sein. § 1671 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil ein wöchentlich geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht weder praktikabel noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge noch einmal in sich teilbar ist.(Rn.30) (Rn.35) 4. Ein Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Beim Wechselmodell sind keine höheren Anforderungen an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern zu stellen als beim Residenzmodell.(Rn.37) (Rn.41) 5. Kann Eltern unterstellt werden, dass sie im Falle der Einbeziehung einer dritten, zur Vermittlung bereiten, Person in der Lage sind, Lösungen für ihr Kind zu erarbeiten, können Mängel auf der Kooperations- und Kommunikationsbasis kein Grund sein, das Wechselmodell von vornherein auszuschließen.(Rn.43) 6. Aus der Konsequenz des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB wird man den Schluss ziehen müssen, dass es zum natürlichen Elternrecht gehört, mit dem Kind auch Alltag zu erleben, da nur dann auch gewährleistet ist, dass das Kind den nichtbetreuenden Elternteil in seiner Rolle als Verantwortungsträger und in seiner Präsenz wahrnimmt. Auch schützt das Wechselmodell in Form einer paritätischen Betreuung das Kind davor, einen Elternteil zu verlieren.(Rn.45)
Tenor
I. Der Umgang des Kindes K. S., geboren am 23.01.2012 mit der Mutter und dem Vater wird dahin geregelt, dass K. jeweils im wöchentlichen Wechsel, beginnend montags nach dem Kindergarten (17:30 Uhr) bei der Mutter und dem Vater lebt. Am Montag einer geraden Kalenderwoche bringt die Mutter K. um 17:30 Uhr zur Wohnung des Vaters und am Montag einer ungeraden Kalenderwoche bringt der Vater K. um 17:30 Uhr zur Wohnung der Mutter. Es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern. Der weitergehende Antrag der Mutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind K. S., geb. am 23.01.2012, zu übertragen, wird zurückgewiesen. II. Für jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffer I. wird der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 3. ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR angedroht. III. Die Gerichtskosten werden zwischen den Eltern geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann im Wege einer Prognose davon ausgegangen werden, dass in den Angelegenheiten, in denen eine Mitwirkung beider Elternteile erforderlich ist, eine Verständigung zu erwarten ist, ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel beizubehalten (vgl. u.a. OLG Frankfurt, beschluss vom 16. Dezember 2011, 4 UF 257/11).(Rn.22) 2. Mit der Anordnung eines Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung eines Kindes werden in dessen Alltag kaum Veränderungen spürbar, wenn dieses seit mehreren Monaten von den Eltern erfolgreich praktiziert wird.(Rn.24) 3. Das Wechselmodell kann in der Form der Bestimmung des Umgangs nach § 1684 BGB anzuordnen sein. § 1671 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil ein wöchentlich geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht weder praktikabel noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge noch einmal in sich teilbar ist.(Rn.30) (Rn.35) 4. Ein Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Beim Wechselmodell sind keine höheren Anforderungen an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern zu stellen als beim Residenzmodell.(Rn.37) (Rn.41) 5. Kann Eltern unterstellt werden, dass sie im Falle der Einbeziehung einer dritten, zur Vermittlung bereiten, Person in der Lage sind, Lösungen für ihr Kind zu erarbeiten, können Mängel auf der Kooperations- und Kommunikationsbasis kein Grund sein, das Wechselmodell von vornherein auszuschließen.(Rn.43) 6. Aus der Konsequenz des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB wird man den Schluss ziehen müssen, dass es zum natürlichen Elternrecht gehört, mit dem Kind auch Alltag zu erleben, da nur dann auch gewährleistet ist, dass das Kind den nichtbetreuenden Elternteil in seiner Rolle als Verantwortungsträger und in seiner Präsenz wahrnimmt. Auch schützt das Wechselmodell in Form einer paritätischen Betreuung das Kind davor, einen Elternteil zu verlieren.(Rn.45) I. Der Umgang des Kindes K. S., geboren am 23.01.2012 mit der Mutter und dem Vater wird dahin geregelt, dass K. jeweils im wöchentlichen Wechsel, beginnend montags nach dem Kindergarten (17:30 Uhr) bei der Mutter und dem Vater lebt. Am Montag einer geraden Kalenderwoche bringt die Mutter K. um 17:30 Uhr zur Wohnung des Vaters und am Montag einer ungeraden Kalenderwoche bringt der Vater K. um 17:30 Uhr zur Wohnung der Mutter. Es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern. Der weitergehende Antrag der Mutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind K. S., geb. am 23.01.2012, zu übertragen, wird zurückgewiesen. II. Für jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffer I. wird der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 3. ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR angedroht. III. Die Gerichtskosten werden zwischen den Eltern geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 2. und 3. sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der mittlerweile 2 ½ jährigen K.. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Die Eltern haben sich im August 2013 räumlich getrennt. Die Beteiligte zu 2. ist aus der gemeinsamen Wohnung aus- und zunächst zu ihrer Mutter gezogen. Unter Einbeziehung des Jugendamtes haben die Eltern am 23.08.2013 eine vorläufige Regelung dahingehend getroffen, dass K. zunächst ein halbes Jahr beim Vater leben sollt. Beide Eltern haben festgelegt, dass mit diesem Einverständnis der Mutter keine dauerhafte Entscheidung verbunden sei. Hat die Mutter eigenen Wohnraum bezogen, wird sie durch den Vater beim Eingewöhnen von K. in der neuen Wohnung der Mutter unterstützt. Für Februar 2014 haben die Eltern vereinbart, eine neue Regelung treffen zu wollen. Den Umgang von K. mit ihrer Mutter haben die Eltern außerhalb der Vereinbarung geregelt. Nach dem Einzug der Mutter in ihre neue Wohnung lebte K. zunächst einige Wochen bei der Mutter. In der Folge haben sich die Eltern allerdings nicht auf eine neue – abschließende – Regelung hinsichtlich des Lebensmittelpunktes von K. verständigen können. Mit Antrag vom 11.11.2013 leitete die Mutter ein Kindschaftsverfahren mit dem Ziel ein, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. durch das Familiengericht übertragen wird. Das Gericht hat in diesem Verfahren für K. einen Verfahrensbeistand bestellt. Im Anhörungstermin am 20.12.2013 haben die Eltern eine vorläufige Vereinbarung getroffen. Kerninhalt der vorläufigen Vereinbarung war, dass sie unter Einbeziehung der Familienberatungsstelle der profamilia eine Regelung treffen wollten, wo K. ihren Lebensmittelpunkt hat und wie sie die elterliche Verantwortung weiterhin gemeinsam tragen wollen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 20.12.2013 (Bl. 47 der Akte) verwiesen. Im Rahmen der Familienberatung konnte zunächst keine Klärung herbeigeführt werden. Die Beratung bei profamilia wurde abgebrochen bzw. unterbrochen, nachdem sich die Eltern über den Lebensmittelpunkt von K. nicht einigen konnten. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die Eltern ein Wechselmodell einrichten – wie es der Vater vorschlägt – oder ein Modell – wie es die Mutter vorschlägt – leben, bei dem K. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat und die Beziehung von K. zu ihrem Vater über den Umgang geregelt wird. Nachdem sich die Eltern im Anhörungstermin vom 17.04.2014 nicht über den Lebensmittelpunkt von K. einigen konnten, hat das Familiengericht nach § 156 Abs. 3 FamFG mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert. In diesem Zusammenhang haben die Eltern wechselseitig beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. zu übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.04.2014 (Bl. 66 f. der Akte) verwiesen. Mit Beschluss vom 23.04.2014 hat das Familiengericht die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge zum Aufenthalt des Kindes zurückgewiesen und gleichzeitig ein paritätisches Betreuungsmodell dergestalt angeordnet, dass K. im wöchentlichen Wechsel ihren Lebensmittelpunkt bei den Eltern hat. Im Wesentlichen hat das Gericht darauf abgestellt, dass bereits in der Vergangenheit weitgehend ein paritätisches Betreuungsmodell durch die Eltern gelebt wurde und dass mit der getroffenen Anordnung das Familiengericht sicherstellt, dass sich die Eltern im Rahmen der Begutachtung auf Augenhöhe begegnen und gegenüber der Gutachterin und ihrer Tochter in gleicher Verantwortung gegenübertreten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.04.2014 (Bl. 4 ff. der Akte 36 F 584/14) hingewiesen. Gleichzeitig hat das Familiengericht in diesem Verfahren einen Beweisbeschluss erlassen und Frau Magister Artium Psychologie Pädagogik Soziologie D. mit der Erstattung eines mündlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.04.2014 (Bl. 69 f. der Akte) verwiesen. Die Sachverständige hat am 04.09.2014 ihr Gutachten gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mündlich erstattet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll und den Vermerk (Bl. 104 ff.) verwiesen. Im Rahmen dieses familiengerichtlichen Verfahrens konnte eine Einigung der Eltern – auch unter Vermittlung der Sachverständigen – nicht herbeigeführt werden. Die ursprünglich durch die Eltern gestellten Anträge haben sie so nicht aufrechterhalten. Zuletzt beantragen sie: Die Mutter beantragt, ihr das auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am 23.01.2012 geborene Tochter K. S. zu übertragen. Der Vater beantragt, unter Zurückweisung des Antrages der Mutter, dass durch das Familiengericht das Wechselmodell angeordnet wird, hilfsweise ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Die Mutter führt im Wesentlichen an, dass sie das Wechselmodell grundsätzlich nicht infrage stelle. Der regelmäßige Wechsel des Kindes zwischen 2 Haushalten könne sowohl ein Vorteil für K. als auch für die Eltern darstellen. Auf diese Weise bleibe eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufrecht erhalten und das Kind erlebe bei beiden Eltern Alltag. Die Grundvoraussetzungen würden allerdings für ein Wechselmodell im konkreten Fall nicht vorliegen. Ein Wechselmodell komme nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn eine Kommunikation über die Belange des Kindes zumindest in einem Rahmen erfolgt, in dem beide Eltern über die grundlegenden Vorkommnisse und Entwicklungen des Kindes informiert seien. Dies leistet der Vater jedenfalls aus heutiger Sicht nicht ausreichend. Auf der derzeitigen Basis habe die Mutter kein ausreichendes Vertrauen darin, dass der Vater Informationen, die bedeutsam für die akute Betreuung und die Weiterentwicklung von K. seien, die jedoch für den Vater unbedeutend scheinen, an die Mutter weitergegeben werden. Der Umgang von K. mit ihrem Vater soll bei der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter in keiner Weise eingeschränkt werden, sondern sehr weitreichend sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Protokolle der Anhörungen verwiesen. K. wurde durch das Familiengericht nicht persönlich angehört. II. Der Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts war in der gestellten Form zurückzuweisen. Stattdessen war – in der Form einer Umgangsregelung – der Aufenthalt von K. bei ihren Eltern insoweit zu regeln, dass sie ihren Lebensmittelpunkt jeweils im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter bzw. bei dem Vater hat, §§ 1671 Abs. 2 Ziffer 2, 1684 BGB. 1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge bzw. ein Teilbereich hiervon wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann aufzuheben, wenn dies sowie deren Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (ständige Rechtsprechung; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, Beschluss vom 12.12.2007, FamRZ 2008, 592; = NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11). Elterliche Gemeinsamkeit lässt sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen; streiten sich Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167 ff.; BGH FamRZ 1999, 1646, 1647). Zur Bestimmung der Einhaltung des Kindeswohls wurden durch die Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Danach ist es anerkannt, dass wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls die Bindungen des Kindes zu seinen Eltern, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens sind (BGH FamRZ 2011, 796-801; FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Die einzelnen Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, FamRZ 1990, 392, 393 mwN; FamRZ 2010, 1060). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897). Dabei ist es von Verfassungswegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 354; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016; BGH FamRZ 2008, 592); ein solcher Vorrang ist auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB enthalten. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass wegen des mit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. von Teilen der elterlichen Sorge und der Übertragung auf einen Elternteil verbundenen Eingriffs in das durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Eine solche Aufhebung, die mit dem Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge für einen Elternteil verbunden wäre, kommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch für den betroffenen Elternteil mildere. d.h. weniger beschränkende Maßnahmen, die auch geeignet sein müssen, begegnet werden kann (BVerfG, FamRZ 2004, 1015; FamRZ 2004, 354; Kammergericht, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 18 UF 184/09). Aus einer anderen Sicht betrachtet: Immer dann also, wenn im Wege einer Prognose – wobei nach Auffassung des Gerichts hieran Zweifel nicht ausreichend sind - davon ausgegangen werden kann, dass in den Angelegenheiten, in denen eine Mitwirkung beider Elternteile erforderlich ist, eine Verständigung zu erwarten ist, ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel beizubehalten (OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, Aktenzeichen: 4 UF 257/11). Nach den Feststellungen des Gerichts sind beide Eltern in der Lage, die Bedürfnisse von K. gleichermaßen zu erkennen und hierauf in angemessener und kindbezogener Form zu reagieren. Sie sind die wichtigsten Bezugspersonen für ihr Kind. Frau S-N als Verfahrensbeistand des Kindes hat sehr plastisch beschrieben, welche gute Beziehung K. zu ihrer Mutter und zu ihrem Vater hat. Auch die Sachverständige hat von den Eltern ein Bild gezeichnet, das in weiten Teilen übereinstimmend ist. Die Lebensverhältnisse sind in beiden Haushalten für K. nahezu gleich. Das gilt auch für Grenzsetzungen. Die Sachverständige beschrieb die Atmosphäre in den beiden Haushalten als sehr harmonisch. In beiden Haushalten habe sie beobachtet, wie sicher K. mit dem jeweils betreuenden Elternteil als dem ersten Ansprechpartner umgeht. Beide Eltern leben in einer neuen Partnerschaft und es war jeweils bei beiden Eltern für die Sachverständige erkennbar, wer Mutter und wer Vater von K. ist. Beide Eltern haben ein nahezu identisches Bild hinsichtlich der Betreuungssituation und der Wünsche für K. gezeichnet, als ihnen die Sachverständige die Aufgabe stellte, die Umgangsituation mit dem anderen Elternteil zu beschreiben, wenn K. in ihrem Haushalt ihren Lebensmittelpunkt hätte. Beide Eltern wünschen sich einen umfangreichen Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil. Auch die Einbeziehung des anderen Elternteils in Alltagsfragen für K. haben sie anerkannt. Beide Eltern wissen K. gut aufgehoben, wenn sie sich beim anderen Elternteil aufhält. Beide Eltern begegnen sich mit einer großen Wertschätzung und Respekt. Das war auch in der mündlichen Verhandlung spürbar. Die Bindungen von K. ist zu beiden Eltern gleich stark, wie die Sachverständige und die Verfahrensbeiständin übereinstimmend ausgeführt haben. Mit der Anordnung eines Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung von K. werden kaum Veränderungen im Alltag für K. spürbar. Seit mehreren Monaten wird das Wechselmodell von den Eltern erfolgreich praktiziert. Beide Eltern sind nach den Feststellungen des Gerichts in gleicher Weise zur Erziehung eines Kindes geeignet. Hieran gibt es nicht die geringsten Zweifel. Ihre unterschiedlichen Vorstellungen sind allein in ihrer Persönlichkeit begründet. Damit ist gleichzeitig beschrieben, welche unterschiedlichen Ressourcen K. zur Verfügung stehen. Das kann nur eine Bereicherung sein. In der Zeit nach der Trennung und nach dem Neubezug der Wohnung durch die Mutter haben die Eltern in vorbildlicher Weise den Lebensmittelpunkt von K. in den Haushalt der Mutter verlegt. Im Ergebnis schließt sich das Gericht uneingeschränkt den Feststellungen der Sachverständigen an: Die Eltern von K. sind im wahrsten Sinne des Wortes Eltern. Nach Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht durch die einstweilige Anordnung vom 23.04.2014 haben die Eltern einvernehmlich eine Abänderung vorgenommen, als die Mutter eine längere Zeit als eine Woche mit K. verbringen wollte. Das ging völlig geräuschlos. Im Rahmen der Begutachtung beschrieb die Sachverständige, dass sie keine Probleme gehabt habe, beide Eltern zu erreichen. Es seien sehr offene Gespräche gewesen, die Elterngespräche selbst seien von hohem Respekt gegenüber dem anderen Elternteil geprägt gewesen. Diesen Feststellungen der Sachverständigen kann sich das Gericht nur anschließen. Auch während der Anhörungstermine waren die Eltern einander zugewandt. Es gab nicht eine Situation, in der sich die Eltern nicht ausreden ließen oder in denen sie Ihren Emotionen freien Lauf gelassen haben. Negative Auswirkungen durch die paritätische Betreuung durch die Eltern auf die seelische, geistige und körperliche Entwicklung von K. hat die Sachverständige nicht beschreiben können. Im Gegenteil. An hand der Forschungsergebnisse hat sie verdeutlicht, welche wichtige Bedeutung der gleichwertige Kontakt zu beiden Eltern hat. Als wesentliche Unterschiede werden durch die Sachverständige beschrieben, dass die Mutter mehr einbezogen werden möchte, wenn sich K. beim Vater aufhält und dass der Vater in der Mitteilung über das Geschehene in seinem Haushalt die Mutter nicht ausreichend informiert. Insofern stellt das Gericht auch nach der Anhörung der Eltern fest, dass auf der einen Seite das Engagement und möglicherweise ein Organisationsvorsprung der Mutter steht, mit der Tendenz zur Überorganisation, und auf der anderen Seite die Gelassenheit des Vaters. Beides sind Ressourcen für das Kind, werden aber dann zur Last, wenn die Mutter für sich ein mütterliches Vorbestimmungsrecht für die Belange von K. in Anspruch nimmt und der Vater auf der anderen Seite die Mutter ausschließt, wenn K. in seinem Haushalt ist. Insofern wird die Mutter lernen müssen, loszulassen und die Gleichberechtigung der Eltern anzuerkennen und der Vater wird lernen müssen, seine Bedürfnisse und seine Wünsche für K. gegenüber der Mutter zu formulieren, sie aber auch teilhaben zu lassen, wenn K. in seinem Haushalt ist. Derzeit, so die Sachverständige, würden beide einen „Dolmetscher“ benötigen. Das bestehende Kommunikationsmuster kann sonst schnell zu Missverständnissen und gegenseitigen Überforderungen führen. Ein solches Missverständnis hat die Sachverständige sehr plastisch beschrieben. Es ging um die von ihr allgemeinen gestellte Frage, welche Bedeutung der Umstand für das Wechselmodell habe, wenn ein Elternteil um- bzw. wegziehe. Diese abstrakte Frage der Sachverständigen und die dann gegebene Antwort der Mutter durfte und konnte der Vater nicht in dem Sinne verstehen, dass die Mutter plane, umzuziehen. Das gleiche gilt für die Nachfrage der Mutter in Bezug auf das Verhalten von K. als sie plötzlich das Wasser mied. Der Vater hatte diese Nachfrage als Vorwurf verstanden. In Sachen Kommunikation werden deswegen die Eltern das Fragen und das Antworten, das Zuhören und Verstehen nach Ihrer Trennung neu trainieren müssen. Sonst wird aus einer „Mücke“ – und diese sprichwörtliche Mücke in der Gestalt eines Mückenstichs war tatsächlich ein Thema zwischen den Eltern – ein „Elefant“. Nach diesen Feststellungen geht das Gericht davon aus, dass die Eltern von K. nicht nur als Vater und als Mutter gegenüber ihrem Kind handeln, sondern in den wesentlichen Angelegenheit der elterlichen Sorge für ihre Tochter und in Alltagssituationen als „Eltern“. Es ist allein festzustellen, dass eine sichere Gesprächsbasis zwischen den Eltern derzeit fehlt. Dieser Umstand ist jedoch von untergeordneter Bedeutung, wie noch auszuführen sein wird. Der Antrag der Mutter, ihr das Auftragsbestimmungsrecht zuzuweisen, war deswegen zurückzuweisen. 2. Nach den Feststellungen des Gerichts, insbesondere nach der Anhörung der Eltern von K., den Ausführungen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes sowie den Feststellungen der Sachverständigen war ein Wechselmodell in der Form einer paritätischen Betreuung von K. anzuordnen, § 1684 Abs. 1 BGB [a)]. Eine solche Anordnung des Familiengerichts kann auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Elternteils getroffen werden [b)] a) Das Wechselmodell ist vorliegend in der Form der Bestimmung des Umgangs nach § 1684 BGB – und nicht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB - anzuordnen. Dabei stellt sich neben der Frage, ob ein Wechselmodell nach § 1671 Abs. 1 BGB oder nach § 1684 BGB anzuordnen ist [bb)], die weitere Frage, ob ein Wechselmodell überhaupt durch das Familiengericht erstmals begründet [aa)] werden kann. aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die erstmalige Begründung eines Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung des Kindes – soweit ersichtlich – nicht erörtert. Sämtliche in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung, die ein Wechselmodell befürwortet, befasste sich mit der Frage der Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung eines zwischen den Eltern vereinbarten Wechselmodells (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2014, Az. 10 UF 244/13; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2013,15 UF 55/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 5 UF 27/13; Kammergericht, Beschluss vom 28.2.2012, FamRZ 2012, 886 ff.). In der Rechtsprechung wird teilweise noch weitergehend vertreten, dass ein Wechselmodell, das eine paritätische Betreuung des Kindes vorsieht, durch das Familiengericht überhaupt nicht angeordnet werden kann. Die Vereinbarung eines Wechselmodells stelle sich als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil bis zur wirksamen Abänderung dieser Bestimmung gebunden sei. Dem Familiengericht sei es daher aus Rechtsgründen versagt, im Rahmen eines Sorge- oder Umgangsverfahrens das Wechselmodell anzuordnen, auch wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl besser entsprechen würde (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 15 UF 314/11 –, juris). Beide Einwände sind nicht tragend. Wenn als Ausgangspunkt heute anerkannt ist, dass es für die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kein feststehendes Modell gibt, und weiter anerkannt wird, dass die gelebte Beziehung des Kindes in seiner Liebe zu beiden Eltern grundsätzlich kindeswohlförderlich ist, kann sich das Recht an dieser Stelle nicht verweigern. Es muss also für das Familiengericht möglich sein, nicht nur ein paritätisches Betreuungsmodel in seiner Fortführung anzuordnen, als auch erstmals ein solches Wechselmodell anzuordnen. bb) In rechtstechnischer Hinsicht erfolgt die Anordnung des Wechselmodells über § 1684 BGB. § 1671 BGB kommt nicht zur Anwendung. Ein wöchentlich geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht ist weder praktikabel noch ist nach Auffassung des Gerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge noch einmal in sich teilbar. Zudem wäre die Anwendung von § 1671 BGB damit verbunden, dass den Eltern jeweils anteilig ein Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen werden müsste. Hierfür besteht aber von Rechtswegen keine Veranlassung. Die gelebte Beziehung eines Kindes zu seinen Eltern, insbesondere im herkömmlichen Residenzmodell, wird über den Umgang erfasst. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen dem betreuenden und dem nichtbetreuenden Elternteil. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, eine der wenigen Vorschriften die den Begriff des Kindeswohls ausfüllt, nennt beide Elternteile gleichermaßen. Auch § 1684 Abs. 1 BGB bezieht den Umgang auf jeden Elternteil. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung, § 1684 BGB allein auf den Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil im Residenzmodell zu beschränken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden dass es ein gesetzliches Leitbild für das Umgangsrecht gibt und dass das Umgangsrecht nur „gelegentliche Kontakte“ des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil umfasst (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, Az. 15 UF 314/11 –, juris)–. Umgangsrecht und elterlichen Sorge stehen nach Auffassung des Gerichts nebeneinander. b) Ob ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils durch das Familiengericht angeordnet werden darf, ist streitig. In Literatur und Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass die Anordnung des (Betreuungs)-Wechselmodells bei widerstreitenden Anträgen gar nicht möglich sei, da der Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung fehle (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457) und ein gemeinsamer Kooperationswille der Eltern unverzichtbare Voraussetzung sei (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1992 – Az. XII ZB 150/91 - FamRZ 1993, 314; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2007, - Az 16 UF 13/07 -; OLG Hamm NJW 2012, 398; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2013 – Az. 3 UF 186/12 –, FamRZ 2014, 50; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2012 – 3 UF 8/12 –, juris; Übersicht bei Hildegund Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung, 2013, S. 391 ff.). Nur vereinzelt wurde trotz anders lautenden Anträgen der Fortbestand des Wechselmodells [vgl. AG Hannover, Beschl. v. 13.10.2000 - 608 F 2223/99 SO - FamRZ 2001, 846 (einstweilige Anordnung) und AG Hannover, Beschluss vom 10.08.2001, Az. 608 F 2223/99 SO, 608 F 2223/99 - JAmt 2001, 557(Hauptsache); Kammergericht, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O.) bestimmt. In seiner Entscheidung vom 28.02.2012 hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anordnung des Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung des Kindes durch die Eltern um eine Ausnahme handelt. In diesen Ausnahmefällen könne auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall könne dann angenommen werden, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten sei und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entsprechen würde. Das Gericht folgt im Grundsatz der zuletzt dargestellten Rechtsprechung. Die Rechtsprechung, die die Anordnung eines Wechselmodells dann abgelehnt, wenn ein Elternteil sich dagegen ausspricht, geht im Wesentlichen davon aus, dass die Eltern eine hohe Bereitschaft haben müssen, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Schon dieser Ausgangspunkt ist fragwürdig. Fehlt es an einer solchen Basis, so gehen diese Gerichte regelmäßig davon aus, dass eine Anordnung des Wechselmodells dem Kindeswohl widerspreche. So führt das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 22.03.2012 aus: Allein schon das Vorliegen wechselseitiger Anträge auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein gemeinsames Kind deutet auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft beider Elternteile hin und kann die Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung liegen allerdings keine gesicherten Forschungsergebnisse zu Grunde. Gute Kommunikation und gute Kooperation zwischen den Eltern ist eine gute Voraussetzung dafür, um einem Kind den Rahmen zu geben, den es für seine Entwicklung und seine Beziehung zu beiden Eltern benötigt. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass gute Kooperation und Kommunikation eine unverzichtbare Voraussetzung für paritätische Betreuung des Kindes sind. Hildegund Sünderhauf hat bei ihrer breit angelegten Untersuchung, die sich nicht nur auf eine rechtliche Rezeption – was zu erwarten gewesen wäre - beschränkt, sondern auch die psychologischen Forschungsergebnisse zum Wechselmodell der letzten 40 Jahre zusammengetragen (siehe insbesondere S. 101, 261 ff.). Daneben hat sie ausführlich die Erfahrungen und die Praxis in anderen Ländern beschrieben. Das Bild, das sie zeichnet, ist zwar in Bezug auf das Wechselmodell und seine Vorteile für Deutschland noch nicht eindeutig, allerdings hat sie nachgewiesen, dass auch schlecht kommunizierende Eltern und ihre Kinder vom Wechselmodell profitieren können. In der breit angelegten Studie von Maccoby und Mnookin (1992 – zitiert nach Sünderhauf) wurde nachgewiesen, dass die Eltern in der Lage waren, die abwechselnde Betreuung zu praktizieren, auch ohne miteinander zu kommunizieren und ohne ihre Erziehungsumgebungen aneinander anzupassen und aufeinander abzustimmen. Sünderhauf verweist weiter darauf, dass in den 80er Jahren empirisch nachgewiesen worden war, dass Eltern, die ihre Kinder in Wechselmodell betreuen, mehr miteinander kommunizieren als Eltern im sogenannten Residenzmodell, bei dem das Kind sein Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen Elternteil regelmäßig im Rahmen des Umgangs erlebt (Maccoby, Depner & Mnookin (1990/1991, zitiert nach Sünderhauf). In der breit angelegten Meta-Studie von Bausermann (2002, zitiert nach Sünderhauf), die mehr als 50 wissenschaftliche Studien und Dissertationen zum Vergleich des Wechselmodell mit dem Residenzmodell mit insgesamt über 2600 Kindern zum Gegenstand hat, ist festzustellen, dass es Kindern in gemeinsamer elterlichen Sorge und abwechselnder Betreuung in vieler Hinsicht besser geht als Kindern in Alleinsorge. Dass gute Kommunikation von Eltern nicht immer für ein praktizierendes Wechselmodell notwendig ist, zeigt ein Fall aus der Rechtsprechung. So hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 31.03.2010 (Az. 13 UF 41/09, NJW-RR 2010, 872) im Falle hochstrittiger Eltern das Wechselmodell aufrechterhalten, wenn es auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen des bereits seit 3 Jahren dauernden Streits der Eltern entzogen hat. Das Argument, dass im Wechselmodell höherer Anforderung an die Kommunikation- und Kooperationsbereitschaft der Eltern zu stellen seien als gegenüber dem Residenzmodell, hat Sünderhauf (a.a.O.) überzeugend widerlegt. Auch im funktionierenden Residenzbetreuungsmodell bedarf es eines hohen Kommunikationsaufwandes der Eltern, um den Umgang der Kinder mit dem nichtbetreuenden Elternteil zu gestalten (siehe zusammenfassend Sünderhauf in FamRB 2013, 290 ff., 296). Regelmäßig lässt sich feststellen, dass hier wie dort das Kind der Leidtragende ist, wenn die Eltern keine Kommunikationsebene finden. Das Kindeswohl ist dann im Residenzmodell ebenso gefährdet. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird im Wechselmodell auch nicht auf eine besondere Belastungsprobe gestellt. Sünderhauf hat überzeugend unter Verweis auf verschiedene Studien dargelegt, dass insbesondere jüngere Kinder den Wechsel von einem Elternhaus zum anderen unproblematisch bewältigen können. Zudem sei festzustellen, dass teilweise weniger Wechsel und größere Abstände zwischen den Wechseln vorhanden seien. Das vermindere die Belastungen für die Kinder (zusammenfassend Sünderhauf, FamRB 2013, 327,330 ff.). Im klassischen Residenzmodell mit 14-tägigen Umgang sind 2 Wechsel zwischen den Elternhäusern in einem Zeitraum von 2 Wochen festzustellen, im Wechselmodell mit wöchentlich wechselndem Lebensmittelpunkt ebenfalls 2 Wechsel in einem Zeitraum von 2 Wochen. Wird das Residenzmodell – wie häufig – erweitert gelebt, zum Beispiel um einen weiteren, in der Woche liegenden Umgangstag, so sind es 6 Wechsel in einem Zeitraum von 2 Wochen. Solange das Kind nicht aus dem Blickfeld der Eltern gerät und die Eltern die Bedürfnisse des jeweils anderen Elternteils anerkennen können, solange eine Gesprächsebene vorhanden ist, notfalls auch unter Einbeziehung einer dritten Person, solange ist nicht zu erkennen, dass das Kindeswohl besonders gefährdet sein könnte. Der Gesetzgeber hat in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB festgelegt, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Es wird nicht zwischen dem Umgang mit einem betreuenden Elternteil und einem nicht betreuenden Elternteil unterschieden. § 1684 BGB gibt insofern kein bestimmtes Betreuungsmodell vor. Wenn es um den Umgang des Kindes mit seinen Eltern im Residenzmodell geht, ist die fehlende Zustimmung eines Elternteils als Tatbestandsmerkmal, z.B. für einen Umgangsausschluss, nicht zu prüfen. Im Wechselmodell kann kein anderer Maßstab angelegt werden. § 1627 BGB bestimmt, dass die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben haben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Diese gesetzliche Vorgabe an die Eltern bedeutet auch, dass sie verpflichtet sind, im Falle des Dissens oder einer Überforderungssituation rechtzeitig die Unterstützung bzw. Moderation des Jugendamtes, einer Familienberatungsstelle, eines Mediators oder einer sonstigen Person in Anspruch zu nehmen. Das ist eine besondere Kompetenz von Eltern. Spätestens im gerichtlichen Verfahren und der damit zusammenhängenden Belehrungspflichten des Familiengerichts gemäß § 156 FamFG wird offenkundig, wenn Eltern über diese Krisenbewältigungskompetenz nicht verfügen. Im sogenannten „holenden“ Seeting, das heißt, dass der Sachverständige, Verfahrensbeistand oder Familienberater auf die Eltern zugeht, hat der Unterzeichnende es nur selten erlebt, dass sich ein Elternteil den Bedürfnissen seines Kindes verschließt und eine Teilnahme total verweigert. Solange den Eltern unterstellt werden kann, dass sie im Falle der Einbeziehung einer dritten, zur Vermittlung bereiten, Person in der Lage sind, Lösungen für ihr Kind zu erarbeiten, können Mängel auf der Kooperations- und Kommunikationsbasis keinem Grund sein, das Wechselmodell von vornherein auszuschließen. Auch die Forschungsergebnisse der letzten Jahre deuten darauf hin, dass im Falle hoher Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern, das Wechselmodell als Kompromiss funktionieren kann. So verweist Sünderhauf (a.a.O., S. 120) auf die Studien von Irving, Benjamin & Trocme (1984), die festgestellt haben, dass das Wechselmodell zur Deeskalation beiträgt. Die Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht in der Form einer paritätischen Betreuung des Kindes durch seine Eltern gegen den Willen eines Elternteils muss auch deswegen möglich sein, weil ansonsten das Elternrecht nach Art. 6 des Grundgesetzes und auch nach Art. 8, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ohne sachlichen Grund eingeschränkt würde. Die elterliche Sorge beschränkt sich nicht allein darauf, in die Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einbezogen zu werden wie es § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB formuliert. Schon schwierig ist die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens, die dem betreuenden Elternteil zugewiesen werden, § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Praxis lässt sich feststellen, dass der nichtbetreuende Elternteil im Residenzmodell in ganz wesentlichen Fragen des Kindes im Alltag nicht mit einbezogen wird. Das beginnt bei der Frage der Tagesstruktur, es geht um Hobbys und andere Aktivitäten wie musizieren und Sport treiben. Es geht um ärztliche Routineuntersuchungen beim Kinderarzt und um die Wahrnehmung von Elternverantwortung im Kindergarten und in der Schule. Schließlich geht es aber auch um die Beziehungsgestaltung des Kindes als soziales Wesen zu seiner Umwelt, zur Familie, den Großeltern und Freunden. Gerade in den Fällen, in denen die Kommunikation zwischen den Eltern stark verbesserungsbedürftig ist, nehmen die betreuenden Elternteile für sich – wie selbstverständlich – in Anspruch, für das Kind die richtigen Entscheidungen zu treffen. Das Alltagsbestimmungsrecht nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt deswegen einen Eingriff in die elterliche Sorge des nicht betreuenden Elternteils dar. Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund in diesem Punkt das Zustimmungserfordernis des nicht betreuenden Elternteils vorgesehen. Um allerdings eine Teilhabe beider Eltern und des Kindes sicherzustellen, wird man aus der Konsequenz des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB den Schluss ziehen müssen, das es zum natürlichen Elternrecht gehört, mit dem Kind auch Alltag zu erleben. Nur dann nämlich ist auch gewährleistet, dass das Kind den nichtbetreuenden Elternteil in seiner Rolle als Verantwortungsträger und in seiner Präsenz wahrnimmt. Dieses Erleben des anderen Elternteils in seiner Verantwortung – und am Ende auch in seiner Liebe zu seinem Kind – kann das Residenzmodell nicht vollends sicherstellen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen geben dem nichtbetreuenden Elternteil allenfalls ein Informationsrecht, § 1686 BGB. Das reicht allerdings nach den Erfahrungen des Unterzeichnenden nicht aus, um dauerhaft zu gewährleisten, dass der nichtbetreuende Elternteil im Leben des Kindes präsent ist und bleibt. Das gilt besonders dann, wenn keine sichere Kommunikation- und Kooperationsbasis zwischen den Eltern besteht. Als Beispiele für den Verlust eines Elternteils sind die wenigen Kindschaftssachen zu nennen, in denen der nicht betreuende Vater Umgang mit seinem Kind, das an der Schwelle zur Autonomie (d.h. ab ca. 11, 12 Jahren) steht, wünscht. In fast allen beobachteten Fällen gibt es lange Phasen des Kontaktabbruchs in der Vergangenheit oder die Umgänge haben zwar stattgefunden, allerdings unregelmäßig und sind oft ausgefallen. In diesen Verfahren ist festzustellen, dass es zwischen den Eltern keine Gespräche gibt und wenn doch Gespräche stattfinden, so eskalieren diese regelmäßig. Diese Verfahren sind davon gekennzeichnet, dass das Kind bei der gerichtlichen Anhörung häufig eindeutig erklärt, den „anderen“ Elternteil nicht mehr sehen zu wollen. Der Vater erhebt den Vorwurf, dass die Mutter das Kind manipuliere. Die Kinder bzw. Jugendlichen versuchen im Rahmen der Anhörung ein Bild des anderen Elternteils zu zeichnen, das mit der Wirklichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Die Fragen des Unterzeichnenden werden eher einsilbig beantwortet, nur selten kann auf ein vom Kind als negativ erlebtes Ereignis zurückgegriffen werden. Und wenn es ein solch negativ erlebtes Ereignis tatsächlich gibt, wird schnell deutlich, dass es sich um ein Missverständnis oder eine Kleinigkeit handelt. Im Raum steht der lang andauernde Streit der Eltern und das Kind will seine „Ruhe haben“. Sehr häufig ist es so, dass sich die Mutter und das Kind im Wege einer Interpunktion darin gegenseitig bestärken, dass der Vater der „böse“ sei und kein Interesse am Kind habe. In allen Fällen kann festgestellt werden, dass der antragstellende Elternteil, der Umgang mit dem Kind wünscht, schon lange vor dem gerichtlichen Verfahren aus seiner Rolle als sorgeberechtigte Elternteil herausgefallen war. Am Ende steht sehr häufig, dass dieser Elternteil seinen Antrag zurücknimmt, weil er das Kind zum Umgang nicht zwingen will. Damit tritt dieser Elternteil auf lange Zeit und manchmal auf Dauer aus dem Leben des Kindes heraus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Wechselmodell in der Form einer paritätischen Betreuung das Kind davor schützt, einen Elternteil zu verlieren. Im Wechselmodell ist das Kind bei beiden Eltern zuhause. Einen einzigen Lebensmittelpunkt hat das Kind nicht. Bedenken gegen eine solche Sichtweise können allerdings nicht damit begründet werden, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz heute immer noch nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - Az.. 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013 – Az.. 5 UF 27/13 –, juris Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291). Vielmehr kann dies jeweils nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden. Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige herausgestellt, welche Bedeutung die beiden Eltern für K. haben. Es gibt deswegen für das Gericht keinen Zweifel, dass das paritätische Betreuungsmodell mit zwei Lebensmittelpunkten für K. nicht förderlich sein könnte. Gegen die Anordnung eines Wechselmodells kann auch nicht angeführt werden, dass damit für einen langen Zeitraum Fakten für das Kind geschaffen werden, die möglicherweise seinem Kindeswohl zuwider laufen. Das Wechselmodell war vorliegend auch deswegen anzuordnen, weil beide Eltern über eine hohe Empathiefähigkeit und Erziehungseignung verfügen. Sollte es tatsächlich so sein, dass das Wechselmodell nicht die notwendige Stabilität für K. bedeutet, und dass sie mit dem wöchentlichen Hin- und Herziehen zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Haushalt nicht zurecht kommt, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Eltern - so wie sie es auch in der Vergangenheit getan haben - Hilfe hinzuziehen und die Betreuungssituation neu bestimmen werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass beide Eltern Verhaltensauffälligkeiten von K. rechtzeitig erkennen und diese zum Anlass nehmen werden, entsprechende Abänderungen - notfalls unter Einbeziehung einer Familienberatungsstelle oder einer sonstigen dritten Person - einvernehmlich vorzunehmen werden. Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die gleichen Argumente, die heute gegen das Wechselmodell angeführt werden, vor Jahren dafür eingesetzt wurden, dass gegen den Willen der Mutter keine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2003 (Az. 1 BvL 20/99) fest, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1626 a BGB in der bis zum 18.05.2013 geltenden Fassung davon ausgehen durfte, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das nichtehelich geborene Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge bedürfe eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Wenn die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage seien, könne die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Dieser Argumentation hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch seine Entscheidung vom 03.12.2009 – FamRZ 2010,103 ff. – widersprochen. Der Gerichtshof war insbesondere nicht von den Argumenten der Bundesregierung und der Begründung des Bundesverfassungsgerichts überzeugt, dass der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass, wenn die Eltern zusammenleben, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die Mutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kindeswohl getragen seien. Auf den vorliegenden Fall angewandt: Eine Rechtsprechung, die die Anordnung eines Wechselmodell wegen der fehlenden Zustimmung der Mutter kategorisch ablehnt, verletzt das Elternrecht des Vaters nach Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. c) Das Gericht hat sich darauf beschränkt, allein das Wechselmodell in der Form einer paritätischen und wöchentlich wechselnden Betreuung anzuordnen. Im Hinblick auf die Kompetenzen der Eltern und die Verantwortung, die sie in der Vergangenheit für K. übernommen haben, hat das Gericht keinen Zweifel, dass es den Eltern gelingen wird, die übrigen noch offenen Umgangszeiten - das betrifft insbesondere eine Feiertags- und Ferienregelung - einvernehmlich abzusprechen. Das ist in der Vergangenheit auch gelungen. 3) K. selbst wurde durch das Familiengericht nicht persönlich angehört. Schon mit Blick auf ihr Alter kann eine autonome Entscheidung von K. nicht erwartet werden. In seiner Entscheidung vom 28.02.2012 hat das Kammergericht angeführt, dass der tragende Grund für die Anordnung des Wechselmodells der klar äußerte Wille des achtjährigen Kindes war. Im Übrigen betont das Gericht den Ausnahmecharakter der Entscheidung. Hierauf kann es jedoch nicht allein ankommen. Wenn feststeht, dass das Wohl des Kindes durch die Anordnung des Wechselmodells in der Form einer paritätischen Betreuung beachtet wird, ist dem Elternrecht Vorrang einzuräumen. Es kommt nicht darauf an, dass das Kind seinerseits sich entsprechend seines Alters zu diesem Modell positionieren kann. 4) Die Entscheidung hinsichtlich der Androhung des Ordnungsgeldes (Ziffer IV. des Tenors) folgt aus § 156 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 2, 87 ff., 89 FamFG. 5) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Elternschaft entsprach es der Billigkeit, beide Eltern gleichmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. 6) Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus §§ 45 Abs. 1 Nrn. 1, 2, FamGKG. Es war vorliegend allein für das Verfahren der Aufenthaltsbestimmung ein Wertansatz vorzunehmen; nur der Lebensmittelpunkt ist zwischen den Eltern streitig. Das diese Bestimmung unter Einbeziehung des § 1684 BGB erfolgte, hat nur rechtstechnische Gründe. Vor dem Hintergrund des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes entsprach es der Billigkeit, einen höheren Verfahrenswert festzusetzen, § 45 Abs. 3 FamGKG.