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Urteil

6 C 2108/16

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2017:0321.6C2108.16.0A
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Leitsätze
Nach Auskehrung einer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht insolvenzsicher auf den Namen der Hausverwaltung angelegten Mietkaution durch den Insolvenzverwalter der Hausverwaltung wird eine Rückforderung durch § 814 BGB gesperrt, wenn die im Einvernehmen mit dem Vermieter erfolgte Zahlung als Leistung auf dessen Schuld anzusehen ist, da anderenfalls das Insolvenzrisiko der vom Vermieter ausgewählten Hausverwaltung auf den Mieter verlagert würde.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Auskehrung einer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht insolvenzsicher auf den Namen der Hausverwaltung angelegten Mietkaution durch den Insolvenzverwalter der Hausverwaltung wird eine Rückforderung durch § 814 BGB gesperrt, wenn die im Einvernehmen mit dem Vermieter erfolgte Zahlung als Leistung auf dessen Schuld anzusehen ist, da anderenfalls das Insolvenzrisiko der vom Vermieter ausgewählten Hausverwaltung auf den Mieter verlagert würde.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein in erster Linie bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gem.§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Alt. BGB nicht zu, da die Beklagten nicht die richtigen Anspruchsgegner d.h. nicht passivlegitimiert, hilfsweise dem Kläger gegenüber ein „Recht zum Behaltendürfen“ haben. Unstreitig hat der Kläger die im Streit stehende Zahlung bewusst und zweckgerichtet an die Beklagten ausgezahlt und damit deren Anspruch auf Kautionsrückzahlung infolge des beendeten Mietverhältnisses erfüllen wollen. Zwar hatten die Beklagten weder gegenüber dem Kläger, noch gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen unmittelbaren Anspruch auf Kautionsrückzahlung, da diese nicht Partei des Mietvertrages, sprich Vermieter waren. Dies ist letztlich hier unerheblich. Hätte der Kläger durch die Leistung eine (tatsächlich nicht bestehende) Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin erfüllen wollen, würde die Rückforderung bereits an § 814 BGB scheitern, da der Kläger im Zeitpunkt der Leistung - nämlich spätestens seit der Entscheidung des AG Erfurt vom 22.10.2014 - gewusst hat, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin schon dem Grunde nach nicht besteht. Das AG Erfurt (Urteil vom 22.10.2014 – 11 C 1124/14) hat dort den Anspruch eines Mieters auf Kautionsrückzahlung zurückgewiesen, da der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hausverwaltung des Vermieters nicht passivlegitimiert sei und daher kein Anspruch auf Aussonderung nach § 47 InsO bestehe. Gem. § 814 ZPO kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nämlich nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Damit hätten die Beklagten unabhängig vom Bestehen eines Kautionsrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Kläger ein „Recht zum Behaltendürfen“. Das Gericht geht hier jedoch davon aus, dass durch die Zahlung die aus dem Mietverhältnis resultierende Rückzahlungsverpflichtung der Vermieterin erfüllt werden sollte und damit die Tilgung der fremden Schuld. Den Umständen nach ist die vom Kläger nach ausdrücklicher Rücksprache im Einvernehmen mit der Vermieterin vorgenommene Zahlung als Leistung auf deren Schuld zu verstehen. Zu den Aufgaben der Insolvenzschuldnerin/ Hausverwalterin gehörte augenscheinlich auch die Entgegennahme und Anlage der Mietkautionen aus den verwalteten Mietverhältnissen. Die im ausdrücklichen Einverständnis mit der Vermieterin geleistete Zahlung findet ihren Rechtsgrund damit im beendeten Mietverhältnis. Unschädlich ist, dass die Beklagten sich wegen der Rückzahlung direkt an die Insolvenzschuldnerin und nicht an ihren Vertragspartner, die Vermieterin, gewandt hat; schließlich hatten sie die Kaution bei Mietbeginn vereinbarungsgemäß auf ein von der Hausverwalterin, die offensichtlich auch im Übrigen als Ansprechpartnerin fungierte, eingerichtetes Konto einzuzahlen. Der Kläger war bei Vornahme der Zahlung damit lediglich Erfüllungsgehilfe der Vermieterin. Hieraus allein folgt aber noch nicht, dass die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Ist die Hausverwalterin - wie hier - in Insolvenz gefallen, besteht ein Rechtsgrund - wie im Falle der Vermieterinsolvenz - im Besonderen nämlich nur dann, wenn der Kautionsbetrag „insolvenzsicher“ angelegt worden war. Sollte also die Kaution - wie hier - von einer Hausverwaltung angelegt werden und hat die Hausverwaltung diese Pflicht erfüllt, so kann bei Insolvenz der Hausverwaltung nichts anderes gelten als in der Insolvenz des Vermieters. Wurde die Kaution offen und getrennt vom übrigen Vermögen der Hausverwaltung angelegt (offenes Treuhandkonto), so muss auch hier ein Aussonderungsrecht des Mieters gemäß § 47 InsO greifen. Wurde die Mietkaution ordnungsgemäß angelegt, so ist auch die Hausverwaltung wie der Vermieter als echter Treuhänder anzusehen; der Mieter behält daher sein Aussonderungsrecht (vgl. Cymutta, WuM 2008, 441-444). Hat die Hausverwaltung die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt, so ist nach Auffassung der Autorin (Cymutta, WuM 2008, 441-444) - der das Gericht folgt - zu unterscheiden, wer Vertragspartner des Mieters wurde. Hat der Mieter den Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen und sollte die Hausverwaltung nur die Kaution entgegennehmen und anlegen, so behält der Mieter bei Insolvenz der Hausverwaltung den Herausgabeanspruch gegen seinen Vertragspartner, den Vermieter. Das Verschulden der Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfe ist dem Vermieter gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Dies bedeutet im vorliegenden Rechtsstreit, dass selbst für den Fall, dass die auf den Sparkonten angelegten Kautionen nicht „insolvenzfest“ waren, im Ergebnis nicht der Mieter (hier: die Beklagten), sondern der Vermieter das Insolvenzrisiko der Hausverwaltung zu tragen hätte. Damit ist schon fraglich, ob der Kläger in einem derartigen „Mehrpersonenverhältnis“ unmittelbar von den Beklagten kondizieren kann. Nach Auffassung des Gerichts ist dies aus folgenden Gründen zu verneinen. Die vorliegende bereicherungsrechtliche Fallkonstellation ist vergleichbar den Fällen der „Tilgung einer fremden Schuld“ (vgl. Palandt, 76.Aufl. § 812 BGB, Rn 63 ff) sowie den sog. Anweisungsfällen, in denen der die Leistung Zuwendende (hier: der Kläger) auf Anweisung des Schuldners (hier: des Vermieters) an den Gläubiger als Empfänger (hier: die Beklagten) leistet (vgl. Palandt a.a.O, Rn. 57 ff). In diesen Fällen ist regelmäßig zu unterscheiden, in welchem Rechtsverhältnis der Mangel begründet liegt (vgl. Palandt, a.a.O). Da unterstellt werden kann, dass der Rückzahlungsanspruch aus dem Mietverhältnis zwischen den Beklagten und der Vermieterin nach Grund und Höhe begründet wäre - andernfalls die Vermieterin ihr Einverständnis zur Auszahlung nicht erklärt hätte - ist der Mangel nicht im sog. Valutaverhältnis, sondern - sofern ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO nicht besteht - im Verhältnis zwischen Vermieterin und Insolvenzschuldnerin (dem sog. Deckungsverhältnis) gelegen. Sieht der Zuwendende (hier: Kläger) sich also im Verhältnis zum Schuldner (hier: Vermieter) verpflichtet, an den Gläubiger (die Beklagten) zu leisten, hat er einen Kondiktionsanspruch grundsätzlich nur gegen den Schuldner, da keine Leistungsverhältnis zum Gläubiger bestand (vgl. Palandt, a.a.O, Rn. 58; Rn. 64) Die in Erfüllung der - begründeten - Vermieterverbindlichkeit an dem Mieter gezahlte Leistung, kann daher allenfalls von dem dadurch von seiner Leistungspflicht frei gewordenen (und damit bereicherten) Vermieter zurückgefordert werden. Andernfalls würde den Mietern das Insolvenzrisiko der von der Vermieterin „zwischengeschalteten“ Hausverwaltungsgesellschaft trotz nicht bestehender Rechtsbeziehungen zwischen Hausverwaltung und Mietern aufgebürdet. Dies steht auch nicht zwingend im Widerspruch zu der Entscheidung des AG Erfurt vom 22.10.2014, da die Klage dort schon daran scheiterte, dass der dortige Kläger (ein Mieter) den beklagten Insolvenzverwalter und die beklagte Insolvenzschuldnerin (Hausverwaltung) mangels Passivlegitimation wegen der fehlenden Rechtsbeziehung nicht unmittelbar in Anspruch nehmen konnte. Ob im konkreten Fall ein Aussonderungsrecht (der beklagten Mieter oder des Vermieters) besteht, ist für das Ergebnis dieses Rechtsstreits daher nicht entscheidend und kann gar dahinstehen. Die Klage unterlag daher der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 15.05.2013 (Az: 178 IN 2/13; Anl K1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH bestellte Kläger verlangt Rückzahlung eines an die Beklagten ausgezahlten Geldbetrages. Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Hausverwaltung und nahm im Auftrag der ... AG, Erlangen, und deren Vermietungsgesellschaft Hausverwaltungstätigkeiten an verschiedenen Objekten war. Die Beklagten hatten von der Sechzehnte ... AG & Co KG die im Objekt ... in Erfurt gelegene Wohnung gemietet und am 03.05.2010 die vereinbarte Kaution in Höhe von 870,00 EUR auf das von der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse Mittelthüringen eingerichtete Sparkonto Nr. ... eingezahlt. Das auf den Namen der Insolvenzschuldnerin geführte Sparbuch wies zuletzt ein Guthaben von ... EUR aus (vgl. Anlage K2). Nachdem das Mietverhältnis seit über einem Jahr beendet war, forderten die Beklagten den Kläger mit E-Mail vom 26.05.2015 (Anlage K3) zur Kautionsrückzahlung auf. Am 07.07.2015 - nachdem die Vermieterin die Kaution freigegeben und die Sparkasse Mittelthüringen sämtliche bei ihr hinterlegten Sparbücher und die dazugehörigen Guthaben an den Kläger als Insolvenzverwalter ausgekehrt hatte - zahlte der Kläger das Guthaben an die Beklagten aus mit Begleitschreiben gleichen Datums (Anlage K4). Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 18.08.2016 (Anlage K6) forderte der Kläger den - seinen Ausführungen nach zu Unrecht - ausgezahlten Betrag mit Fristsetzung zum 25.08.2016 zurück. Nachdem sich die Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2016 zunächst um Prüfung der Rechtslage gebeten hatten (Anl. K7), forderte der Kläger mit weiterem Anwaltsschreiben vom 31.08.2016 (Anl. K8) nochmals zur Zahlung bis 16.09 2016 auf. Mit Schreiben vom 06.09.2016 (Anlage K9) erklärten die Beklagten nochmals, dass der Vorgang noch anwaltlich geprüft werde; Zahlungen leisteten sie nicht. Der Kläger ist der Ansicht, die Auszahlung des Kautionsguthabens sei im Ergebnis zu Unrecht erfolgt da den Beklagten insoweit kein Aussonderungsrecht (vgl. § 47 InsO) zugestanden habe. Die Kaution sei auf den Namen der Insolvenzschuldnerin und damit nicht „insolvenzsicher“ von der Insolvenzmasse getrennt angelegt gewesen. Auch sei die Insolvenzschuldnerin nicht Vermieterin; der Kautionsrückzahlungsanspruch bestehe ihr gegenüber daher nicht. Zur Begründung beruft er sich u. a. auf ein rechtskräftig gewordenes Urteil des AG Erfurt vom 22.10.2014 (Anl. K10). Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 875,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2016 sowie vorgerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die vom Kläger ausgezahlte Mietkaution stehe ihnen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.