Beschluss
36 F 941/17
AG Erfurt, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) sowie einer freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLextra), bei der das Anrecht aus der Pflichtversicherung noch nicht ausgleichsreif ist und das Anrecht aus der freiwilligen Versicherung nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG erreicht, hat in der Weise zu erfolgen, dass sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherung als auch hinsichtlich der freiwilligen Versicherung kein Ausgleich erfolgt.(Rn.29)
2. Eine Gesamtbetrachtung der von einem Ehegatten bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen und bei demselben Versorgungsträger bestehenden Anrechte scheidet aus, da diese auf verschiedenen Versicherungsverhältnissen beruhen.(Rn.30)
Tenor
I. Die am ….2006 vor dem Standesbeamten des Standesamts in … (Heiratsregister Nr. ZZZZ) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
II. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3833 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY). bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,1837 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY), bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ZVK Thüringen (Vers.-Nr. W1) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ZVK Thüringen (Vers.-Nr.: W2) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger C... Lebensversicherungs AG (Vers.-Nr.: TTTT) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.483.65 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung gemäß Anlage zur Auskunft, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht n Höhe von 2 4945 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschem Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX). bezogen auf den 31.07 2017, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,6009 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX), bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) sowie einer freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLextra), bei der das Anrecht aus der Pflichtversicherung noch nicht ausgleichsreif ist und das Anrecht aus der freiwilligen Versicherung nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG erreicht, hat in der Weise zu erfolgen, dass sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherung als auch hinsichtlich der freiwilligen Versicherung kein Ausgleich erfolgt.(Rn.29) 2. Eine Gesamtbetrachtung der von einem Ehegatten bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen und bei demselben Versorgungsträger bestehenden Anrechte scheidet aus, da diese auf verschiedenen Versicherungsverhältnissen beruhen.(Rn.30) I. Die am ….2006 vor dem Standesbeamten des Standesamts in … (Heiratsregister Nr. ZZZZ) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. II. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3833 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY). bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,1837 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY), bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ZVK Thüringen (Vers.-Nr. W1) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ZVK Thüringen (Vers.-Nr.: W2) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger C... Lebensversicherungs AG (Vers.-Nr.: TTTT) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.483.65 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung gemäß Anlage zur Auskunft, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht n Höhe von 2 4945 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschem Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX). bezogen auf den 31.07 2017, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,6009 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX), bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. III. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt. I. Scheidung Gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2. Abs. 5 Nr. 1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht. II. Versorgungsausgleich Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 23.C5.2006 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 01.08.2017 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2017. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt. Im Folgenden werden die bei der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern erworbenen Anrechte als "Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung" und die Entgeltpunkte als "EP" bezeichnet. Die bei der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte werden als "angleichungsdynamische Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung" und die Entgeltpunkte als "EP (Ost)" bezeichnet. 1. Erworbene Anrechte der Ehegatten Anrechte der Antragstellern: AS1: Die Antragstellerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 0,7666 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 23,79 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3833 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 11,89 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.659,44 €. AS2: Die Antragstellerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 10.3674 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 307,81 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5,1837 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 153,90 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 32.132.46 €. AS3: Die Antragstellerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers ZVK Thüringen (Vers.-Nr.: W1) vom 23.08.2017 ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers ist bezüglich der Versorgung aus der Pflichtversicherung im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG i.V. mit § 5 Abs. 2 VersAusglG) die Wartezeit von 60 Pflichtbeitrags-/Umlagemonaten nicht erfüllt. Die Unverfallbarkeit tritt nach dem bisherigen Versicherungsverlauf sowie bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses frühestens am 01.02.2018 ein. Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG zum Teil ausgleichsreif. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt bzgl. des ausgleichsreifen Teils 3,83 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1,75 Versorgungspunkten vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 782,43 €. Die Berechnung des Ausgleichswertes beruhte nicht auf der Gewährung einer Startgutschrift. Es wurden nur geschlechtsneutrale Berechnungsfaktoren verwendet. AS4: Die Antragstellerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers ZVK Thüringen (Vers.-Nr.: W2) ein Anrecht aus einer freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,74 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,17 Versorgungspunkten vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 78.91 €. Die Berechnung des Ausgleichswertes beruhte nicht auf der Gewährung einer Startgutschrift. Es wurden nur geschlechtsneutrale Berechnungsfaktoren verwendet. AS5: Die Antragstellerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers C... Lebensversicherungs AG (Vers.-Nr.: TTTT) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 13.147,29 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6.483,65 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung gemäß Anlage zur Auskunft. Anrechte des Antragsgegners: AG1: Der Antragsgegner hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 4,9889 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 154,81 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,4945 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 77,40 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 17.307,49 €. AG2: Der Antragsgegner hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 5,2017 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 154,44 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,6009 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 77.22 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 16.122,33 €. 2. Ausgleich der Anrechte AS1, AG1: Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,3833 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragsgegners zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,4945 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen. AS2, AG2: Der Ausgleich der gleichartigen angleichungsdynamischen Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXXX) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer YYYY) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 5,1837 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Antragsgegners zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,6009 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen. AS3: Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG findet wegen einer fehlenden Ausgleichsreife der Anwartschaft bei der ZVK Thüringen (Vers.-Nr.: W1) ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Das bezieht sich nicht nur auf den Teil der Pflichtversicherung, der durch Beiträge des Arbeitgebers, sondern auch auf den Teil des Anrechts, der durch Zusatzbeiträge des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG begründet wurde. Letzterer Teil des Anrechts ist bereits unverfallbar. Besteht eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Versorgungsbausteinen und ist eines dieser Anrechte noch verfallbar, so sind weitere bereits unverfallbare, aber i. S. des § 18 VersAusglG geringwertige Bausteine nicht vom Versorgungsausgleich auszuschließen, sondern ebenfalls als noch verfallbar zu behandeln und einem schuldrechtlichen VA vorzubehalten. Tritt später die Unverfallbarkeit des bislang nicht ausgleichsreifen Anrechts ein, würde dieses Anrecht bei einem schuldrechtlichen Ausgleich dann nicht ausgeglichen, wenn es für sich genommen einen geringen Ausgleichswert aufweist. §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 2 VersAusglG. Eine Gesamtbetrachtung beider Teilanwartschaften bei einem schuldrechtlichen Ausgleich wäre mit Blick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich des bereits nach § 18 VersAusglG ausgeschlossenen unverfallbaren Anrechts nicht mehr möglich. Damit geriete aus dem Blick, dass die Versorgungsbausteine im Rahmen der Bagatellklausel als Einheit zu betrachten sind. Indem alle Versorgungsbausteine in den schuldrechtlichen VA verwiesen werden, kann die Frage der Geringwertigkeit der Anrechte im Rahmen des schuldrechtlichen VA abschließend und sachgerecht beurteilt werden (Wiek, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, E. Der Wertausgleich bei der Scheidung, Rn. 393 unter Verweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle vom 10.01.2012, Az. 17 UF 182/11). Im Rahmen der Abwägung nach § 18 VersAusglG ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG es geboten sein kann, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen (.Bausteine") zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (BGH. zuletzt Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 -, Rn. 8, juris mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von § 19 VersAusglG anzuwenden, da Pflicht- und Zusatzversicherung einander bedingen und untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Nach § 55 der Satzung der ZVK Thüringen wird die Pflichtversicherung und damit auch die Zusatzbeiträge des Arbeitnehmers in einem Abrechnungsverband geführt. AS4: Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ZVK Thüringen (Vers.-Nr.: W2) ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da der Antragsgegner über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 78,91 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße. 2.975,00 €: 120 % hiervon: 3.570,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus. Dieses Anrecht aus der freiwilligen Versicherung bei der ZVK Thüringen ist nicht in eine Gesamtbetrachtung mit der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung mit der Folge einzubeziehen, dass auch der Ausgleich dieses Anrechts auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wird. Eine Gesamtbetrachtung scheidet aus. weil die freiwillige Versicherung losgelöst von dem Arbeitsverhältnis zu betrachten ist. Voraussetzung des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung ist zwar eine Mitgliedschaft, die über die Pflichtversicherung erworben wird (siehe § 2 der Satzung der ZVK Thüringen). Es wird allerdings ein separates Versicherungsverhältnis mit der ZVK Thüringen begründet. Das insoweit erworbene Anrecht wird in einem separaten - von der Pflichtversicherung losgelösten - Abrechnungsverband geführt. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses aus der Pflichtversicherung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf die freiwillige Versicherung fortgeführt werden. Maßstab für den Erwerb von Versorgungspunkten im Rahmen der Pflichtversicherung sind das Arbeitsentgelt und im Rahmen der freiwilligen Versicherung die bis zum Rentenbeginn gezahlten Beiträge. Zulagen (Riester-Rente) und Überschüsse. Es ist also nicht von einer einheitlichen Altersvorsorge auszugehen. AS5: Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger C... Lebensversicherungs AG (Vers.-Nr.: TTTT) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung gemäß Anlage zur Auskunft zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 180,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 90,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger C... Lebensversicherungs AG (Vers.-Nr.: … … …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.483,65 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.07.2017, zu übertragen. III. Kosten Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.