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Beschluss

35 FH 138/19

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2020:0225.35FH138.19.00
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Leitsätze
1. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist dann nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. (Rn.9) 2. Grundsätzlich hindert eine Teiltitulierung das vereinfachte Unterhaltsverfahren, da das vereinfachte Unterhaltsverfahren nur für die Erstfestsetzung von Unterhalt eröffnet ist. (Rn.13) 3. Auch die Erhebung eines Stufenantrags hindert eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren, dagegen genügt ein reiner Auskunftsantrag nicht. (Rn.14)
Tenor
1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist dann nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. (Rn.9) 2. Grundsätzlich hindert eine Teiltitulierung das vereinfachte Unterhaltsverfahren, da das vereinfachte Unterhaltsverfahren nur für die Erstfestsetzung von Unterhalt eröffnet ist. (Rn.13) 3. Auch die Erhebung eines Stufenantrags hindert eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren, dagegen genügt ein reiner Auskunftsantrag nicht. (Rn.14) 1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren und zwar aus übergegangenem Recht für Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse für das Kind L. S., geboren am ......2010, und zwar in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater schuldet grundsätzlich den Barunterhalt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.07.2019 wurde auf der Basis eines Antrages der Mutter für das Kind L. wiederum Unterhaltsvorschuss durch den Antragsteller geleistet. Der Antragsteller begehrt aus übergeleitetem Recht die Erstattung der Unterhaltsvorschussleistungen für L. von dem Antragsgegner ab 01.07.2019, die geltend gemachten Zinsen auf den rückständigen Unterhalt beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.06.2019. Bereits für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2016 wurde durch den Antragsteller Unterhaltsvorschuss für L. geleistet. Die Rückstände für diesen Zeitraum wurden im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens verfolgt. Nach Widerspruch durch den Antragsgegner wurde das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben und dort unter dem Az. 37 F 63/17 geführt. Mit Beschluss vom 16. August 2017 wurde der Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner abgewiesen. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Ansprüche für den Zeitraum vom 01.02.2010 – zum 31.12.2012 verjährt seien. Für den übrigen Zeitraum stellte das Gericht fest, dass der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2017 verwiesen. Über den konkreten Unterhaltsanspruch und zwar betreffend des streitgegenständlichen Zeitraumes hat bisher weder ein Gericht entschieden noch ist hierüber ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil über Unterhalt, Vergleich, Urkunde vor dem Jugendamt) errichtet worden. Eine entsprechende Erklärung ist durch den Antragsteller abgegeben worden. Mit Beschluss vom 24.01.2020 wies die Rechtspflegerin den Antrag unter Verweis auf § 249 Abs. 2 FamFG als nicht statthaft zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 24.01.2020 (Bl. 26 f. der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 29.01.2020, eingegangen beim Amtsgericht am 29.01.2019 legte der Antragsteller Erinnerung gegen den am 29.01.2020 zugestellten Beschluss ein. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Antragsgegner wurde nicht angehört. II. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren für die übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes ab 01.07.2019 ist nicht statthaft. § 249 Abs. 2 FamFG steht dem entgegen. Nach § 249 Abs. 2 FamFG ist das vereinfachte Verfahren dann nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Ein solcher Titel ist vorliegend zwar nicht errichtet. Die insoweit für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Unterhaltszeitraum - verfahrensgegenständlich war nur rückständiger Unterhalt - ergangene Entscheidung des Gerichts vom 16.08.2017 hindert die Festsetzung von Unterhalt ab 01.07.2019 im vereinfachten Verfahren. In dieser Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich mit der Leistungsfähigkeit des Antragstellers befasst und diese verneint. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ähnelt dem des Mahnverfahrens und erlaubt über das Mahnverfahren hinaus die Festsetzung künftigen Unterhalts. Es soll zu einer schnellen und einfachen Titulierung des Kindesunterhalts führen. Dies wird durch strenge Förmlichkeit des Verfahrens erreicht. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist kein Ermittlungsverfahren. Der Rechtspfleger prüft die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit. Solange der Antragsgegner keine Einwände erhebt, werden die Angaben des Antragstellers als richtig unterstellt. Besondere Darlegungspflichten des Antragstellers zur Höhe des geforderten Unterhalts bestehen nicht. Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 FamFG ist es, eine Doppeltitulierung zu verhindern (Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6 Auflage 2015, § 249 Rn. 1). Im vorliegenden Verfahren geht es maßgeblich darum, inwieweit das vor dem Amtsgericht geführte Unterhaltsverfahren für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit eine weitere Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren hindert. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens im Zusammenhang mit dem Erlass des Kindesunterhaltsgesetzes vom 06.04.1998 folgende Motive im Zusammenhang mit der vorherigen Regelung von § 645 Abs. 3 ZPO formuliert: „Diese Regelung stellt klar, daß das vereinfachte Verfahren nur für die Erstfestsetzung von Regelunterhalt in Betracht kommt. Das schematisierte Verfahren ist nicht für die Prüfung geeignet, ob sich eine Veränderung der unterhaltsrechtlich maßgebenden Verhältnisse ergeben hat, die eine anderweitige Unterhaltsbemessung rechtfertigt. In einem solchen Fall ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Für eine Festsetzung steht das vereinfachte Verfahren auch dann nicht zur Verfügung, wenn eine Unterhaltsklage abgewiesen worden ist; auch in diesem Fall liegt eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch vor. Hingegen kann der Unterhaltsberechtigte erneut ein Verfahren einleiten, wenn etwa ein Antrag im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Regelunterhalt nach § 646 Abs. 2 ZPO-E zurückgewiesen worden ist, weil er den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprochen hat; in diesem Fall fehlt es an einer Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt, wenn eine Auskunftsklage anhängig ist oder war; auch in diesen Fällen fehlt es an einer Entscheidung über den Unterhaltsanspruch“ (siehe Bundestagsdrucksache 13/7338, S. 38). Dabei hindert grundsätzlich bereits eine Teiltitulierung das vereinfachte Unterhaltsverfahren, was sich schon daraus ergibt, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren nur für die Erstfestsetzung von Unterhalt eröffnet ist. Durch Art. 30 EuroEG wurden etwaige letzte Zweifel durch die Ersetzung des Wortes „soweit“ in Abs. 2 durch das Wort „wenn“ beseitigt (Bundestagsdrucksache 14/7349, Seite 24). § 249 Abs. 2 FamFG bestimmt also den Vorrang anderweitiger gerichtlicher Entscheidungen – und zwar grundsätzlich jeder Art und jeden Inhalts. Durch § 249 Abs. 2 FamFG werden alle Entscheidungen erfasst, mit denen Unterhalt zuerkannt wurde, auch wenn der Titel nicht hinreichend bestimmt ist. Im vereinfachten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob aus dem Titel noch vollstreckt werden kann. Ausreichend ist ferner, dass ein Unterhaltsantrag als unbegründet abgewiesen wurde. Ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne ist jedes Verfahren, welches auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist. Auch das Mahnverfahren ist insoweit ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 249 Abs. 2 FamFG, denn es hat - ungeachtet bestimmter verfahrensrechtlicher Besonderheiten - ebenso wie das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Errichtung eines Unterhaltstitels zum Ziel. Ferner steht dem vereinfachten Verfahren ein errichteter Titel entgegen, insbesondere ein Vergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, eine vollstreckbare Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder eine vor dem Jugendamt aufgenommene Urkunde (insgesamt zu dieser Problematik und den angesprochenen Fallgruppen: Keidel, FamFG, FamFG, 20. Auflage, § 249 Rn. 14, 15, beck-online). Auch die Erhebung eines Stufenantrags hindert eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren, dagegen genügt ein reiner Auskunftsantrag nicht (siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28. November 2018 – 18 WF 1120/18 –, Rn. 9, juris). Die Abweisung aus formalen Gründen durch gerichtlichen Beschluss genügt ebenfalls den Anforderungen des Abs. 2 nicht. Es fehlt an einer Sachentscheidung zum gleichen Streitgegenstand. Dasselbe gilt für den gem. § 250 Abs. 2 zurückgewiesenen Antrag im vereinfachten Verfahren. Letztlich stellt eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt ebenfalls kein Verfahrenshindernis dar. Der Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) ist eine anderweitige Regelung im Sinne von § 56 FamFG, mit dessen Rechtskraft die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine im Erkenntnisverfahren unter Prüfung der individuelle Verhältnisse getroffene richterliche Entscheidung nicht in einem vereinfachten Verfahren, dem lediglich eine pauschalen Prüfung zugrunde liegt, abgeändert werden kann. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist daher nicht nur unzulässig, wenn gegen die bereits vorliegende richterliche Entscheidung ein Abänderungsantrag nach § 238 erhoben werden müsste, sondern bei jeder Art von Sachentscheidung über den Unterhaltsanspruch. Folglich ist – wie oben bereits ausgeführt - das vereinfachte Unterhaltsverfahren auch unzulässig, wenn ein Leistungs- oder Stufenantrag als unbegründet abgewiesen wurde. Hier wurde jeweils eine individuelle Prüfung durch ein Gericht vorgenommen. Eine Prüfung der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit des Titels kann nicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren erfolgen (Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6 Auflage 2015, § 249 Rn. 12 f.). Gemessen an diesen Anforderungen, den skizzierten Fallgestaltungen in der Rechtsprechung und dem Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Kinderunterhalt vorliegend nur im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden kann. Ein Gericht hat bereits eine Entscheidung getroffen und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners verneint. Es ist zwar vorliegend festzustellen, dass eine doppelte Titulierung insoweit nicht droht, allerdings liegt eine Sachentscheidung eines Gerichts vor. Eine solche Entscheidung hindert grundsätzlich den Weg für zukünftige Unterhaltszeiträume über das vereinfachte Unterhaltsverfahren. Nur im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens kann eine Neubewertung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners vorgenommen werden. Diese Feststellungen eines Gerichts wirken auch auf zukünftige Unterhaltszeiträume, wenn auch die Rechtskraft sie nicht erfasst. Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem Fall, dass für einen vorangegangenen Zeitraum ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erging. Insoweit können die Feststellungen des Gerichts im Beschluss vom 27.01.2020 - Az. 35 FH 117/19 - nicht übertragen werden. In diesem Fall war die Leistungsfähigkeit nicht durch ein Gericht im geprüft worden. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers in der Erinnerung vom 29.01.2020 zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners liegen neben der Sache. Hierauf kommt es im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht an. Seine Leistungsunfähigkeit ist durch den Antragsgegner geltend zu machen. Es bleibt dem Antragsteller vorbehalten, seine vermeintlichen Ansprüche im Verfahren nach §§ 111 Nr. 8, 231 ff. FamFG geltend zu machen.