Urteil
5 C 1742/19
AG Erfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERFUR:2023:0719.5C1742.19.00
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Leitsätze
1. Kommt es im Ausfahrtsbereich einer Bundesautobahn zu einer Kollision, bei der zunächst ein Pkw auf den vor ihm Fahrenden auffährt und sodann ein weiterer auf sein Fahrzeug auffährt, spricht zu Lasten der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer der Anschein, dass sie gegen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen haben und deshalb aufgefahren sind, weil sie Abstand oder Geschwindigkeit nicht angemessen gewählt oder nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16). Denn nachfolgende Verkehrsteilnehmer müssen sich auf jederzeitiges, auch unerwartetes Bremsen und Anhalten der Vorausfahrenden einstellen. Selbst ein grundloses Bremsen des Vorausfahrenden vermag den zu Lasten des Auffahrenden bestehenden Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres zu entkräften.(Rn.21)
2. Dieser Anscheinsbeweis greift auch bei Kettenauffahrunfällen im Hinblick auf einen Heckschaden am ersten Pkw zu Lasten der jeweils nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 14 U 87/20).(Rn.22)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.713,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 27.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen wie vor seit 27.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es im Ausfahrtsbereich einer Bundesautobahn zu einer Kollision, bei der zunächst ein Pkw auf den vor ihm Fahrenden auffährt und sodann ein weiterer auf sein Fahrzeug auffährt, spricht zu Lasten der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer der Anschein, dass sie gegen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen haben und deshalb aufgefahren sind, weil sie Abstand oder Geschwindigkeit nicht angemessen gewählt oder nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16). Denn nachfolgende Verkehrsteilnehmer müssen sich auf jederzeitiges, auch unerwartetes Bremsen und Anhalten der Vorausfahrenden einstellen. Selbst ein grundloses Bremsen des Vorausfahrenden vermag den zu Lasten des Auffahrenden bestehenden Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres zu entkräften.(Rn.21) 2. Dieser Anscheinsbeweis greift auch bei Kettenauffahrunfällen im Hinblick auf einen Heckschaden am ersten Pkw zu Lasten der jeweils nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 14 U 87/20).(Rn.22) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.713,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 27.02.2019 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen wie vor seit 27.02.2019 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung des mit der Klage eingeforderten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 249 ff., 421 ff., 840 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG verpflichtet. Im Einzelnen: Die Beklagten zu 1. und 2. trifft - als Haftungseinheit - die Verpflichtung nach o. g. Normen, da sie weder nachweisen konnten, dass ein atypischer Geschehensablauf vorlag (abruptes, grundloses Bremsen der vorausfahrenden Klägerin), noch dass der Unfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar war, weil er mit ca. einem Meter Abstand hinter dem Fahrzeug der Klägerin noch zum Stillstand gekommen war, bevor er auf den Pkw der Klägerin aufgeschoben wurde. Die Beklagten zu 3. und 4. trifft - als weitere Haftungseinheit - die Verpflichtung nach o. g. Normen, da auch sie weder nachweisen konnten, dass der voraufgeführte atypische Geschehensablauf vorlag, noch dass durch das Aufschieben des Pkw des Beklagten zu 1. kein weitergehender Schaden als durch den - streitigen - Erstaufprall entstanden war. An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht nach Vorlage der Unterlagen (insbes. Kaufvertrag vom 24.01.2019) kein durchgreifender Zweifel. Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG) der von den Beklagten zu 1. bzw. 3. gehaltenen / gesteuerten sowie bei der Beklagten zu 2. bzw. 4. jeweils haftpflichtversicherten Fahrzeugen. Nachdem keine der Parteien darlegen oder nachweisen konnte, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Voraussetzungen darstellte (s. o.), die die ständige Rechtsprechung gemäß § 17 Abs. 3 StVG an den „optimalen und idealen Fahrer“ stellt (vgl. grundlegend BGHZ Bd. 117, S. 334 noch zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.), bestimmte sich die Haftung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StVG danach, inwieweit der Unfall (vorwiegend) von der Klägerin oder von den Beklagten zu 1. bzw. 3. verursacht worden ist. Vorauszuschicken ist diesbezüglich Folgendes: Im Ausgangspunkt ist unstreitig, dass es zu einer Kollision des Pkw des Beklagten zu 1. mit dem Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeugs kam sowie des Weiteren dass die Beklagte zu 3. auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1 auffuhr und dieses auf dasjenige der Klägerin aufschob. In einer solchen Fallkonstellation spricht zu Lasten der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer der Anschein, dass sie gegen die in § 4 S. 1 StVO niedergelegte Sorgfaltspflicht verstoßen haben und deshalb aufgefahren sind, weil sie Abstand oder Geschwindigkeit nicht angemessen gewählt oder nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben (vgl. statt aller: BGH NJW 2017, S. 1177 mwN). Nachfolgende Verkehrsteilnehmer müssen sich auf jederzeitiges, auch unerwartetes Bremsen und Anhalten der Vorausfahrenden einstellen. Selbst ein grundloses Bremsen des Vorausfahrenden vermag den zu Lasten des Auffahrenden bestehenden Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres zu entkräften (vgl. Hentschel/Dauer, 43. Aufl., Rn. 8 und 33 zu § 4 StVO m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis greift auch bei Kettenauffahrunfällen im Hinblick auf einen - wie hier allein in Streit stehenden - Heckschaden am ersten Pkw zu Lasten der jeweils nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein (OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020, AZ.: 14 U 87/20; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2010, S. 351; OLG Düsseldorf; Urteil vom 12.06.2006, AZ.: 1 U 206/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2018, AZ.: 6 O 5/18). Diese tatsächliche Vermutung haben nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder die Beklagten zu 1. und 2. noch die Beklagten zu 3. und 4. zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) dahingehend entkräften können, dass der eingangs aufgeführte atypische Geschehensablauf vorgelegen hätte (nämlich abrupte Vollbremsung ohne zwingenden Grund). Für die hinreichend sichere Überzeugung des Gerichtes i. S. des § 286 ZPO muss keine absolute oder unumstößliche Gewissheit bzw. auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ vorliegen; es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. z. B. BGH NJW 2021, S. 2281). Im vorliegenden Fall verbleiben jedoch derart erhebliche Restzweifel, die einer Überzeugungsbildung des Gerichts bei Gesamtschau aller erhobenen Beweise entgegenstehen. Zunächst sind die Aussagen der einvernommenen Zeugen und angehörten Parteien sowohl zum Bremsvorgang des klägerischen Fahrzeuges einerseits als auch zum Anstoß des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. auf das Heck des klägerischen Pkw andererseits äußerst widersprüchlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Unfallgeschehen durch die betroffenen Fahrzeuginsassen aufgrund der erlebten Schrecksituation stets subjektiver wahrgenommen und wiedergegeben wird als durch die Feststellungen eines ausschließlich an objektive Grundlagen anknüpfenden Sachverständigengutachtens. Die Klägerin sowie die Zeugin H ... haben zum Unfallhergang mitgeteilt, dass die Klägerin langsamer gefahren sei (ca. 50 km/h). Es habe dann einen ersten Aufschlag gegeben, und ein paar Sekunden später einen zweiten Anstoß. Insbesondere sei die Klägerin normal, ohne abruptes Bremsen langsamer geworden, es habe auch nichts an ihrem Auto blockiert. Der zweite Aufprall sei stärker gewesen. Dazwischen hätten ein paar Sekunden gelegen. Demgegenüber hat die von den Beklagten zu 1./2. benannte Zeugin F ... bekundet, der Beklagte zu 1. sei an der Ausfahrt mit ca. 70 km/h hinter dem klägerischen Pkw gefahren und habe einen Schulterblick gemacht. In dem Augenblick habe das Fahrzeug der Klägerin abrupt gebremst. Der Beklagte zu 1. habe ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet und sei durch das ABS mit einem Abstand von ca. einem Meter zum Stehen gekommen. Ein bis zwei Sekunden später sei es zu einem Aufprall durch das Kfz der Beklagten zu 3. Gekommen, und der Pkw des Beklagten zu 1. sei - erstmals - auf denjenigen der Klägerin aufgeschoben worden. Die Klägerin habe sich entschuldigt und gemeint, dass mit ihrem Fahrzeug irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sei. Hingegen hat der von den Beklagten zu 3./4. benannte Zeuge G ... zwar ein abruptes Bremsen der Klägerin bekundet, im Übrigen aber auch deren Vortrag bestätigend (und damit im Widerspruch zu demjenigen der Beklagten zu 1./2.) ausgesagt, dass der Beklagte zu 1. trotz Vollbremsung bereits auf das Kfz der Klägerin aufgefahren sei, bevor es zu dem weiteren Heckanstoß durch Aufschieben des Pkw des Beklagten zu 1. gekommen sei. Auch nach dem auf Antrag ergänzend eingeholten unfallanalytischen Gutachten ist zum Einen die zu Lasten der Beklagten bestehende tatsächliche Vermutung wegen eines atypischen Geschehensablaufs nicht hinreichend entkräftet: Der Sachverständige hat im Ergebnis nämlich gerade nicht feststellen können, inwieweit die höhendynamische Veränderung von rund 4,0 cm beim Aufprall auf das klägerische Fahrzeug auf den vollgebremsten Fahrzustand des klägerischen Pkw oder einen teilgebremsten Zustand beider Fahrzeuge zurückzuführen ist. Um den Vermutungstatbestand (ganz oder teilweise) entkräften zu können, hätte jedenfalls der Gutachter mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen müssen, dass der beklagtenseits vorgetragene Unfallhergang (grundlose Vollbremsung der Klägerin) zutraf. Hiervon ist das Gutachten im Ergebnis jedoch deutlich entfernt; vielmehr ist insoweit Unaufklärbarkeit gegeben, weshalb der oben bereits näher begründete Beweis des ersten Anscheins gegen die auffahrenden Beklagten sprach. In diesen Fällen ist regelmäßig auch die vollständige Verursachung durch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu vermuten; die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeuges muss zurücktreten (vgl. dazu beispielsweise OLG Saarbrücken NZV 2014, S. 569). Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist im Weiteren auch der Vortrag der Beklagten zu 1./2., der Unfall sei unabwendbar i. S. des § 17 Abs. 3 StVG gewesen, weil die Beklagte zu 3. das noch kollisionsfrei zum Stillstand gekommene Fahrzeug lediglich aufgeschoben habe, nicht feststellbar. Der Sachverständige hat festgehalten, aus technischer Sicht sei es zwar grundsätzlich darstellbar, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug zunächst durch eine Vollbremsung hinter dem klägerischen Pkw im Abstand von weniger als 1 m zum Stillstand brachte, erst danach die Beklagte zu 3. auf den stehenden Pkw des Beklagten zu 1. auffuhr und diesen - erstmals - auf den klägerischen Pkw aufschob. Ebenso lässt sich nach seiner Begutachtung jedoch technisch ein Szenario in Einklang bringen, wonach der Beklagte zu 1. zunächst leicht auf das klägerische Fahrzeug auffuhr und danach die Beklagte zu 3. das Fahrzeug des Beklagten zu 1. auf den klägerischen Pkw aufschob (so der Vortrag der Beklagten zu 3./4.). Auch anhand des dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. zuzuordnenden Splitterfelds sowie der dem linken Vorderrad zuzuordnenden Reifenspuren und der dokumentierten Endposition des Fahrzeuges der Beklagten zu 3. hat der Sachverständige lediglich feststellen können, dass dies sowohl mit einem Stillstand des Pkw des Beklagten zu 1. oder einer geringen Bewegung von maximal ca. 10 km/h in Einklang zu bringen ist. Dies bleibt nach allem ebenfalls unaufklärbar. Schließlich konnte der Sachverständige den von den Beklagten zu 3./4. vorgetragenen Ausschluss einer Schadenserweiterung oder -vertiefung durch die Zweitkollision gerade nicht bestätigen. Nach dem Gutachten fand die Hauptkollision zwischen dem Pkw des Beklagten zu 1. und dem klägerischen Fahrzeug zeitlich nach dem Auffahren des Fahrzeugs der Beklagten zu 3. statt. Im Ergebnis hat der Sachverständige dazu festgehalten, dass der Vortrag der Beklagten zu 3./4., eine Schadenserweiterung am klägerischen Fahrzeug sei durch das Auffahren der Beklagten zu 3. nicht entstanden, technisch nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen ist. Der Sachverständige hat zur Begründung dieser Ergebnisse sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen umfangreich ausgewertet und seiner Begutachtung widerspruchsfrei und plausibel zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die unter Ziff. 3.4. detailliert erfolgte Kollisionsanalyse Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht ist hierzu ergänzend auszuführen: Waren nach allem für den eingetretenen Unfallschaden mehrere Schädiger (= Beklagter zu 1. und 3.) mitverantwortlich, liegt eine sogen. (fahrlässige) Nebentäterschaft vor, wobei die Beklagten als Nebentäter im Außenverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages haften. § 840 Abs. 1 BGB findet insbesondere auch bei Ansprüchen aus - wie hier - Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung. Das unterschiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der Schädiger wäre allein im Innenverhältnis der jeweiligen Haftungseinheiten (Beklagter zu 1./2. einerseits und Beklagte zu 3./4. andererseits) zu berücksichtigen und ggf. zu klären (vgl. zu allem: BGH NJW 2006, S. 896 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2017, Az.: 1 U 33/16; ferner: OLG Hamm RuS 2020, S. 170). Abschließend zur Anspruchshöhe: Die Klägerin hat den wirtschaftlichen Totalschaden zutreffend nach dem vorprozessual gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Beklagten zu 3./4. zu einem in den Raum gestellten Vorschaden ist ohne Substanz („ins Blaue hinein“) erfolgt und damit unbeachtlich. Die Klägerin durfte sich darüber hinaus veranlasst sehen, zur Schadensfeststellung ein Gutachten einzuholen; die dadurch entstanden Gebühren stellen eine adäquate Schadensfolge i. S. des § 249 BGB dar. Die Übernachtungskosten sind durch Vorlage des Belegs (IBIS Erfurt-Altstadt vom 28.01.2019) hinreichend untermauert und ebenfalls als Schadensfolge gemäß § 249 BGB zu erstatten. Die Kostenpauschale von 25,00 € hält sich noch im Rahmen des Vertretbaren (§ 287 ZPO). Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin als Verzugsschaden in gesetzlich geschuldeter Höhe von den Beklagten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 bzw. 4 BGB beanspruchen. Prozessuale Nebenentscheidungen: - § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten), - § 709 S. 1 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 26.01.2019 auf der BAB 71 in Höhe der Ausfahrt zur BAB 4. Die Klägerin fuhr mit dem Pkw vom Typ Peugeot 206 (amtl. Kennz.: ... ) die vorbezeichnete Autobahnen und beabsichtigte, diese am Autobahnkreuz Erfurt zu verlassen, um auf die BAB 4 aufzufahren. Bei Annäherung an die Ausfahrt mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h befanden sich hinter dem Pkw der Klägerin der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug vom Typ VW Polo (amtl. Kennz.: ... ) sowie dahinter die Beklagte zum 3. mit ihrem bei der Beklagten zu 4. haftpflichtversicherten Kfz vom Typ VW T6 (amtl. Kennz.: ... ). Es kam zur Kollision zwischen dem Pkw der Klägerin und demjenigen des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3. fuhr auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. auf. Die Klägerin beansprucht von den Beklagten infolge eingetretenen wirtschaftlichen Totalschadens den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.060,00 € sowie Sachverständigengebühren in Höhe von 462,55 €, Kosten für eine Übernachtung in Höhe von 165,90 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00. Die Klägerin trägt vor, die Beklagten zu 1. und 3. seien infolge Unachtsamkeit und nicht angepasster Geschwindigkeit sukzessiv aufgefahren, wobei zunächst der Beklagte zu 1. mit dem Heck ihres Pkw kollidiert sei, und sodann die Beklagte zu 3. das Fahrzeug des Beklagten zu 1. noch weiter aufgeschoben habe. Die Beklagte beantragt: Wie erkannt. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten zu 1. und 2. behaupten, die Klägerin sei auf der rechten Spur gefahren und habe ihr Fahrzeug auf Höhe der beginnenden Ausfahrt ohne zwingenden Grund, plötzlich und unvorhersehbar mit einer Vollbremsung zum Stehen gebracht. Sie habe weder einen Blinker gesetzt noch eine Warnleuchte eingeschaltet. Der Beklagte zu 1. habe ebenfalls eine Vollbremsung ausgeführt und sei ca. einen Meter hinter dem Pkw der Klägerin noch zum Stehen gekommen, ohne diesen zu beschädigen. Knapp zwei sec. später sei die Beklagte zu 3. auf sein Fahrzeug aufgefahren und habe dies - erstmals - auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs geschoben. Der Unfall sei damit für den Beklagten zu 1. unabwendbar gewesen. Die Beklagten zu 3. und 4. behaupten, der Beklagte zu 1. sei bereits auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Der Sekundäranstoß habe keinen Einfluss auf die Schadensentstehung am klägerischen Fahrzeug gehabt. Jedenfalls sei ein abgegrenzt bezifferbarer weiterer Schaden am klägerischen Pkw durch den Aufprall des Fahrzeugs der Beklagten zu 3. nicht gegeben. Es sei im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass ggf. Vorschäden mit betroffen seien. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten zu 1./2. haben den Beklagten zu 3./4. den Streit verkündet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen F ..., G ... und H ... sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. I ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 30.09. 2020 und 16.06.2021 sowie den Inhalt des Gutachtens vom 04.10.2022 verwiesen. Die Klägerin, der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. sind informatorisch zum Unfallgeschehen angehört worden.