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Urteil

6 C 509/93

Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGERK:1994:0105.6C509.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden materiellen und immateriellen Schaden anläßlich des Vorfalls vom 01.04.1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM vorläufig vollstreckbar, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einen Vorfall vom 01. April 1993 geltend. Sie leistete bei dem Beklagten, der einen Frisörsalon betreibt, in der Zeit vom 08. bis 27.03.1993 als Schülerin der 9. Klasse der Realschule … ein dreiwöchiges Berufspraktikum ab. Als Anerkennung für ihren Einsatz während des Praktikums erhielt sie von dem Beklagten eine kostenlose Haarbehandlung, zu deren Durchführung sie am 01.04.1993 in seinem Salon erschien. Im Rahmen dieser Haarbehandlung, bei der die Parteien darüber streiten, ob "Strähnchen" erstellt oder eine Farbangleichung vorgenommen werden sollte, wurden die Haare der Klägerin mit 3 einer Chemikalie eingestrichen, anschließend zunächst strähnchenweise in Alufolie eingewickelt und sodann anschließend nochmals insgesamt in eine größere Alufolie gelegt. Im Verlauf der Behandlung zeigte sich eine immer größer werdende Hitzeentwicklung, die schließlich dazu führte, daß aus der Alufolie Dampf austrat, die Behandlung abgebrochen und die Haare ausgewaschen wurden. Im Zentrum des behaarten Kopfbereiches entwickelte sich eine ca. 5,00 DM große kahle Stelle, die an der Hautklinik der RWTH Aachen untersucht und behandelt wurde und aufgrund zweier Befundberichte vom 26.08.1993 und 22.11.1993 zu dem Ergebnis führte, daß in einem 3 x 5 cm großen Bereich mit einem Haarwachstum auch in Zukunft nicht mehr zu rechnen sei. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte bzw. die von ihm mit der Behandlung beauftragte Auszubildende habe das Färbemittel unsachgemäß angewendet und es an hinreichender Aufklärung der Wechselwirkung verschiedener Chemikalien fehlen lassen. 5 Sie beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie 72,00 DM 7 nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen; 8 ihn zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen, sowie weiter festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden anläßlich des Vorfalls vom 01.04.1993 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist zum einen der Auffassung, es handele sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO, so daß Schmerzensgeldansprüche ausschieden. Im übrigen ist er der Auffassung, ein ersatzpflichtiges Verhalten auf seiner Seite liege nicht vor. Zum einen habe die Klägerin keine Strähnchen, sondern eine Farbangleichung gewünscht; auch habe sie beim Vorgespräch unrichtig angegeben, zuvor eine Strähnchenbehandlung in einem Frisörsalon in Anspruch genommen zu haben, die zwischenzeitlich herausgewachsen sei. In Wirklichkeit habe sie einen Aufheller selbst eingebracht, was ihn, den Beklagten, bei zutreffender vorheriger Aufklärung dazu veranlaßt hätte, die entsprechende Behandlung nicht durchzuführen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 E n t s c h e.id u n q s q r ü n d e: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. 16 Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, insbesondere der §§ 636, 637 RVO, sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin während der Dauer des Praktikums vom 08. bis 27.03.1993 in den Betrieb des Beklagten im Sinne des § 637 RVO eingegliedert gewesen ist, da dieses Praktikum am Vorfallstag, dem 01.04.1993, jedenfalls abgeschlossen war und sie an diesem Tag den Betrieb 17 des Beklagten nicht mehr zum Zweck des Praktikums - des Einblicks 18 in einen Handwerksbetrieb - aufsuchte, sondern, um wie jeder beliebige andere Kunde eine Haarbehandlung durchführen zu lassen. 19 Die Ansprüche der Klägerin sind auch im übrigen begründet. 20 Ihr steht sowohl der geltend gemachte Schadensersatz als auch ein Schmerzensgeldanspruch in zugesprochener Höhe ebenso zu wie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden jeder Art. 21 Nach dem Ergebnis der Verhandlungen ist das Gericht davon überzeugt, daß der Beklagte schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflichten bei der Anwendung der am 01.04.1993 zum Einsatz gekommenen Chemikalien bei der Färbung der Haare der Klägerin verstoßen hat. 22 Angesichts des eingetretenen Erfolge wäre es, worauf das Gericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1993 auch bereits hingewiesen hat, Aufgabe des Beklagten gewesen, im einzelnen und substantiiert darzulegen, welche Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen er 23 ergriffen hat, um angesichts der unstreitig und im übrigen offensichtlich aggressiven, von ihm verwendeten Chemikalien eine Gesundheitsgefährdung oder Schädigung der Klägerin auszuschließen. Insoweit ist bereits für das Gericht nicht nachzuvollziehen, daß der Beklagte der angeblichen Darstellung der Klägerin, bei der alten Frisur habe es sich um Strähnchen gehandelt, die herausgewachsen seien, kritiklos geglaubt haben will. Wie allgemein bekannt sein dürfte und sich aus der Bezeichnung "Strähnchen" nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend deutlich ergibt, handelt es sich dabei um eine Färbung nicht des gesamten Kopfhaares, sondern nur von Teilen daraus, die, anders als eine "Aufhellung" oder Farbangleichung sich nicht gleichmäßig auf das gesamte Kopfhaar erstrecken. Der Beklagte, der selbst vorträgt, er habe von einer Dauerwellenbehandlung abgeraten, weil vorher eine ihm inhaltlich nicht genau bekannte chemische Behandlung stattgefunden habe, und hätte dies für den Fall, daß entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Herstellung von Strähnchen in Auftrag gegeben worden wäre, ebenfalls getan, muß sich vorhalten lassen, daß er leichtfertig handelte, als er die vorgenommene Färbemethode durchführte, ohne, wie er selbst zugibt, genau zu wissen, welche chemischen Reaktionen bei dieser Behandlung auftreten können. Nach Auffassung des Gerichts durfte er sich insoweit auch nicht mit der Erklärung der damals erst 15 1/2 Jahre alten Klägerin zufriedengeben, sondern mußte, da ihm allein die Gefährlichkeit des Aufeinandertreffens zweier unverträglicher Chemikalien bekannt sein konnte, von der Durchführung einer entsprechenden Färbebehandlung abraten, bevor nicht genau geklärt war, welche Chemikalien die Klägerin selbst oder in einem Frisörbetrieb zuvor eingesetzt hatte. 24 Insoweit trifft ihn auch selbst und allein die Verantwortung gemäß § 823 BGB, von der er sich auch nicht im Rahmen des § 831 BGB entlasten kann, da die von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Auszubildende des dritten Lehrjahres nicht selbständig, sondern ausschließlich seinen Anweisungen entsprechend gehandelt hat. 25 Der Höhe nach stehen der Klägerin zum einen die geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche in Form der Fotokosten sowie einer gemäß § 287 ZPO auf 40,00 DM zu schätzenden Auslagenpauschale zu. 26 Darüber hinaus kann die Klägerin für die erlittene Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM geltend machen. 27 Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, daß es sich bei der Klägerin um ein zur Zeit sechzehnjähriges Mädchen handelt, das durch die erlittene Verletzung, die durch die Lichtbilder, Blatt 6 der Gerichtsakten sowie die beiden ärztlichen Berichte vom 26.08. und 22.11.1993 der Hautklinik der RWTH Aachen belegt wird, auf Dauer entstellt sein wird. Insbesondere aus dem Arztbericht vom 22.11.1993 ergibt sich unzweifelhaft - und insoweit vom Beklagten auch nicht mehr angegriffen -, daß im Bereich der 5 x 3 cm großen Narbe zukünftig kein Haarwachstum zu erwarten sein wird und Abhilfe allenfalls durch plastische Entfernung des haarlosen Areals und entsprechende kosmetische Operationen - etwa 28 durch Transplantation eines entsprechenden Haarteils - erreicht werden könnte. 29 Angesichts der durch diesen Befund zum Ausdruck kommenden Belastung der Klägerin, den zweifellos mit der erlittenen Verletzung verbundenen Schmerzen und der mehr als 1/2-jährigen Ungewißheit, ob ein Haarwachstum jemals wieder zu erzielen sein wird, rechtfertigt sich ein Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe. In diesem Zusammenhang wertet das Gericht das Verhalten des Beklagten und der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung als schmerzensgelderhöhend, keinerlei auch nur vergleichsweises Entgegenkommen zu zeigen und "Abhilfevorschläge" anzubieten - wie etwa das dauernde Tragen einer Baseballmütze - die die Klägerin geradezu als Verhöhnung ihres Schicksals ansehen muß. Wie der Beklagte angesichts der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder im übrigen bestreiten kann, daß es zu einer Verätzung oder erheblichen Verbrennung gekommen ist und die Klägerin an den entsprechenden Schmerzen gelitten habe, ist für das Gericht schlechthin unerfindlich und rechtfertigt in einer Gesamtschau aller Umstände das zugesprochene erhebliche Schmerzensgeld. 30 Darüber hinaus ist mit der durch die ärztliche Bescheinigung vorn 22.11.1993 belegten Dauerschädigung, die entweder einen dauerhaft kahlen Zustand der betroffenen Kopfpartie oder die Durchführung von Operationen bedingt, den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. 31 Auf die zugesprochenen Geldbeträge kann die Klägerin Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges seit Rechtshängigkeit gemäß § 288, § 291 BGB verlangen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 33 Der Streitwert wird auf 8.072,00 DM festgesetzt - Klageantrag zu 1. 72,00 DM, Klageantrag zu 2. 6.000,00 DM, Klageantrag zu 3. 2000,00 DM.