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Urteil

6 C 234/15

AG ERKELENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrags muss erklärend und innerhalb vertraglicher Fristen erfolgen; bloße Zahlungsankündigungen genügen nicht. • Fälligkeit der Beitragszahlung begründet Verzug bei vereinbartem Kalendertag ohne Mahnung (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB). • Wartezeitregelungen in ARB: Ein Rechtsfall liegt erst dann in der Wartezeit, wenn der objektiv erkennbare Rechtsverstoß bereits "im Keim" angelegt war; Rechnungsstellung allein ist keine Mahnung. • Ist der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Wartezeit eingetreten, besteht Versicherungsschutz für die daraus folgenden Kosten gemäß §125 VVG i.V.m. ARB.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzversicherung: Keine außerordentliche Kündigung; Rechtsschutz für Räumungsklage nach Ablauf der Wartezeit • Die außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrags muss erklärend und innerhalb vertraglicher Fristen erfolgen; bloße Zahlungsankündigungen genügen nicht. • Fälligkeit der Beitragszahlung begründet Verzug bei vereinbartem Kalendertag ohne Mahnung (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB). • Wartezeitregelungen in ARB: Ein Rechtsfall liegt erst dann in der Wartezeit, wenn der objektiv erkennbare Rechtsverstoß bereits "im Keim" angelegt war; Rechnungsstellung allein ist keine Mahnung. • Ist der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Wartezeit eingetreten, besteht Versicherungsschutz für die daraus folgenden Kosten gemäß §125 VVG i.V.m. ARB. Die Beklagte schloss zum 08.05.2012 eine Immobilien-Rechtsschutzversicherung bei der Klägerin ab; für Wohnungsrechtsschutz galt eine dreimonatige Wartezeit. Nach Betriebskostenabrechnungen vom 15.06.2012 und 29.04.2013 blieben Nebenkostenforderungen der Mieter offen. Die Beklagte mahnte und titulierte Forderungen und kündigte später das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen; es entstand ein Räumungsrechtsstreit, der Kosten verursachte. Die Beklagte zahlte danach den Jahresbeitrag für 08.05.2014–07.05.2015 nicht; die Klägerin forderte Zahlung und Inkassokosten. Die Klägerin klagte auf Beitragszahlung; die Beklagte machte Widerklage auf Freistellung von Rechtsanwalts- und Vollstreckungskosten aus dem Räumungsprozess geltend. Streitpunkt war, ob der Rechtsschutzfall bereits während der Wartezeit entstanden sei und ob die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt habe. • Zulässigkeit: Gericht ist örtlich und sachlich zuständig; Widerklage ist anschlussfähig (§§12,13 ZPO, §33 ZPO). • Keine wirksame außerordentliche Kündigung: Schreiben der Beklagten vom 25.04.2014 enthält keine eindeutige Kündigungserklärung; auch vertragliche Kündigungsfrist (§13 Abs.3 ARB 2011) wurde nicht eingehalten. Daher besteht der Zahlungsanspruch der Klägerin für den Jahresbeitrag 08.05.2014–07.05.2015 gemäß §1 S.2 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag. • Verzugszinsen und Mahnkosten: Die Beklagte geriet gemäß §286 Abs.2 Nr.1 BGB in Verzug, weil Beiträge kalendermäßig zum 01.05. fällig waren; daraus folgen Zinsschuld und pauschale Mahnkosten (2,50€ je Mahnschreiben). • Inkassokosten nicht erstattungsfähig: Bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit sind vorgerichtliche Inkassokosten nicht notwendige Rechtsverfolgungskosten; Zahlungsunwilligkeit ergab sich aus dem Schreiben der Beklagten, daher kein Anspruch auf 114,24€ Inkassokosten. • Versicherungsdeckung für Räumungsklage: Nach §4 ARB 2011 und §125 VVG ist erforderlich, dass der Rechtsschutzfall nicht bereits "im Keim" während der Wartezeit angelegt war. Die bloße Rechnungsstellung vom 15.06.2012 und die Angabe einer vierwöchigen Zahlungsfrist begründen noch keinen verzugsbegründenden Rechtsverstoß innerhalb der Wartezeit; der tatsächliche Verzug trat erst nach Mahnung vom 04.09.2012 ein. • Weiter: Selbst bei unterstelltem Verzug innerhalb der Wartezeit fehlte der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen der ersten Forderung und der späteren Kündigungsklage, weil der Rückstand zunächst unter einer Monatsmiete lag und somit keinen typischen Kündigungsgrund darstellte. • Folgerung: Die Beklagte hat Anspruch auf Freistellung von Prozess- und Vollstreckungskosten aus dem erfolgreichen Räumungsprozess gemäß §§1,125 VVG i.V.m. ARB 2011; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrags nebst Zinsen und geringfügigen Mahnkosten. Teilerfolg der Klägerin und voller Erfolg der Beklagten in der Widerklage. Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von 554,57 EUR zuzüglich Zinsen seit 09.05.2014 und 5,00 EUR Mahnkosten zu verurteilen, da keine wirksame außerordentliche Kündigung erklärt wurde und die Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist. Zugleich ist die Klägerin verpflichtet, die Beklagte von restlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.775,12 EUR sowie von Gerichtsvollzieher- und weiteren Anwaltskosten in Höhe von 452,05 EUR freizustellen, weil der Räumungsrechtsstreit nach Ablauf der Wartezeit bzw. jedenfalls nicht bereits während der Wartezeit als angelegt anzusehen war und damit Versicherungsschutz gemäß §125 VVG i.V.m. den ARB 2011 bestand. Die Klage ist insoweit abgewiesen, als höhere Inkassoersatzforderungen geltend gemacht wurden, da inkassokosten bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit nicht erstattungsfähig sind. Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.