Endurteil
11 C 893/21
AG Erlangen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Ersatzpflicht der Mietwagenkosten entfällt nicht deshalb, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht rechtzeitig zu Hauptuntersuchung vorgestellt worden ist. Dieser Umstand hat nicht zur Folge, dass man das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht mehr hätte führen dürfen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ersatzpflicht der Mietwagenkosten entfällt nicht deshalb, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht rechtzeitig zu Hauptuntersuchung vorgestellt worden ist. Dieser Umstand hat nicht zur Folge, dass man das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht mehr hätte führen dürfen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.025 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. 1. Die Beklagte ist gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG zu weiterem Schadensersatz in Höhe von 990,08 € verpflichtet. a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ungeachtet der Frage, ob der Schadensersatzanspruch nach der (unstreitig gebliebenen) Zahlung des Klägers an die Firma … nicht ohnehin an den Kläger zurückfiel (vgl. BGH, Urteil vom 21-11-1985 – VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, beck-online), wurde der Anspruch jedenfalls mit Schreiben vom 24.11.2021 an den Kläger zurück abgetreten. Insbesondere ist das Schreiben – jedenfalls was die Rückabtretung betrifft – nicht unklar. b) Die Ersatzpflicht der Mietwagenkosten durch die Beklagte entfällt nicht etwa deshalb, weil der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht rechtzeitig zu Hauptuntersuchung vorgestellt hatte. Denn dieser Umstand hat nicht zur Folge, dass der Kläger sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht mehr hätte führen dürfen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 05-02-1992 – 2/16 S 179/91, NJW-RR 1992, 1183, beck-online). Der Verstoß gegen die Untersuchungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 StVZO liegt nämlich darin, die Untersuchung des Kraftfahrzeugs nicht rechtzeitig veranlasst zu haben, unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug benutzt wird. Dabei handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (NK-GVR/Gunnar Semrau, 3. Aufl. 2021, StVZO § 29 Rn. 99, beck-online, mit weiteren Nachweisen), sodass in der Benutzung des Fahrzeugs kein (zusätzlicher) Gesetzesverstoß liegt. c) Die Erforderlichkeit der Anmietung ist durch die Anmietung indiziert. d) Die Dauer der Anmietung von 15 Tagen ist nicht zu beanstanden. Nach dem vorgelegten Gutachten betrug die voraussichtliche Beschaffungsdauer 14 Tage, das Gutachten wurde 3 Tage nach dem Unfall fertiggestellt. e) Die Fahrzeugklasse 5 hat die Beklagte nicht bestritten, zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten im Übrigen entfaltet das Urteil 6 C 568/20 gemäß §§ 74, 68 ZPO Bindungswirkung für die dortige Streitverkündete und hiesige Beklagte. f) Der Kläger muss sich allerdings eine Eigenersparnis in Höhe von 34,65 € anrechnen lassen. Hierzu entfaltet das Urteil 6 C 568/20 keine Bindungswirkung, weil der Gesichtspunkt Eigenersparnis im vertraglichen Verhältnis zum Mietwagenunternehmen ohne Bedeutung ist. Die Ersparnis von Aufwendungen für das eigene Fahrzeug durch Benutzung des Mietwagens bemisst das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.08.2011, Rdnr. 22) auf 3 % bezogen auf den Grundpreis in Höhe von 1.155 €. 2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 48, 63 Abs. 2 GKG.