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Urteil

71 Cs - 7600 Js 4293/18

AG Eschwege, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGESCHW:2022:0218.71CS7600JS4293.18.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in vier Fällen sowie des sexuellen Übergriffs schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten besteht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Angeklagte trägt zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens, sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Adhäsionsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Angewendete Vorschriften: §§ 266a Abs. 1, 53, 177 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in vier Fällen sowie des sexuellen Übergriffs schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten besteht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Angeklagte trägt zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens, sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Adhäsionsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Angewendete Vorschriften: §§ 266a Abs. 1, 53, 177 Abs. 1 StGB I. Der 38 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in „…..“. Er war mit der geschädigten Zeugin und Nebenklägerin „…..“ verheiratet und ist nunmehr geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die nun 5 und 10 Jahre alt sind. Der Angeklagte hat ein weiteres Kind im Alter von 2 Jahren. Er zahlt für sämtliche Kinder Unterhalt. Der Angeklagte war bis Anfang des Jahres 2017 als selbstständiger Unternehmer im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig, bis er das Unternehmen aufgrund mangelnder finanzieller Mittel aufgab. Derzeit steht der Angeklagte in einem Angestelltenverhältnis, in dem er monatlich zwischen 1.700,- und 1.800,- Euro netto verdient. Ausweislich der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 15.01.2022 ist der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet. II. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. 1. Der Angeklagte beschäftigte als Inhaber des Gewerbebetriebs „…..“, „…..“, „…..“ unter anderem in der Zeit von November 2016 bis Februar 2017 den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer „…..“ „…..“. In dieser Zeit unterließ er es wissentlich und willentlich die für diesen abzuführenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung zum Fälligkeitszeitpunkt an die „…..“ BKK als einzugsberechtigte Krankenkasse abzuführen. Die insoweit nicht bedienten Forderungen beliefen sich in den Monaten November sowie Dezember 2016 auf jeweils 503,46 Euro, im Januar 2017 auf 503,13 Euro und im Februar 2017 auf 521,20 Euro. Trotz einer auf die Forderung teilweise anrechenbaren Rückerstattung der Krankenkasse am 03.04.2017 sowie mehrerer Pfändungen in der Folgezeit waren zum 18.01.2021 hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile noch immer Forderungen in Höhe von zumindest 477,56 Euro offen. Bereits einige Zeit vor sowie im benannten Tatzeitraum unterhielt der Angeklagte ein Geschäftskonto bei der „…..“ (IBAN „…..“) als Hauptgeschäftskonto mit eingeräumter Kreditlinie in Höhe von zumindest 60.000,00 Euro. Das Konto wies am 01.11.2016 einen Saldo von - 49.311,01 Euro auf. Am 28.02.2017 betrug der Saldo - 59.228,09 Euro. Auf dem Konto waren in diesem Zeitraum sowohl Zahlungseingänge als auch -ausgänge zu verzeichnen, die mitunter vom Angeklagten veranlasst wurden. Unter anderem erfolgten beispielsweise am 09.11.2016 eine Überweisung an die „…..“ BKK in Höhe von 1.039,51 Euro sowie eine mit dem Verwendungszweck „Privatentnahme“ gekennzeichnete Abbuchung in Höhe von 1.000,00 Euro. Geldeingänge waren in dieser Zeit ebenfalls zu verzeichnen. Am 15.11.2016 ging beispielsweise eine Gutschrift in Höhe von 4.000,00 Euro auf dem Konto ein, am 17.11.2016 erfolgte eine Erstattung des Finanzamts „…..“ in Höhe von 7.522,04 Euro auf das vorgenannte Konto. Der Angeklagte war im gesamten Tatzeitraum Verfügungsberechtigter über das genannte Konto. Bis zur vollständigen Geschäftsaufgabe im Jahr 2017 war der Angeklagte in der Hoffnung, das Unternehmen fortführen und die angesammelten Verbindlichkeiten bedienen zu können. 2. Einige Zeit nach der Aufgabe des Unternehmens beendeten der Angeklagte und die Geschädigte ihre Beziehung und begaben sich in Trennung, bis die Ehe schließlich im August 2019 geschieden wurde. Es bestand bis zuletzt regelmäßiger Kontakt zwischen den beiden, der überwiegend der Abstimmung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern diente. Nach der Trennung im Jahr 2017 kam es für etwa drei Monate weiterhin zu einvernehmlichen Sexualkontakten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bis dieser im Februar 2018 aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Im Verlauf der Beziehung kam es bereits zu einigen aggressiven Handlungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten, deren genaue Umstände nicht festgestellt werden konnten. Auch nach der Trennung trat der Angeklagte zeitweise aggressiv gegenüber der Geschädigten auf und drohte unter anderem damit ihren damaligen Lebensgefährten körperlich anzugehen. Die Geschädigte unterzog sich aufgrund bestehender Problemstellungen in verschiedenen Lebensbereichen bereits vor der Tat einer psychologischen Behandlung durch die Zeugin „…..“. Die Problemstellungen werden von der Zeugin im Wesentlichen in den Bereichen depressiver Episoden, mangelnder Entscheidungsfindung sowie mangelndem Selbstwertgefühl verortet. Probleme zwischen den Ehepartnern waren dagegen kein maßgeblicher Inhalt der Behandlung. Die Behandlung sollte gegen Ende des Jahres 2019 abgeschlossen werden. Am Abend des 13.11.2019 begab sich der Angeklagte gegen 19:40 Uhr zur Wohnung der Geschädigten um dort Medikamente für die gemeinsamen Kinder abzuholen. Die Geschädigte ließ den Angeklagten herein und beide begaben sich in die Küche der Wohnung. Dort näherte sich der Angeklagte der Geschädigten in sexueller Absicht an, indem er sehr nah an sie herantrat und ihr mit der Hand über den Rücken und das Gesäß strich. Die Geschädigte, die kein Interesse an einem sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten hatte und diesen auf die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer Beziehung mit der Mutter seines jüngsten Kindes lebte hinweisen wollte, setzte sich daraufhin mit gespreizten Beinen auf die Küchenarbeitsplatte und fragte den Angeklagten sinngemäß, ob dieser auf der Stelle mit ihr schlafen wolle. Die Geschädigte beabsichtigte damit dem Angeklagten die Bedeutung seines Verhaltens vor Augen zu führen und diesen von weiteren Annäherungsversuchen abzuhalten. Die Geschädigte verließ sodann die Küche und begab sich in den Flur. Der Angeklagte folgte ihr und griff mit seiner Hand unter ihren Pullover sowie unter ihren BH und berührte die Geschädigte an der Brust, wobei er immer wieder wiederholte, er „brauche das jetzt“. Die Geschädigte versuchte sich den Berührungen des Angeklagten durch Wegdrücken der Hände des Angeklagten und Wegschieben seines Körpers zu entziehen und sagte diesem, dass er „aufhören“ solle. Der Angeklagte öffnete gleichwohl den Knopf der Hose der Geschädigten, drang mit seiner Hand in ihre Unterhose ein und berührte den Genitalbereich der Geschädigten mit seinen Fingern, ohne einzudringen. Die Geschädigte war aufgrund vergangener Erfahrungen mit dem Angeklagten eingeschüchtert und verängstigt, weshalb sie sich nicht weiter zur Wehr setzte, als der Angeklagte sie aufforderte in das Schlafzimmer zu gehen. Die Geschädigte ging voran ins Schlafzimmer und ließ die Rollos herunter, da sie befürchtete beobachtet zu werden. Der Angeklagte legte sich auf das Bett und öffnete seine Hose, sowie den noch verschlossenen Teil des Verschlusses der Hose der Geschädigten und gab der Geschädigten zu verstehen, dass diese sich auf ihn setzen solle. Die Geschädigte kam der Aufforderung aus Furcht nach. Nach weiteren Berührungen seitens des Angeklagten nahm die Geschädigte ihren Mut zusammen, stand auf und sagte dem Angeklagten er solle ihre Wohnung verlassen. Der Angeklagte erklärte gegenüber der Geschädigten noch, dass dies „keine Vergewaltigung“ gewesen sei und verließ die Wohnung. Der Angeklagten erkannte hierbei jedenfalls während des Geschehens im Flur, sowie dem darauffolgenden Geschehen im Schlafzimmer den seitens der Geschädigten zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willen derselben. Gleichwohl setzte er seine Handlungen fort. Die Geschädigte fühlte sich durch die Berührungen erheblich in ihrem Schamgefühl verletzt. Weiterhin erlitt die Geschädigte infolge des Vorfalls psychische Beeinträchtigungen die eine Fortführung der bereits begonnenen Behandlung durch eine Psychotherapeutin über den bereits in Aussicht gestellten und bevorstehenden Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung erforderlich machten. Einem in der Folge durch die Polizei ausgesprochenen befristeten Näherungsverbot kam der Angeklagte nach. Eine Woche nach der Tat stellte die Geschädigte einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem Amtsgericht Eschwege. Diesen begründete die Geschädigte im Wesentlichen damit, dass das bislang praktizierte Wechselmodell nicht aufrechterhalten werden könne, da die Kinder von Schwierigkeiten und körperlicher Gewalt im Umgang mit dem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin berichteten. Der Kindsvater habe die Vorwürfe abgestritten. Weiterhin lautete die Begründung, der Kindsvater sei bereits in der Vergangenheit aggressiv aufgetreten, wobei es unter anderem zu sexuellen Übergriffen gegenüber der Kindsmutter gekommen sei, die aufgrund eines Vorfalls vom 13.11.2019 Anzeige erstattet habe. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens wurde lediglich thematisiert, dass sich der, der Anzeige zugrundeliegende Vorfall im November 2019 ereignet haben soll, jedoch nicht anlässlich einer Kindesübergabe. Das Verfahren wurde gemeinsam mit einem weiteren Verfahren betreffend die elterliche Sorge durch gerichtlich gebilligten Vergleich vom 20.12.2019 beendet, in dem die Beteiligten vereinbarten, dass es sowohl bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, als auch hinsichtlich des Umgangs bei einem wöchentlichen Wechselmodell bleiben solle. III. Der Angeklagte hat sich damit (1.) des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in vier Fällen gem. §§ 266a Abs. 1, 53 StGB sowie (2.) des sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zu 1. Der Einwand des Angeklagten eine Strafbarkeit gem. § 266a Abs. 1 StGB sei aufgrund zum Tatzeitpunkt bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben, greift nicht durch. Gemäß § 266a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Das Vorenthalten der abzuführenden Beträge stellt ein pflichtwidriges Unterlassen der Zahlung dar und setzt insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen betreffend die Strafbarkeit des Handelns durch Unterlassen voraus, dass dem Täter das normgemäße Verhalten möglich und zumutbar ist (vgl. MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 266a Rn. 65 f.; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Angeklagten war es weder unmöglich, noch unzumutbar die Beträge an die Krankenkasse abzuführen. Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Täter aus rechtlichen (bspw. aufgrund des Verlusts der Verfügungsbefugnis infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) oder tatsächlichen Gründen (bspw. Krankheit) daran gehindert ist, die entsprechenden Zahlungen zu veranlassen. Eine solche Unmöglichkeit vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Bereits die Tatsache, dass noch im November 2016 Beträge an die „…..“ BKK in anderer Sache gezahlt und Privatentnahmen vom Geschäftskonto des Angeklagten veranlasst worden sind, lässt einzig den Schluss zu, dass es dem Angeklagten in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht möglich war, die entsprechenden Dispositionen zu treffen. Unzumutbarkeit normgemäßen Handelns liegt in Fällen des § 266a Abs. 1 StGB dagegen regelmäßig nur dann vor, wenn der Täter im Falle der Abführung der Beiträge eine Gefahr für höchstpersönliche Rechtsgüter seiner oder einer ihm nahestehenden Person herbeiführen würde (Schönke/Schröder/Perron, ebd.). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Unzumutbarkeit kommt vorliegend allenfalls in Betracht, soweit sich der Angeklagte durch die Abführung der Beträge wiederum strafbar gemacht und sich damit selbst in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gebracht hätte (vgl. MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 266a Rn. 66). Eine Unzumutbarkeit dürfte insoweit demnach anzunehmen sein, soweit sich der Angeklagte durch die Anweisung der Beträge gegenüber der Bank strafbar verhalten hätte. Ein strafbares Verhalten vermag das Gericht allerdings nicht zu erkennen, da der Angeklagte davon ausging die eingeräumte Kreditlinie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückführen zu können. Soweit der Angeklagte die Auffassung vertritt eine Unzumutbarkeit im genannten Sinne liege auch vor, sofern die rechtlich geforderte Handlung des Täters als gegenüber dem Kreditinstitut pflichtwidrig anzusehen wäre, schließt sich das Gericht der Auffassung des Angeklagten nicht an. Die hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist uneinheitlich. Während der sechste Zivilsenat (BGH, Urteil vom 21.01.1997 - VI ZR 338/95) noch die Auffassung vertrat, der Beitragsschuldner habe zur Gewährleistung der Beitragsabführung bestehende Kreditrahmen auszuschöpfen, geht der fünfte Strafsenat (BGH, Beschluss vom 28. 5. 2002 - 5 StR 16/02) davon aus, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Beschaffung von Kreditmitteln jedenfalls nicht besteht, falls deren Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann. Vorliegend verfügte der Angeklagte bereits über einen längeren Zeitraum und insbesondere auch im Tatzeitraum über eine eingeräumte Kreditlinie, die er nutzte und schließlich ausschöpfte. Die Tatumstände sind demnach mit keinem der, der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fälle vergleichbar. Die seitens der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann, dass der Angeklagte unter Strafdrohung verpflichtet sein soll, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern in pflichtwidriger Weise Liquidität zu verschaffen, stellt sich nach Auffassung des Gerichts nicht. Solange und soweit dem Angeklagten verfügbare Mittel zur Verfügung standen, über die er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen konnte und ihm dies zumutbar war, bestand die gesetzliche Verpflichtung zur Abführung der Beiträge. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer Überschuldung, bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit besteht dagegen für den Beitragsschuldner die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch welchen den geltend gemachten Umständen Rechnung getragen und eine etwaige Pflichtenkollision vermieden werden kann. Der weitergehende Einwand des Angeklagten, die Abführung der Beiträge unterliege in der Folge gegebenenfalls ohnehin der Anfechtbarkeit nach §§ 129 f. InsO ist dabei unbeachtlich, da eine etwaige Anfechtbarkeit die vorhergehende Verpflichtung zur Abführung unberührt lässt und das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtbarkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht feststeht. IV. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismitteln. Die Feststellungen zu II. beruhen hinsichtlich der Taten zu 1. auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismitteln. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bezüglich der Tat zu 1. in tatsächlicher Hinsicht und glaubhaft eingeräumt, lediglich im Hinblick auf die tatsächliche Schadenshöhe angezweifelt und in rechtlicher Hinsicht abweichend beurteilt. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen insoweit im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin „…..“. Hinsichtlich der Tat zu 2. beruhen die Feststellungen des Gerichts auf der Einlassung des Angeklagten soweit dieser gefolgt werden konnte, den Angaben der Geschädigten sowie den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismitteln, insbesondere den Angaben der Zeugen „…..“, „…..“, „…..“ und „…..“. Zwar hat der Angeklagte die Tat bestritten. Er ist allerdings nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben der Geschädigten überführt, die den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, weil sie detailreich sowie konstant erfolgten, von einem inneren Erleben der Tat geprägt waren und keinen übermäßigen Belastungseifer erkennen ließen. Die Angaben der Zeugin werden bestätigt durch die Angaben der Zeugen „…..“, „…..“, „…..“ und „…..“. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er sei mit der Geschädigten in der Küche ihrer Wohnung gewesen, wo man sich über vergangene Zeiten und andere Dinge unterhalten habe. Die Geschädigte habe sich auf die Küchenplatte gesetzt, ihre Beine gespreizt und ihn gefragt, ob er sie, wie sie dort säße, gleich „nehmen“ wolle. Er sei daraufhin an sie herangetreten und habe sie an der Hüfte berührt, und ihren Hals geküsst. Dies habe der Geschädigten gefallen. Diese habe dann auf die offenen Rollos hingewiesen. Er habe darauf vorgeschlagen in das Schlafzimmer zu gehen, was die Geschädigte jedoch zunächst nicht wollte, weshalb sich beide kurze Zeit im Flur aufgehalten hätten, bis sie dann doch ins Schlafzimmer gegangen seien. Dort habe die Geschädigte die Rollos herabgelassen, während der Angeklagte seine Hose herunterzog und sich auf das Bett legte. Die Geschädigte habe sich sodann auf ihn gesetzt. Dies sei bis zu diesem Zeitpunkt alles im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und hätte unter Umständen zu weiteren sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr führen können, was der Angeklagte allerdings verhindert habe, indem er aufgestanden sei, da er im Hinblick auf die Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin kein gutes Gefühl gehabt habe. Die Geschädigte sei durch diese Zurückweisung erzürnt worden, woraufhin er die Wohnung verlassen habe. Die Einlassung des Angeklagten das Geschehen sei im Einvernehmen erfolgt und habe der Geschädigten Lust bereitet, ist zur Überzeugung des Gerichts als Schutzbehauptung widerlegt. Die Geschädigte schilderte den Sachverhalt wie festgestellt und war dabei immer wieder sichtlich von innerem Erleben geprägt. Die Zeugin hat angegeben, dass sie dem Angeklagten mit der Geste auf der Küchenplatte lediglich habe zu verstehen geben wollen, dass diese seine Annäherungsversuche missbilligte. Sie hat dabei sogleich eingeräumt, dies „offensichtlich“ nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Sie schilderte weiter, dass sie sich der Situation in der Küche habe entziehen wollen indem sie in den Flur ging, um den Angeklagten dort zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Der Angeklagte habe sie dort gegen die Wand gedrückt und in der beschriebenen Weise mit seinen Händen jeweils an Brust, Hals und im Genitalbereich ihre nackte Haut sowie ihre Scheide berührt. Sie habe seine Hände immer wieder weggeschoben und ihn wörtlich aufgefordert, er solle „aufhören“. Der Angeklagte habe dabei immer wieder vor sich hin gesagt „er brauche das jetzt“. Diese Worte gingen ihr nicht mehr aus dem Kopf. Der Angeklagte habe nicht von ihr abgelassen und habe auch eine Hand an ihren Hals gelegt, woraufhin sie befürchtet habe, er könne wie bereits in der Vergangenheit gewalttätig werden, falls sie ihn weiter ablehne. Sie sei daher auf seine Aufforderung ins Schlafzimmer gegangen und habe dort aus Furcht, dass die empfundene Erniedrigung durch Beobachtung von außen vergrößert werden könnte, die Rollos heruntergezogen. Der Angeklagte habe seine sowie ihre Hose geöffnet und ihr zu verstehen gegeben sich auf ihn zu setzen, was sie getan habe. Nach weiteren ihrerseits unerwünschten Berührungen habe sie allen Mut zusammengenommen und sei vom Bett aufgestanden und habe den Angeklagten aufgefordert unverzüglich die Wohnung zu verlassen, um die Situation zu beenden. Der Angeklagte habe daraufhin wörtlich gesagt „das war keine Vergewaltigung. Wir vergessen die Geschichte jetzt einfach.“ Die Geschädigte habe daraufhin geduscht und sei noch am selben Abend zur Zeugin „…..“ gefahren, der sie von dem Vorfall berichtet habe, woraufhin die beiden gemeinsam zur Polizeistation gefahren seien, um eine Anzeige aufzugeben. Die Angaben der Geschädigten lassen eine Aussagekonstanz erkennen, der insbesondere nicht entgegensteht, dass sie gegenüber der Zeugin „…..“ im Rahmen der Anzeigenaufnahme schilderte, sie habe den Angeklagten gefragt, ob dieser sie nun „vergewaltigen“ wolle, wohingegen sie im Rahmen der Hauptverhandlung das Wort „nehmen“ gebrauchte. Beide Aussagen beschreiben im Kern dieselbe Handlung und weisen hinsichtlich der nach ihren Schilderungen von ihr beabsichtigten Wirkung auf den Angeklagten einen vergleichbaren Aussagegehalt auf. Die Aussage der Geschädigten lässt überdies keinen übermäßigen Belastungseifer erkennen. Die Zeugin hat bereitwillig eingeräumt, dass ihre Geste in der Küche unter Umständen auch vom Angeklagten falsch verstanden worden sein könne. Überdies hat sie auf Befragen angegeben, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Eindringen des Angeklagten gekommen sei. Der Zeugin war anzumerken, dass sie sich schämte ihren entgegenstehenden Willen nicht energischer oder früher zum Ausdruck gebracht zu haben. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Geschädigt jedenfalls im Rahmen des Geschehens im Flur gegenüber dem Angeklagten geäußert hat, er solle „aufhören“ und ihren entgegenstehenden Willen durch ihre Aussage sowie durch das Wegschieben der sie berührenden Hände für diesen deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Das geschilderte - teilweise widersprüchlich erscheinende - kooperative Verhalten der Geschädigten, begründet nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Nach den Schilderungen der Zeugin, war diese erheblich eingeschüchtert und hegte innerlich die Befürchtung, dass der Angeklagte ihr gegenüber gewalttätig werden könnte, sollte sie sich vehementer zur Wehr setzen. Ein solches Erleben vermag das Verhalten der Geschädigten nach Auffassung des Gerichts, unabhängig von der Begründetheit ihrer Sorge, zu erklären. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten sowie deren Glaubwürdigkeit werden auch nicht dadurch geschmälert, dass diese die vorgenommene Anzeige eine Woche nach der Tat im Rahmen des Antrags im Eilverfahren betreffend das Umgangsrecht in das familiengerichtliche Verfahren eingeführt hat. Zum einen fand die Tat sowohl im Antrag, als auch im Rahmen der richterlichen Anhörung nur am Rande und in untergeordneter Stellung Erwähnung. Zum anderen wurde das Verfahren im Wege eines einvernehmlichen Vergleichs abgeschlossen. Von einem planvollen Vorgehen der Geschädigten zur Erreichung familienrechtlicher Rechtspositionen ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen. Die Angaben der Geschädigten werden zudem von den Angaben der Zeugen „…..“, „…..“ und „…..“ bestätigt, die das Verhalten der Geschädigten nach der Tat sowie ihre mentale Verfassung übereinstimmend wie festgestellt schilderten. Insbesondere die Zeugin „…..“ gab an, die Geschädigte habe ihr ohne hinsichtlich der einzelnen Handlung ins Detail zu gehen von dem Vorfall berichtet. Die Geschädigte habe dabei geschildert, der Angeklagte habe immer wieder gesagt „er brauche das jetzt.“ Mit eben diesen Worten hat die Geschädigte den Angeklagten auch im Rahmen ihrer gerichtlichen Zeugenvernehmung zitiert. Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten bestehen auch nach den Angaben der Zeugin „…..“ als behandelnde Psychotherapeutin nicht. Die durch die Zeugin geschilderten Problemstellungen der Geschädigten geben ihrer Art nach keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit ihrer Person zu zweifeln. Die geschilderten Beeinträchtigungen sind im Gegenteil dazu geeignet, das teilweise widersprüchlich erscheinende Verhalten der Geschädigten am Tattag nachvollziehbar zu machen. Die Aussage des Zeugen „…..“ hat die Angaben der Geschädigten hinsichtlich des Aggressionspotentials des Angeklagten untermauert. Der Zeuge gibt an, während seiner Beziehung mit der Geschädigten vom Angeklagten eingeschüchtert gewesen zu sein. Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Tat zu 2. wie festgestellt begangen hat. V. Vorenthalten von Arbeitsentgelt (1.) wird gem. § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Taten zu 1. hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbelastet ist und sich die Höhe des beim Sozialversicherungsträger eingetretenen Schadens in der Zeit nach der Tat bezüglich der angeklagten Taten verringert hat. Zudem hat das Gericht die in tatsächlicher Hinsicht geständige Einlassung des Angeklagten zu seinen Gunsten gewertet. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht für die vier Taten zu 1. eine Geldstrafe von je 10 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Aus diesen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht unter Einbeziehung der Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro für tat- und schuldangemessen. Sexueller Übergriff (2.) wird gem. § 177 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren betraft. Hinsichtlich der Tat zu 2. hat das Gericht wiederum zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbelastet ist. Weiterhin spricht für den Angeklagten, dass dieser dem polizeilichen Näherungsverbot nachgekommen ist. Die Tatsache, dass die Geschädigte sich nicht entschiedener zur Wehr gesetzt hat, hat das Gericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten hat das Gericht insoweit berücksichtigt, dass dieser durch seine lediglich teilweise geständige Einlassung eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat, die für die Geschädigte eine zusätzliche Belastung darstellte. Das Bestehen psychischer Vorbelastungen der Geschädigten war hierbei gleichwohl ebenfalls zu berücksichtigen. Nach Abwägung der genannten für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht hinsichtlich der Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus den beiden gefundenen Strafen war wiederum gem. §§ 52, 54 StGB nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte, unter Einbeziehung der Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe, eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei diese die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Es war daher eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Nach nochmaliger Abwägung und zusammenfassender Würdigung der Person des Täters sowie der einzelnen Straftaten erachtet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen für tat- und schuldangemessen. VI. Die Vollstreckung der Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten aber nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe für die Versagung einer positiven Legalprognose sind nicht ersichtlich. Eine notwendige Verteidigung der Rechtsordnung steht der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen. VII. Der Adhäsionsklägerin war wegen der Tat zu 2. im Rahmen des Adhäsionsverfahrens auf ihren Antrag hin ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen sowie festzustellen, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrührt (§§ 403 ff. StPO). Die Anträge der Adhäsionsklägerin sind zulässig und begründet. Die Adhäsionsklägerin hat gem. §§ 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StGB, § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld gegen den Angeklagten sowie auf die begehrte Feststellung, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht. In Ansehung der durch die Tat erlittenen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Adhäsionsklägerin sowie der durch die Tat verursachten Beeinträchtigungen und unter Würdigung der übrigen Tatumstände erachtet das Gericht eine Entschädigung in Geld in Höhe von 900,00 Euro für angemessen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472, 472a StPO.