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Urteil

27 C 181/08

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2009:0205.27C181.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 08.01.2007 (00 IK 00/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P.L. (im Folgenden: Schuldner) eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand ein Darlehensvertrag vom 14.06.2006 (Nr. xxx). Zur Absicherung dieses Kreditvertrages bestand zudem mit der D. Versicherung AG ein unter demselben Datum geschlossener Versicherungsvertrag. § 5 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D. Versicherung AG (ABEB04) lautet: „Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Schluss eines jeden Monats in Textform kündigen. Im Falle der Kündigung wird der zum Kündigungstermin berechnete und nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Konto gutgeschrieben.“ Mit Schreiben vom 26.02.2007 erklärte der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertrags und bat um Auszahlung des Rückkaufwertes. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09.03.2007 mit, dass die Restschuldversicherung wunschgemäß aufgelöst worden sei und der Rückkaufswert 3.193,18 € betrage. Der Rückkaufwert wurde nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern dem versicherten Kreditkonto bei der Beklagten gutgeschrieben. Unter Fristsetzung zum 31.03.2007 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung des Rückkaufwertes auf. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele es sich um eine widerrufliche Tilgungsbestimmung, die der Schuldner wegen des Insolvenzverfahrens nicht wirksam habe treffen können. § 5 Ziffer 2 der AGB verstoße gegen § 91 InsO. Der Kläger ist der Ansicht, es liege ein verbundenes Geschäft vor, das mangels wirksamer Widerrufsbelehrung jederzeit widerruflich sei. Seine Kündigung sei dahingehend auszulegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.198,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, § 5 Nr. 2 der AGB stelle lediglich eine wirksame Beschränkung des Bezugsrechts dar. Ein Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Rückkaufwertes an ihn selbst habe nie bestanden. Die Beklagte habe das unwiderrufliche Recht auf Auszahlung auf das versicherte Konto sofort mit Vertragsschluss erworben. Der zweckgebunden mitkreditierte Versicherungsbeitrag sei bei vorzeitiger Kündigung dem versicherten Konto gutzuschreiben, wie sich aus dem Anlass, dem Zweck und der Systematik des Kreditversicherungsvertrags ergebe. Daher sei die Leistungsbestimmung und Verrechnungsabrede insolvenzfest. Die Beklagte ist der Ansicht, ein verbundenes Geschäft bestehe nicht, da der Kredit nicht der Restschuldversicherung diene. Eine Auslegung der Kündigung als Widerruf scheide aus, da der Kredit-Kündigungssaldo schon zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 27.10.2008 hat der Kläger den Kreditvertrag nebst Versicherungsvertrag widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 (Bl. 162 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr des Rückkkaufwertes der Restschuldversicherung in Höhe von 3.198,18 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB zu. Die Beklagte hat die Gutschrift nicht ohne Rechtsgrund auf Kosten der Insolvenzmasse erlangt. Denn es bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung an ihn selbst, sondern stets nur auf das vom Insolvenzschuldner bei der Beklagten geführte Darlehenskonto. Dies ergibt sich aus § 5 Ziffer 2 der AGB, die Bestandteil des zwischen der D. Versicherung AG und dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags geworden sind. § 5 Ziffer 2 der AGB ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 ff. BGB unwirksam. Denn die Regelung entspricht dem Zweck des Versicherungsvertrags, der Sicherung des Darlehens des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu dienen. Wäre der Insolvenzschuldner nicht insolvent geworden, hätte er im Fall der vorzeitigen Kündigung keinen Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung an sich, sondern nur auf Gutschrift bzgl. des versicherten Kontos gehabt (vgl. LG Aachen, Urteil vom 10.10.2008 – 5 S 64/08 – UA S. 5). Nichts anderes kann für den Fall der Insolvenz gelten. Ein Verstoß gegen § 91 Abs. 1 InsO ist zu verneinen, weil § 91 Abs. 1 InsO nicht anwendbar ist, wenn nach einer wirksamen Zweckbestimmung die Leistung allein an die Beklagte erbracht werden konnte (vgl. LG Aachen, aaO, S. 4 f.). Die Regelung des § 5 Ziffer 2 stellt lediglich eine Beschränkung des Bezugsrechtes des Insolvenzschuldners dar, die ihm zugute kommt, indem sie die Forderungen der Beklagten aus dem Kreditvertrag verringert (vgl. etwa AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2008 – 406 C 7485/07 – UA S. 4). Der klägerische Anspruch kann auch nicht auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrags gemäß §§ 346 ff., 357, 358 Abs. 2 BGB gestützt werden. Die Kündigung des Versicherungsvertrags kann nicht als Widerruf ausgelegt werden, da der Kläger nur den Versicherungsvertrag im Hinblick auf die Rückvergütung gekündigt hat, nicht aber zum Ausdruck gebracht hat, er wolle (auch) den Darlehensvertrag rückabwickeln (LG Aachen, aaO, S. 6). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2008 ausdrücklich den Widerruf des Kreditvertrags nebst Versicherungsvertrags erklärt hat, fehlt es an einem Widerrufsrecht. Ein solches ergibt sich nicht aus § 358 Abs. 1 BGB, weil es sich bei den beiden Verträgen nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt. Denn es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass das Darlehen zu dem Zweck gewährt wurde, dass das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt beglichen wurde (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 358 Rn. 11). Das Darlehen wurde nicht zum Zweck der Begleichung der Versicherungsbeiträge gewährt, sondern vielmehr diente der Abschluss der Versicherung dem Schutz des Schuldners bei Eintritt der versicherten Risiken. Daran kann die Tatsache, dass die Versicherungssumme aus dem Kredit gezahlt worden ist, nichts ändern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Streitwert: 3.198,18 €