Urteil
21 C 243/09
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2009:1117.21C243.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin schloss bei der Beklagten im Jahre 2006 zwei Unfallversicherungen unter den Versicherungsnummern XXX und XXX ab. Es wurde eine Laufzeit von 5 Jahren, jeweils beginnend ab dem 01.04.2006, endend am 01.04.2011 vereinbart. Die Klägerin kündigte die beiden Versicherungsverträge mit Schreiben vom 10.12.2008 zum 01.04.2009. Mit Schreiben vom 22.12.2008 wies die Beklagte die Kündigungen zu dem angegebenen Kündigungszeitpunkt mit dem Hinweis, die Verträge seien frühestens zum vereinbarten Vertragsende am 01.04.2001 kündbar, zurück. Daraufhin verfasste die Klägerin am 17.02.2009 ein weiteres Schreiben, mit welchem sie die Versicherungsverträge hilfsweise zum 01.04.2010 kündigte. Auch dies wies die Beklagte unter dem 02.03.2009 schriftlich zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Versicherungsverträge seien im Hinblick auf das in § 11 Abs.4 VVG n.F. vorgesehene Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers zum Schluss des dritten Jahres zum 01.04.2009 beendet worden. So handele es sich bei den Verträgen um sog. Altverträge nach Art.1 Abs.1 EGVVG, also um solche, die vor Inkrafttreten des neuen VVG am 01.01.2008 geschlossen worden sind. Bei diesen bestimme sich der Zeitpunkt der benannten Kündigungsoption nach der formellen Vertragsdauer. Hieraus folge, dass Verträge, die mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten des neuen VVG zu laufen begannen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des dritten Jahres kündbar seien. Zudem vertritt sie die Auffassung, die Kündigungen seien auch deshalb wirksam, weil weder die klägerische Kündigung vom 10.12.2008 noch die weitere Kündigung vom 17.02.2009 "unverzüglich" zurückgewiesen worden seien. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen zu den Versicherungsscheinnummern XXX und XXX zum 01.04.2009 beendet wurden, hilfsweise festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen zu den Versicherungsscheinnummern XXX und XXX zum 01.04.2010 ihr Ende finden werden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 231,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die 3-Jahres-Frist des § 11 Abs.4 VVG n.F. laufe unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art.3 Abs.3 und 4 EGVVG erst ab dem 01.01.2008. So seien die dort für die Verjährung getroffenen Regelungen entsprechend auf das Kündigungsrecht anzuwenden, weshalb für Fristen, die am 01.01.2008 noch nicht abgelaufen waren, nunmehr die Vorschrift des § 11 Abs.4 VVG n.F. gelte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin bleibt mit ihrem Hauptbegehren, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge zum 01.04.2009 wirksam beendet worden sind, ohne Erfolg. Ein Kündigungsrecht der Klägerin, nach welchem sie die vereinbarungsgemäß bis zum 01.04.2011 laufenden Verträge, vorzeitig zum 01.04.2009 hätte kündigen können, liegt nicht vor. a) Ein solches Recht folgt insbesondere nicht aus § 11 Abs.4 VVG n.F.. Wenn diese Vorschrift in Abweichung zu dem alten Kündigungsrecht aus § 8 Abs.3 VVG a.F., welches noch eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren vorsah, nunmehr zwar bestimmt, dass Versicherungsverträge, die - wie die Vorliegenden - für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, nach Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden können, so ist das Gericht nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Rechtsauffassung, dass die dreijährige Höchstvertragsdauer für die Laufzeit von Versicherungsverträgen im VVG 2008 bei Altverträgen erst seit Inkrafttreten des neuen VVG, mithin seit dem 01.01.2008 gilt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: aa) Die bei jeder Gesetzesauslegung im Vordergrund stehende grammatikalische Auslegung gebot eine solche rechtliche Würdigung. Sie enthielt erste wichtige Anhaltspunkte, einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Auslegungsbedürftig waren insofern die Vorschriften des EGVVG sowie die Bestimmung zum Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs.4 VVG n.F. Ausgangspunkt war die Vorschrift des Art.3 EGVVG. Diese regelt in ihrem Absatz 3 zur Verjährung, dass dann, wenn das neue VVG eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht, diese kürzere Frist vom 01.01.2008 an berechnet wird. Laut Absatz 4 soll jene Regelung entsprechend auf Fristen anzuwenden sein, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind. Auch die hier einschlägige Vorschrift des § 11 Abs.4 VVG n.F. stellt auf eine Frist in diesem Sinne ab. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem, was allgemein unter einer Frist im Rechtssinne zu verstehen ist. Wenn § 11 Abs.4 VVG bestimmt, dass der Versicherungsvertrag zum Schluss des dritten Jahres gekündigt werden kann, so handelt es sich hierbei um eine bestimmbare Zeitspanne, nach deren Ablauf Rechte begründet werden oder erlöschen können. Der Versicherungsnehmer erwirbt nach Ablauf von drei Jahren ein Kündigungsrecht. Demnach bewegt sich der Regelungsgehalt bereits seinem Wortlaut nach innerhalb dessen, was unter einer Frist zu verstehen ist. Eine Frist im Rechtssinne ist nämlich ein abgegrenzter Zeitraum, dessen Ausfüllung die Begründung eines Rechts bezweckt (vgl. Heinrichs, in: Palandt, 68. Aufl, § 186 Rn.3). Wegen diesem eindeutigen Verständnis einer Frist, kann der klägerischen Rechtsansicht, der nach § 11 Abs.4 VVG n.F. zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres gesetzte Kündigungszeitpunkt sei als Termin zu betrachten, nicht gefolgt werden. Denn abzustellen ist insofern nicht auf das bloße Ablaufdatum, sondern auf die an diesem Termin ablaufende Frist- die Vertragslaufzeit (so auch LG Trier, Beschluss v. 26.10.2009- 1 S 229/09). bb) Für eine Einordnung der Vorschrift des § 11 Abs.4 VVG n.F. unter den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs.3 und 4 EGVVG spricht zudem der Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar soll der Versicherungsnehmer nach Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes gegen das Eingehen langer Vertragslaufzeiten geschützt werden, doch darf dies im Hinblick auf einen angemessenen Interessenausgleich nicht dazu führen, dass die Versicherer in ihren Rechtspositionen rückwirkend geschwächt werden. Denn diese haben bei Vereinbarung der nach der früheren Rechtslage zulässigen 5-jährigen Vertragslaufzeit diese Laufzeit in ihre Prämienkalkulation einberechnet. Wären nunmehr Verträge, die- wie hier- bereits im Jahre 2006 geschlossen wurden, nach Einführung des neuen Rechts von 2008 bereits zu Beginn des Folgejahres kündbar, so wäre dies mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für die Versicherer verbunden. Demgegenüber müssen die Interessen der Versicherungsnehmer zurückstehen. Diese haben sich bewusst auf eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren eingelassen, obwohl auch damals eine kürzere Laufzeit zumindest möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bereits durch Schaffung der Übergangsvorschriften aufgezeigt hat, dass er eben keine unbedingte und uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts auf Altverträge erstrebte, sondern um einen Ausgleich zwischen dem Reformziel "Verbraucherschutz" und schutzwürdigem Vertrauen des Versicherers an den Bestand der früheren Gesetzeslage bemüht war (vgl. AG Daun, Urt. V. 26.08.2009- AZ: 3a C 129/09). Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berechnung der Frist zur Ausübung Sonderkündigungsrechts erst seit dem 01.01.2008 zu laufen begann, eine Kündigung zum 01.04.2009 mithin unwirksam war. b) Die Wirksamkeit der Vertragskündigung konnte vorliegend auch nicht wegen einer nicht unverzüglichen Zurückweisung derselben hergeleitet werden. So kann nach umstrittener Ansicht eine nicht unverzügliche Zurückweisung der Kündigung zwar auch zur Wirksamkeit einer unberechtigten Kündigung führen (vgl. LG Berlin, Urt. V. 6.8.2002- 7 S 6/02), doch liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Hier hat die Beklagte die erste am 10.12.2008 ausgesprochene Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2008 zurückgewiesen. Der Zeitraum von 11 Tagen ist insoweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles noch als unverzüglich anzusehen. Nach § 121 Abs.1 Satz 1 BGB bedeutet Unverzüglichkeit ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Wenn eine Zurückweisung einer Kündigung zwar grundsätzlich schnell und ohne großen Aufwand in einem Versicherungsunternehmen, wie es die Beklagte eines ist, erledigt werden kann, so ist hier doch zu beachten, dass sich die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben auf einen bis heute nicht höchstrichterlich entschiedenen und insoweit ungeklärten Rechtsstandpunkt stellte. Im Vergleich zu anderen Zurückweisungsgründen war hier eine komplizierte und aufwendigere Sachprüfung erforderlich. Da das Zurückweisungsschreiben der Beklagten zudem nähere Ausführungen zur Begründung enthält, entsprach der Zeitraum von 11 Tagen noch dem, was als unverzüglich zu verstehen ist (so auch OLG Oldenburg, Urt. V. 7.5.1997- 2 U 47/97; LG Kleve, 6 S 12/09). 2. Aus den gleichen Gründen scheitert die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Unfallversicherungen zum 01.04.2010 ihr Ende finden werden. a) Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Sonderkündigungsrecht seit dem 01.01.2008 zu laufen beginnt. Altverträge, die- wie hier- bislang frühestens nach fünf Jahren gekündigt werden durften, werden danach spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 kündbar, es sei denn, die bisherige fünfjährige Frist endet bereits vor diesem Zeitpunkt, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Die vereinbarte Vertragslaufzeit entsprach einem Vertragsende zum 01.04.2011. b) Auch im Hinblick auf die zweite Kündigung kann sich die Klägerin nicht auf eine zögerliche Bearbeitung der Beklagten berufen. Denn zum einen ist auch der insoweit verstrichene Zeitraum von 14 Tagen nicht unter den Tatbestand des schuldhaften Zögerns zu zählen. Zwar war nach der zweiten Kündigung keine entsprechend aufwendige Sachprüfung mehr erforderlich, doch soll die Vorschrift des § 121 BGB den Vertragspartner vor einer für ihn nicht zumutbaren ungewissen Lage bewahren. Da die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt aber bereits in ihrem ersten Schreiben ausführlich erläutert hat und dort eindeutig auf ein Vertragsende im Jahre 2011 abgestellt hat, musste die Klägerin, die in ihrem zweiten Kündigungsschreiben lediglich einen anderen Kündigungszeitpunkt genannt hat, ohne auf das vorherige Schreiben der Beklagten einzugehen oder aber den neuen Zeitpunkt zu begründen, mit einer weiteren Zurückweisung durch die Beklagte rechnen. Da sich die Fristberechnung aber jeweils nach der Interessenlage der Parteien bestimmt (Ellenberger, in: Palandt; 68. Aufl. 2009, § 121 Rn.3) und das Vertrauen der Klägerin auf eine schnelle Stellungnahme der Beklagten auf das zweite Kündigungsschreiben nicht mehr sonderlich schützenswert war, lag ein schuldhaftes Zögern auch insofern nicht vor. 3. Da sich die Klägerin mithin zu Unrecht auf eine vorzeitiges Kündigungsrecht berufen hat, stehen ihr auch keine Ansprüche auf Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach den Vorschriften des Verzugs gemäß §§ 280, 286 BGB zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1 und §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.632,00 € festgesetzt, § 3 ZPO, § 48 GKG. C