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Urteil

30 Ds 95/11 Strafrecht

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2012:0209.30DS95.11.00
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Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: - abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO - Die Anklageschrift wirft den Angeklagten vor, am 19.08.2009 durch die heimliche Tonaufnahme eines Interviews mit dem Nebenkläger sich wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Angeklagten waren jedoch frei zu sprechen. Der Angeklagte Q. war schon deshalb freizusprechen, weil er nicht unmittelbar an der heimlichen Tonaufnahme beteiligt war. Der Angeklagte W. war freizusprechen, weil er jedenfalls einem sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum erlag. A. Das Gericht hat auf Grund der durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und der glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Die beiden Angeklagten sind niederländische Journalisten und Fernsehreporter. Am 19.08.2009 suchte der Angeklagte W. den damals 88-jährigen, schwer herzkranken und erkennbar auf Rollstuhl und Rollator angewiesenen Nebenkläger in seinem Zimmer in einem Seniorenwohnheim in F. auf, um ihn zu seiner Vergangenheit als Angehöriger der Waffen-SS und zu den Vorgängen zu befragen, die Gegenstand des damals gegen den Nebenkläger laufenden Strafverfahrens wegen des Mordes an drei niederländischen Staatsangehörige waren. Die Anklage war zum damaligen Zeitpunkt - Mitte August 2009 - vor dem Schwurgericht des Landgerichts B. bereits erhoben worden, die Hauptverhandlung hatte aber noch nicht begonnen. Das Landgericht B. hat den Nebenkläger etwa ½ Jahr später, nämlich mit Urteil vom 00.00.0000, wegen Mordes in drei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt (Az.: 00); dieses Urteil ist nach Zurückweisung der Revision durch den Bundesgerichtshof inzwischen rechtskräftig. Im Dezember 2011 hat der Nebenkläger - im Alter von 90 Jahren - seine Haftstrafe angetreten. Das Landgericht B. hat in dem o.g. Urteil u.a. folgende Feststellungen getroffen: Der am 00.00.0000 in F. als Sohn eines niederländischen Vaters und einer deutschen Mutter geborene Nebenkläger zog im Alter von 2 Jahren mit seiner Familie in die Niederlande. Durch die Staatsangehörigkeit seines Vaters war er Niederländer geworden. Ende 1940 meldete er sich - wie andere Niederländer auch - als Freiwilliger zur Waffen-SS und kämpfte knapp zwei Jahre an der Ostfront. Ab März 1944 gehörte er dem SS-Sonderkommando „Feldmeijer" in den Niederlanden an. Um die Widerstandsbewegung in der niederländischen Bevölkerung zu bekämpfen, war im Herbst 1943 das Kommando Feldmeijer gegründet worden, das unter der Führung eines niederländischen SS-Mannes namens Feldmeijer aus 12 bis 15 niederländischen ehemaligen Waffen-SS-Männern bestand, bevorzugt ehemaligen Ostfrontkämpfern. Dieses Kommando verübte die „Silbertanne"-Morde: Nach Anschlägen niederländischer Widerstandskämpfer gegen Deutsche oder Kollaborateure wurde das Kommando mit der Ermordung bestimmter Zivilisten beauftragt. Diese Anschläge auf Niederländer wurden bei den beteiligten deutschen Stellen unter dem Code "Geheime Reichssache Silbertanne" geführt. Die Aktionen erfolgten grundsätzlich so, dass Kommandomitglieder ausgewählt wurden, um (in Zivilkleidung am frühen Morgen oder am späten Abend) Niederländer, die sich aus den Kommandomitgliedern ausgehändigten Listen ergaben, aufzusuchen und nach Feststellung der Identität ohne Zeugen ohne Weiteres zu erschießen. Die Opfer sollten aus den Orten stammen, aus denen auch das Opfer der Widerstandsbewegung stammte, das den Anlass zu der konkreten "Silbertanne"-Aktion gab. Für jedes Widerstandsopfer sollten (bis zu) drei Niederländer umgebracht werden. Ziel der Aktionen war es, die Widerstandsgruppen und ihre Sympathisanten einzuschüchtern, zu verunsichern und von weiteren Widerstandshandlungen abzuhalten. Den Mitgliedern des Kommandos Feldmeijer war unter Androhung schwerster Strafen strenges Stillschweigen auferlegt. Der Nebenkläger war im Juli und September 1944 an drei der verübten Vergeltungsaktionen und Morde beteiligt. Ohne Bedenken zu äußern oder auch nur zu hegen, kamen er und seine Mittäter dem jeweiligen Auftrag nach. Insgesamt fielen mindestens 54 Niederländer den „Silbertanne"-Aktionen zum Opfer. Nach Kriegsende räumte der Nebenkläger die drei Tötungen in verschiedenen Vernehmungen ein. Im Oktober 1949 wurde er in Abwesenheit - er hielt sich seit Juni 1947 nach seiner Flucht aus der Kriegsgefangenschaft jahrelang versteckt - von einem Sondergerichtshof in B. u.a. wegen der o.g. drei Taten wegen Mordes zum Tode verurteilt. Der Nebenkläger wurde damals nicht durch einen Wahl- oder Pflichtverteidiger vertreten, weil dies nach niederländischem Recht nicht erforderlich war. Das Urteil wurde später kraft Gesetzes in lebenslange Haft umgewandelt. Zu einer Vollstreckung dieser Strafe kam es nicht. Der Nebenkläger, der 1954 nach Deutschland gekommen war, lebte danach mehrere Jahrzehnte - unbehelligt, ohne sich zu verstecken unter seinem richtigen Namen - als Bergmann in F. Im Jahr 1955 entzog die Gemeinde N. ihm die niederländische Staatsangehörigkeit. Nach einem Auslieferungsbegehren der Niederlande aus dem Jahr 1980 war der Nebenkläger 1983 kurzzeitig für ca. 2 Monate in Haft. Zu einer Auslieferung kam es nicht, da die deutsche Justiz nicht ausschließen konnte, dass der Nebenkläger auf Grund eines „Führererlasses“ etwa durch seinen Eintritt in die Waffen-SS die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte. Die damalige Rechtslage verbot die Auslieferung von Deutschen an das Ausland. Ein eigenes Ermittlungsverfahren in Deutschland wurde in der Folgezeit mit der Begründung eingestellt, dass es sich bei den Vergeltungsaktionen um eine völkerrechtlich zulässige Repressalie gehandelt habe. Zudem habe der Nebenkläger - worauf dieser sich zur Rechtfertigung immer berufen hatte - nur auf Befehl gehandelt. Diese rechtlichen Einschätzung teilten im Sommer 2007 das Landgericht B. sowie das Oberlandesgericht L. in einem Verfahren, in dem es um die Vollstreckung des Urteils des Sondergerichthofs B. aus Oktober 1949 ging, nicht: Der Nebenkläger könne sich nicht auf einen Befehlsnotstand berufen, die „Silbertanne"-Morde seien nicht als durch das Völkerrecht gerechtfertigte Kriegsrepressalie einzustufen. Das Urteil aus dem Jahr 1949 sei dennoch nicht vollstreckbar, da der Nebenkläger vor dem niederländischen Sondergericht nicht durch einen Verteidiger vertreten worden sei. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft E. die Ermittlungen gegen den Nebenkläger wieder auf und erhob unter dem 14.04.2008 vor dem Landgericht B. Anklage wegen des Vorwurfs des Mordes in drei Fällen. Am 28.10.2009 - mithin ca. 2 Monate nach dem hier verhandelten Vorfall - begann der Strafprozess gegen den Nebenkläger. Zuvor hatte das Landgericht B. die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit des Nebenklägers abgelehnt. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte dann aber das Oberlandesgericht L. das Verfahren vor der Kammer des Landgerichts B. eröffnet. 2. Als der Angeklagte W. am 19.08.2009 den Nebenkläger in seinem Zimmer des Seniorenheims aufsuchte, erkannte dieser schon zu Beginn des Gesprächs, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Journalisten handelte. Nach anfänglicher Ablehnung („... nichts mit Journalisten zu tun haben" und „Raus! Ab!" ) ließ er sich auf das Gespräch ein und beantwortete Fragen zu den Vorfällen aus dem Jahr 1944 und zu seiner Schuld („Als Soldat mussten wir dat machen, ne?" ) sowie zu seinem Gesundheitszustand („Ich kann nur sitzen, nicht mehr laufen, nicht mehr stehen." ). Auf die Frage, ob es ihm leid tue, was passiert sei, was er getan habe, erklärte der Nebenkläger: „Sicher, es war ja alles Blödsinn, nicht? Also, da muss man es machen. Befehl ist Befehl. Oder ..." . Dabei machte er eine Geste, dass er sonst umgebracht worden wäre. Später sagte er: „Ich kann nur beten, für was passiert ist, nicht? Mehr kann ich nicht tun." Während des gesamten Gesprächs führte der Angeklagte W. (oder ein unbekannt gebliebener Helfer) - vom Nebenkläger nicht erkannt - heimlich eine Filmkamera mit, mit der er das Gespräch in Bild und Ton aufzeichnete. Die Aufnahmen wurden dann - ebenfalls ohne Einverständnis des Nebenklägers - am 21.09.2009 um 18.15 Uhr auszugsweise in dem Magazin „F. W." im niederländischen Fernsehen des Senders OM 0 ausgestrahlt. Die beiden Angeklagten hatten vor der heimlichen Ton- und Filmaufnahme mehrfach Kontakt zu einem der beiden Anwälte des Nebenklägers aufgenommen. Die Wünsche nach einem Interview vor der Kamera hatte dieser bzw. sein Anwalt aber immer abgelehnt. Einen auf den 18. oder 19.08.2009 dann doch vereinbarten Interviewtermin sagte der Anwalt kurzfristig ab. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte W., den Nebenkläger bei einem Interview heimlich mit Ton zu filmen. 3. Der Nebenkläger wandte sich über einen seiner Anwälte Mitte November 2009 wegen der Ausstrahlung der Aufnahmen im Fernsehen an den niederländischen Presserat („Raad voor de Journalistiek"). Dieser wies mit Beschluss vom 26.02.2010 die Beschwerde gegen den Chefredakteur des Fernsehmagazins „F. W." mit folgenden Erwägungen zurück: Versteckte Ton- und Bildaufnahmen seien auch in den Niederlanden grundsätzlich unzulässig. Davon könne ein Journalist nur dann abweichen, wenn ihm kein anderer Weg offen stehe, um einen ernsten Missstand aufzudecken oder eine Angelegenheit von gesellschaftlicher Bedeutung zu beleuchten, sofern dabei nicht unverhältnismäßig der Schutz der Privatsphäre des Betreffenden verletzt würde. Hier läge ein „Grenzfall“ vor. Eine umfassende Abwägung des Einzelfalls ergebe aber letztlich, dass die Privatsphäre des Nebenklägers nicht unangemessen verletzt worden sei und der Chefredakteur nicht journalistisch unzulässig vorgegangen sei. Die gesellschaftliche Bedeutung der Aufnahmen habe in der Beleuchtung der persönlichen Sichtweise des Nebenklägers in Bezug auf seine Taten gelegen. Der dortige Beschwerdegegner habe davon ausgehen dürfen, dass diese persönliche und unbefangene Sichtweise während des anstehenden Strafprozesses, der juristischer Art sei, nicht (ausreichend) zutage treten würde. Bei der Abwägung hat der Presserat vor allem berücksichtigt, dass keine realistische Chance bestand, dass der Nebenkläger bzw. sein Anwalt doch noch mit einem Interview vor der Kamera einverstanden sein würden, und dass die beanstandete Sendung zwar keinen Nachrichtenwert habe (der Nebenkläger hatte schon wiederholt zugegeben, an den drei Morden beteiligt gewesen zu sein, und er war in einer ca. 10 Jahre zurück liegenden Dokumentation auch selbst zu Wort gekommen), aber dennoch ein „historisches Dokument" sei. B. Gegenstand der Anklage und damit auch der Hauptverhandlung war allein das Verhalten der Angeklagten am 19.08.2009 im Seniorenheim in F. nebst anschließender Übergabe der Aufnahme an die Redaktion des niederländischen Fernsehsenders. Ob und ggf. wie sich die Angeklagten strafbar gemacht haben, sofern sie an der Ausstrahlung der Aufnahmen am 21.09.2009 mitwirkten, war nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens (Beschränkung nach § 154a StPO). Die unten noch darzulegenden Gründe für den Freispruch des Angeklagten W. würden jedoch auch insoweit gelten. C. Der Angeklagte Q. war schon deshalb freizusprechen, weil er nicht unmittelbar an der heimlichen Ton- und Filmaufnahme beteiligt war. Da auch der Angeklagte W. freizusprechen war, hat das Gericht eine etwaige Tatbeteiligung des Angeklagten W. nicht weiter hinterfragt. D. Der Angeklagte W. war spätestens deshalb freizusprechen, weil jedenfalls ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt. I. Nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufnimmt. 1. Die Antworten des Nebenklägers im Rahmen des Gesprächs vom 19.08.2009 waren - was der Angeklagte W. wusste - „nichtöffentlich" im Sinne dieser Vorschrift. Der Nebenkläger hat sich allein in Gegenwart des Angeklagten (und eines etwaigen Helfers) geäußert. Seine Antworten sollten ersichtlich nicht von weiteren Zuhörern vernommen werden, sondern allein von dem Angeklagten. Er wusste nicht, dass das Gespräch aufgezeichnet werden würde. Eine (konkludent erteilte) Einwilligung in die Aufzeichnung liegt nicht vor. Zwar wusste er, dass es sich um ein Interview eines Journalisten handelte, so dass er damit rechnen musste, dass der Inhalt des Gesprächs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde. „Nichtöffentlich" und „Veröffentlichung" sind aber nicht das Gleiche. Es besteht ein Unterschied zwischen einerseits der Zugänglichmachung eines Gesprächsinhalts aufgrund eigener Erinnerung oder einer Mitschrift und andererseits der direkten Wiedergabe einer Originalaufnahme. Im ersten Fall handelt es sich lediglich - für jeden erkennbar - nicht um eine originäre Erklärung des Interviewten, sondern um eine Wiedergabe durch eine andere Person. Im zweiten Fall wird die getätigte Äußerung als solche dauerhaft und unwiderruflich festgehalten, was aber nach dem Sinn und Zweck des § 201 StGB nur mit Einverständnis geschehen darf. Daran fehlt es hier. 2. Der Angeklagte W. hat möglicherweise auch „unbefugt", d.h. rechtswidrig gehandelt. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Sprechenden liegt ersichtlich nicht vor. Der Nebenkläger war - wie oben schon ausgeführt - mit der Aufzeichnung des Interviews nicht einverstanden. Fraglich ist indes, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) vorliegen. Nach dieser Vorschrift handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Zudem muss die Tat ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. a) Über § 34 StGB werden auch Rechtsgüter der Allgemeinheit geschützt. Ein solches Rechtsgut der Allgemeinheit ist hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit - vor allem der niederländischen Öffentlichkeit - hinsichtlich der Person des Nebenklägers und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Hinzu kommen als individuelle Rechtsgüter das Recht des Angeklagten und seines Fernsehsenders auf Schutz der Pressefreiheit. Auf der anderen Seite steht das Recht des Nebenklägers auf Schutz seiner Privatsphäre einschließlich seines Rechts am eigenen Wort. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nebst Pressefreiheit das Recht des Nebenklägers auf Schutz seiner Privatsphäre wesentlich. Es ist allgemein anerkannt, dass in solchen Fällen im Ergebnis eine einzelfallbezogene umfassende Abwägung des betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verletzten gegen das durch die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse stattfinden muss. Das gilt auch bei Prüfung einer Strafbarkeit nach § 201 StGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010 - Az.: 20 U 188/09 - Rn. 20 und 23 bei juris ). Für das genannte Abwägungsergebnis sprechen folgende Gründe: 1 Die niederländische Öffentlichkeit hatte ein besonders hohes berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Hintergründe und Motive für die Morde aus dem Jahr 1944: Die Taten hatten sich in den Niederlanden zugetragen, getötet wurden Niederländer, der Nebenkläger war damals selbst Niederländer, und es hatte Jahrzehnte gedauert, bis der Nebenkläger wegen seiner schon lange bekannten Taten sich vor einem deutschen Gericht verantworten musste. Es ist verständlich, dass die niederländische Öffentlichkeit darüber erbost war, dass eine Vollstreckung des Urteils des Sondergerichtshofes B. aus dem Jahr 1949 daran gescheitert war, dass ausgerechnet aufgrund eines „Führererlasses“ (!) nicht ausgeschlossen werden konnte (es stand also noch nicht einmal fest), dass der Nebenkläger Deutscher war. Insbesondere die persönliche Einstellung des Nebenklägers zu Schuld und Reue nach so vielen Jahren war von besonderem öffentlichem Interesse. Zwar war bekannt, dass der Nebenkläger schon früher zugegeben hatte, an den drei Morden beteiligt gewesen zu sein. Auch war er in einem Dokumentarfilm von vor damals ca. 10 Jahren selbst zu Wort gekommen. Doch bestand weiterhin ein besonders hohes Interesse der niederländischen Öffentlichkeit zu erfahren, wie der Nebenkläger nach so vielen Jahren persönlich zu seinen Taten steht, insbesondere ob er jetzt endlich Reue und Schuld empfindet. Die persönliche Einstellung dazu war dann auch ein wesentliches Thema des Interviews. Auf seine heutige Schuld und Reue angesprochen, sagte der Nebenkläger nämlich u.a.: „Als Soldat mussten wir dat machen, ne?"… „Sicher, es war ja alles Blödsinn, nicht? Also, da muss man es machen. Befehl ist Befehl. Oder ..." … „Ich kann nur beten, für was passiert ist, nicht? Mehr kann ich nicht tun." 2 Ein weiterer Grund dafür, dass das Informationsinteresse der niederländischen Öffentlichkeit das Recht des Nebenklägers auf Schutz seiner Privatsphäre wesentlich überwiegt ist: Der Nebenkläger war zwar nicht mit der Aufzeichnung des Interviews einverstanden, hat sich aber - wenn auch am Anfang widerstrebend - auf das Interview und die Fragen eingelassen. Deswegen muss ihm bewusst gewesen sein, dass der Angeklagte W. seine Antworten in einer Zeitung oder Zeitschrift mehr oder weniger wörtlich wiedergeben würden. Ihm muss darüber hinaus auch bewusst gewesen sein, dass der Journalist auch seine Lebensumstände (sein Wohnen in einem Zimmer im Seniorenwohnheim in F.) und seine Krankheit mit Worten beschreiben würde. Am Ende des Interviews hat er den Angeklagten sogar darum gebeten, seine Geschichte „gut aufzuschreiben“. Mithin ist das Persönlichkeitsrechts des Nebenklägers ausschließlich in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Wort (und am eigenen Bild) verletzt worden, und das auch in nicht allzu massiver Art und Weise. 3 Bei der Abwägung des Einzelfalls ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W. (abgesehen von der heimlichen Filmaufnahme mit Ton) ein faires, ruhiges und sachliches Interview geführt, ohne aggressive Fragen und reißerische Aufmachung. b) Trotz dieser zu Gunsten des Angeklagten ausfallenden Abwägung ist dennoch fraglich, ob die aktuelle Gefahr für das Informationsinteresse der Allgemeinheit nicht anders abwendbar war. Denn zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte W. den Nebenkläger in seinem Zimmer in dem Seniorenheim aufsuchte (19.08.2009), war es noch möglich (wenn auch nicht allzu wahrscheinlich), dass das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Person des Nebenklägers und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen des laufenden Strafverfahrens - insbesondere in der anstehenden Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht des Landgerichts B. - angemessen befriedigt werden würde. So würde sich im Rahmen dieses Prozesses heraus stellen, ob der Nebenkläger auch hier - wie schon zuvor - die Taten gestehen würde. Zu dem hier fraglichen Tatzeitpunkt - also im August 2009 - war es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Nebenkläger in dem Strafprozess in einer persönlichen Erklärung dazu Stellung nehmen würde, ob er die Taten inzwischen bereut und sie ihm leidtun. Ein berechtigtes überwiegendes Interesse an Originalton- und Originalbildaufnahmen und an persönlichen Erklärungen des Nebenklägers bestand deswegen objektiv damals möglicherweise noch nicht, erst recht nicht durch Bild- und Tonaufnahmen, die den Nebenkläger als schwer kranken, auf Rollstuhl und Rollator angewiesenen alten Mann in seinen privaten Wohnräumen zeigen. Der Angeklagte hätte eventuell erst den Verlauf des Strafprozesses abwarten müssen. 3. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob das heimliche Aufnehmen der Worte des Nebenklägers (nebst Filmen) bereits objektiv gerechtfertigt war. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W. subjektiv gutgläubig davon ausgegangen ist, dass (1.) bereits im August 2009 und damit vor Beginn des Prozesses das Interesse der niederländischen Öffentlichkeit an Originalton- und Originalbildaufnahmen des Nebenklägers dessen Recht auf Schutz seiner Privatsphäre wesentlich überwiegen würde und dass (2.) dieses überragende Informationsinteresse nur noch durch eine heimliche Bild- und Tonaufnahme befriedigt werden könne, weil der Nebenkläger bzw. sein Anwalt bis dahin jedes Interview vor der Kamera letztlich abgelehnt hatten und ein dann doch vereinbarten Termin kurzfristig hatten platzen lassen. Diese Gutgläubigkeit lässt aber nicht den Vorsatz des Angeklagten W. entfallen. Nimmt ein Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notstandslage an, befindet er sich zwar in einem sog. Erlaubnistatbestandirrtum, der den Vorsatz ausschließt. Doch der Angeklagte hat sich nicht über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notstandslage geirrt. Denn er kannte alle maßgeblichen Umstände, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen wesentlich waren. Vielmehr bewertete er - bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes - das Überwiegen des geschützten Interesses und die Erforderlichkeit seines eigenen Verhaltens möglicherweise unzutreffend. Solche Irrtümer können zu einem Verbotsirrtum führen, der nach § 17 StGB das Verschulden ganz entfallen lassen kann - so bei Unvermeidbarkeit des Irrtums - oder jedenfalls zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen kann - so bei Vermeidbarkeit des Irrtums. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn ein Täter sich über die rechtlichen Grenzen des § 34 StGB irrt. Das ist u.a. der Fall, wenn der Täter die den Interessenkonflikt kennzeichnenden Umstände zwar richtig erkennt, aber aufgrund einer (objektiv) fehlerhaften Bewertung und Abwägung zu dem (objektiv) unzutreffenden Ergebnis kommt, dass das geschützte Interesse wesentlich überwiege bzw. - was das Gleiche bedeutet - die Tat ein angemessenes Mittel sei (vgl. Perron in Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., Rn. 51 zu § 34 StGB m.w.N.). Nach Auffassung des Gerichts liegt hier - ausnahmsweise - ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Angeklagte W. spätestens mangels Schuld freizusprechen war. Dabei ist entscheidend, dass der niederländische Presserat unter Berücksichtigung der in den Niederlanden herrschenden Gepflogenheiten und Regeln für niederländische Journalisten sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Verhalten des Chefredakteurs des Fernsehmagazins „F. W." - und damit letztlich auch das Verhalten des Angeklagten - zivilrechtlich gebilligt hat, wenn auch nur als „Grenzfall“. Nach niederländischem Strafrecht scheint die Tat offenbar ohnehin nicht strafbar zu sein. Dass der Angeklagte sich sicherlich auch aus Gründen des Wettbewerbs innerhalb der Medienwelt ein einzigartiges und exklusives Bild- und Tonmaterial verschaffen wollte, ändert an dieser Bewertung nichts. Der niederländische Presserat hat eine überragende gesellschaftliche Bedeutung der Aufnahme gerade deshalb bejaht, weil darin die persönliche Sichtweise des Nebenklägers zu den Taten dokumentiert werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts ist dem Angeklagten - wie oben dargelegt - allenfalls der Vorwurf zu machen, dass er nicht zunächst den Verlauf des Prozesses vor dem Landgericht B. abgewartet hatte, um sicher zu sein, dass diese persönliche Sichtweise des Nebenklägers zu seinen Taten nicht doch noch dort angesprochen werden wird. Da aber der niederländische Presserat (nach einer umfassenden, im Zweifel auch die rechtlichen Fragen erfassenden Beratung) insoweit eine andere Interessen- und Güterabwägung vorgenommen hat, geht das Gericht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass sein etwaiger Abwägungsfehler für ihn nicht vermeidbar war. Dabei ist es unerheblich, dass die Abwägung des Presserats offenbar nur die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach niederländischem Recht betrifft und nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, erst recht nicht die Verantwortlichkeit nach deutschem Strafrecht. Entscheidend ist allein, dass sowohl nach deutschem Strafrecht als auch nach niederländischem Zivilrecht eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechte im Einzelfall stattfindet, und dass der Presserat die heimliche Aufnahme als Grenzfall noch gebilligt hat. Zudem ist zu sehen, dass die Einschätzung des Angeklagten sich später als richtig erwiesen hat: Der Nebenkläger hat nämlich im Rahmen des Strafprozesses tatsächlich keine persönliche Erklärung zu Schuld und Reue abgegeben. Spätestens dann wäre auch nach Auffassung des Gerichts ein heimlich aufgezeichnetes Interview (ausnahmsweise) gerechtfertigt gewesen. II. Nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar, wer eine nach Nr. 1 hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Der Angeklagte hat diesen Tatbestand verwirklicht, indem er die Aufnahme an die Redaktion des Fernsehsenders weitergab. Da er die Weitergabe aber von Anfang an beabsichtigt hatte, liegt in der Verwirklichung der beiden Alternativen des § 201 Abs. 1 StGB nur eine einheitliche Tat. Doch aus denselben Gründen wie oben fehlt es spätestens an der Schuld des Angeklagten. E. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.