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Urteil

26 C 50/16

AG ESCHWEILER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sozialhilfeträger ist nach § 93 SGB XII in die Schenkungsrückforderungsansprüche des Schenkers eingeordnet und kann diese geltend machen. • Nach § 528 Abs.1 BGB kann der Schenker die Rückforderung verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. • Monatliche Dauerzahlungen in bedeutender Gesamthöhe sind keine Pflicht- oder Anstandsschenkungen im Sinne des § 534 BGB, wenn aus den Umständen keine sittliche Verpflichtung oder Anstandspflicht folgt. • Eine Entreicherung der Beschenkten ist nur zu berücksichtigen, wenn die Verwendung des Geschenks nachgewiesen und die Beschenkte gutgläubig gehandelt hat; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rückforderung fortlaufender Zuwendungen wegen Bedürftigkeit des Schenkers • Ein Sozialhilfeträger ist nach § 93 SGB XII in die Schenkungsrückforderungsansprüche des Schenkers eingeordnet und kann diese geltend machen. • Nach § 528 Abs.1 BGB kann der Schenker die Rückforderung verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. • Monatliche Dauerzahlungen in bedeutender Gesamthöhe sind keine Pflicht- oder Anstandsschenkungen im Sinne des § 534 BGB, wenn aus den Umständen keine sittliche Verpflichtung oder Anstandspflicht folgt. • Eine Entreicherung der Beschenkten ist nur zu berücksichtigen, wenn die Verwendung des Geschenks nachgewiesen und die Beschenkte gutgläubig gehandelt hat; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Klägerin als Sozialhilfeträgerin werden übergeleitete Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Der Großvater der Beklagten zahlte ihr ab Juli 1998 monatlich 100 DM bzw. später 51,13 € per Dauerauftrag bis November 2015. Seit 1.10.2014 befindet sich der Großvater in vollstationärer Heimpflege; die Klägerin leistet Hilfe zur Pflege nach SGB XII, weil seine eigenen Mittel die Heimkosten nicht decken. Die Heimkosten übersteigen die Einkünfte aus Rente, Pflegekasse und Wohngeld; die Klägerin zahlte zwischen 1.10.2014 und 31.01.2016 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 7022,79 €. Die Klägerin macht die Hälfte der auf die Beklagte entfallenden Schenkungen in Höhe von 3511,40 € nach § 528 BGB geltend; die Beklagte bestreitet die Klage mit dem Einwand, es handele sich um Pflicht- und Anstandsschenkungen oder sie sei entreichert, da sie das Geld z.B. für einen PKW und Führerschein verwendet habe. • Aktivlegitimation: Durch Überleitung nach § 93 SGB XII ist die Klägerin in die Rechtsposition des Schenkers eingetreten und damit berechtigt, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. • Anspruchsgrund: Nach § 528 Abs.1 i.V.m. § 812 Abs.1 S.2 BGB steht dem Schenker (und damit dem Übernehmenden) ein Rückforderungsanspruch zu, wenn der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten; dies wurde hier unstreitig festgestellt. • Pflicht- und Anstandsschenkung (§ 534 BGB): Das Gericht verneint eine Pflicht- oder Anstandsschenkung. Es begründet dies damit, dass aus den konkreten Umständen keine sittliche Verpflichtung oder eine Anstandsgebundenheit folgt und regelmäßige hohe Dauerzahlungen (insgesamt über 10.000 €) nicht mit bloßem Taschengeld gleichzusetzen sind. • Entreicherung: Die Beklagte hat die behauptete vollständige Verwendung des Betrags nicht hinreichend belegt. Zudem spricht das Vorbringen für Bösgläubigkeit bei der Verwendung; damit ist die Entreicherung nicht erfolgreich nachgewiesen. • Beweislast und Darlegung: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine vollständige und gutgläubige Entreicherung; diese Darlegung ist nicht erfolgt. • Rechtsfolge: Die Klägerin kann den übergeleiteten Betrag in Höhe von 3511,40 € nebst Zinsen geltend machen; die Klage ist daher begründet. Die Klage wird stattgegeben: Die Beklagte hat an die Klägerin 3511,40 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2016. Der Sozialhilfeträger ist nach § 93 SGB XII aktivlegitimiert und kann Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB ausüben, weil der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Pflicht- oder Anstandsschenkungen gemäß § 534 BGB liegen nicht vor, da aus den Umständen keine sittliche Verpflichtung oder Anstandspflicht folgt und die geleisteten Dauerzahlungen in dieser Höhe über ein bloßes Taschengeld hinausgehen. Ein behaupteter Entreicherungseinwand der Beklagten war nicht ausreichend substantiiert und scheitert zudem an fehlender Gutgläubigkeit. Daher ist die Zahlungspflicht der Beklagten begründet und die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.