Leitsatz: Bei einem Wechsel des Kindes in den Haushalt des bisher Barunterhaltspflichtigen steht diesem ein Anspruch auf Herausgabe des Unterhaltstitels gegen den bisherigen Unterhaltsgläubiger zu. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Eschweiler vom 05.01.2016 - 00 F 000/15 AG Eschweiler - an den Antragsteller herauszugeben. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, den Antragsteller von 120,48 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten betreffend die Forderung der Rechtsanwälte X & N in F aus der Beratung in dem Verfahren K / T (Jobcenter Städteregion B) (000/17 M02) freizustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe: Der Antragsgegner ist Vater des Kindes G. T., geb. am 06.04.2009. G. hat zunächst bei der Kindesmutter gelebt. Die Kindesmutter und G. erhielten Leistungen nach dem SGB II. Da der Antragsteller den Unterhalt für G. nicht zahlte, gingen die Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 33 SGB II auf den Antragsgegner über. Dieser hat am 05.01.2016 in dem Verfahren 00 F 000/15 AG Eschweiler einen Versäumnisbeschluss gegen den Antragsteller bezüglich des rückständigen und künftigen Unterhalts erwirkt. Der Antragsgegner hat sich ein vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Im November 2017 wechselte G. in den Haushalt des Antragstellers, wo sie auch heute noch lebt. In einem familiengerichtlichen Verfahren einigten die Kindeseltern sich dahin, dass G. beim Vater lebt. Der Unterhaltsrückstand ist von dem Antragsteller gezahlt. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe des Titels. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10.01.2018 und auch im Verfahren erklärt, dass keine weitere Vollstreckung aus dem Titel erfolge, sofern kein Anspruchsübergang im Sinne des § 33 SGB II gegeben sei. Der Titel werde jedoch nicht herausgegeben. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, an ihn den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 05.01.2016 (Geschäftszeichen: 00 F 000/15) herauszugeben und der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,48 € freizustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, nicht zur Herausgabe des Titels verpflichtet zu sein, weil nicht ausgeschlossen sei, dass G. zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Haushalt der Kindesmutter ziehe und Leistungen nach dem SGB II beziehe. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die gestellten Anträge sind auslegungsbedürftig, aber auslegungsfähig. Das Aktenzeichen des Titels, in welchem der übergegangene Kindesunterhaltsanspruch tituliert ist, wurde im Antrag falsch angegeben. Es liegt jedoch eine offensichtliche Falschbezeichnung vor. Beiden Beteiligten ist klar, dass es sich um den Titel aus dem Verfahren 00 F 000/15 AG Eschweiler handelt. Der Antragsteller hat zudem auch nur pauschal die Herausgabe des Versäumnisbeschlusses beantragt. Der Antragsteller will – und dies war auch dem Antragsgegner klar – jedoch die Zwangsvollstreckung verhindern. Er begehrt daher die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses vom 05.01.2016 – 00 F 000/15. Auch der Freistellungsantrag wurde seinem Wortlaut nach nicht hinreichend vollstreckungsfähig angegeben. Der Antrag war jedoch auch insoweit auslegungsfähig. Aus dem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen ergab sich, von welchem Anspruch konkret die Freistellung begehrt wurde. Die gestellten Anträge konnten durch das Gericht so wie tenoriert ausgelegt werden. Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 371 BGB analog ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses zu. Das Verfahren auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels ist nach der Rechtsprechung des BGH, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabe begehrenden Antragstellers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig ist (NJW-RR 2008, 1512, beck-online; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 767 Rn. 14, beck-online). Ist die Vollstreckung aus materiellen Gründen unzulässig, steht dem Schuldner des Titels gegenüber dem Titelgläubiger ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zu (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1512; Palandt- Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 371 Rdnr. 4). Bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dieser für die Zukunft noch benötigt wird bzw. benötigt werden kann, auch wenn der rückständige und laufende Unterhalt gezahlt ist. Der Schuldner kann in der Zukunft säumig werden. Der Gläubiger hat daher ein nachvollziehbares Interesse im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung zu bleiben, um dann schnell die Zwangsvollstreckung durchzuführen. In diesen Fällen besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich, er wird von dem Unterhaltschuldner nur laufend erfüllt. Bei einer derartigen Fallsituation bestünde kein Anspruch auf Herausgabe des Titels. Gleiches würde wohl auch dann gelten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mehr leistungsfähig ist und daher eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Null begehren könnte. Auch hier dürfte kein Anspruch auf Herausgabe des Titels bestehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass die Tochter, deren Unterhaltsanspruch auf den Antragsgegner übergegangen war, in den Haushalt des Antragstellers gezogen ist. Hierdurch ist der ursprünglich bestehende Barunterhaltsanspruch untergegangen. Der Antragsteller leistet den Unterhalt nunmehr durch Erziehung und Betreuung des Kindes. Ein Barunterhaltsanspruch des Kindes nach §§ 1602, 1612 BGB besteht gegen ihn nicht mehr. Unterhaltsansprüche können daher nicht mehr auf den Antragsgegner übergehen. Denkbar wäre zwar, dass G. wieder in den Haushalt der Kindesmutter wechselt und nach § 1612 BGB wieder ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller entsteht. Es würde sich jedoch insoweit um einen neuen Anspruch aus einem anderen Streitgegenstand handeln. Ebenso wie der Klageantrag Art und Umfang des Streitgegenstandes bestimmt, wirkt auch der Tenor des stattgebenden Urteils/ Beschlusses. Der Streitgegenstand würde zwar identisch erscheinen – Unterhaltsansprüche der Tochter G. gegen den Kindesvater -, jedoch wäre durch die Zeit, in der G. beim Kindesvater gelebt hat und damit der Barunterhaltsanspruch erloschen ist, eine zeitliche Zäsur eingetreten. Somit läge für Unterhaltsansprüche von G. gegen den Antragsteller nach einer gedanklichen Rückkehr von G. in den Haushalt der Kindesmutter ein neuer Streitgegenstand vor. Zudem sind derzeit keinerlei Gesichtspunkte erkennbar und vorgetragen, dass G. wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurück wechseln könnte. Weil dem Antragsteller ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zustand und der Antragsgegner diesen trotz anwaltlicher Aufforderung nicht nachkam, ist der Antragsgegner auch verpflichtet, den Antragsteller von den insoweit angefallenen Anwaltskosten freizustellen. Diese betragen wie sich aus der folgenden Rechnung ergibt 120,48 €: Verfahrenswert: 500 € 1,3 RA Geschäftsgebühren 2300 83,54 € Kopien 6,00 € Auslagen 11,70 € 101,24 € MWSt 19,24 € Gesamt 120,48 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 FamFG. Das Gericht sah keine Veranlassung die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung auszusprechen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Antragsteller muss nicht befürchten, dass der Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Titel betreiben wird. Auch die Freistellung muss nicht sofort durchgesetzt werden. Es ist dem Antragsteller zumutbar, erst die Rechtskraft abzuwarten. Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 620,48 € festgesetzt. Den Wert für das Herausgabeverlangen hat das Gericht dabei mit 500 € festgesetzt. Es wird insoweit auf den Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 29.03.2018 Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers führt die theoretische Möglichkeit, dass der Titel an die Kindesmutter herausgegeben wird, nicht zu einer Erhöhung des Wertes über 500 € hinaus. Die Kindesmutter müsste dann eine titelübertragende Klausel erwirken. Im Klauselverfahren würde der Antragsteller gehört und er könnte Rechtsmittel einlegen. Eine sofortige Vollstreckung durch die Kindesmutter bei einer Herausgabe des Titels vom Antragsgegner an diese ist daher von dem Antragsteller nicht zu befürchten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.