Beschluss
41 XVII 74/17 B
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2018:0613.41XVII74.17B.00
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Tenor
wird die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten" abgelehnt.
Entscheidungsgründe
wird die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten" abgelehnt. Beglaubigte Abschrift 41 XVII 74/17 B Erlassen am 13.06.2018 M, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler Betreuungsgericht Beschluss In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren für Frau C, geboren am 00.00.0000, wohnhaft F-Klinik Seniorenzentrum E-Stadt, D-Straße 32, 00000 T-Stadt, Verfahrensbevollmächtigter von Frau C: Herr Rechtsanwalt F, W-Allee 22, 00000 B-Stadt, Verfahrenspflegerin: Frau Rechtsanwältin H, N-Straße 87, 00000 C-Dorf, Bevollmächtigte: Frau W, Q-Straße 44a, 00000 T-Stadt, Verfahrensbevollmächtigter von Frau W: Herr Rechtsanwalt W2, P-Allee 99, 00000 B-Stadt, (sonstige) Beteiligte: Frau S, I-Straße B, 00000 Z-Stadt, Betreuerin: Frau Rechtsanwältin L, B-Straße 55, 00000 B-Stadt, wird die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten" abgelehnt. Von einer Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Am 04.05.2017 legte die Abteilungsrichterin dem Rechtspfleger die Akte mit der Bitte um Prüfung vor, ob eine Kontrollbetreuung hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten einzurichten ist. Ob eine Betreuung erforderlich ist, richtet sich nach Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf. Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Zur Betreuungsbedürftigkeit wurde ein psychiatrisches Gutachten vom 22.09.2017 von Frau Dr. N, C-Dorf, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt. Demnach liegt bei Frau W eine Demenz vom Mischtyp leichten bis mittleren Ausmaßes vor. Betreuungsbedürftigkeit liegt damit vor. Zur Betreuungsbedürftigkeit muss ein Betreuungsbedarf treten. Eine Kontrollbetreuung kann zunächst nur dann angeordnet werden, wenn eine Vollmacht überhaupt wirksam erteilt und nicht wieder erloschen ist. Die Betroffene hat am 13.11.2013 Frau W Vollmacht zur Besorgung aller Angelegenheiten erteilt. Bedenken an der wirksamen Erteilung der Vollmacht bestehen nicht. Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf muss hinzutreten, dass wegen besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festgestellt wird. Dies wäre der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Vorsorgebevollmächtigen bestehen, BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 584/10. Die Vollmachtnehmerin Frau W verwaltet aufgrund der Vorsorgevollmacht das Vermögen ihrer Mutter Frau C. Die Betroffene verfügt über ein Geldvermögen von über 70.000,00 Euro sowie einen 1/2 Anteil an dem Einfamilienhaus, M-Str. 2, K-Dorf/M-Land. Sie bezieht eine Witwenrente von 1.269,42 Euro, eine Altersrente von 194,83 Euro und eine Betriebsrente von 789,99 Euro. Sie verfügt daher über ein monatliches Einkommen von 2.254,24 Euro. Das monatliche Pflegegeld von 1.405,11 Euro wird direkt an das Heim abgeführt. Der monatliche Eigenanteil beträgt 1.957,75 Euro. Der Betroffenen verbleiben daher noch 296,49 Euro. Die Betroffene gibt im Monat ca. 500,00 Euro aus. Hierbei handelt es sich neben den normalen monatlichen Kosten für Hygiene, Frisör usw. auch um die Kosten für ein sonntägliches Mittagessen mit der Familie der Bevollmächtigten. Es wird unterstellt, dass die Betroffene die Kosten eines sonntäglichen Essens (geschätzte 100,00 Euro) für sich, die Bevollmächtigte, den Ehemann der Bevollmächtigten und den Sohn der Bevollmächtigten übernimmt. Es ist daher zu prüfen, ob dies unredlich ist. Die Betroffene verfügt über ein Geldvermögen von über 70.000,00 Euro sowie einem 1/2 Anteil an einem Einfamilienhaus in M-Land. Die monatlichen Fixkosten werden durch die Einnahmen fast gedeckt. In der Familie sind Geldgeschenke zu bestimmten Anlässen (Hochzeit, Geburtstag, Urlaub) üblich. Die Bevollmächtigte besucht ihre Mutter regelmäßig. Am Sonntag wird auf Kosten der Betroffenen in einem Lokal gegessen. Die Betroffene kann sich diese Ausgabe leisten. Die Betroffene fühlt sich bei diesem Essen wohl. Sie ist für geschätzte zwei Stunden in einer anderen Umgebung als die Heimkantine mit Menschen zusammen, die sie liebt und mit denen sie gern zusammen ist. Unterstellt man, dass jeder sein Essen selbst bezahlen würde, so würde die Bevollmächtigte mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, das sonntägliche Essen zu Hause einnehmen und ihre Mutter sonntags nicht besuchen. Die Betroffene erkauft sich herbei den Besuch und das gemütliche Zusammensein. Dies ist auch in vielen anderen Familien so. Die Betroffene hat die ausreichenden finanziellen Mittel um die Gesamtkosten eines wöchentlichen Sonntagsessens zu tragen. Das Verhalten der Bevollmächtigten ist nicht unredlich, daher war die Einrichtung einer Kontrollbetreuung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 36 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Eschweiler eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Eschweiler, 13.06.2018Amtsgericht T Rechtspfleger BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Eschweiler