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Beschluss

11 F 117/18

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2018:1011.11F117.18.00
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Tenor

1.       Der Vater hat mit der gemeinsamen Tochter C. K., geb. 20.12.2011, wie folgt Umgang:

a.       zur Anbahnung von Übernachtungskontakten

       am Samstag, den 20.10.2018

              und

       am Sonntag, den 28.10.2018

              jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

b.      an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 16:00 Uhr mit Übernachtung bei dem Vater; der erste Umgang nach diesem Turnus findet statt vom 02.11.2018 bis zum 04.11.2018; fällt ein Umgangstermin aus, weil die gemeinsame Tochter auf Grund einer Erkrankung nicht umgangsfähig ist, wird der ausgefallene Umgang am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, hierdurch wird der Turnus nicht geändert; eine an zwei aufeinander folgenden Umgangswochenenden bestehende krankheitsbedingte Umgangsunfähigkeit der gemeinsamen Tochter ist gegenüber dem Vater durch Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Kinderarztes durch die Mutter bis freitags 12:00 Uhr vor dem Umgang glaubhaft zu machen, dabei kann die Vorlage auch auf elektronischem Weg, wie z. B. über What`s App erfolgen;

c.       in Durchbrechung des fortlaufenden Turnus zu lit. b) in den gesetzlichen Schulferien des jeweiligen Bundeslandes, in dem die gemeinsame Tochter die Schule besucht, in jedem Jahr

       vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11:00 Uhr, bis zum 30.12. eines jeden Jahres, 18:00 Uhr,

       jeweils von Ostermontag 11:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr,

       in der zweiten und dritten Woche der Sommerferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag in acht Tagen, 18:00 Uhr,

       ab 2019 jeweils in der ersten Hälfte der Herbstferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr;

       beginnend im Jahr 2019 mit einem Umgang des Vaters im jährlichen Wechsel mit der Mutter von dem jeweiligen Freitag vor dem Pfingstfest, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Pfingstmontag, 18:00 Uhr;

d.      ihren Geburtstag verbringt die gemeinsame Tochter im Haushalt der Mutter;

e.       dem Vater ist es auch ohne Zustimmung der Mutter gestattet, mir der gemeinsamen Tochter Reisen innerhalb der Schengen-Staaten zu unternehmen.

Der Vater holt die gemeinsame Tochter freitags an Schultagen an der OGS der evangelischen Grundschule Stadtmitte, K-Straße in F, ab und bringt sie zur Mutter unter ihrer Wohnanschrift zurück. An schulfreien Tagen oder an Tagen ohne OGS holt der Kindesvater die gemeinsame Tochter an der Wohnanschrift der Kindesmutter ab.

Die Kindesmutter gibt der gemeinsamen Tochter die für die Umgangszeit erforderliche witterungsgerechte Kleidung und die Krankenversichertenkarte mit, stimmt sie positiv auf die Umgänge ein und erteilt die Erlaubnis gegenüber der OGS-Leitung, dass der Vater die gemeinsame Tochter dort abholen darf bzw. gibt die gemeinsame Tochter an den Vater zu Umgangszwecken heraus.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.       Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
1. Der Vater hat mit der gemeinsamen Tochter C. K., geb. 20.12.2011, wie folgt Umgang: a. zur Anbahnung von Übernachtungskontakten  am Samstag, den 20.10.2018 und  am Sonntag, den 28.10.2018 jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; b. an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 16:00 Uhr mit Übernachtung bei dem Vater; der erste Umgang nach diesem Turnus findet statt vom 02.11.2018 bis zum 04.11.2018; fällt ein Umgangstermin aus, weil die gemeinsame Tochter auf Grund einer Erkrankung nicht umgangsfähig ist, wird der ausgefallene Umgang am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, hierdurch wird der Turnus nicht geändert; eine an zwei aufeinander folgenden Umgangswochenenden bestehende krankheitsbedingte Umgangsunfähigkeit der gemeinsamen Tochter ist gegenüber dem Vater durch Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Kinderarztes durch die Mutter bis freitags 12:00 Uhr vor dem Umgang glaubhaft zu machen, dabei kann die Vorlage auch auf elektronischem Weg, wie z. B. über What`s App erfolgen; c. in Durchbrechung des fortlaufenden Turnus zu lit. b) in den gesetzlichen Schulferien des jeweiligen Bundeslandes, in dem die gemeinsame Tochter die Schule besucht, in jedem Jahr  vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11:00 Uhr, bis zum 30.12. eines jeden Jahres, 18:00 Uhr,  jeweils von Ostermontag 11:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr,  in der zweiten und dritten Woche der Sommerferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag in acht Tagen, 18:00 Uhr,  ab 2019 jeweils in der ersten Hälfte der Herbstferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr;  beginnend im Jahr 2019 mit einem Umgang des Vaters im jährlichen Wechsel mit der Mutter von dem jeweiligen Freitag vor dem Pfingstfest, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Pfingstmontag, 18:00 Uhr; d. ihren Geburtstag verbringt die gemeinsame Tochter im Haushalt der Mutter; e. dem Vater ist es auch ohne Zustimmung der Mutter gestattet, mir der gemeinsamen Tochter Reisen innerhalb der Schengen-Staaten zu unternehmen. Der Vater holt die gemeinsame Tochter freitags an Schultagen an der OGS der evangelischen Grundschule Stadtmitte, K-Straße in F, ab und bringt sie zur Mutter unter ihrer Wohnanschrift zurück. An schulfreien Tagen oder an Tagen ohne OGS holt der Kindesvater die gemeinsame Tochter an der Wohnanschrift der Kindesmutter ab. Die Kindesmutter gibt der gemeinsamen Tochter die für die Umgangszeit erforderliche witterungsgerechte Kleidung und die Krankenversichertenkarte mit, stimmt sie positiv auf die Umgänge ein und erteilt die Erlaubnis gegenüber der OGS-Leitung, dass der Vater die gemeinsame Tochter dort abholen darf bzw. gibt die gemeinsame Tochter an den Vater zu Umgangszwecken heraus. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beglaubigte Abschrift 11 F 117/18 Erlassen am 11.10.2018durch Übergabe an die GeschäftsstelleT., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind C. K., geboren am 20.12.2011, H-Straße, 00000 F, an der weiter beteiligt sind: 1. Herr K. K. F., I-Straße, 00000 K, Antragsteller und Vater, Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin I., S-Straße, 00000 L 2. Frau K. K., H-Straße, 00000 F, Antragsgegnerin und Mutter, Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt T., W., I-Allee, 00000 B 3. Jugendamt F, K-Platz, 00000 F, (sonstige) Beteiligte, hat das Amtsgericht Eschweileram 11.10.2018durch den Richter am Amtsgericht M. beschlossen: 1. Der Vater hat mit der gemeinsamen Tochter C. K., geb. 20.12.2011, wie folgt Umgang: a. zur Anbahnung von Übernachtungskontakten  am Samstag, den 20.10.2018 und  am Sonntag, den 28.10.2018 jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; b. an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 16:00 Uhr mit Übernachtung bei dem Vater; der erste Umgang nach diesem Turnus findet statt vom 02.11.2018 bis zum 04.11.2018; fällt ein Umgangstermin aus, weil die gemeinsame Tochter auf Grund einer Erkrankung nicht umgangsfähig ist, wird der ausgefallene Umgang am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, hierdurch wird der Turnus nicht geändert; eine an zwei aufeinander folgenden Umgangswochenenden bestehende krankheitsbedingte Umgangsunfähigkeit der gemeinsamen Tochter ist gegenüber dem Vater durch Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Kinderarztes durch die Mutter bis freitags 12:00 Uhr vor dem Umgang glaubhaft zu machen, dabei kann die Vorlage auch auf elektronischem Weg, wie z. B. über What`s App erfolgen; c. in Durchbrechung des fortlaufenden Turnus zu lit. b) in den gesetzlichen Schulferien des jeweiligen Bundeslandes, in dem die gemeinsame Tochter die Schule besucht, in jedem Jahr  vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11:00 Uhr, bis zum 30.12. eines jeden Jahres, 18:00 Uhr,  jeweils von Ostermontag 11:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr,  in der zweiten und dritten Woche der Sommerferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag in acht Tagen, 18:00 Uhr,  ab 2019 jeweils in der ersten Hälfte der Herbstferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr;  beginnend im Jahr 2019 mit einem Umgang des Vaters im jährlichen Wechsel mit der Mutter von dem jeweiligen Freitag vor dem Pfingstfest, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Pfingstmontag, 18:00 Uhr; d. ihren Geburtstag verbringt die gemeinsame Tochter im Haushalt der Mutter; e. dem Vater ist es auch ohne Zustimmung der Mutter gestattet, mir der gemeinsamen Tochter Reisen innerhalb der Schengen-Staaten zu unternehmen. Der Vater holt die gemeinsame Tochter freitags an Schultagen an der OGS der evangelischen Grundschule Stadtmitte, K-Straße in F, ab und bringt sie zur Mutter unter ihrer Wohnanschrift zurück. An schulfreien Tagen oder an Tagen ohne OGS holt der Kindesvater die gemeinsame Tochter an der Wohnanschrift der Kindesmutter ab. Die Kindesmutter gibt der gemeinsamen Tochter die für die Umgangszeit erforderliche witterungsgerechte Kleidung und die Krankenversichertenkarte mit, stimmt sie positiv auf die Umgänge ein und erteilt die Erlaubnis gegenüber der OGS-Leitung, dass der Vater die gemeinsame Tochter dort abholen darf bzw. gibt die gemeinsame Tochter an den Vater zu Umgangszwecken heraus. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die sechsjährige C., geb. 20.12.2011, ist das Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Ihre Eltern sind aus ihrer Heimat Nigeria über Libyen, wo sie sich kennenlernten, nacheinander nach Italien geflüchtet, wo C. geboren worden ist. Noch in Italien trennten sich die Kindeseltern. C. verblieb in der Obhut ihrer Mutter. Die C. lebt mit ihrer Mutter seit Oktober 2014 und der Vater seit April 2016 in Deutschland. Nach der Trennung kam es immer wieder zu unregelmäßigen Kontakten zwischen Vater und Tochter. Ihr Vater ist als Lagerarbeiter erwerbstätig. Auf Grund der Zwischenvereinbarung ihrer Eltern vom 26.06.2018 haben ab dem 05.07.2018 alle zwei Wochen einstündige Umgangskontakte des Vaters mit C. in den Räumen des Jugendamtes F stattgefunden. Der Antragsteller beantragt, ihm ein Umgangsrecht zu seiner Tochter C. K., geb. 20.12.2011, wie folgt einzuräumen: a. an jedem zweiten Wochenende von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, b. während der hälftigen Schulferien, ferner an jeweils einem der hohen Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Das Gericht hat C. am 10.09.2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 10.09.2018 Bezug genommen. II. Die Entscheidung findet ihre Grundlage in § 1684 BGB. Im Interesse C. hat der Antragsteller als Vater ein Recht auf Umgang mit ihr, vgl. § 1684 Abs. 1 BGB. Dieses Recht kann auch durch frühere Verhaltensweise nicht verwirkt werden. Können die Eltern wie hier den Umgang nicht abschließend regeln, hat das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts nach Kindeswohlkriterien zu entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher zu regeln, vgl. § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder für eine nicht längere Zeit ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, vgl. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Kindeswohlkriterien sind die Bindung des betroffenen Kindes an den Umgangsberechtigten, das Alter des Kindes, etwaige Konflikte der Eltern, seine psychische Konstitution und Belastbarkeit, sein Wille, die Entfernung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Umgangsberechtigten, sein Zeitempfinden und sein familiäres und soziales Umfeld. Orientiert an diesen Grundsätzen ist die getroffene Umgangsregelung kindeswohlgerecht. Bei C. handelt es sich um eine normal entwickelte Erstklässlerin. Hiervon konnte sich das Gericht in der persönlichen Anhörung überzeugen. Typischerweise ist in diesem Alter ein Wochenendumgang mit Übernachtungen alle zwei Wochen, ein Umgang in den Schulferien und jeweils an einem der hohen Feiertage erforderlich aber auch ausreichend, um die Bindung zum nichtbetreuenden Elternteil weiter zu festigen und beizubehalten. Dabei konnte sich das Gericht durch die persönliche Anhörung von C. davon überzeugen, dass eine solche Bindung besteht. Auch die Vertreterin des Jugendamtes konnte bestätigen, dass die von ihr begleiteten Kontakte zwischen Vater und Tochter gut verlaufen sind. Denn C. hat die bisherigen Kontakte mit dem Kindesvater genossen. Vor einer Übernachtung in der Wohnung des Vaters ist C. jedoch Gelegenheit zu geben, diese zunächst einmal kennenzulernen, um so ihre auch in ihrer persönlichen Anhörung geäußerten Vorbehalte abzubauen. Bei der Festlegung der Rückkehrzeit auf 16:00 Uhr bei dem laufenden Umgang hat das Gericht berücksichtigt, dass C. am darauffolgenden Montag regelmäßig die Schule besucht und sie deshalb Gelegenheit haben muss, zur Ruhe zu kommen. Was die Festlegung des Ferienumgangs angeht, hat das Gericht von einer hälftigen Teilung aller Ferien auch und insbesondere deshalb abgesehen, weil der Kindesvater berufstätig ist und er diese Zeiten erfahrungsgemäß nicht sämtlich durch Urlaub abdecken kann. Dabei waren die Umgangskontakte an den hohen Feiertagen in den Ferienumgang zu integrieren, um zum einen angesichts der Entfernung ein Hin- und Herfahren bei bloß kurzer Umgangszeit und zum anderen ein Aufeinandertreffen der Kindeseltern mit Rücksicht auf ihr noch immer angespanntes Verhältnis im Bereich der Paarebene möglichst zu vermeiden. Angesichts der Nähe von C. Geburtstag zum Weihnachtsumgang soll C. zudem ihren Geburtstag bei der Kindesmutter aus denselben Gründen verbringen. Dabei war klarzustellen, dass dem Vater auch Urlaubsfahrten gestattet sind. Hingegen sind die Vorbehalte der Kindesmutter, was (Übernachtungs-)kontakte in der Wohnung des Kindesvaters angeht, nicht stichhaltig. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung des Kindesvaters nicht kindgerecht ist oder dass er die Umgangskontakte nicht kindgerecht gestaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. M. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Eschweiler