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Beschluss

13 F 131/19

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2020:1223.13F131.19.00
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Tenor

Der Versäumnisbeschluss vom 00.00.0000 wird aufrechterhalten, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, vom 01.12.2018 bis zum 01.07.2019 sowie ab dem 01.12.2019 für das Kind V., geboren am 00.00.0000, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Fassung und der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils vollen Kindergeldbetrages sowie abzüglich bereit gezahlter 634,00 EUR zu zahlen. 

Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss vom 00.00.0000 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 28 % und der Antragsgegner zu 72 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Antragsgegner trägt.

Der Verfahrenswert wird auf 2.689,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Versäumnisbeschluss vom 00.00.0000 wird aufrechterhalten, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, vom 01.12.2018 bis zum 01.07.2019 sowie ab dem 01.12.2019 für das Kind V., geboren am 00.00.0000, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Fassung und der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils vollen Kindergeldbetrages sowie abzüglich bereit gezahlter 634,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss vom 00.00.0000 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 28 % und der Antragsgegner zu 72 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Antragsgegner trägt. Der Verfahrenswert wird auf 2.689,00 EUR festgesetzt. 13 F 131/19 Erlassen am 23.12.2020 durch Verlesen der Beschlussformel J., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss In der Familiensache des Landes NRW, Stadt S., vertr.d.d. Bürgermeister der Stadt S., Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse, E.-straße, P. , Antragstellerin, gegen Herrn X., R.-straße, W., Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K., Z.-straße, P, hat das Amtsgericht Eschweilerim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 00.00.0000durch die Richterin A. beschlossen: Der Versäumnisbeschluss vom 00.00.0000 wird aufrechterhalten, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, vom 01.12.2018 bis zum 01.07.2019 sowie ab dem 01.12.2019 für das Kind V., geboren am 00.00.0000, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Fassung und der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils vollen Kindergeldbetrages sowie abzüglich bereit gezahlter 634,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss vom 00.00.0000 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 28 % und der Antragsgegner zu 72 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Antragsgegner trägt. Der Verfahrenswert wird auf 2.689,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht. Der Antragsgegner ist der Kindesvater des am 00.00.0000 geborenen V., der bei der Kindesmutter lebt und von dieser versorgt wird. V. erhält von der Antragstellerin seit dem 01.10.2018 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe des Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes. Am 00.00.0000 erkannte der Antragsgegner die Vaterschaft jugendamtsurkundlich in H. an. Mit am 00.00.0000 zugegangener Rechtswahrungsanzeige vom 00.00.0000 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Leistungen nach dem UVG an und forderte ihn zu deren Ausgleich an sie ab dem 01.11.2018 auf. Bis jedenfalls einschließlich November 2018 war der Antragsgegner bei der Firma Y. GmbH zu einem Nettoverdienst von 1.280,40 EUR monatlich beschäftigt. Bis einschließlich März 2019 leistete der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 634,00 EUR. Von März 2019 bis Juli 2019 bezog er Arbeitslosengeld II. Zum August 2019 begann er auf Grundlage eines am 00.00.0000 abgeschlossenen Vertrags eine Erstausbildung bei der Q. GmbH & Co. KG, die das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 00.00.0000 sodann zum 00.00.0000 kündigte. Die Ausbildung nahm 40 Wochenstunden bei einem Gehalt von monatlich 865,00 EUR brutto in Anspruch. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner zur Leistung des Mindestunterhalts fähig sei. Seine Leistungsfähigkeit sei wegen der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit jedenfalls fiktiv zu unterstellen. Sie sei auch zur rückwirkenden Inanspruchnahme des Antragsgegners ab November 2018 berechtigt, weil das beurkundende Jugendamt im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung üblicherweise über eintretende Unterhaltspflichten belehre. Die Antragstellerin hat zunächst mit Antrag im vereinfachten Verfahren vom 01.07.2019 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab dem 01.11.2018 für das Kind V., geboren am 00.00.0000, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Fassung und der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils vollen Kindergeldbetrags abzüglich bereits gezahlter 634,00 EUR zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht Eschweiler antragsgemäß Versäumnisbeschluss gegen ihn erlassen. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 00.00.0000 zugestellten Beschluss mit am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, zur Leistung des beanspruchten Unterhalts nicht fähig zu sein. Die Aufnahme der Erstausbildung sei gerechtfertigt und bei einem Arbeitsaufwand von 40 Stunden die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Trotz ausreichender Bemühungen sei die Wiedererlangung einer Tätigkeit nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses nicht gelungen. Ohnehin seien seit der Coronakrise auch in systemrelevanten Berufen nur 450,00 EUR-Jobs zu vergeben. Von seinem Einkommen sei im Übrigen eine seit 2017 bestehende Mietschuld in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf die Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind V. im tenorierten Umfang gemäß § 7 UVG i.V.m. §§ 1601, 1603 BGB. Hat der Unterhaltsvorschussberechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsvorschussleistung gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, geht dieser Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit Ausnahme des Monats November 2018 und des Zeitraums von August bis November 2019 erfüllt. 1. Der Antragsgegner ist dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind V. als Verwandter gerader Linie und nicht betreuender Elternteil gemäß §§ 1601, 1603 BGB zu Barunterhalt verpflichtet. Von seiner Leistungsfähigkeit ist mit Ausnahme des Zeitraums seiner Ausbildung von August bis November 2019 auszugehen. Weil es sich um eine Erstausbildung gehandelt hätte, war die Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses trotz der bestehenden Unterhaltspflicht auch gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2011 − XII ZR 70/09, NJW 2011, 1874, Rn. 36). Bei dem von August 2019 bis November 2019 erhaltenen monatlichen Ausbildungsgehalt in Höhe von 865,00 EUR brutto und einer 40-Stunden-Woche war der Antragsgegner selbst bei Anrechnung einer 8-stündigen Nebentätigkeit zum Mindestlohn von 9,19 EUR zur Leistung des Mindestunterhaltes nicht fähig. Für den übrigen verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu unterstellen. Das folgt aus seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach besteht für die Eltern minderjähriger Kinder insbesondere die Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, d.h. eine verstärkte Erwerbsobliegenheit (Wendl/Dose/ Klinkhammer , Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 366 f. m.w.N.). Die Eltern sind verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (ebda.). Wird der Barunterhaltspflichtige auf den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB in Anspruch genommen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er trotz der gebotenen Anstrengungen nicht in der Lage ist, Unterhalt in dieser Höhe zu leisten (a.a.O., Rn. 379). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragsgegners für den Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019 und ab Dezember 2019 nicht gerecht. Der Antragsgegner hat seine Einkommenslage von Dezember 2018 bis Februar 2019 bis zuletzt nicht dargelegt. Den zur Akte gereichten Unterlagen ist insbesondere keine Arbeitslosigkeit zu entnehmen. Der Umstand, dass Gehaltsabrechnungen bis einschließlich November 2018 vorliegen, kann hierzu nicht genügen. Der vorgelegte Jobcenterbescheid bezieht sich auf den Zeitraum ab März 2019. Für die Zeiträume von März 2019 bis Juli 2019 und den Zeitraum seit Dezember 2019 fehlt es wiederum an hinreichend konkretem Vortrag des Antragsgegners zu der Frage, warum er bei entsprechenden Anstrengungen nicht in der Lage war bzw. ist, ein ausreichend hohes Einkommen zu erzielen, um die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherzustellen. Dass er sich im Hinblick auf die erforderliche Qualität und Quantität seiner Bewerbungen hinreichend bemüht hat, jedenfalls erneut eine ungelernte Tätigkeit aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zur Akte gereichten Abschriften von Bewerbungsschreiben aus dem November 2019 und Februar 2020 zielen weitestgehend auf Ausbildungsstellen. Sieben der auf den 00.00.0000 datierten Schriftstücke betreffen sonstige Arbeits- oder Aushilfsstellen, führen im Ergebnis aber nur Nachweis darüber, dass sie erstellt worden sind. Gleiches gilt für die zur VKH-Akte gereichten Bewerbungsschreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Die bis dahin jedenfalls erstellen 51 Bewerbungen entsprechend monatsdurchschnittlich 6,4 Bewerbungen von November 2019 bis Juni 2020 genügen schon der Anzahl nach nicht den Anforderungen. Welche Bemühungen der Antragsgegner ab Juli 2020 unternommen hat, ist offen. Aus dem pauschalen Berufen auf die Coronakrise kann vor diesem Hintergrund nichts anderes folgen. 2. Die Antragstellerin kann den Antragsgegner im Umfang der danach begründeten Unterhaltspflicht gemäß § 1613 Abs. 1 BGB rückwirkend wiederum nur ab Dezember 2018 in Anspruch nehmen, weshalb im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Antragsgegner auch im November 2018 leistungsfähig war. Gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht ein Anspruch für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Gemäß § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XIII können die Wirkungen des Verzuges auch durch eine Rechtswahrungsanzeige herbeigeführt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Anzeige (Wendl/Dose/ Klinkhammer , Unterhalt, 10. Aufl. 2019, § 8 Rn. 82), der gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB wiederum auf den Monatsbeginn zurückwirkt. Die vorliegende Rechtswahrungsanzeige vom 00.00.0000 ist dem Antragsgegner im Dezember 2018 zugegangen. Anhaltspunkte für eine bereits im November 2018 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung oder verzugsbegründende Mahnung liegen nicht vor. Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Anspruchgläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Gläubiger nunmehr unbedingt die Leistung des Schuldners verlangt (BeckOGK/ Winter , BGB, Stand: 01.11.2020, § 1613 Rn. 63). Diese Voraussetzungen erfüllt eine Belehrung über mit der Vaterschaftsanerkennung entstehende Unterhaltspflichten durch ein L. Jugendamt, wenn eine solche Belehrung wie üblich erfolgt sein sollte, nicht. Sie lässt bereits den Anspruchsgläubiger sowie den bestimmten Gegenstand der Forderung nicht erkennen. Die Kenntnisnahme von Unterhaltspflichten durch den Antragsgegner allein hat wiederum keine verzugsbegründende Wirkung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten gemessen am Verfahrenswert. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG (Rückstand bis Juli 2019 in Höhe von 1.418,00 EUR - 634,00 EUR = 784,00 EUR + laufende Vorschussleistungen von August 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 5 x 150,00 EUR = 750,00 EUR und von Januar bis Juli 2020 in Höhe von 7 x 165,00 EUR = 1.155,00 EUR). Dem Verfahrenswert von danach 2.689,00 EUR stehen zugesprochene 1.935,00 EUR (Rückstand bis Juli 2019 in Höhe von [1.264,00 EUR - 634,00 EUR =] 630,00 EUR + laufenden Vorschussleistungen von Dezember 2019 in Höhe von 150,00 EUR und von Januar bis Juli in Höhe von [7 x 165,00 EUR =] 1.155,00 EUR) gegenüber. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 P. oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, 52249 P 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . A.Richterin