Beschluss
61 M 1785/20
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2021:0113.61M1785.20.00
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Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 61 M 1785/20 Amtsgericht Eschweiler Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache V. Aachen, Gläubigerin, Verfahrensbevollmächtigter: M. GmbH, Y.-straße, T., gegen Herrn H., E.-straße, K., Schuldner Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 00.00.0000, Aktenzeichen N01 Die Gläubigerin - die X. AG - beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag vom 00.00.0000 mit der Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Euskirchen vom 00.00.0000 titulierten Geldzahlungsverpflichtung. Die Gläubigerin beantragte die Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO, sowie den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. Mit Schreiben vom 00.00.0000 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung ein und wies den Schuldner auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hin, indem er schrieb: "Wegen einer Ratenzahlung oder gütlichen Erledigung können Sie mich gerne mit mir in Verbindung setzen. Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich auch jetzt noch möglich. Beachten Sie aber, dass weitere Kosten für die Ratenzahlung entstehen können und evtl. Zinsen weiter laufen." Nachdem ein Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen wurde, führte der Gerichtsvollzieher das Verhaftungsverfahren durch. Im Rahmen dessen wurde der Schuldner erneut über die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung informiert. Mit Kostennote von 00.00.0000 stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin gemäß KV 207 eine Gebühr in Höhe von 16,00 €, sowie die anteilige Auslagenpauschale in Rechnung. Hiergegen wendet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 00.00.0000. Die Gläubigerin ist der Ansicht, bereits mit Kostennote vom 00.00.0000 sei eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung abgerechnet worden; eine nochmalige Abrechnung dieser Gebühr dürfte nicht erfolgen; es handle sich um denselben Auftrag. Der Gerichtsvollzieher hat seine Gebührenrechnung verteidigt und zur Begründung angeführt, dass das Verfahren zur Verhaftung einen eigenen Auftrag darstelle und die Gebühr erneut anfalle. Eine Reduzierung der Gebühr auf KV 208 käme nicht in Betracht, da er nicht zusammen mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt gewesen sei. Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab. II. Die Erinnerung ist gem. § 5 GVKostG statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie hat jedoch hinsichtlich des angegriffenen Kostenansatzes keinen Erfolg. Die geltend gemachte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung ist aus Nr. 207 KV GVKostG angefallen. Nach §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher stets verpflichtet, eine gütliche Erledigung der Sacher zu versuchen. Dabei ist anerkannt, dass der Gläubiger einen solchen Versuch nicht ausschließen kann und der Gerichtsvollzieher insoweit nach seinem billigen Ermessen zu entscheiden hat (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 802a, Rn 3). Eine Einschränkung dahingehend, dass die Gebühr nach Nr. 207 KG GVKostG nur dann entsteht, wenn ein isolierter Einigungsversuch unternommen wird, enthält diese Vorschrift nicht. Nach der genannten Norm entsteht immer eine Gebühr, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne des § 802 b ZPO unternommen wird. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GVKostG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt war. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig (vgl. OLG Düsseldorf, BES v. 27.03.2014 - I-10 W 33/14). Hier kommt eine Ermäßigung der nach Nr. 207 entstandenen Gebühr nicht in Betracht. Denn vorliegend war der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt, welcher gerade nicht in § 802 a ZPO genannt wird. Daraus wird schon deutlich, dass es sich bei dem Verhaftungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt. Eine Beauftragung mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und eine Beauftragung mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) lagen gleichzeitig nicht vor. Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühren deswegen zurecht abgerechnet. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 5 Abs. 2 S. 2, GVKostG, 66 Abs. 8 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Eschweiler, Kaiserstr. 6, 52249 Eschweiler, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Eschweiler oder beim Landgericht Aachen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Eschweiler, 13.01.2021Amtsgericht P.Richterin