Der Angeklagte wird wegen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen (Fälle 1, 3, 5, 7, 10, 12, 13), in einem Fall (Fall 3) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem Fall (Fall 7) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem Fall (Fall 10) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung, in einem Fall (Fall 12) in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fall 8), Betrug in zwei Fällen (Fälle 6 und 11), Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fäll 2, 4) und Diebstahls (Fall 9) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (N01) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel werden zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen. Die Einsatzstrafen betragen: Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13: jeweils 3 Monate Fälle 8 und 10: jeweils 7 Monate Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. StVG; 1, 6 PflvG; §§ 142, 223, 224, 240, 242, 263, 267, 315 b, 315 c, 21, 22, 23, 52, 53, 69, 69a StGB 31 Ls-504 Js 527/20-89/20 Rechtskräftig seit 16.02.2021 D., 18. März 2021 G., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen O.,geboren am 00. Mai 0000 in M., Schüler,deutscher Staatsangehöriger, ledigzuletzt wohnhaft T.-straße, F., c/o Frau L.,zurzeit in der Y., wegen Diebstahls u. a. hat das Amtsgericht Eschweiler – Schöffengericht - aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.02.2021, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht W. als Vorsitzender C. als Schöffen Staatsanwalt P. als Vertreter der Staatsanwaltschaft E. Rechtsanwalt Z. aus E.als Verteidiger des Angeklagten O. Justizbeschäftigte V. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen (Fälle 1, 3, 5, 7, 10, 12, 13), in einem Fall (Fall 3) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem Fall (Fall 7) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem Fall (Fall 10) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung, in einem Fall (Fall 12) in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fall 8), Betrug in zwei Fällen (Fälle 6 und 11), Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fäll 2, 4) und Diebstahls (Fall 9) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (N01) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel werden zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen. Die Einsatzstrafen betragen: Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13: jeweils 3 Monate Fälle 8 und 10: jeweils 7 Monate Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. StVG; 1, 6 PflvG; §§ 142, 223, 224, 240, 242, 263, 267, 315 b, 315 c, 21, 22, 23, 52, 53, 69, 69a StGB G r ü n d e - abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 - I. Bezüglich des Werdegangs des Angeklagten wird zunächst auf die noch aktuellen Ausführungen im Urteil des Landgerichts E. vom 00.00.0000 verwiesen. Der Angeklagte verfügte zu keinem Zeitpunkt seines Lebens über eine Fahrerlaubnis. Der Angeklagte konsumierte ca. ab. März 2020 täglich Cannabis und Amphetamin; an Wochenenden zudem LSD und MDMA. Er verspürte bei den Tatausführungen erheblichen Suchtdruck. Der Auszug aus dem Bundezentralregister des Angeklagten weist 11 Eintragungen auf. Zuletzt wurde er durch das Landgericht E. am 00.00.0000 wegen Betrugs und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten und wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls und Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Strafen und die Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt. Bis zum Urteil des Landgerichts befand sich der Angeklagte sechs Monate in Untersuchungshaft. Im hiesigen Verfahren befand sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde jedoch außer Vollzug gesetzt, weil sich der Angeklagte in der Klinik Tauwetter behandeln lassen wollte. Die Behandlung sollte bis zum 00.00.0000 andauern, wurde aber kurz nach Urteilsverkündung abgebrochen. II. In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat aufgrund seines glaubhaften Geständnisses folgende Feststellungen getroffen: 1. Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte öffentliche Straßen in M., obwohl er sich nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis befand. 2. Im weiteren Verlauf befestigte der Angeklagte das für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen N03 an dem Fahrzeug, um eine Entdeckung des Diebstahls zu verhindern. 3. Am 00.00.0000 gegen 11.40 Uhr befuhr der Angeklagte erneut mit dem entwendeten Fahrzeug öffentliche Straßen, obwohl er sich weiterhin nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis befand. Mit drei weiteren Fahrzeuginsassen befuhr er die Bundesautobahn 4 aus den Niederlanden kommend. Hierbei fiel er einer Streife der Bundespolizei auf, welche das Fahrzeug kontrollieren wollte. Auf der J.-straße gaben die Beamten Anhaltezeichen, woraufhin der Angeklagte durch starkes Beschleunigen die Flucht ergriff. Er fuhr dabei mit hoher Geschwindigkeit im Gegenverkehr auf die Kreuzung J.-straße/R.-straße zu und bog dann nach rechts ab. Beim Abbiegevorgang touchierte er einen entgegenkommenden K. und fuhr über den Gehweg der R.-straße weiter, ohne sich weiter um den bei dem Unfall entstandenen Schaden zu kümmern. An dem Pkw K. des Geschädigten Q. entstand ein Schaden von ca. 25.000,- Euro. Der Geschädigte erlitt Schmerzen in der linken Schulter. Am S.-straße ließ der Angeklagte das stark beschädigte Fahrzeug in einer Garageneinfahrt zurück und flüchtete mit den anderen Fahrzeuginsassen zu Fuß vor der Polizei. 4. Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte den Pkw Ford Fiesta (N04), den seine Mutter die Zeugin bei der Firma Europcar angemietet hatte, ohne deren Wissen an sich, um diesen für eigene Zwecke zu verwenden. 5. Der Angeklagte befuhr anschließend mit dem entwendeten Fahrzeug öffentliche Straßen im Bereich M., obwohl er sich - wie ihm bekannt war - nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis befand. 6. Unter anderem betankte er dabei das Fahrzeug gegen 15.20 Uhr an der Tankstelle Aral in der A.-straße in D.. Hierbei hatte er von Anfang an nicht vor, den Preis für die Tankfüllung (ca. 50,- Euro) zu zahlen. Der Angeklagte entfernte sich dementsprechend anschließend ohne Bezahlung von der Tankstelle. 7. Gegen 15.25 Uhr befuhr er die H.-straße in M. und überholte dort mehrere Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit, um schneller voran zu kommen. In einer leichten Rechtskurve kam ihm der Pkw BMW U. der Geschädigten B. entgegen. Er versuchte mit einer Vollbremsung auszuweichen, kollidierte jedoch mit dem entgegenkommenden Fahrzeug. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von ca. 15.000,- Euro. Die Fahrzeuginsassen wurden verletzt. 8. Anschließend entfernte sich der Angeklagte zu Fuß von der Unfallstelle, ohne sich weiter um den entstandenen Schaden und die Verletzten zu kümmern. 9. Am 00.00.0000 gegen 19.30 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma RU. in M. Prepaid-Sim-Karten im Wert von 140,- Euro und eine Klappsäge im Wert von 4,99,- Euro, indem er diese in seinen Hosenbund und eine mitgeführte Tasche steckte. 10. Am Nachmittag des 00.00.0000 befuhr der Angeklagte mit einem Pkw N05 öffentliche Straßen in M., obwohl er sich nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis befand. Dem Angeklagten war bewusst, dass für das Fahrzeug nicht der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Um einer ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen und nicht erkannt zu werden, hatte er an dem Pkw das für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen N06 angebracht. 11. Gegen 16.20 Uhr tankte er an der GL. Tankstelle CF.-straße in M. 49,56 Liter Benzin im Wert von 60,91,- Euro, wobei er von Anfang an nicht vorhatte, den Preis zu zahlen. 12. Am 00.00.0000 gegen 20.30 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem von ihm genutzten Pkw Ford, Kennzeichen N04, welches vollständig auf dem Gehweg am Ende der Straße GP.-straße in M. geparkt war. Dort wurde er von dem Zeugen VV., welcher sich für sein Sicherheitsunternehmen auf Streife befand und bereits das Ordnungsamt unterrichtet hatte, darauf angesprochen. Der Angeklagte reagierte sofort aggressiv und stieg mit seiner Begleitung in das Fahrzeug. Obwohl sich der Zeuge VV. noch für den Angeklagten sichtbar auf dem Gehweg linksseitig vor der Fahrzeugfront befand, startete der Angeklagte das Fahrzeug und fuhr unvermittelt los, wobei er abrupt vom Gehweg auf die Straße lenkte. So zwang er den Zeugen zu einer plötzlichen Ausweichbewegung auf die Straße. Dabei streifte das Fahrzeug den rechten Oberschenkel des Zeugen mit der linken Heckseite. Ebenfalls musste der Zeuge seinen rechten Fuß schnell wegziehen, um ein Überfahren zu vermeiden. Durch seine gefährliche Fahrweise nahm der Angeklagte erhebliche Verletzungen des Zeugen VV. billigend in Kauf. Zum Tatzeitpunkt fuhr er zudem den Pkw, obwohl er sich - wie ihm bewusst war – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befand. 13. Der Angeklagte befuhr zudem am 00.00.0000 gegen 10:55 Uhr in E. unter anderem die WF.-straße, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. III. Durch die Taten hat sich der Angeklagte wie erkannt strafbar gemacht und war tat- und schuldangemessen zu bestrafen. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten in allen Fällen angenommen, dass die Taten im Zustand des § 21 StGB begangen wurden. Zu seinen Lasten sprachen seine Vorstrafen, die Rückfallgeschwindigkeit und die laufende Bewährung. Zu Gunsten des Angeklagten sprachen dagegen sein Geständnis, sein Therapiewille sowie die gezeigte Einsicht und Reue. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht die erkannten Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafen hat das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB auch die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt, dies hier – wiederum zu Gunsten des Angeklagten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten wegen der vorliegenden Verurteilung in anderer Sache möglicherweise ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen war auch zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist danach regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Derartige Umstände liegen jedoch bezüglich des Angeklagten aufgrund der Vorstrafen, der Rückfallgeschwindigkeit und der laufenden Bewährung zur Überzeugung des Gerichts vor. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe in ausgeurteilter Höhe gebildet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte verfügt über ausreichende soziale Bindungen. Gegen ihn wird zwar nicht erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt, so dass bereits vor diesem Hintergrund die Erwartung gerechtfertigt ist, dass sich der Angeklagte die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und künftig nicht erneut straffällig werden wird. Doch da sich der Angeklagte aktiv um einen Therapieplatz bemüht hat, glaubt(e) das Gericht, die Prognose wagen zu dürfen, dass es dem Angeklagten gelingt, in Zukunft straffrei zu leben. Aufgrund der Tat hat sich der Angeklagte zudem als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB erwiesen, so dass gemäß § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen war. IV. Ferner war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des (durch den Facharzt für Rechtsmedizin Prof. Dr. NC. sachverständig beratenen) Gerichts fest, dass bei dem Angeklagten ein Hang vorliegt, Drogen im Übermaß zu konsumieren, wobei zwischen dem Hang und den Taten ein symptomatischer Zusammenhang und darüber hinaus die Gefahr besteht, dass der Angeklagte zumindest auch infolge seines Hanges erhebliche weitere rechtswidrige Taten begehen wird, die mindestens den hier gegenständlichen gleichwertig sind. Die Vollstreckung der Maßregel konnte ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden, § 67b StGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. W. Ausgefertigt G., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle