Urteil
17 C 249/92
AG ESSEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Bei Anmeldung eines Schülers zu einer Klassenfahrt verpflichtet die erklärende sorgeberechtigte Person sich regelmäßig selbst zur Teilnahmezahlung.
• Ein Vertrag zwischen Schulträger und Sorgeberechtigter kann durch konkludentes Angebot des Lehrers und Annahme der Sorgeberechtigten zustande kommen.
• Bei Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn kann der Veranstalter nach § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen; Krankheit schlägt den Anspruch nicht aus.
• Die Schule (Schulträger) kann als Reiseveranstalter i.S.d. §§ 651a ff. BGB angesehen werden, auch wenn keine gewerbliche Pauschalreise vorliegt.
• Eltern haften für Stornokosten, auch wenn das Kind unverschuldet krank wird, und es bedarf keines gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge.
Entscheidungsgründe
Vertragspartner und Entschädigung bei Abmeldung von Klassenfahrt (§§ 651a ff., 651i BGB) • Bei Anmeldung eines Schülers zu einer Klassenfahrt verpflichtet die erklärende sorgeberechtigte Person sich regelmäßig selbst zur Teilnahmezahlung. • Ein Vertrag zwischen Schulträger und Sorgeberechtigter kann durch konkludentes Angebot des Lehrers und Annahme der Sorgeberechtigten zustande kommen. • Bei Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn kann der Veranstalter nach § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen; Krankheit schlägt den Anspruch nicht aus. • Die Schule (Schulträger) kann als Reiseveranstalter i.S.d. §§ 651a ff. BGB angesehen werden, auch wenn keine gewerbliche Pauschalreise vorliegt. • Eltern haften für Stornokosten, auch wenn das Kind unverschuldet krank wird, und es bedarf keines gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge. Der Kläger (Schulträger) veranstaltete eine Klassenfahrt. Die Klassenlehrerin sandte am 14.10.1991 ein Schreiben mit Anmeldeabschnitten an die Sorgeberechtigte (Beklagte zu 2) der Schülerin (Beklagte zu 1)). Die Beklagte zu 2) gab die unterschriebene Einverständniserklärung zurück; der Kläger genehmigte die Fahrt. Die Beklagte zu 2) sagte die Teilnahme ihrer Tochter am 24.01.1992 telefonisch ab, weil die Schülerin erkrankte. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2) Ersatz der vom Landessportbund geforderten Ausfallgebühr von 70,00 DM sowie Mahnkosten und Zinsen; die Beklagten weigerten sich. Der Kläger klagte auf Zahlung der Entschädigung, Mahnkosten und Zinsen. • Zuständigkeit: Streit gehört zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG), weil es sich um eine privatrechtlich organisierte Privatschule handelt. • Vertragsschluss: Mit dem Schreiben der Lehrerin lag ein konkludentes Angebot vor; die Rücksendung der Einverständniserklärung durch die Beklagte zu 2) stellte die Annahme dar. Der Lehrer handelte im Rahmen seiner Verrichtungen für den Schulträger (§§ 164, 177 BGB). • Parteistellung: Die Beklagte zu 2) handelte als alleinige Sorgeberechtigte im eigenen Namen; eine Verpflichtung der Schülerin kam nicht zustande. Eltern übernehmen bei Anmeldung regelmäßig ein eigenes Geschäft (§ 1626, § 1357 BGB-Verweis). • Reisevertrag: Der zwischen Kläger und Beklagter zu 2) geschlossene Vertrag ist ein Reisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB, weil verschiedene Leistungen (Unterkunft, Beförderung) zu einer einheitlichen Leistung verbunden wurden; gewerblicher Charakter oder Erholungszweck sind nicht erforderlich. • Rücktritt und Entschädigung: Die Beklagte zu 2) trat vor Reisebeginn zurück; nach § 651i Abs.2 BGB verlor der Kläger den Anspruch auf Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. • Bemessung der Entschädigung: Angemessen ist die Höhe von 70,00 DM, da diese als Ausfallgebühr im Nutzungsvertrag mit dem Landessportbund festgesetzt und tatsächlich gezahlt wurde; ersparte Aufwendungen oder anderweitige Verwendungen wurden nicht geltend gemacht. • Haftung unabhängig vom Verschulden: Der Anspruch nach § 651i Abs.2 Satz 2 BGB ist verschuldensunabhängig und bedarf keiner gesonderten Hinweispflicht des Veranstalters. • Schadensersatz und Zinsen: Ersatz der Mahnkosten folgt aus §§ 284, 286 BGB; Zinsen und Mahnkosten sind in den Nebenentscheidungen berücksichtigt. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger 70,00 DM nebst 4% Zinsen seit 08.07.1992 sowie 7,50 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen, weil zwischen ihr und dem Kläger ein Reisevertrag zustande gekommen ist und sie vor Reisebeginn zurücktrat. Die Beklagte zu 1) wurde nicht zur Zahlung verurteilt, da kein Vertrag zwischen ihr und dem Kläger bestand. Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 651i Abs.2 BGB und ist auch bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme der Schülerin geschuldet; die Höhe bemisst sich nach der tatsächlich vom Kläger an den Leistungsträger gezahlten Ausfallgebühr. Zins- und Mahnkostenansprüche wurden wegen Verzuges ersetzt. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden geteilt bzw. nach den getroffenen Entscheidungen verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.