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Beschluss

104 F 80/01

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein minderjähriges Kind über 14 Jahren ist verfahrensbeteiligt und kann für die Scheidungsfolgesache Sorgerecht Prozeßkostenhilfe und einen Anwalt erhalten (§§ 1671 Abs.2 Nr.1 BGB, 50b Abs.2 FGG). • Eine Hauptintervention des Kindes in einem Scheidungsverfahren ist regelmäßig nicht zulässig; Folgesachen nach § 623 Abs.2 ZPO sollen von den Ehegatten und nicht von Dritten als Hauptintervenienten betrieben werden. • Anhörungen von Kindern sollen getrennt und unbeeinflusst erfolgen; das Kind kann bei seiner Anhörung anwaltlich begleitet werden (§§ 12, 50b FGG). • Neben- und Hauptinterventionen des Kindes sind entbehrlich, da seine Beteiligung und Interessenwahrnehmung durch Beiordnung eines Anwalts und ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. Beteiligung des Jugendamts gewährleistet werden (§§ 49a, 50, 50b FGG; § 623 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein Haupt- oder Nebeninterventionsrecht des Kindes im Scheidungsverfahren; Beiordnung und getrennte Anhörung • Ein minderjähriges Kind über 14 Jahren ist verfahrensbeteiligt und kann für die Scheidungsfolgesache Sorgerecht Prozeßkostenhilfe und einen Anwalt erhalten (§§ 1671 Abs.2 Nr.1 BGB, 50b Abs.2 FGG). • Eine Hauptintervention des Kindes in einem Scheidungsverfahren ist regelmäßig nicht zulässig; Folgesachen nach § 623 Abs.2 ZPO sollen von den Ehegatten und nicht von Dritten als Hauptintervenienten betrieben werden. • Anhörungen von Kindern sollen getrennt und unbeeinflusst erfolgen; das Kind kann bei seiner Anhörung anwaltlich begleitet werden (§§ 12, 50b FGG). • Neben- und Hauptinterventionen des Kindes sind entbehrlich, da seine Beteiligung und Interessenwahrnehmung durch Beiordnung eines Anwalts und ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. Beteiligung des Jugendamts gewährleistet werden (§§ 49a, 50, 50b FGG; § 623 ZPO). Die Eltern führen ein Scheidungsverfahren mit anhängiger Folgesache Sorgerecht. Das über 14-jährige Kind N. beantragt Prozeßkostenhilfe, Beiordnung eines Anwalts und will als Hauptintervenient bzw. Nebenintervenient auftreten; zudem beantragt es, gemeinsam mit seinem Geschwisterkind angehört zu werden bzw. die Abtrennung der Folgesache. Das Gericht hat über Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, Anwaltbeiordnung und Form der Anhörung zu entscheiden. Es bestehen langjährige Streitigkeiten zwischen den Eltern und längere Zeit kein Kontakt zwischen den Geschwistern. Das Jugendamt ist beteiligt und es besteht die Möglichkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Interventionen sowie die Verfahrensgestaltung der Kinderanhörung. • Verfahrensbeteiligung: N. ist wegen seines Alters über 14 Jahren verfahrensbeteiligt nach §§ 1671 Abs.2 Nr.1 BGB, 50b Abs.2 FGG; daher kann Prozeßkostenhilfe ratenfrei bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden. • Hauptintervention: Eine Hauptintervention gemäß § 64 ZPO verspricht keine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO; Folgesachen nach § 623 Abs.2 ZPO sollen nur von Ehegatten geltend gemacht werden, wodurch Hauptinterventionen von Dritten im Scheidungsverbund ausgeschlossen sind. • Notwendigkeit der Intervention: Die Beteiligung des Kindes ist nicht über eine Intervention erforderlich, weil das Gericht nach § 12 FGG alle wesentlichen Umstände ermittelt, das Kind nach § 50b FGG anzuhören ist, das Jugendamt nach § 49a FGG beteiligt ist und bei Bedarf nach § 50 FGG ein Verfahrenspfleger bestellt werden kann. • Anhörung: Wegen der langen Streitdauer und des fehlenden Kontakts zwischen den Geschwistern ist es geboten, die Kinder getrennt und unbeeinflusst zu hören; N. darf bei seiner Anhörung mit dem beigeordneten Anwalt anwesend sein. • Nebenintervention: Eine Nebenintervention nach § 66 ZPO ist unzulässig, da nach § 623 Abs.2 ZPO im Scheidungsverbund nur die Ehegatten Parteien sind und N. seine Rechte durch die Beiordnung des Anwalts wahrnehmen kann. • Unterhaltsansprüche: Nach § 623 Abs.1 ZPO und § 1629 Abs.3 BGB sind Unterhaltsansprüche des Kindes nicht selbst, sondern durch den Vater im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. • Abtrennung der Folgesache: Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache ist unbegründet, weil nur Ehegatten nach § 623 Abs.2 ZPO diese Befugnis haben; N. steht dieses Recht nicht zu. Dem Antrag des Kindes auf ratenfreie Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Scheidungsfolgesache Sorgerecht wird stattgegeben; damit ist seine Beteiligung und Interessenwahrnehmung sichergestellt. Weitergehende Anträge des Kindes auf Haupt- oder Nebenintervention sowie auf Abtrennung der Folgesache werden zurückgewiesen, da nach § 623 Abs.2 ZPO Folgesachen und deren Abtrennung ausschließlich den Ehegatten zustehen und eine Intervention des Kindes nicht erforderlich ist. Die Kinder werden getrennt gerichtlich angehört; N. kann bei seiner Anhörung vom beigeordneten Anwalt begleitet werden. Durch die Beiordnung und die Möglichkeit, Verfahrenspfleger oder das Jugendamt einzubeziehen, sind die Verfahrensrechte und das Kindeswohl ausreichend gewahrt, sodass formelle Interventionen nicht geboten sind.